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Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Kostenverzeichnis

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(TABELLE im überarbeiteten Aufbau ab Februar/März 2025 = Neuprogrammierung gem. Darstellung aus dem Buch ZPO "64. Auflage 2021, ab Seite 645 ff.")

Kostenverzeichnis.                                                     Anl 1.    GKG 9

   Teil 1. Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§34 GKG
  Vorbemerkung 1 :
  Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
Hauptabschnitt 1. Mahnverfahren


     1100   |          Verfahren    über    den    Antrag   auf   Erlaß   eines   Mahnbe-                   |   0,5
            |          bescheids    oder    eines    Europäischen    Zahlungsbefehls                        | - mindestens
            |                                                                                               | - 36 €
            |                                                                                               |  
Hauptabschnitt 2. Prozessverfahren
Abschnitt 1. Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.2.1:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das
erstinstanzliche Mahnverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.

Unterabschnitt 1. Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
     1210   | Verfahren    im    Allgemeinen ...................................                            |   3,0
            | (1) Soweit   wegen   desselben   Streitgegenstands   ein   Mahnverfahren   vor                | 
            | rausgegangen   ist,   entsteht.  die.  Gebühr mit dem  Eingang  der  Akten  bei               | 
            | dem    Gericht   an   das   der   Rechtsstreit   nach   Erhebung   des   Wider-               | 
            | spruchs   oder  Einlegung    des    Einspruchs   abgegeben   wird;  in   diesem               | 
            | Fall  wird   eine   Gebühr   1100   nach   dem   Wert   des   Streitgegenstands               | 
            | angerechnet,   der  in das  Prozessverfahren  übergegangen  ist.  Satz  1  gilt               | 
            | entsprechend,   wenn    wegen   desselben   Streitgegenstands    ein   Europäi-               | 
            | sches   Mahnverfahren    vorausgegangen    ist                                                | 
            | (2)Soweit  der    Kläger    wegen   desselben   Streitgegenstands   einen   An-               | 
            | Spruch    zum   Musterverfahren   angemeldet   hat   (§  10  Abs.  2 KapMuG),                 | 
            |                                                                                               | 
     1211   | Beendigung   des    gesamten.   Verfahrens      durch                                         | 
            | 1. Zurücknahme   der   Klage                                                                  | 
            |    a)  vor   dem   Schluss  der   mündlichen  Verhandlung,                                    | 
            |    b)  in   den.  Fällen   des  §  128  Abs.   2  ZPO.  vor   dem                             | 
            |        Zeitpunkt,   der   dem   Schluss   der   mündlichen   Ver-                             | 
            |        handlung    entspricht.                                                                | 
            |    c)  im   Verfahren   nach    § 495a  ZPO,   in    dem    eine                              | 
            |        mündliche  Verhandlung   nicht   stattfindet,  vor  Ab-                                | 
            |        lauf    des   Tages,   an   dem   eine   Ladung   zum  Termin                          | 
            |        zur   Verkündung   des   Urteils   zugestellt   oder    das                            | 
            |        schriftliche   Urteil   der   Geschäftsstelle    übermittelt                           | 
            |        wird,                                                                                  | 
            |    d)  im    Fall   des    § 331 Abs.  3 ZPO   vor   Ablauf   des                             | 
            |        Tages,   an   dem   das   Urteil.  der   Geschäftsstelle  über-                        | 
            |        mittels   wird   oder                                                                  | 
            |    e)  im   europäischen    Verfahren    für   geringfügige   For-                            | 
            |        derungen   in   dem   eine   mündliche     Verhandlung                                 | 
            |        nicht   stattfindet,  vor  Ablauf  des   Tages,   an   dem                             | 
            |        das   schriftliche   Urteil   der   Geschäftsstelle  über-                             | 
            |        mittels    wird                                                                        | 
            |        wenn   keine   Entscheidung   nach    § 269   Abs.   3 Satz 3                          | 
            |        ZPO   über  die   Kosten  ergeht   oder   die   Entscheidung                           | 
            |        einer   zuvor   mitgeteilten   Einigung  der   Parteien  über                          | 
            |        die   Kostentragung    oder    die   Kostenübernahmeerklä-                             | 
            |        rund einer Partei folgt,                                                               | 
            | 2. Anerkenntnisurteil,   Verzichtsurteil   oder   Urteil,    das                              | 
            |    nach    § 313a Abs. 2   ZPO    keinen   Tatbestand    und                                  | 
            |    keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur des-                                           | 
            |    halb Tatbestand und die Entscheidungsgründe ent-                                           | 
            |    hält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland                                     | 
            |    geltend   gemacht   wird   (§ 313a  Abs.   4 Nr. 5 ZPO),                                   | 
            | 3- gerichtlichen    Vergleich   oder  Beschluss   nach    § 23                                |  
            |    Absatz 3 KapMuG oder                                                                       |  
            | 4. Erledigungserklärungen    nach.    § 91a    ZPO,   wenn                                    |  
            |    keine   Entscheidung  über   die   Kosten   ergeht.  oder  die                             |  
            |    Entscheidung    einer   zuvor   mitgeteilten    Einigung der                               | 
            |    Parteien   über   die   Kostentragung   oder  der  Kosten-                                 |     
            |    übernahmeerklärung   einer    Partei    folgt,                                             |     
            |                                                                                               |  
            | es   sei   denn,   dass   bereits   ein   anderes   als   eines   der   in                    |     
            | Nummer    2   genannten    Urteile,   eine   Entscheidung                                     | 
            | über   einen   Antrag   auf   Erlass   einer   Sicherheitsanord-                              | 
            | nung   oder   ein   Musterentscheid   nach   dem   KapMuG                                     | 
            | vorausgegangen ist.                                                                           | 
            | Die    Gebühr    1210   ermäßigt   sich   auf ..........................................      |   1,0
            | Die   Zurücknahme   des   Auftrags   auf   Durchführung  des   streitigen   Ver-              | 
            | fahren,   des   Widerspruchs   gegen   den   Mahnbescheid   oder  des   Ein-                  | 
            | spruchs   gegen   den   Vollstreckungsbescheid.  stehen   der  Zurücknahme                    | 
            | der   Klage.  gleich.   Die   Vervollständigung   eines   ohne   Tatbestand   und             | 
            | Entscheidungsgründe    hergestellten   Urteils   (§ 313a Abs, 5 ZPO)   steht                  | 
            | der   Ermäßigung   nicht   entgegen.   Die   Gebühr    ermäßigt    sich    auch,              | 
            |                                                                                               | 
Unterabschnitt 2. Verfahren vor dem Oberlandesgericht
            |                                                                                               | 
     1212   | Verfahren    im    Allgemeinen .....................................                          |   4,0
     1213   | Beendigung   des    gesamten.   Verfahrens      durch                                         | 
            | 1. Zurücknahme   der   Klage                                                                  | 
            |    a)  vor   dem   Schluss  der   mündlichen  Verhandlung,                                    | 
            |    b)  in   den.  Fällen   des  §  128  Abs.   2  ZPO.  vor   dem                             | 
            |        Zeitpunkt,   der   dem   Schluss   der   mündlichen   Ver-                             | 
            |        handlung    entspricht. oder                                                           | 
            |    c)  im   Fall  des    § 331  ZPO  Absatz 3   ZPO  vor   Ablauf   des                       | 
            |        Tages,   an.  dem.  das   Urteil  der   Geschäftsstelle   über-                        | 
            |        mittelt   wird,                                                                        | 
            |    wenn    keine    Entscheidung   nach   § 269 Absatz 3                                      | 
            |    Satz 3 ZPO    über    die   Kosten    ergeht   oder   die   Ent-                           | 
            |    scheidung   einer   zuvor   mitgeteilten   Einigung   der                                  | 
            |    Parteien   über   die   Kostentragung    oder  der   Kosten-                               | 
            |    Übernahmeerklärung   einer   Partei   folgt,                                               | 
            | 2. Anerkenntnisurteil,    Verzichtsunrteil   oder   Urteil,   das                             | 
            |    nach    § 313a.   Absatz 2    ZPO    keinen      Tat                                       | 
            |    keine   Entscheidungsgründe    enthält                                                     | 
            | 3. gerichtlichen      Vergleich    oder                                                       | 
            | 4. Erledigungserklärungen   nach   § 91 ZPO,   wenn                                           | 
            |    keine    Entscheidung   über   die    Kosten   ergeht   oder   die                         | 
            |    Entscheidung    einer   zuvor   mitgeteilten   Einigung   der                              | 
            |    Parteien    über    die    Kostentragung   oder  der Kosten-                               | 
            |    Übernahmeerklärung einer Partei folgt,                                                     | 
            |                                                                                               | 
            | es   sei   denn   dass   bereits   ein   anderes   als   eines   der  in                      | 
            | Nummer   2   genannten    Urteile    vorausgegangen    ist:                                   | 
            | Die    Gebühr    1212   ermäßigt   sich   auf ..........................................      |   2,0     
            | Die     Gebühr   ermäßigt    sich   auch,   wenn    mehrere    Ermäßigungstat-                                             | 
            | bestände   erfüllt   sind                                                                                                  | 
Unterabschnitt 3. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
     1214   | Verfahren    im    Allgemeinen   ...........................................................  |   5,0
     1215   | Beendigung    des   gesamten   Verfahrens     durch                                           |    
            |    a)  vor   dem   Schluss  der   mündlichen  Verhandlung,                                    | 
            |    b)  in   den   Fällen   des  §  128  Abs.   2  ZPO.  vor   dem                             | 
            |        Zeitpunkt,   der   dem   Schluss   der   mündlichen   Ver-                             | 
            |        handlung    entspricht. oder                                                           | 
            |    c)  im   Fall  des    § 331  ZPO  Absatz 3   ZPO  vor   Ablauf   des                       | 
            |        Tages,   an.  dem.  das   Urteil  der   Geschäftsstelle   über-                        | 
            |        mittelt   wird,                                                                        | 
            |    wenn    keine    Entscheidung   nach   § 269 Absatz 3                                      | 
            |    Satz 3 ZPO    über    die   Kosten    ergeht   oder   die   Ent-                           | 
            |    scheidung   einer   zuvor   mitgeteilten   Einigung   der                                  | 
            |    Parteien   über   die   Kostentragung    oder  der   Kosten-                               | 
            |    Übernahmeerklärung   einer   Partei   folgt,                                               | 
            | 2. Anerkenntnisurteil,    Verzichtsunrteil   oder   Urteil,   das                             | 
            |    nach    § 313a    Absatz 2    ZPO    keinen      Tat                                       | 
            |    keine   Entscheidungsgründe    enthält                                                     | 
            | 3. gerichtlichen      Vergleich    oder                                                       | 
            | 4. Erledigungserklärungen   nach   § 91 ZPO,   wenn                                           | 
            |    keine    Entscheidung   über   die    Kosten   ergeht   oder   die                         | 
            |    Entscheidung    einer   zuvor   mitgeteilten   Einigung   der                              | 
            |    Parteien    über    die    Kostentragung   oder  der   Kosten-                             | 
            |    übernahmeerklärung     einer.   Partei.   folgt                                            | 
            |                                                                                               | 
            | es   sei   denn   dass   bereits   ein   anderes   als   eines   der  in                      | 
            | Nummer   2   genannten    Urteile    vorausgegangen    ist:                                   | 
            | Die    Gebühr    1214   ermäßigt   sich   auf ..........................................      |   3,0     
            | Die     Gebühr   ermäßigt    sich   auch,   wenn    mehrere    Ermäßigungstat-                                             | 
            | bestände   erfüllt   sind                                                                                                  | 
            |                                                                                               | 
Abschnitt 2. Berufung und bestimmte Beschwerden

Vorbemerkung 1.2.2. Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach
1. den §§ 73 und 171 GWB.
2. § 48 WpÜG,
3. § 37u Absatz 1 WpHG,
4. § 75 EnWG,
5. § 13 EU-VSchDG,
6. § 35 KSpG und
[Nr. 7 ab unbestimmtem Inkrafttreten:]
7.1) § 11 WRegG.

anzuwenden.

     1220   | Verfahren    im    Allgemeinen ..................................                             |   4,0
     1221   | Beendigung    des   gesamten   Verfahrens     durch    Zurück-                                | 
            | nahme   des   Rechtsmittels,    der   Klage   oder    des   Antrags,                          | 
            | bevor  die   Schrift   zur   Begründung    des    Rechtsmittels                               | 
            | bei   Gericht    eingegangen    ist:                                                          | 
            | Die   Gebühr   1220   ermäßigt    sich    auf ...........................                     |   1,0
            | Erledigungserklärungen    nach   § 91a ZPO   stehen    der    Zurücknahme                                       | 
            | gleich,  wenn   keine  Entscheidung   über  die  Kosten  ergeht   oder   die                                    | 
            | Entscheidung   einer. zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über  die                                        | 
            | Kostentragung  oder  der  Kostenübernahmeerklärung    einer   Partei                                            | 
            | folgt.                                                                                                          |  
     1222   | Beendigung  des   gesamten   Verfahrens,   wenn    nicht                                      |   
            | Nummer 1221   anzuwenden    ist   durch                                                       | 
            | 1. Zurücknahm     des    Rechtsmittels,   der   Klage   oder                                  | 
            |    des Antrags                                                                                | 
            |    a) vor    dem   Schluss   der   mündlichen    Verhandlung,                                 | 
            |    b) in   den   Fällen    des    § 128 Abs. 2 ZPO    vor   dem                               |  
            |       Zeitpunkt,   der   dem   Schluss   der    mündlichen    Ver-                            | 
            |       Handlung entspricht,                                                                    |   
            | 2. Anerkenntnisurteil,    Verzichtsurteil    oder    Urteil,   das                            | 
            |    nach      § 313a Abs. 2 ZPO     keinen    Tatbestand     und                               | 
            |    keine    Entscheidungsgründe      enthält,                                                 |             
            | 3. gerichtlichen       Vergleich    oder                                                      | 
            | 4. Erledigungserklärungen      nach     § 91a ZPO,    wenn                                    | 
            |    keine     Entscheidung     über   die    Kosten   ergeht    oder    die                    | 
            | .  Entscheidung      einer      zuvor     mitgeteilten     Einigung    der                    | 
            | .  Parteien     über     die    Kostentragung     oder    der.   Kosten-                      | 
            | .  übernahmeerklärung    einer    Partei      folgt                                           | 
            |                                                                                               | 
            | es    sei   denn,    dass    bereits   ein   anderes   als   eines   der   in                 | 
            | Nummer 2    genannten    Urteile,     eine    Entscheidung                                    | 
            | über    einen    Antrag    auf    Erlass    einer      Sicherheitsanord-                      | 
            | nung    oder    ein    Beschluss   in   der   Hauptsache     voraus-                          | 
            | gegangen ist:                                                                                 | 
            | Die   Gebühr   1220   ermäßigt    sich    auf ...........................                     |   2,0
            | Die    Gebühr    ermäßigt    sich   auch,   wenn   mehrere   Ermäßigungstat-                                               | 
            | bestände      erfüllt    sind                                                                        | 
     1223   | Beendigung  des   gesamten   Verfahrens,   durch     ein      Urteil,                         | 
            | des    wegen     eines    Verzichts    der   Parteien     nach § 313a                         | 
            | Abs. 1  Satz 2 ZPO   keine    schriftliche        Begründung                                  | 
            | enthält,  wenn   nicht  bereits   ein   anderes  als   eines   der  in                        | 
            | Nummer  1222 Nr. 2   genannten   Urteile   eine    Ent-                                       | 
            | scheidung    über    einen   Antrag   auf   Erlass   eines   Siche-                           | 
            | rungsordnung    oder    ein    Beschluss    in    der    Hauptsache                           | 
            | vorausgegangen ist;                                                                           | 
            | Die   Gebühr   1220   ermäßigt    sich    auf ...........................                     |   3,0
            | Die    Gebühr    ermäßigt    sich   auch,   wenn   mehrere   Ermäßigungstat-                                               | 
            | bestände   nach     Nummer 1222   erfüllt    sind                                                         |                                  
Abschnitt 3. Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35
KSpG und § 24 EU-VSchDG
     1230   | Verfahren    im    Allgemeinen ..................................                              |   5,0
     1231   | Beendigung    des    gesamten    Verfahrens    durch    Zurück-                                | 
            | nahme   des    Rechtsmittels,     der   Klage   oder   des   Antrags-                          |  
            | bevor    die    Schrift    zur    Begründung    des     Rechtsmittels                          |  
            | bei    Gericht      eingegangen    ist;                                                        | 
            | Die   Gebühr   1230   ermäßigt    sich    auf ...........................                      |   1,0
            | Erledigungserklärungen   nach  § 91a    ZPO    stehen    der    Zurücknahme                                                 | 
            | gleich,    wennn   keine   Entscheidung   über   die   Kosten   ergeht    oder                                   | 
            | Entscheidung   einer   zuvor   mitgeteilten   Einigung   der  Parteien   über   die                               | 
            | Kostentragung   oder.  der   Kostenübernahmeerklärung    einer  Partei                                         | 
            | folgt.                                                                                          |         
     1232   | Beendigung    des    gesamten    Verfahrens,    wenn    nicht                                  | 
            | Nummer   1231   anzuwenden   ist,   durch                                                      | 
            | 1. Zurücknahme   der    Rechtsmittel,    der   Klage     oder                                  | 
            |    des    Antrags                                                                              | 
            |    a) vor   dem    Schluss   der    mündlichen   Verhandlung                                   | 
            |    b) in   den    Fällen    des § 128 Abs. 2     ZPO   vor   dem                               | 
            |       Zeitpunkt,     der     dem    Schluss   der    mündlichen   Ver-                         | 
            |       handlung   entspricht,                                                                   | 
            | 2. Anerkenntnis-    oder    Verzichtsurteil.                                                   | 
            | 3. gerichtlichen    Vergleich    oder                                                          | 
            | 4. Erledigungserklärungen    nach § 91 a ZPO,    wenn                                          | 
            |    keine    Entscheidung    über    die   Kosten   ergeht   oder    die                        | 
            |    Entscheidung     einer     zuvor     mitgeteilten     Einigung   der                        | 
            |    Parteien   über   die     Kostentragung   oder   der   Kosten-                              | 
            |    Übernahmeerklärung     einer     Partei    folgt,                                           | 
            |                                                                                                |     
            | es   sei   denn,   dass   bereits  ein  anderes   als   eines  der   in                        | 
            | Nummer  2    genannten    Urteile,    eine     Entscheidung                                    | 
            | über    einen    Antrag    auf   Erlass    einer     Sicherungsanord-                          | 
            | nung   oder    ein    Beschluss    in    der    Hautsache    voraus-                           | 
            | gegangen  ist:                                                                                 | 
            | Die   Gebühr    1230   ermäßigt   sich   auf    ...........................                    |   3,0
            | Die    Gebühr    ermäßigt    sich   auch,   wenn   mehrere   Ermäßigungstat-                                                | 
            | bestände    erfüllt    sind.                                                                          |  
Abschnitt 4. Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung-
sung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG,
§ 35 KSpQ und § 24 EU-VSchDG
     1240   | Verfahren    über    die    Zulassung    der     Sprungrevision:                               | 
            | Soweit    der    Antrag    abgelehnt      wird ..................................              |   1,5
     1241   | Verfahren    über    die.   Zulassung    der     Sprungrevision:                               |  
            | Soweit    der    Antrag    zurückgenommen   oder   das   Verfah-                               |    
            | ren   durch    anderweitige    Erledigung    beendet   wird .............                      |   1,0
            | Die    Gebühr    entsteht nicht,    wenn   die   Sprungrevision   zugelassen      wird.                                     | 
     1242   | Verfahren    über    die    Beschwerde    gegen die      Nichtzulas-                           | 
            | sung  des   Rechtsmittels:                                                                     | 
            | Soweit    die    Beschwerde    verworfen    oder    zurückgewie-                               |  
            | sen   wird  .................................................................................. |   2,0
     1243   | Verfahren    über    die    Beschwerde    gegen die      Nichtzulas-                           | 
            | sung  des   Rechtsmittels:                                                                     | 
            | Soweit    die    Beschwerde    zurückgenommen     oder    das                                  | 
            | Verfahren    durch    anderweitige    Erledigung      beendet                                  |   
            | sen   wird  .................................................................................. |   1,0
            | Die    Gebühr    entsteht nicht,    seoweit   der   Beschwerde stattgegeben wird      wird.                                 |     
Abschnitt 5. Rechsmittelverfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes vor dem
Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1. Berufungsverfahren
     1250   | Verfahren    im     Allgemeinen ............................................................   |   6,0
     1251   | Beendigung  des   gesamten   Verfahrens   durch   Zurück-                                      |    
            | nahme   der   Berufung   oder  der   Klage,  bevor  die  Schrift                               | 
            | zur  Begründung   der   Berufung  bei    Gericht    eingegangen-                               | 
            | gen   ist:                                                                                     |  
            | Die   Gebühr  1250. ermäßigt  sich  auf ...................................................... |   1,0
            | Erledigungserklärungen      nach     §  91a ZPO   i.V.m. § 121  Abs.  2                                                     | 
               | PatG,  §  20   GebrMG   stehen   der   Zurücknahme   Geoich,   wenn   keine                                                 | 
               | Entscheidung   über   die   Kosten   ergeht   oder   die   Entscheidung   einer                                             | 
               | zuvor   mitgeteilten   Einigung   der    Parteien    über   die   Kostrentragung    oder                                    | 
               | der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt                                                                             |  
     1252   | Beendigung   des     gesamten     Verfahrens    wenn   nicht                                         |  
            | Nummer 1251    anzuwenden   ist.  durch                                                              | 
            | 1. Zurücknahme   der   Berufung   oder    der   Klage  vor                                           | 
            |    dem   Schluss   der   mündlichen   Verhandlung,                                                   | 
            | 2. Anerkenntnis   oder   Verzichtsurteil,                                                            | 
            | 3. gerichtlichen   Vergleich   oder                                                                  |             
            | 4. Erledigungserklärungen   nach   § 91a ZPO i.V.m.                                                  | 
            |    § 121  Abs.  2 Satz 2  PatG.  § 20 GebrMG, wenn                                                   | 
            |    keine  Entscheidung   über   die  Kosten  ergeht  oder  die                                       | 
            |    Entscheidung   einer   zuvor   mitgeteilten   Einigung   der                                      | 
            |    Parteien   über    die   Kostentragung   oder  Kosten                                             | 
            |    Übernahmeerklärung    einer   Partei    folgt,                                                    | 
            |                                                                                                      | 
            | es   sei  denn,   dass  bereits  ein   anderes  als   eines   der  in                                | 
            | Nummer   2   genannten   Urteile   vorausgegangen   ist:                                             | 
            | Die   Gebühr   1250   ermäßigt   sich   auf ........................................................ | 
            | Die     Gebühr   1250      ermäßigt     sich     auch,    wenn      mehrere.    Ermäßigungstat-                             | 
               | bestände    erfüllt.  sind.                                                                                                 | 
Unterabschnitt 2. Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahhren
      1253   | Verfahren   über   die   Beschwerde   nach § 122 PatG  oder                                          |  
            | § 20   GebrMG  i.V.m.  §  122 PatG   gegen    ein    Urteil                                          | 
            | über   den   Erlass   einer   einstweiligen    Verfügung  in                                         | 
            | Zwangslizenssachen ................................................................................. |   2,0
     1254   | Beendigung   des   gesamten   Verfahrens   durch   Zurück-                                           | 
            | nahme   der   Beschwerde,  bevor   die   Schrift  zur   Begrün-                                      | 
            | dung  der  Beschwerde   bei   Gericht   eingegangen  ist:                                            | 
            | Die   Gebühr   1253   ermäßigt    sich   auf ....................................................... | 
            | Erledigungserklärungen  nach   § 91a     ZPO    i.V. m.     § 121  Abs. 2. Satz 2                                           | 
               | PatG § 20  GebrMG  stehen   der   Zurücknahme   gleich,    wenn   keine                                                     |         
               | Entscheidung    über   die   Kosten   ergeht   oder    die Entscheidung   einer                                             | 
               | zuvor   mitgeteilten    Einigung    der    Parteien    über  die  Kostentragung   oder                                      | 
               | der    Kostenübernahmeerklärung    einer   Partei    folgt.                                                                 | 
      1255   | Verfahren   über   die   Rechtsbeschwerde .......................................................... |     825,00 €
     1256   | Beendigung    des   gesamten   Verfahrens    durch    Zurück-                                        | 
            | nahme   der   Rechtsbeschwerde,   bevor   die   Schrift   zur                                        | 
            | Begründung   der   Rechtsbeschwerde   bei   Gericht   ein-                                           | 
            | gegangen ist:                                                                                        | 
            | Die Gebühr   1255   ermäßigt   sich   auf ....................................                       |     110,00 €  
            | Erledigungserklärungen   in   entsprechender   Anwendung   des  § 91a                                                       |         
               | ZPO   stehen   der   Zurücknahme   gleich,  wenn  keine   Entscheidung   über                                               | 
               | die  Kosten   ergeht   oder   die   Entscheidung   einer   zuvor   mitgeteilten                                             | 
               | Einigung   der   Parteien   über   die   Kostentragung   oder   der   Kostenüber-                                           | 
               | nahmeerklärung   einer   Partei   folgt.                                                                                    | 


Hauptabschnitt 3. (weggefallen)
Hauptabschnitt 4. Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
  Vorbemerkung 1.4:
  (1)   im   Verfahren   zur   Erwirkung   eine   Europäischen   Beschlusses   zur     vorläufigen  Kontenpfändung:
  werden   Gebühren   nach   diesem   Hauptabschnitt   nur im   Fall   des   Artikels 5 Buchstabe a der Ver-     




           (Tabelle in Bearbeitung / Neuaufbau nach mehreren Programmierversuchen, ab Februar/März 2025 (getestet auf der "Spielwiese")