Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Kostenverzeichnis
(TABELLE im überarbeiteten Aufbau ab Februar/März 2025 = Neuprogrammierung gem. Darstellung aus dem Buch ZPO "64. Auflage 2021, ab Seite 645 ff.")
Kostenverzeichnis. Anl 1. GKG 9
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach §34 GKG |
| Vorbemerkung 1 : Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren. Hauptabschnitt 1. Mahnverfahren
1100 | Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbe- | 0,5
| bescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls | - mindestens
| | - 36 €
| |
Hauptabschnitt 2. Prozessverfahren
Abschnitt 1. Erster Rechtszug
Vorbemerkung 1.2.1: Unterabschnitt 1. Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
1210 | Verfahren im Allgemeinen ................................... | 3,0
| (1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vor |
| rausgegangen ist, entsteht. die. Gebühr mit dem Eingang der Akten bei |
| dem Gericht an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Wider- |
| spruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem |
| Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands |
| angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt |
| entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäi- |
| sches Mahnverfahren vorausgegangen ist |
| (2)Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen An- |
| Spruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), |
| |
1211 | Beendigung des gesamten. Verfahrens durch |
| 1. Zurücknahme der Klage |
| a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, |
| b) in den. Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO. vor dem |
| Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Ver- |
| handlung entspricht. |
| c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine |
| mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ab- |
| lauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin |
| zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das |
| schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt |
| wird, |
| d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des |
| Tages, an dem das Urteil. der Geschäftsstelle über- |
| mittels wird oder |
| e) im europäischen Verfahren für geringfügige For- |
| derungen in dem eine mündliche Verhandlung |
| nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem |
| das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle über- |
| mittels wird |
| wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 |
| ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung |
| einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über |
| die Kostentragung oder die Kostenübernahmeerklä- |
| rund einer Partei folgt, |
| 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das |
| nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und |
| keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur des- |
| halb Tatbestand und die Entscheidungsgründe ent- |
| hält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland |
| geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO), |
| 3- gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 |
| Absatz 3 KapMuG oder |
| 4. Erledigungserklärungen nach. § 91a ZPO, wenn |
| keine Entscheidung über die Kosten ergeht. oder die |
| Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der |
| Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- |
| übernahmeerklärung einer Partei folgt, |
| |
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in |
| Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung |
| über einen Antrag auf Erlass einer Sicherheitsanord- |
| nung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG |
| vorausgegangen ist. |
| Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf .......................................... | 1,0
| Die Zurücknahme des Auftrags auf Durchführung des streitigen Ver- |
| fahren, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Ein- |
| spruchs gegen den Vollstreckungsbescheid. stehen der Zurücknahme |
| der Klage. gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und |
| Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs, 5 ZPO) steht |
| der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, |
| |
Unterabschnitt 2. Verfahren vor dem Oberlandesgericht
| |
1212 | Verfahren im Allgemeinen ..................................... | 4,0
1213 | Beendigung des gesamten. Verfahrens durch |
| 1. Zurücknahme der Klage |
| a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, |
| b) in den. Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO. vor dem |
| Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Ver- |
| handlung entspricht. oder |
| c) im Fall des § 331 ZPO Absatz 3 ZPO vor Ablauf des |
| Tages, an. dem. das Urteil der Geschäftsstelle über- |
| mittelt wird, |
| wenn keine Entscheidung nach § 269 Absatz 3 |
| Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Ent- |
| scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der |
| Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- |
| Übernahmeerklärung einer Partei folgt, |
| 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsunrteil oder Urteil, das |
| nach § 313a. Absatz 2 ZPO keinen Tat |
| keine Entscheidungsgründe enthält |
| 3. gerichtlichen Vergleich oder |
| 4. Erledigungserklärungen nach § 91 ZPO, wenn |
| keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die |
| Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der |
| Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- |
| Übernahmeerklärung einer Partei folgt, |
| |
| es sei denn dass bereits ein anderes als eines der in |
| Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: |
| Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf .......................................... | 2,0
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstat- |
| bestände erfüllt sind |
Unterabschnitt 3. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214 | Verfahren im Allgemeinen ........................................................... | 5,0
1215 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch |
| a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, |
| b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO. vor dem |
| Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Ver- |
| handlung entspricht. oder |
| c) im Fall des § 331 ZPO Absatz 3 ZPO vor Ablauf des |
| Tages, an. dem. das Urteil der Geschäftsstelle über- |
| mittelt wird, |
| wenn keine Entscheidung nach § 269 Absatz 3 |
| Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Ent- |
| scheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der |
| Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- |
| Übernahmeerklärung einer Partei folgt, |
| 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsunrteil oder Urteil, das |
| nach § 313a Absatz 2 ZPO keinen Tat |
| keine Entscheidungsgründe enthält |
| 3. gerichtlichen Vergleich oder |
| 4. Erledigungserklärungen nach § 91 ZPO, wenn |
| keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die |
| Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der |
| Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- |
| übernahmeerklärung einer. Partei. folgt |
| |
| es sei denn dass bereits ein anderes als eines der in |
| Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: |
| Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf .......................................... | 3,0
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstat- |
| bestände erfüllt sind |
| |
Abschnitt 2. Berufung und bestimmte Beschwerden
Vorbemerkung 1.2.2.
Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach anzuwenden. 1220 | Verfahren im Allgemeinen .................................. | 4,0
1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurück- |
| nahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, |
| bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels |
| bei Gericht eingegangen ist: |
| Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ........................... | 1,0
| Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme |
| gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die |
| Entscheidung einer. zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die |
| Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei |
| folgt. |
1222 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht |
| Nummer 1221 anzuwenden ist durch |
| 1. Zurücknahm des Rechtsmittels, der Klage oder |
| des Antrags |
| a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, |
| b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem |
| Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Ver- |
| Handlung entspricht, |
| 2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das |
| nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und |
| keine Entscheidungsgründe enthält, |
| 3. gerichtlichen Vergleich oder |
| 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn |
| keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die |
| . Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der |
| . Parteien über die Kostentragung oder der. Kosten- |
| . übernahmeerklärung einer Partei folgt |
| |
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in |
| Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung |
| über einen Antrag auf Erlass einer Sicherheitsanord- |
| nung oder ein Beschluss in der Hauptsache voraus- |
| gegangen ist: |
| Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ........................... | 2,0
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstat- |
| bestände erfüllt sind |
1223 | Beendigung des gesamten Verfahrens, durch ein Urteil, |
| des wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a |
| Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung |
| enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in |
| Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile eine Ent- |
| scheidung über einen Antrag auf Erlass eines Siche- |
| rungsordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache |
| vorausgegangen ist; |
| Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf ........................... | 3,0
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstat- |
| bestände nach Nummer 1222 erfüllt sind |
Abschnitt 3. Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35
KSpG und § 24 EU-VSchDG
1230 | Verfahren im Allgemeinen .................................. | 5,0
1231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurück- |
| nahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags- |
| bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels |
| bei Gericht eingegangen ist; |
| Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ........................... | 1,0
| Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme |
| gleich, wennn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder |
| Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die |
| Kostentragung oder. der Kostenübernahmeerklärung einer Partei |
| folgt. |
1232 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht |
| Nummer 1231 anzuwenden ist, durch |
| 1. Zurücknahme der Rechtsmittel, der Klage oder |
| des Antrags |
| a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung |
| b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem |
| Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Ver- |
| handlung entspricht, |
| 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil. |
| 3. gerichtlichen Vergleich oder |
| 4. Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO, wenn |
| keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die |
| Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der |
| Parteien über die Kostentragung oder der Kosten- |
| Übernahmeerklärung einer Partei folgt, |
| |
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in |
| Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung |
| über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanord- |
| nung oder ein Beschluss in der Hautsache voraus- |
| gegangen ist: |
| Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf ........................... | 3,0
| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstat- |
| bestände erfüllt sind. |
Abschnitt 4. Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung-
sung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG,
§ 35 KSpQ und § 24 EU-VSchDG
1240 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision: |
| Soweit der Antrag abgelehnt wird .................................. | 1,5
1241 | Verfahren über die. Zulassung der Sprungrevision: |
| Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfah- |
| ren durch anderweitige Erledigung beendet wird ............. | 1,0
| Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Sprungrevision zugelassen wird. |
1242 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas- |
| sung des Rechtsmittels: |
| Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewie- |
| sen wird .................................................................................. | 2,0
1243 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas- |
| sung des Rechtsmittels: |
| Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das |
| Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet |
| sen wird .................................................................................. | 1,0
| Die Gebühr entsteht nicht, seoweit der Beschwerde stattgegeben wird wird. |
Abschnitt 5. Rechsmittelverfahren des gerichtlichen Rechtsschutzes vor dem
Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1. Berufungsverfahren
1250 | Verfahren im Allgemeinen ............................................................ | 6,0
1251 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurück- |
| nahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift |
| zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen- |
| gen ist: |
| Die Gebühr 1250. ermäßigt sich auf ...................................................... | 1,0
| Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i.V.m. § 121 Abs. 2 |
| PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme Geoich, wenn keine |
| Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer |
| zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostrentragung oder |
| der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt |
1252 | Beendigung des gesamten Verfahrens wenn nicht |
| Nummer 1251 anzuwenden ist. durch |
| 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor |
| dem Schluss der mündlichen Verhandlung, |
| 2. Anerkenntnis oder Verzichtsurteil, |
| 3. gerichtlichen Vergleich oder |
| 4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i.V.m. |
| § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG. § 20 GebrMG, wenn |
| keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die |
| Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der |
| Parteien über die Kostentragung oder Kosten |
| Übernahmeerklärung einer Partei folgt, |
| |
| es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in |
| Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist: |
| Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf ........................................................ |
| Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auch, wenn mehrere. Ermäßigungstat- |
| bestände erfüllt. sind. |
Unterabschnitt 2. Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahhren
1253 | Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder |
| § 20 GebrMG i.V.m. § 122 PatG gegen ein Urteil |
| über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in |
| Zwangslizenssachen ................................................................................. | 2,0
1254 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurück- |
| nahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begrün- |
| dung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: |
| Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf ....................................................... |
| Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i.V. m. § 121 Abs. 2. Satz 2 |
| PatG § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine |
| Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer |
| zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder |
| der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. |
1255 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde .......................................................... | 825,00 €
1256 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurück- |
| nahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur |
| Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht ein- |
| gegangen ist: |
| Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf .................................... | 110,00 €
| Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a |
| ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über |
| die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten |
| Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenüber- |
| nahmeerklärung einer Partei folgt. |
Hauptabschnitt 3. (weggefallen)
Hauptabschnitt 4. Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen
Kontenpfändung und einstweilige Verfügung
Vorbemerkung 1.4:
(1) im Verfahren zur Erwirkung eine Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung:
werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Ver-
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(Tabelle in Bearbeitung / Neuaufbau nach mehreren Programmierversuchen, ab Februar/März 2025 (getestet auf der "Spielwiese")