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Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Kostenverzeichnis

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(TABELLE im überarbeiteten Aufbau ab Februar/März 2025 = Neuprogrammierung gem. Darstellung aus dem Buch ZPO "64. Auflage 2021, ab Seite 645 ff.")

Kostenverzeichnis.                                                     Anl 1.    GKG 9

   Teil 1. Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§34 GKG
  Vorbemerkung 1 :
  Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
Hauptabschnitt 1. Mahnverfahren


     1100   |          Verfahren    über    den    Antrag   auf   Erlaß   eines   Mahnbe-                   |  0,5
            |          bescheids    oder    eines    Europäischen    Zahlungsbefehls                        | - mindestens
            |                                                                                               | - 36 €
            |                                                                                               |  
Hauptabschnitt 2. Prozessverfahren
Abschnitt 1. Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.2.1:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das
erstinstanzliche Mahnverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.

Unterabschnitt 1. Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
     1210   | Verfahren    im    Allgemeinen .............................                               |  3,0
            | (1) Soweit   wegen   desselben   Streitgegenstands   ein   Mahnverfahren   vor                | 
            | rausgegangen   ist,   entsteht.  die.  Gebühr mit dem  Eingang  der  Akten  bei               | 
            | dem    Gericht   an   das   der   Rechtsstreit   nach   Erhebung   des   Wider-               | 
            | spruchs   oder  Einlegung    des    Einspruchs   abgegeben   wird;  in   diesem               | 
            | Fall  wird   eine   Gebühr   1100   nach   dem   Wert   des   Streitgegenstands               | 
            | angerechnet,   der  in das  Prozessverfahren  übergegangen  ist.  Satz  1  gilt               | 
            | entsprechend,   wenn    wegen   desselben   Streitgegenstands    ein   Europäi-               | 
            | sches   Mahnverfahren    vorausgegangen    ist                                                | 
            | (2)Soweit  der    Kläger    wegen   desselben   Streitgegenstands   einen   An-               | 
            | Spruch    zum   Musterverfahren   angemeldet   hat   (§  10  Abs.  2 KapMuG),                 | 
            |                                                                                               | 
     1211   | Beendigung   des    gesamten.   Verfahrens      durch                                         | 
            | 1. Zurücknahme   der   Klage                                                                  | 
            |    a)  vor   dem   Schluss  der   mündlichen  Verhandlung,                                    | 
            |    b)  in   den.  Fällen   des  §  128  Abs.   2  ZPO.  vor   dem                             | 
            |        Zeitpunkt,   der   dem   Schluss   der   mündlichen   Ver-                             | 
            |        handlung    entspricht.                                                                | 
            |    c)  im   Verfahren   nach    § 495a  ZPO,   in    dem    eine                              | 
            |        mündliche  Verhandlung   nicht   stattfindet,  vor  Ab-                                | 
            |        lauf    des   Tages,   an   dem   eine   Ladung   zum  Termin                          | 
            |        zur   Verkündung   des   Urteils   zugestellt   oder    das                            | 
            |        schriftliche   Urteil   der   Geschäftsstelle    übermittelt                           | 
            |        wird,                                                                                  | 
            |    d)  im    Fall   des    § 331 Abs.  3 ZPO   vor   Ablauf   des                             | 
            |        Tages,   an   dem   das   Urteil.  der   Geschäftsstelle  über-                        | 
            |        mittels   wird   oder                                                                  | 
            |    e)  im   europäischen    Verfahren    für   geringfügige   For-                            | 
            |        derungen   in   dem   eine   mündliche     Verhandlung                                 | 
            |        nicht   stattfindet,  vor  Ablauf  des   Tages,   an   dem                             | 
            |        das   schriftliche   Urteil   der   Geschäftsstelle  über-                             | 
            |        mittels    wird                                                                        | 
            |        wenn   keine   Entscheidung   nach    § 269   Abs.   3 Satz 3                          | 
            |        ZPO   über  die   Kosten  ergeht   oder   die   Entscheidung                           | 
            |        einer   zuvor   mitgeteilten   Einigung  der   Parteien  über                          | 
            |        die   Kostentragung    oder    die   Kostenübernahmeerklä-                             | 
            |        rund einer Partei folgt,                                                               | 
            | 2. Anerkenntnisurteil,   Verzichtsurteil   oder   Urteil,    das                              | 
            |    nach    § 313a Abs. 2   ZPO    keinen   Tatbestand    und                                  | 
            |    keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur des-                                           | 
            |    halb Tatbestand und die Entscheidungsgründe ent-                                           | 
            |    hält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland                                     | 
            |    geltend   gemacht   wird   (§ 313a  Abs.   4 Nr. 5 ZPO),                                   | 
            | 3- gerichtlichen    Vergleich   oder  Beschluss   nach    § 23                                |  
            |    Absatz 3 KapMuG oder                                                                       |  
            | 4. Erledigungserklärungen    nach.    § 91a    ZPO,   wenn                                    |  
            |    keine   Entscheidung  über   die   Kosten   ergeht.  oder  die                             |  
            |    Entscheidung    einer   zuvor   mitgeteilten    Einigung der                               | 
            |    Parteien   über   die   Kostentragung   oder  der  Kosten-                                 |     
            |    übernahmeerklärung   einer    Partei    folgt,                                             |     
            |                                                                                               |  
            | es   sei   denn,   dass   bereits   ein   anderes   als   eines   der   in                    |     
            | Nummer    2   genannten    Urteile,   eine   Entscheidung                                     | 
            | über   einen   Antrag   auf   Erlass   einer   Sicherheitsanord-                              | 
            | nung   oder   ein   Musterentscheid   nach   dem   KapMuG                                     | 
            | vorausgegangen ist.                                                                           | 
            | Die    Gebühr    1210   ermäßigt   sich   auf ..........................................      |   1,0
            | Die   Zurücknahme   des   Auftrags   auf   Durchführung  des   streitigen   Ver-              | 
            | fahren,   des   Widerspruchs   gegen   den   Mahnbescheid   oder  des   Ein-                  | 
            | spruchs   gegen   den   Vollstreckungsbescheid.  stehen   der  Zurücknahme                    | 
            | der   Klage.  gleich.   Die   Vervollständigung   eines   ohne   Tatbestand   und             | 
            | Entscheidungsgründe    hergestellten   Urteils   (§ 313a Abs, 5 ZPO)   steht                  | 
            | der   Ermäßigung   nicht   entgegen.   Die   Gebühr    ermäßigt    sich    auch,              | 
            |                                                                                               | 
Unterabschnitt 2. Verfahren vor dem Oberlandesgericht
            |                                                                                               | 
     1212   | Verfahren    im    Allgemeinen .............................                               |  4,0
     1213   | Beendigung   des    gesamten.   Verfahrens      durch                                         | 
            | 1. Zurücknahme   der   Klage                                                                  | 
            |    a)  vor   dem   Schluss  der   mündlichen  Verhandlung,                                    | 
            |    b)  in   den.  Fällen   des  §  128  Abs.   2  ZPO.  vor   dem                             | 
            |        Zeitpunkt,   der   dem   Schluss   der   mündlichen   Ver-                             | 
            |        handlung    entspricht. oder                                                           | 
            |    c)  im   Fall  des    § 331  ZPO  Absatz 3   ZPO  vor   Ablauf   des                       | 
            |        Tages,   an.  dem.  das   Urteil  der   Geschäftsstelle   über-                        | 
            |        mittelt   wird,                                                                        | 
            |    wenn    keine    Entscheidung   nach   § 269 Absatz 3                                      | 
            |    Satz 3 ZPO    über    die   Kosten    ergeht   oder   die   Ent-                           | 
            |    scheidung   einer   zuvor   mitgeteilten   Einigung   der                                  | 
            |    Parteien   über   die   Kostentragung    oder  der   Kosten-                               | 
            |    Übernahmeerklärung   einer   Partei   folgt,                                               | 
            | 2. Anerkenntnisurteil,    Verzichtsunrteil   oder   Urteil,   das                             | 
            |    nach    § 313a.   Absatz 2    ZPO    keinen      Tat                                       | 
            |    keine   Entscheidungsgründe    enthält                                                     | 
            | 3. gerichtlichen      Vergleich    oder                                                       | 
            | 4. Erledigungserklärungen   nach   § 91 ZPO,   wenn                                           | 
            |    keine    Entscheidung   über   die    Kosten   ergeht   oder   die                         | 
            |    Entscheidung    einer   zuvor   mitgeteilten   Einigung   der                              | 
            |    Parteien    über    die    Kostentragung   oder  der Kosten-                               | 
            |    Übernahmeerklärung einer Partei folgt,                                                     | 
            |                                                                                               | 
            | es   sei   denn   dass   bereits   ein   anderes   als   eines   der  in                      | 
            | Nummer   2   genannten    Urteile    vorausgegangen    ist:                                   | 
            | Die    Gebühr    1212   ermäßigt   sich   auf ..........................................      |   2,0     
            | Die     Gebühr   ermäßigt    sich   auch,   wenn    mehrere    Ermäßigungstat-                                             | 
            | bestände   erfüllt   sind                                                                                                  | 
Unterabschnitt 3. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
     1214   | Verfahren    im    Allgemeinen .............................                               |  5,0
     1215   | Beendigung    des   gesamten   Verfahrens     durch                                           |    
            |    a)  vor   dem   Schluss  der   mündlichen  Verhandlung,                                    | 
            |    b)  in   den   Fällen   des  §  128  Abs.   2  ZPO.  vor   dem                             | 
            |        Zeitpunkt,   der   dem   Schluss   der   mündlichen   Ver-                             | 
            |        handlung    entspricht. oder                                                           | 
            |    c)  im   Fall  des    § 331  ZPO  Absatz 3   ZPO  vor   Ablauf   des                       | 
            |        Tages,   an.  dem.  das   Urteil  der   Geschäftsstelle   über-                        | 
            |        mittelt   wird,                                                                        | 
            |    wenn    keine    Entscheidung   nach   § 269 Absatz 3                                      | 
            |    Satz 3 ZPO    über    die   Kosten    ergeht   oder   die   Ent-                           | 
            |    scheidung   einer   zuvor   mitgeteilten   Einigung   der                                  | 
            |    Parteien   über   die   Kostentragung    oder  der   Kosten-                               | 
            |    Übernahmeerklärung   einer   Partei   folgt,                                               | 
            | 2. Anerkenntnisurteil,    Verzichtsunrteil   oder   Urteil,   das                             | 
            |    nach    § 313a.   Absatz 2    ZPO    keinen      Tat                                       | 
            |    keine   Entscheidungsgründe    enthält                                                     | 
            | 3. gerichtlichen      Vergleich    oder                                                       | 
            | 4. Erledigungserklärungen   nach   § 91 ZPO,   wenn                                           | 
            |    keine    Entscheidung   über   die    Kosten   ergeht   oder   die                         | 
            |    Entscheidung    einer   zuvor   mitgeteilten   Einigung   der                              | 
            |    Parteien    über    die    Kostentragung   oder  der   Kosten-                             | 
            |    übernahmeerklärung     einer.   Partei.   folgt                                            | 
            |                                                                                               | 
            | es   sei   denn   dass   bereits   ein   anderes   als   eines   der  in                      | 
            | Nummer   2   genannten    Urteile    vorausgegangen    ist:                                   | 
            | Die    Gebühr    1214   ermäßigt   sich   auf ..........................................      |   3,0     
            | Die     Gebühr   ermäßigt    sich   auch,   wenn    mehrere    Ermäßigungstat-                                             | 
            | bestände   erfüllt   sind                                                                                                  | 
            |                                                                                               | 
Abschnitt 2. Berufung und bestimmte Beschwerden

Vorbemerkung 1.2.2. Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach
1. den §§ 73 und 171 GWB.
2. § 48 WpÜG,
3. § 37u Absatz 1 WpHG,
4. § 75 EnWG,
5. § 13 EU-VSchDG,
6. § 35 KSpG und
[Nr. 7 ab unbestimmtem Inkrafttreten:]
7.1) § 11 WRegG.

anzuwenden.

     1220   | Verfahren    im    Allgemeinen ............................                               |    4,0
     1221   | Beendigung    des   gesamten   Verfahrens     durch                                           | 





           (Tabelle in Bearbeitung / Neuaufbau nach mehreren Programmierversuchen, ab Februar/März 2025 (getestet auf der "Spielwiese")