Musterentwürfe zum gerichtlichen Mahnverfahren/ Zusatzhinweise zum gerichtlichen Mahnverfahren

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Die hier angegebenen Zusatzhinweise beziehen sich auf das gerichtliche Mahnverfahren und wurden den Büchern "BGB = 79. Auflage 2017" und "ZPO = 57. Auflage 2016" / "ZPO = 58. Auflage 2017" entnommen. Ebenso werden hier mit Unterstützung der genannten Bücher, die hier genannten Paragraphen durch Angabe aktueller Paragraphen geändert oder ergänzt und somit den gesetzgeberischen Regelungen angepasst und vervollständigt. Die Nachfolgend aufgeführten Zusatzhinweise wurden den beiden genannten Büchern entnommen und sollen die Paragraphen mit den Angaben lt. Gesetzestexten ergänzen:

Paragraphen und Text lt. Buch ZPO - Zivilprozessordnung

ISBN 978-3-423-53106-1 (dtv) / ISBN 978-3-406-77913-8 (C. H. Beck)



1 Zivilprozessordnung
In der Fassung der Bekanntmachung vom Dezember20051)
(BGB1. I S.3202, ber. 2006 I S. 431 und 2007 I S. 1781)

                                                                  FNA 310-4

zuletzt geänd. durch Art. 14 G zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änd. weiterer
Vorschriften v. 25.6.2021 (BGB1. I S. 2154)

                                                           Inhaltsübersicht


Buch 1. Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1. Gerichte
Titel 1. Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§     1        Sachliche Zuständigkeit
§     2        Bedeutung des Wertes
§     3        Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§     4        Wertberechnung Nebenforderungen
§     5        Mehrere Ansprüche
§     6        Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
§     7        Grunddienstbarkeit
§     8        Pacht- oder Mietverhältnis
§     9        Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
§   10        (weggefallen)
§   11        Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit

Titel 2. Gerichtsstand

§   12        Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§   13        Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
§   14        (weggefallen)
§   15        Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
§   16        Allgemeiner Gerichtsstand wohnungsloser Personen
§   17        Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
§   18        Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
§   19        Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
§   19a      Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
§   19b      Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen;            Verordnungsermächtigung
§   20        Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
§   21        Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
§   22        Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
§   23        Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
§   24        Ausschließlicher dringlicher Gerichtsstand
§   25        Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
§   26        Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
§   27        Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
§   28        Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
§   29        Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
§   29a      Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- und Pachträumen
§   29b      (weggefallen)
§   29c      Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
§   30        Besonderer Gerichtsstand bei Beförderungen
§   30a      Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
§   31        Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
§   32        Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
§   32a      Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
§   32b      Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen                       Kapitalmarktinformationen
§   32c      Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren
§   33        Besonderer Gerichtsstand der Widerlege
§   34        Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
§   35        Wahl unter mehreren Gerichtsständen
$   36        Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§   37        Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung


Titel 3. Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte

§   38        Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
§   39        Zuständigkeit infolge regenloser Verhandlung
§   40        Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung

Titel 4. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§   41        Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
§   42        Ablehnung eines Richters
§   43        Verlust des Ablehnungsrechts
§   44        Ablehnungsgesuch
§   45        Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
§   46        Entscheidung des Rechtsmittel
§   47        Unaufschiebbare Amtshandlungen
§   48        Selbstablehnung: Ablehnung von Amts wegen
§   49        Urkundsbeamte

Abschnitt 2. Parteien
Titel 1. Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit

§   50        Parteifähigkeit
§   51        Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung, Prozessführung
§   52        Umfang der Prozessfähigkeit
[bis 31.12.2022:]
§   53         Prozessunfähigkeit bei Betreuung oder Pflegeschaft
[bis 1.1.2023:]
§   53        Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung
§   54        Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
§   55        Prozessfähigkeit von Ausländern
§   56        Prüfung von Amts wegen
§   57        Prozesspfleger
§   58        Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff

Titel 2. Streitgenossenschaft

§   59        Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes
§   60        Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche
§   61        Wirkung der Streitgenossenschaft
§   62        Notwendige Streitgenossenschaft
§   63        Prozessbetrieb; Ladungen

Titel 3. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§   64        Hauptintervention
§   65        Aussetzung des Hauptprozesses
§   66        Nebenintervention
§   67        Rechtsstellung des Nebenintervenienten
§   68        Wirkung der Nebenintervention
§   69        Streitgenössische Nebenintervention
§   70        Beitritt des Nebenintervenienten
§   71        Zwischenstreit über Nebenintervention
§   72        Zulässigkeit der Streitverkündung
§   73        Form der Streitverkündung
§   74        Wirkung der Streitverkündung
§   75        Gläubigerstreit
§   76        Urheberbenennung bei Besitz
§   77        Urheberbenennung bei Eigentumsbeeinträchtigung

Titel 4. Prozessbevollmächtigte und Beistände

§   78        Anwaltsprozess
§   78a      (weggefallen)
§   78b      Notanwalt
§   78c      Auswahl des Rechtsanwalts
§   79        Parteiprozess
§   80        Prozessvollmacht
§   81        Umfang der Prozessvollmacht
§   82        Geltung für Nebenverfahren
§   83        Beschränkung der Prozessvollmacht
§   84        Mehrere Prozessbevollmächtigte
§   85        Wirkung der Prozessvollmacht
§   86        Fortbestand der Prozessvollmacht
§   87        Erlöschen der vollmacht
§   88        Mangel der Vollmacht
§   89        vollmachtloser Vertreter
§   90        Beistand

Titel 5. Prozesskosten

§   91        Grundsatz und Umsatz der Kostenpflicht
§   91a      Kosten bei Erledigung der Hauptsache
§   92        Kosten bei teilweisen Obsiegen
§   93        Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
§   93a      (weggefallen)
§   93b      Kosten bei Räumungsklagen
§   94        Kosten bei übergegangenem Anspruch
§   95        Kosten bei Säumnis oder Verschulden
§   96        Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
§   97        Rechtsmittelkosten
§   98        Vergleichskosten
§   99        Anfechtung von Kostenentscheidungen
§ 100        Kosten bei Streitgenossen
§ 101        Kosten einer Nebenintervention
§ 102       (weggefallen)
§ 103        Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag
§ 104        Kostenfestsetzungsverfahren
§ 105        Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
§ 106        Verteilung nach Quoten
§ 107        Änderung nach Streitwertfestsetzung

Titel 6. Sicherheitsleistung

§ 108        Art und Höhe der Sicherheit
§ 109        Rückgabe der Sicherheit
§ 110        Prozesskostensicherheit
§ 111        Nachhaltige Prozesskostensicherheit
§ 112        Höhe der Prozesskostensicherheit
§ 113        Fristbestimmung für Prozesskostensicherheit

Titel 7. Prozesskostenhilfe

§ 114        Voraussetzungen
§ 115        Einsatz von Einkommen und Vermögen
§ 116        Partei kraft Amtes; juristische Person; parteifähige Vereinigung
§ 117        Antrag
§ 118        Bewilligungsverfahren
§ 119        Bewilligung
§ 120        Festsetzung von Zahlungen
§ 120a      Änderung der Bewilligung
§ 121        Beiordnung eines Rechtsanwalts
§ 122        Wirkung der Prozesskostenhilfe
§ 123        Kostenerstattung
§ 124        Aufhebung der Bewilligung
§ 125        Einbeziehung der Kosten
§ 126        Beitreibung der Rechtsanwaltskosten
§ 127        Entscheidungen

Abschnitt 3. Verfahren
Titel 1. Mündliche Verhandlung

§ 128        Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
§ 128a      Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
§ 129        Vorbereitende Schriftsätze
§ 129a      Anträge und Erklärungen zu Protokoll
§ 130        Inhalt der Schriftsätze
§ 130a      Elektronisches Dokument
§ 130b      Gerichtliches elektronisches Instrument
§ 130c      Formulare: Verordnungsermächtigung
[ab 1.1.2022:]
§ 130d      Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
§ 131        Beifügung von Urkunden
§ 132        Fristen für Schriftsätze
§ 133        Abschriften
§ 134        Einsicht von Urkunden
§ 135        Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten
§ 136        Prozessleistung durch Vorsitzenden
§ 137        Gang der mündlichen Verhandlung
§ 138        Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht
§ 139        Materielle Prozessleistung
§ 140        Beanstandung von Prozessleistung oder Fragen
§ 141        Anordnung des persönlichen Erscheinens
§ 142        Anordnung der Urkundenvorlegung
§ 143        Anordnung der Aktenübermittlung
§ 144        Augenschein; Sachverständige
§ 145        Prozesstrennung
§ 146        Beschränkung auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel
§ 147        Prozessverbindung
§ 148        Aussetzung bei Vortrefflichkeit
§ 149        Aussetzung bei Verdacht einer Straftat
§ 150        Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung
§ 151        (weggefallen)
§ 152        Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag
§ 153        Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage
§ 154        Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit
§ 155        Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung
§ 156        Wiedereröffnung der Verhandlung
§ 157        Untervertretung in der Verhandlung
§ 158        Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung
§ 159        Protokollaufnahme
§ 160        Inhalt des Protokolls
§ 160a      Vorläufige Protokollaufzeichnung
§ 161        Entbehrliche Feststellungen
§ 162        Genehmigung des Protokolls
§ 163        Wiedereröffnung der Verhandlung
§ 164        Protokollberechtigung
§ 165        Beweiskraft des Protokolls

Titel 2. Verfahren bei Zustellungen
Untertitel 1. Zustellungen von Amts wegen

§ 166        Zustellung
§ 167        Rückwirkung der Zustellung
§ 168        Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 169        Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
§ 170        Zustellung an Vertreter
[ab 1.1.2023:]
§ 170a      Zustellung bei rechtlicher Betreuung
§ 171        Zustellung an Bevollmächtigte
§ 172        Zustellung an Prozessbevollmächtigte
§ 173        Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
§ 174        Zustellung gegen Empfangsbekenntnis oder automatisierte Eingangsbestätigung
§ 175        Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
§ 176        Zustellungsauftrag
§ 177        Ort der Zustellung
§ 178        Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen oder Einrichtungen
§ 179        Zustellung bei verweigerter Annahme
§ 180        Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
§ 181        Ersatzzustellung durch Niederlegung
§ 182        Zustellungsurkunde
§ 183        Zustellung im Ausland
§ 184        Zustellungsbevollmächtigter: Zustellung durch Aufgabe zur Post
§ 185        Öffentliche Zustellung
§ 186        Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
§ 187        Veröffentlichung der Benachrichtigung
§ 188        Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
§ 189        Heilung von Zustellungsmängeln
§ 190        Einheitliche Zustellungsformulare

Untertitel 2. Zustellungen auf Betreiben der Parteien

§ 191        Zustellung
§ 192        Zustellung durch Gerichtsvollzieher
§ 193        Ausführung der Zustellung
§ 194        Zustellungsauftrag
§ 195        Zustellung von Anwalt zu Anwalt
§§ 195a-213a      weggefallen

Titel 3. Ladungen, Termine und Fristen

§ 214        Ladung zum Termin
§ 215        Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
§ 216        Terminbestimmung
§ 217        Ladungsfrist
§ 218        Entbehrlichkeit der Ladung
§ 219        Terminsort
§ 220        Aufruf der Sache; versäumter Termin
§ 221        Fristbeginn
§ 222        Fristberechnung
§ 223        (weggefallen)
§ 224        Fristkürzung: Fristverlängerung
§ 225        Verfahren bei Friständerung
§ 226        Abkürzung von Zwischenfristen
§ 227        Terminsänderung
§ 228        (weggefallen)
§ 229        Terminsänderung

Titel 4. Folgen der Versäumnis Rechtsbehelfsbelehrung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 230        Allgemeine Versäumungserfolge
§ 231        Keine Androhung: Nachholung der Prozesshandlung
§ 232        Behelfsbelehrung
§ 233        Terminsänderung
§ 234        Wiedereinsetzungsfrist
§ 235        (weggefallen)
§ 236        Wiedereinsetzungsantrag
§ 237        Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
§ 238        Wiedereinsetzungsantrag

Titel 5. Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens

§ 239        Unterbrechung durch Tod der Partei
§ 240        Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
§ 241        Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
§ 242        Unterbrechung durch Nachfolge
§ 243        Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
§ 244        Unterbrechung durch Anwaltsverlust
§ 245        Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
§ 246        Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
§ 247        Aussetzung bei abgeschnittenen Verkehr
§ 248        Verfahren bei Aussetzung
§ 249        Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
§ 250        Form von Aufnahme und Anzeige
§ 251        Ruhen des Verfahrens
§ 251a      Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
§ 252        Rechtsmittel bei Aussetzung

Buch 2. Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1. Verfahren vor den Landgerichten
Titel 1. Verfahren bis zum Urteil

§ 253        Klageschrift
§ 254        Stufenklage
§ 255        Fristbestimmung im Urteil
§ 256        Feststellungsklage
§ 257        Klage auf künftige Zahlung oder Räumung
§ 258        Klage auf wiederkehrende Leistungen
§ 259        Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitigen Leistung
§ 260        Anspruchshäufung
§ 261        Rechtshängigkeit
§ 262        Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
§ 263        Klageänderung
§ 264        Keine Klageänderung
§ 265        Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
§ 266        Veräußerung eines Grundstücks
§ 267        Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
§ 268        Unanfechtbarkeit der Entscheidung
§ 269        Klagerücknahme
§ 270        Zustellung; formlose Mitteilung
§ 271        Zustellung der Klageschrift
§ 272        Bestimmung der Verfahrensweise
§ 273        Vorbereitung des Termins
§ 274        Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
§ 275        Früher erster Termin
§ 276        Schriftliches Vorverfahren
§ 277        Klageerwiderung: Replik
§ 278        Gütliche Streitbeilegung, Güterverhandlung, Vergleich
§ 278a      Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
§ 279        Mündliche Verhandlung
§ 280        Abgesonderte Verhandlung über Zuverlässigkeit der Klage
§ 281        Verweisung bei Unzuständigkeit
§ 282        Rechtzeitigkeit des Vorbringen
§ 283        Schriftsatzfrist für Erklärungen zur Vorbringen des Gegners
§ 283a      Sicherungsanordnung
§ 284        Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
§ 285        Verhandlung nach Beweisaufnahme
§ 286        Freie Beweiswürdigung
§ 287        Schadensermittlung; Höhe der Forderung
§ 288        Gerichtliches Geständnis
§ 289        Zusätze beim Geständnis
§ 290        Widerruf des Geständnisses
§ 291        Offenkundige Tatsachen
§ 292        Gesetzliche Vermutungen
§ 292a      (weggefallen)
§ 293        Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
§ 294        Glaubhaftmachung
§ 295        Verfahrensrügen
§ 296        Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 296a      Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
§ 297        Form der Antragstellung
§ 298        Aktenausdruck
§ 298a      Elektronische Akte; Verordnungsermächtigung
§ 299        Akteneinsicht; Abschriften
§ 299a      Datenträgerarchiv

Titel 2. Urteil

§ 300        Endurteil
§ 301        Teilurteil
§ 302        Vorbehaltsurteil
§ 303        Zwischenurteil
§ 304        Zwischenurteil über den Grund
§ 305        Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
§ 305a      Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung
§ 306        Verzicht
§ 307        Anerkenntnis
§ 308        Bindung an die Parteianträgebr> § 309        Erkennende Richter
§ 310        Termin der Urteilsverkündung
§ 311        Form der Urteilsverkündung
§ 312        Anwesenheit der Parteien
§ 313        Form und Inhalt des Urteils
§ 313a      Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
§ 313b      Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil
§ 314        Beweiskraft des Tatbestandes
§ 315        Unterschrift des Richters
§ 316        (weggefallen)
§ 317        Urteilszustellung und -ausfertigung
§ 318        Bindung des Gerichts
§ 319        Berichtigung des Urteils
§ 320        Berichtigung des Tatbestands
§ 321        Ergänzung des Urteils
§ 321a      Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
§ 322        Materielle Rechtskraft
§ 323        Abänderung von Urteilen
§ 323a      Abänderung von Vergleichen und Urkunden
§ 323b      Verschärfte Haftung
§ 324        Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
§ 325        Subjektive Rechtskraftwirkung
§ 325a      Feststellungswirkung des Musterentscheids
§ 326        Rechtskraft bei Nacherbfolge
§ 327        Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
§ 328        Anerkennung ausländischer Urteile-
§ 329        Beschlüsse und Verfügungen

Titel 3. Versäumnisurteil

§ 330        Versäumnisurteil gegen den Kläger
§ 331        Versäumnisurteil gegen den Beklagten
§ 331a      Entscheidung nach Aktenlage
§ 332        Begriff des Verhandlungstermins
§ 333        Nichtverhandeln der erscheinenden Partei
§ 334        Unvollständiges Verhandeln
§ 335        Unzulässigkeit einer Versäumniserscheinung
§ 336        Rechtsmittel bei Zurückweisung
§ 337        Vertagung von Amts wegen
§ 338        Einspruch
§ 339        Einspruchsfrist
§ 340        Einspruchsschrift
§ 340a      Zustellung der Einspruchsschrift
§ 341        Einspruchsprüfungbr> § 341a      Einspruchstermin
§ 342        Wirkungen des zulässigen Einspruchs
§ 343        Entscheidung nach Einspruch
§ 344        Versäumniskosten
§ 345        Zweites Versäumnisurteil
§ 346        Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs
§ 347        Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit

Titel 4. Verfahren vor dem Einzelrichter

§ 348        Originärer Einzelrichter
§ 348a      Obligatorischer Einzelrichter
§ 349        Vorsitzender der Kammer für Handelssachen
§ 350      Rechtsmittel
§ 351-354 (weggefallen)

Titel 5. Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme

§ 355        Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
§ 356        Beibringungsfrist
§ 357        Parteiöffentlichkeit
§ 357a      (weggefallen)
§ 358        Notwendigkeit eines Beweisschlusses
§ 358a      Beschwerdeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
§ 359        Inhalt des Beweisschlussses
§ 360        Änderung des Beweisschlusses
§ 361        Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
§ 362        Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
§ 363        Beweisaufnahme im Ausland
§ 364        Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland
§ 365        Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 366        Zwischenstreit
§ 367        Ausbleiben der Partei
§ 368        Neuer Beweistermin
§ 369        Ausländische Beweisaufnahme
§ 370        Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

Titel 6. Beweis durch Augenschein

§ 371        Beweis durch Augenschein
§ 371a      Beweiskraft elektronischer Dokumente
§ 371b      Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
§ 372        Beweisaufnahme § 372a      Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

Titel 7. Zeugenbeweis

§ 373        Beweisantritt
§ 374        (weggefallen)
§ 375        Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
§ 376        Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
§ 377        Zeugenladung
§ 378        Aussageerleichternde Unterlagen
§ 379        Auslagenvorschuss
§ 380        Folgen des Ausbleiben des Zeugen
§ 381        Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
§ 382        Vernehmung an bestimmten Orten
§ 383        Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
§ 384        Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
§ 385        Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
§ 386        Erklärung der Zeugnisverweigerung
§ 387        Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
§ 388        Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
§ 389        Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richer
§ 390        Folgen der Zeugnisverweigerung
§ 391        Zeugenbeeidigung
§ 392        Nacheid; Eidesnorm
§ 393        Uneidliche Wahrnehmung
§ 394        Einzelvernehmung
§ 395        Wahrheitsermahnung, Vernehmung zur Person
§ 396        Vernehmung zur Sache
§ 397        Fragerecht der Parteien
§ 398        Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
§ 399        Verzicht auf Zeugen
§ 400        Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
§ 401        Zeugenentschädigung

Titel 8. Beweis durch Sachverständige

§ 402        Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen
§ 403        Beweisantritt
§ 404        Sachverständigenauswahl
§ 404a      Vorläufige Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
§ 405        Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
§ 406        Ablehnung eines Sachverständigen
§ 407        Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
§ 407a      Weitere Pflichten des Sachverständigen
§ 408        Gutachtenverweigerungsrecht
§ 409        Folgen des Ausbleibens oder der Gutachterverweigerung
§ 410        Sachverständigenbeeidigung
§ 411        Schriftliches Gutachten
§ 411a      Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
§ 412        Neues Gutachten
§ 413        Sachverständigenvergütung
§ 414        Sachverständige Zeugen

Titel 9. Beweis durch Urkunden

§ 415        Beweiskraft öffentliche Urkunden über Erklärungen
§ 416        Beweiskraft von Privaturkunden
§ 417        Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung
§ 418        Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
§ 419        Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden
§ 420        Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
§ 421        Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt
§ 422        Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht
§ 423        Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
§ 424        Antrag bei Vorlegung durch
§ 425        Anordnung durch Vorlegung durch Gegner
§ 426        Vernehmung des Gegners über den Verbleib


§ 1 (ZPO) Sachliche Zuständigkeit.[Bearbeiten]

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung 2) bestimmt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 22 ff.)

§ 2 (ZPO) Bedeutung des Wertes.[Bearbeiten]

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetztes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes 2) auf den Wert des Streitgegenstandes des Beschwerdegegenstandes, der Beschwerde oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 22 ff.)

§ 3 (ZPO) Wertfestsetzung nach freiem Ermessen.[Bearbeiten]

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 22 ff.)

§ 4 (ZPO) Wertberechnung: Nebenforderungen.[Bearbeiten]

(1) Für die Wertberechnung 3) ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. (2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 22 ff.)

§ 5 (ZPO) Mehrere Ansprüche.[Bearbeiten]

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 22 ff.)

§ 6 (ZPO) Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht.[Bearbeiten]

1 Der Wert wird bestimmt; durch den Wert einer Sache; wenn es auf deren Besitz und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. 2 Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 22 ff.)

§ 7 (ZPO) Grunddienstbarkeit.[Bearbeiten]

Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um den sich der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist, durch diesen Betrag bestimmt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 22 ff.)

§ 8 (ZPO) 1) Pacht- oder Mietverhältnis.[Bearbeiten]

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 23 ff.)

§ 9 (ZPO) 2) Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen.[Bearbeiten]

1 Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. 2 Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 23 ff.)

§ 10 (ZPO) (weggefallen)[Bearbeiten]

(Quellinfo = Buch "ZPO" S. 23 ff.)

§ 11 (ZPO) Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit[Bearbeiten]

Ist die Unzuständigkeit eines Gerichts auf Grund der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Gerichte rechtskräftig ausgesprochen, so ist diese Entscheidung für das Gericht bindend, bei dem die Sache später anhängig wird. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 23 ff.)

Titel 2. Gerichtsstand

§ 12³) (ZPO) Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff.[Bearbeiten]

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 23 ff.)

§ 13) (ZPO) Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes.[Bearbeiten]

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 23 ff.)

§ 14) (ZPO) (weggefallen)[Bearbeiten]

(Quellinfo = Buch "ZPO" S. 23 ff.)

§ 15 (ZPO) Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche[Bearbeiten]

(1)1 Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Diensts behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. 2 Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, habe sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. (2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 23 ff.)

§ 16 (ZPO) Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen[Bearbeiten]

Der allgemeine Gerichtstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 23 ff.)

§ 17 (ZPO) Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen[Bearbeiten]

(1) 1 Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. 2 Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. (2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes. (3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 24 ff.)


§ 18 (ZPO) Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus[Bearbeiten]

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 24 ff.)

§ 19 (ZPO)Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz[Bearbeiten]

Ist der Ort, an dem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so wird der Bezirk der im Sinne der §§ 17, 18 als Sitz der Behörde gilt, für die Bundesbehörden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Übrigen von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 24 ff.)

§ 19 a (ZPO) Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters.[Bearbeiten]

Der allgemeine Gerichtsstand eines Isolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 24 ff.)

§ 19 b (ZPO) Allgemeiner Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogene Klagen; Verordnungsermächtigung.[Bearbeiten]

(1) Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -retrukturierungsgesetz beziehen, ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz hat.

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 24 ff.)

§ 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts.[Bearbeiten]

Wenn Personen an einem Ort unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als Hausgehilfen, Arbeiter, Gewerbehilfen, Studierende, Schüler oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsortes für alle Klagen zuständig, die gegen dieser Personen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche erhoben werden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 24 ff.)

§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung.[Bearbeiten]

(1) hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 24 ff.)

§ 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft.[Bearbeiten]

Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 25 ff.)

§ 231)Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands.[Bearbeiten]

1 Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. 2 Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderungen eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 25 ff.)

§ 23a (aufgehoben)[Bearbeiten]

§ 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand.[Bearbeiten]

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilung- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. (2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 25 ff.)

§ 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges.[Bearbeiten]

In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkekt mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 25 ff.)

§ 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen.[Bearbeiten]

In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen die Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 25 ff.)

§ 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft.[Bearbeiten]

(1) Kagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche des Erben gegen einen Erbschaftsbesitzer, Anprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen, Pflichtteilsansprüche oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, können vor dem Gericht erhoben werden, bei dem er Erblasser zur zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. (2) Ist der Erblasser ein Deutscher und hatte er zur Zeit seines Todes im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so können die im Absatz 1 bezeichneten Klagen vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten inländischen Wohnsitz hatte, wenn er einen solchen Wohnsitz nicht hatte, so gilt die Vorschrift des § 15 Abs., 1 Satz 2 entsprechend. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 26 ff.)

§ 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft.[Bearbeiten]

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 26 ff.)

§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts.[Bearbeiten]

(1) Für Streitigkeiten aus einem Ertragsverhältnis und über deren Betehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 26 ff.)

§ 29a Ausschließlicher Gerichtstand bei Miet- oder Pachträumen.[Bearbeiten]

(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über dessen Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 26 ff.)

§ 29b (aufgehoben)[Bearbeiten]

§ 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte.[Bearbeiten]

(1)1Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. (2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung. (4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 26 ff.)

§ 30 Gerichtsstand bei Beförderungen.[Bearbeiten]

(1)1Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeförderung ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgegebene Ort liegt. 2Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtstand des Frachtführers oder Verfrachtete erhoben werden. 3 Eine Klage gegen den Frachtführer oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand des ausführenden Frachtführers oder ausführenden Verfrachtete erhoben werden. (2)1 Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort befindet. 2Eine von Satz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.(Quellinfo = Buch "ZPO" S. 26 ff.)

§ 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen.[Bearbeiten]

Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtstand hat. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 27 ff.)

§ 31 Besonderer Gerichtstand der Vermögensverwaltung.[Bearbeiten]

Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschätsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 276 ff.)

§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.[Bearbeiten]

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 27 ff.)

§ 32b1) Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen.[Bearbeiten]

(1) Für Klagen, in denen 1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation, 2. ein Schadensersatzanpruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber das eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, oder 3. ein Erfüllunganspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz beruht, geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindend und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird. (2)1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die im Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Forderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

1) Beachte hierzu Übergangsvorschrift in § 31 EGZPO (Nr. 1a).

§ 32c Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren.[Bearbeiten]

Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 28 ff.)

§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage.[Bearbeiten]

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 28 ff.)

§ 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses.[Bearbeiten]

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptrozesses zuständig. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 28 ff.)

§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen.[Bearbeiten]

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 28 ff.)

§ 35a (aufgehoben)[Bearbeiten]

§ 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit.[Bearbeiten]

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem Einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; 2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; 3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtstand nicht begründet ist; 4. wenn die Klage in den dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; 5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; 6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 28 ff.)

§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung.[Bearbeiten]

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 29 ff.)


Titel 3. Vereinbarung über die Zuständigkeit des Gerichts

§ 38 Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung[Bearbeiten]

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. (2)1) 1 Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand in Inland hat. 2 Die Vereinbarung muss schriftlich abschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden.3Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtstand hat oder ein besonderer Gerichtstand begründet ist.(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich 1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder 2. für den Fall geschlossen wird, das die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetztes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 29 ff.)

§ 39 Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung.[Bearbeiten]

1Die Zuständigkeit eines Gericht des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. 2Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 29 ff.)

§ 40 Unwirksame und unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung.[Bearbeiten]

(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht. (2) Eine Vereinbarung is unzulässig, wenn 1. der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind, oder 2. für de Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. 2 In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache begründet. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 29 ff.)


Titel 4. Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes.[Bearbeiten]

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen; 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2. in Sachen eines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. 3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; 4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; 5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; 6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern er sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; 7. in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird; 8. in Sachen, in denen er an einem Meditationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konlikbeilegung mitgewirkt hat.

§ 42 Ablehnung eines Richters.[Bearbeiten]

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Un parteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 29 ff.)

§ 43 Verlust des Ablehnungsrechts.[Bearbeiten]

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 31 ff.)

§ 44 Ablehnungsgesuch.[Bearbeiten]

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2)1Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen, zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. 2Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden. (3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. (4)1Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei.2Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 31 ff.)

§ 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch.[Bearbeiten]

(1)Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2)1Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch.2Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. (3)Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 31 ff.)

§ 46 Entscheidung und Rechtsmittel.[Bearbeiten]

(1)Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2)Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 31 ff.)

§ 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen.[Bearbeiten]

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2)1Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden.2Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 31 ff.)

§ 48 Selbstablehnung: Ablehnung von Amts wegen.[Bearbeiten]

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das eine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 31 ff.)

§ 49 Urkundsbeamte.[Bearbeiten]

Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.


Abschnitt 2 Parteien
Titel 1. Parteifähigkeit: Prozessfähigkeit

§ 50 Parteifähigkeit.[Bearbeiten]

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

§ 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung.[Bearbeiten]

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten. (2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich. (3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß [bis 31.12.2022:§ 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] [ab 1.1.2023: § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

§ 52 Umfang der Prozessfähigkeit.[Bearbeiten]

(1)1 Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann


§ 53 Prozessfähigkeit bei Betreuung oder Pflegschaft.[Bearbeiten]

[§ 53 bis 31.12.2022:] Wird in einem Rechtsstreit eine prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für den Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.


§ 53 Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung.[Bearbeiten]

[§ 53 ab 1.1.2023:] (2) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften.(2)1Wird ein Betreuer in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung).2Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.3Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.

§ 53a[Bearbeiten]

(aufgehoben)

§ 54 Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen.[Bearbeiten]

Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 32 ff.)

§ 55 Prozessfähigkeit von Ausländern.[Bearbeiten]

Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 33 ff.)

§ 56 Prüfung von Amts wegen.[Bearbeiten]

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlchen Vetreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 33 ff.)

§ 57 Prozesspfleger.[Bearbeiten]

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozess-Eintritt des gesetzten Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 33 ff.)

§ 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff.[Bearbeiten]

(1) Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist,im Wege der Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung, der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit obliegt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden soll, da von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetztes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwwerken vom 15. November 1940 (RGB1. IS. 1499) aufgegeben und von Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 33 ff.)


Titel 2. Streitgenossenschaft

§ 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes.[Bearbeiten]

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn Sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

§ 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche.[Bearbeiten]

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen. den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 34 ff.)

§ 61 Wirkung der Streitgenossenschaft.[Bearbeiten]

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes egibt, dem Gegner dergestallt als Einzelne 1) gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 34 ff.)

§ 62 Notwendige Streitgenossenschaft.[Bearbeiten]

(1) Kann das streitige Rechtsverhäntlnis allen Streigenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenosen versäumt wird, die säumigen Steitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen. (2) Die säumigen Streitgenossen ind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 34 ff.)

§ 63 Prozessbetrieb; Ladungen.[Bearbeiten]

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden: (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 34 ff.)

Titel 3. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit

§ 64 Hauptintervention.[Bearbeiten]

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 34 ff.)

§ 65 Aussetzung des Hauptprozesses.[Bearbeiten]

Der Hauptprozess kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräfigten Entscheidung über die Hauptintervention ausgesetzt werden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 34 ff.)

§ 66 Nebenintervention.[Bearbeiten]

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. (2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 34 ff.)

§ 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten.[Bearbeiten]

1Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seinss Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeesshanduungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. 2Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

§ 68 Wirkung der Nebenintervention.[Bearbeiten]

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegt habe, unrichtig entscheiden sei; er wird mit der Behauptung, das die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durchh die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

§ 69 Streitgenössische Nebenintervention.[Bearbeiten]

Insofern nach den Vorschriften des bürgerliches Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse de Hauptpartei.

§ 70 Beitritt des Nebenintervenienten.[Bearbeiten]

§ 71 Zwischenstreit über Nebenintervention.[Bearbeiten]

§ 72 Zulässigkeit der Streitverkündigung.[Bearbeiten]

§ 73 Form der Streitverkündigung.[Bearbeiten]

§ 74 Wirkung der Streitverkündigung.[Bearbeiten]

§ 75 Gläubigerstreit.[Bearbeiten]

§ 76 Urheberbenennung bei Besitz.[Bearbeiten]

§ 77 Urheberbenennung bei Eingentumsbeeinträchtigung.[Bearbeiten]

§ 78 Anwaltsprozess.[Bearbeiten]

§ 78a[Bearbeiten]

(weggefallen)

§ 78b Notanwalt.[Bearbeiten]

§ 78c Auswahl des Rechtsanwalts.[Bearbeiten]

§ 79 Parteiprozess.[Bearbeiten]

§ 80 Prozessvollmacht.[Bearbeiten]

§ 81 Umfang der Prozessvollmacht.[Bearbeiten]

§ 82 Geltung für Nebenverfahren.[Bearbeiten]

§ 83 Beschränkung der Prozessvollmacht.[Bearbeiten]

§ 84 Mehrere Prozessbevollmächtigte.[Bearbeiten]

§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht.[Bearbeiten]

§ 86 Fortbestand der Prozessvollmacht.[Bearbeiten]

§ 87 Erlöschen der Vollmacht.[Bearbeiten]

§ 88 Mangel der Vollmacht.[Bearbeiten]

§ 89 Vollmachtloser Vertreter.[Bearbeiten]

§ 90 Beistand.[Bearbeiten]

Titel 5 Prozesskosten

§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht.[Bearbeiten]

§ 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache.[Bearbeiten]

§ 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen.[Bearbeiten]

§ 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis.[Bearbeiten]

§ 93a[Bearbeiten]

(aufgehoben)

§ 93b Kosten bei Räumungsklagen.[Bearbeiten]

§ 93c, 93d[Bearbeiten]

§ 94 Kosten bei übergegangenem Anspruch.[Bearbeiten]

§ 95 Kosten bei Säumnis oder Verschulden.[Bearbeiten]

§ 96 Kosten erfolgloser Angriff- oder Verteidigungsmittel.[Bearbeiten]

§ 97 Rechtsmittelkosten.[Bearbeiten]

§ 98 Vergleichtskosten.[Bearbeiten]

§ 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen.[Bearbeiten]

§ 100 Kosten bei Streitgenossen.[Bearbeiten]

§ 101 Kosten einer Nebenintervention.[Bearbeiten]

§ 102[Bearbeiten]

(weggefallen)

§ 103 Kostenfestsetzungsgrundlage: Kostenfestsetzungsantrag.[Bearbeiten]

§ 104 Kostenfestsetzungsverfahren[Bearbeiten]

§ 105 Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss.[Bearbeiten]

§ 106 Verteilung nach Quoten.[Bearbeiten]

§ 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung.[Bearbeiten]

(1)1 Ergeht nach der Kostenfestsezung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostengestsetzung entsprechend abzuändern.2Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. (2) 1 Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung und wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses. (3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.(Quellinfo = Buch "ZPO" S. 45 ff.)

§ 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen.[Bearbeiten]

(1) 1Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. 2Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldwert. 3Von ihm sin abzusetzen: 1. a) die in §82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch2)bezeichneten Beträge: (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 46 ff.)

[Bearbeiten]

1Vgl. Art. 220 bis 24 Haager Übereinkommen über den Zivilprozess v. 1.3.1954 (BGB1. 1958 II S 576, 577). Siehe ferner § 11 G über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet v. 25.4.1951 (BGB1 I.S. 269), zuletzt geänd. durch G v. 30.7.2004 (BGB1. I S. 1950) und für Mitglieder der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen. vgl. Art. 31 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut v. 3.8.1959 (BGB1. 1961 II S. 1218), zuletzt geändert. durch Abk. v. 28.9.1994 (BGB1. II S. 2598). 2§ 82 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGB1, I S. 3022, 3023),"(2)1Von dem Einkommen sind abzusetzen
1. auf die Einkommen entrichtete Steuern.
2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung. →
(Fortsetzung der Anm. von voriger Seite)
3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach #grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgeverträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindeststeigenbetrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4. die mit der Erzielen des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
2Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12,26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind oder die als Taschengeld Jugendfreiwilligendienstegesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
3>Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.
(3)1Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. 2Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches v. 23.12.2016 (BGB1. I S. 3234), zuletzt geändert. durch G. v 16.6.2021 (BGB1. I S. 1810) von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. 3Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden."

Abschnitt 2. Parteien

b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist.
2 a.) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder Alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3. die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4. Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5. weitere Beträg, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a dass Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

4Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten.<aup>5Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. 6Das Bundesministerium der Justiz und für Verberbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. 1)7Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. 8Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten Person.9Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist. (2)1Von dem nach Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. 2Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung der Monatsraten abzusehen.3Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt.4Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen. (3)1Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. 2§9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

[Bearbeiten]

Freibetrag
Bund

Freibetrag in
den Land-
kreisen Fürs-
tenfeldbruck
und
Starn-
berg
Freibetrag im
Landkreis
München
Freibetrag in
der Landes-
hauptstadt
München
Parteien, die ein Einkommen aus Er-
werbtätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der
Zivilprozessordnung)
223 Euro 235 Euro 235 Euro 234 Euro
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
(§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe a der Zivilprozessverordnung)
491 Euro 516 Euro 517 Euro 515 Euro
Freibetrag der unterhaltsberechtigte Er-
wachsene (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Num-
mer 2 Buchstabe b der Zivilprozessord-
nungRegelbedarfsstufe 3)
393 Euro 414 Euro 414 Euro 411 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte Ju-
endliche vom Beginn des 15. bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe
b der Zivilprozessordnung Regelte-
darfstufe 4)
410 Euro 430 Euro 432 Euro 429 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Kinder vom Beginn des siebten bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe
b der Zivilprozessordnung Regel-
darfstufe 5)
340 Euro 353 Euro 359 Euro 353 Euro
Freibetrag für unterhaltsberechtigte
Kinder bis zur Vollendung des sechsten
Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 Buchstabe b der Zivilpro-
zessordnung Regelbedarfsstufe 6)
311 Euro 325 Euro 328 Euro 323 Euro"


§ 116 Partei kraft Amtes: juristische Person; parteifähige Vereinigung.[Bearbeiten]

1 Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag 1. eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreite wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; 2. eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. 2§ 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 ist anzuwenden. 3 Können die Kosten nur zum Teil oder nur in Teilbeträgen aufgebracht werden, so sind die entsprechenden Beträge zu zahlen.

§ 117 Antrag.[Bearbeiten]

(1)1Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. 2In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. 3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2)1Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf , Vermögen , Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. 2Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur it Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden1)es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers.3Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.4Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3)1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung 2)mit Zustimmung des BundesratesFormulare für die Erklärung einzuführen.2die Formulare enthalten nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4)Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
1)Zeichensetzung amtlich.
2)Siehe die Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV v. 6.1.2014 (BGB1. I S. 34).

§ 118 Bewilligungsverfahren.[Bearbeiten]

Text folgt noch.

§ 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens.[Bearbeiten]

(1) 1Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. 2Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab. (2)1Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. 2Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigte bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.(3)1Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienen Zeugen festgesetzt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. 3Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen

§ 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post.[Bearbeiten]

Text folgt noch!

§ 185 Öffentliche Zustellung.[Bearbeiten]

Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberichtigten Person oder einer hohen Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist.
3. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
4. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes 2) der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.

§ 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung.[Bearbeiten]

(1)1Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht. 2 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(2)1 Die öffentlichen Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist 2 Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden. 3 Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
1.die Person für die zugestellt wird.
3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie
4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
4Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. 5 Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schrifstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folgen haben kann.
(3)In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.

§ 589 (ZPO) Zulässigkeitsprüfung[Bearbeiten]

§ 590 (ZPO) Neue Verhandlung[Bearbeiten]

§ 591 (ZPO) Rechtsmittel[Bearbeiten]

Buch 5. Urkunden- und Wechselprozess

§ 592 (ZPO) Zulässigkeit.[Bearbeiten]

1 Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erfolgreichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. 2 Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 155 ff.)

§ 593 (ZPO) Klageinhalt: Urkunden.[Bearbeiten]

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde. (2) 1 Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. 2 Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsätze und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungfrist gleicher Zeitraum liegen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 155 ff.)

§ 594 (ZPO) (weggefallen)[Bearbeiten]

(Quellinfo = Buch "ZPO" S. 156 ff.)

§ 595 (ZPO) Keine Widerklage; Beweismittel.[Bearbeiten]

(1) Widerklangen sind nicht statthaft. (2) Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werdenden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 156 ff.)

§ 596 (ZPO) Abstehen vom Urkundenprozess.[Bearbeiten]

Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligiung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 156 ff.)

§ 597 (ZPO) Klageabweisung[Bearbeiten]

(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen. (2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 157 ff.)

§ 598 (ZPO) Zurückweisung von Einwendungen[Bearbeiten]

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 157 ff.)

§ 599 (ZPO) Vorbehaltsurteil[Bearbeiten]

(2) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. (2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt so kann die Ergnuzugn des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden. (3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 157 ff.)

§ 600 (ZPO) Nachverfahren.[Bearbeiten]

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. (2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4. (3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 156 ff.)

§ 601 (ZPO) (weggefallen)[Bearbeiten]

(Quellinfo = Buch "ZPO" S. 157 ff.)

§ 602 (ZPO) Wechselprozess.[Bearbeiten]

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetztes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 157 ff.)

Buch 6. 1) (aufgehoben)
§§ 606-687 1) (ZPO) (aufgehoben)
(Quellinfo = Buch "ZPO" S. 157 ff.)


§ 603 (ZPO) Gerichtsstand.[Bearbeiten]

(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtstand hat. (2) Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes das Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtstand hat. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 17 ff.)

§ 604 (ZPO) Klageinhalt: Ladungsfrist.[Bearbeiten]

(1) Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde. (2) 1 Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden , wenn die Ladung an dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird. 2 In Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört. (3) In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat, mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 157 ff.)

§ 605 (ZPO) Beweisvorschriften.[Bearbeiten]

(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruch der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Verlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (2) Zur Berücksichtigung der Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 158 ff.)

§ 605a (ZPO) Scheckprozess[Bearbeiten]

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 158 ff.)

Buch 6. 1) (aufgehoben)

§§ 606-687 1) (ZPO) (aufgehoben)[Bearbeiten]

Buch 7. Mahnverfahren

§ 688 (ZPO) Zulässigkeit.[Bearbeiten]

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen. (2) Das Mahnverfahren findet nicht statt: 1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkt übersteigt; 2. wenn die Geltendmachung des Anspruch von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist; 3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste. (3) Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGB1. I S. 288) dies vorsieht. (4) 1 Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens bleiben unberührt. 2 Für die Durchführung gelten die §§1087 bis 1096 (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 157 ff.)

§ 247 (BGB) 1)2) Basiszinssatz.(1) 1 Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent3). 2 Er verändert sich zum 1.Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3 Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 47 ff.)
1) Amtl. Anm.L Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (AB1. EG Nr. L 200 S. 35). Punkte 1-2)=(Quellinfo = Buch "BGB S. 47 ff.)
2) Beachte hierzu Übergangsvorschrift in Art. 229 § 7 EGBGB (Nr. 2).
- ab 1.1.2002 2,57% (Bek. v. 28.12.2001, BAnz. 2002 Nr. 3 S. 98);
- ab 1.7.2002 2,47% (Bek. v. 25.06.2002, BAnz. Nr. 118 S. 14538);
- ab 1.1.2003 1,97% (Bek. v. 30.12.2002, BAnz. 2003 Nr.2. S. 76);
- ab 1.7.2003 1,22% (Bek. v. 24.06.2003, BAnz. Nr. 117 S. 13744);
- ab 1.1.2004 1,14% (Bek. v. 30.12.2003, BAnz. Nr. 2 S. 69);
- ab 1.7.2004 1,13% (Bek. v. 29.06.2004, BAnz. Nr. 122 S. 14246);
- ab 1.1.2005 1,21% (Bek. v. 30.12.2004, BAnz. Nr. 1 S. 6);
- ab 1.7.2005 1,17% (Bek. v. 28.06.2005, BAnz. Nr. 122 S. 10041);
- ab 1.1.2006 1,37% (Bek. v. 29.12.2005, BAnz. Nr. 1 S. 2);
- ab 1.7.2006 1,95% (Bek. v. 27.06.2006, BAnz. Nr. 191 S. 4754);
- ab 1.1.2007 2,70% (Bek. v. 28.12.2006, BAnz. Nr. 245 S. 7463);
- ab 1.7.2007 3,19%(Bek. v. 28.06.2007, BAnz. Nr. 117 S. 6530);
- ab 1.1.2008 3,32% (Bek. v. 28.12.2007, BAnz. Nr. 242 S. 8415);
- ab 1.7.2008 3,19% (Bek. v. 24.06.2008, BAnz. 94 Nr. 1 S. 2232);
- ab 1.1.2009 1,62% (Bek. v. 30.12.2008, BAnz. 2009 Nr. 1 S. 6);
- ab 1.7.2009 0,12% (Bek. v. 30.06.2009, BAnz. Nr. 95 S. 2302);
- ab 1.1.2010 0,12% (Bek. v. 29.12.2009, BAnz. Nr. 198 S. 4582);
- ab 1.7.2010 0,12% (Bek. v. 29.06.2010, BAnz.Nr. 96 S. 2264);
- ab 1.1.2011 0,12% (Bek. v. 28.12.2010, BAnz. Nr. 199 S. 4388);
- ab 1.7.2011 0,37% (Bek. v. 30.06.2011, BAnz. Nr. 96 S. 2314);
- ab 1.1.2012 0,12% (Bek. v. 27.12.2011, BAnz. Nr. 197 S. 4659);
- ab 1.7.2012 0,12% (Bek. v. 26.06.2012, BAnz. AT 28.06.2012 B3);
- ab 1.1.2013 -0,13% (Bek. v. 28.12.2012, BAnz. AT 31.12.2012 B8);
- ab 1.7.2013 -0,38% (Bek. v. 25.06.2013, BAnz. AT 27.06.2013 B4);
- ab 1.1.2014 -0,63% (Bek. v. 30.12.2013, BAnz. AT 31.12.2013 B7);
- ab 1.7.2014 -0,73% (Bek. v. 24.06.2014, BAnz. AT 26.06.2014 B5);
- ab 1.1.2015 -0,83% (Bek. v. 30.12.2014, BAnz. AT 31.12.2014 B12);
- ab 1.7.2015 -0,83% (Bek. v. 30.06.2015, BAnz. AT 01.07.2015 B6);
- ab 1.1.2016 -0,83% (Bek. v. 29.12.2015, BAnz. AT 30.12.2015 B8);
- ab 1.7.2016 -0,88% (Bek. v. 28.06.2016, BAnz. AT 29.06.2016 B4);
- ab 1.1.2017 -0,88% (Bek. v. 27.12.2016, BAnz. AT 29.12.2016 B11); (Quellinfo der aufgeführten Angaben zu den entsprechenden Basiszinssätzen = Buch "BGB" S. 48 ff.)

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 48 ff.)

§ 689 (ZPO) Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung.[Bearbeiten]

(1) 1 Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. 2) 2 Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. 3 Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. 3 Die Akten können elektronisch geführt werden (§298 a9)

(2) 1 Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 2 Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, sonst das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschlie´loch zuständig. 3. Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.

(3) 1) 1 Die Landesregierungen wären ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. 2 Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. 3 Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 4 Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 158 ff.)

§ 690 (ZPO) Mahnantrag.[Bearbeiten]

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird; 3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt - und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen. Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses; 4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist; 5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist. (2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. (3) 1 Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form vermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. 2 Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungegesetztes gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. [Satz 3 ab 1. 1. 2018:] 3 Der Antrag kann unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetztes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetztes gestellt werden. 3 [Satz 3 bis 31. 12. 2017, Satz 4 ab 1. 1. 2018 :] Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 158 ff.)

Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (BGB)
§ 491 1) 2) Verbraucherdarlehensvertrag.
(1) 1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) 1 Allgemein- Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. 2 Keine Allgemein Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, 1 bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 1) weniger als 200 Euro beträgt. 2 ei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache Beschränkt, 3 .bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind. 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmers als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden. 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind. 6. bei denen es sich um Immobil- Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) 1 Immobiliar-Verbraucherdarlehendverträge sind entgeltliche Darlehensverträge wischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die 1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert sind oder 2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind. 2 Keine Immobiliar-Berbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. 3 Auf Immobiliar-Berbruacherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ist nur § 491 a Absatz 4 anwendbar. (4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491 a bis 495 und 505a bis 505 d sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zweichen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können. (Quellinfo = Buch "BGB" S. 117 ff.)

§ 691 (ZPO) Zurückweisung des Mahnantrags.[Bearbeiten]

(1) 1 Der Antrag wird zurückgewiesen: 1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689,690, 703 c Abs. 2 nicht entspricht; 2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. 2 Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören. (2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein,wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird. (3) 1 Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. 2 Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 159 ff.)

§ 692 (ZPO) Mahnbescheid.[Bearbeiten]

(1) Der Mahnbescheid enthält: 1. die in § 690 Abs. 1 Nr . 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags; 2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat. ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht; 3. die Aufforderung innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird. 4 den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch mit jenem Formular der beigefügten Art erhoben hat; 5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Wirderspruch mit jenem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann; 6. für den Fall des Widerspruchs, die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt. (2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 158 ff.)

§ 693 (ZPO) Zustellung des Mahnbescheids.[Bearbeiten]

(1) Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt. (2) Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller on der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 160 ff.)

§ 694 (ZPO) Widerspruch gegen den Mahnbescheid.[Bearbeiten]

(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. (2) 1 Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. 2 Dies ist dem Antragsgegner, den den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 160 ff.)

§ 695 (ZPO) Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften.[Bearbeiten]

1 Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. 2 Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 160 ff.)

§ 696 (ZPO) Verfahren nach Widerspruch.[Bearbeiten]

(1) 1 Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlasen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an diese. 2 Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. 3 Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. 4 Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtstreit als dort anhängig. 5 § 281 Ab. 2 Satz 1 gilt entsprechend. (2) 1 Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. 2 Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. 3 § 298 findet keine Anwendung. (3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheid rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach de Erhebung des Widerspruch abgegeben wird. (4) 1 Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. 2 Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle nicht rechtshängig geworden anzusehen. (5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierzu in seiner Zuständigkeit nicht gebunden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 161 ff.)

§ 697 (ZPO) Einleitung des Streitverfahrens.[Bearbeiten]

(1) 1 Die Geschäftsstelle des Gerichts an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinem Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechende Form zu dd. 2 § 270 Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1 Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. 2 Zur schriftlichen Klageerwiderungen Verfahren. nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden. (3) 1 Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein,so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegner bestimmt . 2 Mit der Terminbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller Eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend. (4) 1 Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach erlass eines Versäumnisurteil s gegen ihn. 2 Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. (5) 1 Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313 b Ansatz 2, § 317 Absatz 6 kann der Mahnbecheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden . 2 Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 130 ff.)

§ 698 (ZPO) Abgabe des Verfahrens am selben Gericht.[Bearbeiten]

Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 130 ff.)

§ 699 (ZPO) Vollstreckungsbescheid.[Bearbeiten]

(1) 1 Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. 2 Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Bescheid geleistet worden sind; [bis 31. 12. 2017: § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3] [ab 1. 1. 2018: § 690 Abs. 3] gilt entsprechend 3 Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid. (2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden. (3) 1 In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. 2 Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen,, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben. (4) 1 Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. 2 In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. 3 Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird die Benachrichtigung nach § 186 Abs 2 Satz 2 und an die Gerichtstagel des Gerichts angeheftet oder in das Informationssystem des Gerichts eingestellt, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist. (5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem Antragsgegner zusammen mit der Zustellung des Vollsreckungsbescheids schriftlich mitzuteilen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 161 ff.)

§ 700 (ZPO) Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid.[Bearbeiten]

(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden. (3) 1 Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. 2. §696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs2, 5 § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. 3 § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. (4) 1 Bei Eingang Teer Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. 2 § 276 Abs. 1 Satz 1 3 , Abs. 2 ist nicht anzuwenden. (5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit der Voraussetzungen des § 331 Abs 1,2 erster Halbsatz fr ein Versäumnisurteil vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgeben. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 162 ff.)

§ 701 (ZPO) Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids.[Bearbeiten]

1 Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. 2 Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 163 ff.)

§ 702 (ZPO) Form von Anträgen und Erklärungen.[Bearbeiten]

(1) 1 Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. 2 Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat. 3 Auch soweit Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollsstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich. (2) Der Antrag auf Erlass eines Mahnbesheids oder eines Vollstreckungsbescheids wir dem Antragsgegner nicht mitgeteilt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 163 ff.)

§ 703 (ZPO) Kein Nachweis der Vollmacht.[Bearbeiten]

1 Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. 2 Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 163 ff.)

§ 703 a (ZPO) Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren.[Bearbeiten]

(1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass eines Urkunden- Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet. (2) Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften: 1. die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird, 2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Anspruchsbegründung beigefügt werden; 3. im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte Prozessart statthaft ist. 4. beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesen Vorbehalt zu erlassen. Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 163 ff.)

§ 703 b (ZPO) Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung.[Bearbeiten]

(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan) (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 163 ff.)

§ 703 c (ZPO) Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung.[Bearbeiten]

(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1) mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. 2 Für 1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten. 2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten. 3. Mahnerfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist. 4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGB1, 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. (2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen. (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 164 ff.)

§ 703 d (ZPO) Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand.[Bearbeiten]

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) 1 Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. 2 § 689 Abs. 2 gilt entsprechend. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 164 ff.)


Buch 8. Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 704 (ZPO) Vollstreckbare Endurteile.[Bearbeiten]

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 164 ff.)

§ 705 (ZPO) Formelle Rechtskraft.[Bearbeiten]

1 Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. 2 Der Einritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 165 ff.)

§ 706 (ZPO) Rechtskraft- und Notfristzeugnis.[Bearbeiten]

(1) Zeugnisse über die Rechtskraft der Urteile sind auf Grund der Prozessakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges und, solange der Rechtsstreit in einem höheren Rechtszug anhängig ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszuges zu erteilen. (2) 1 Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon abhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Geschäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis zum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift nicht eingereicht sei. 2 Einer Mitteilung durch die Geschäftsstelle des Revisonsgerichts, dass ein Antrag auf Zulassung der Revision nach § 566 nicht eingereicht sei, bedarf es nicht. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 165 ff.)

§ 707 (ZPO) Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.[Bearbeiten]

(1) 1 Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321 a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt , so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. 2 Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. (2) 1 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 2 Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 165 ff.)

§ 708 (ZPO) Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung.[Bearbeiten]

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären: 1. Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnissen oder eines Verzichts ergehen; 2. Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331 a; 3. Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; 4. Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; 5. Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; 6. Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden 7. Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieder und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; 8. Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr erzieht; 9. Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; 10. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen., ist auszusprechen dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; 11. andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1500 Euro ermöglicht. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 165 ff.)

§ 709 (ZPO) Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung.[Bearbeiten]

1 Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 2 Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. 3 Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung oder Sicherheit fortgesetzt werden darf. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 166 ff.)

§ 710 (ZPO) Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers.[Bearbeiten]

Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil der die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 166 ff.)

§ 711 (ZPO) Abwendungsbefugnis.[Bearbeiten]

1 In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 2 § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. 3 Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 166 ff.)

§ 712 (ZPO) Schutzantrag des Schuldners.[Bearbeiten]

(1) 1 Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. 2 Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken. (2) 1 Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. 2 In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 167 ff.)

§ 713 (ZPO) Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen.[Bearbeiten]

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wen die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 168 ff.)

§ 714 (ZPO) Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.[Bearbeiten]

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 168 ff.)

§ 715 (ZPO) Rückgabe der Sicherheit.[Bearbeiten]

(1) 1 Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. 2 Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. (2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 168 ff.)

§ 716 (ZPO) Ergänzung des Urteils.[Bearbeiten]

Ist über die vorläufige Vollstrecktbarkeit nicht entschieden, so sind wegen Ergänzung des Urteils die Vorschriften des § 321 anzuwenden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 168 ff.)

§ 717 (ZPO) Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils[Bearbeiten]

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung In der Hauptsache oder die Vollsteckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht. (2) 1 Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. 2 Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen, wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen. (3) 1 Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. 2 Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. 3 Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 4. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen: die mit der Rechtsabhängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.(Quellinfo = Buch "ZPO" S. 168 ff.)

§ 718 (ZPO) Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit[Bearbeiten]

(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden, (2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 169 ff.)

§ 719 (ZPO) Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch.[Bearbeiten]

(1) 1 Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. 2 Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder sie säumige Partei glaubhaft macht, dass ihr Säumnis unverschuldet war. (2) 1 Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. 2 Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. (3) Die Entscheidung ergeht per Beschluss. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 169 ff.)

§ 720 (ZPO) Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung.[Bearbeiten]

.....Text folgt noch!

§ 721 (ZPO) Räumungsfrist.[Bearbeiten]

.....Text folgt noch!

§ 722 (ZPO) Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile.[Bearbeiten]

.....Text folgt noch!

§ 723 (ZPO) Vollstreckungsurteil.[Bearbeiten]

.....Text folgt noch!

§ 724 (ZPO) Vollstreckbare Ausfertigung.[Bearbeiten]

.....Text folgt noch!

§ 725 (ZPO) Vollstreckungsklausel.[Bearbeiten]

.....Text folgt noch!

§ 726 (ZPO) Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen.[Bearbeiten]

.....Text folgt noch!

§ 727 (ZPO) Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger.[Bearbeiten]

.....Text folgt noch!

§ 728 (ZPO) Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker.[Bearbeiten]

.....Text folgt noch!

§ 729 (ZPO) Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer.[Bearbeiten]

.....Text folgt noch!

§ 730 (ZPO) Anhörung des Schuldners.[Bearbeiten]

.....Text folgt noch!

§ 731 (ZPO) Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel.[Bearbeiten]

.....Text folgt noch!

§ 758 (ZPO) Durchsuchung: Gewaltanwendung.[Bearbeiten]

(1) Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. (2) Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen. (3) Er ist, wenn er Widerstand findet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 177 ff.)

§ 758a (ZPO) Richterliche Durchsuchungsanordnung: Vollstreckung zur Unzeit[Bearbeiten]

(1) 1 Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. 2 Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. (2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden. (3) 1 Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldner haben, die Durchsuchung zu dulden. 2 Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. (4) 1 Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamtsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besondreren Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. 2 Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. (5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. (6) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. 2 Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. 3 Für Verfahren bei Gerichten die die Verfahren elektronisch bearbeiten und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nichtelektronisch bearbeiten, können unterschiedlichen Formulare eingeführt werden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 177 ff.)

§ 759 (ZPO) Zuziehung von Zeugen[Bearbeiten]

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer in der Wohnung des Schuldners vorzunehmenden Vollstreckungshandlung weder der Schuldner noch ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner anwesend, so hat der Gerichtsvollzieher zwei erwachsener Personen oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 177 ff.)

§ 760 (ZPO) Akteneinsicht: Aktenabschrift[Bearbeiten]

1 Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. 2 Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach §§ 885 a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien, (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 178 ff.)

§ 761 (ZPO) - (weggefallen)[Bearbeiten]

(Quellinfo = Buch "ZPO" S. 178 ff.)

§ 762 (ZPO) Protokoll über Vollstreckungshandlungen[Bearbeiten]

(1) DerGerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen. (2) Das Protokoll muss enthalten: 1. Ort und Zeit der Aufnahmen: 2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge. 3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist; 4. die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei: 5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers. (3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 178 ff.)

§ 763 (ZPO) Aufforderungen und Mitteilungen[Bearbeiten]

(1) 1 Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen. (2) 1 Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. 2 Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. 3 Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 178 ff.)

§ 764 (ZPO) Vollstreckungsgericht[Bearbeiten]

(1) Die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen gehört zur Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte. (2) Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. (3) Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 178 ff.)

§ 765 (ZPO) Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug.[Bearbeiten]

1 Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn 1. der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und ein Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder

2. der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 178 ff.)

§ 765 a (ZPO) Vollstreckungsschutz.[Bearbeiten]

(1) 1 Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers eggen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. 2 Es ist befugt, die in § 732 Ab. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. 3 Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung ges Menschen für das Tier zu berücksichtigen. (2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schulter die rechtzeitige Anrufung Tees Vollstreckungsgerichts nicht möglich war. (3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn dass die Gründe , auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war. (4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist. (5) Die Aufhebung von Vollsrteckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 179 ff.)

§ 766 (ZPO) Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung.[Bearbeiten]

(1) 1 Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. 2 Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichenden Anordnungen zu erlassen. (2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 179 ff.)

§ 767 (ZPO) Vollstreckungsabwehrklage.[Bearbeiten]

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. (3) Der Schuidner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 180 ff.)

§ 768 (ZPO) Klage gegen Vollstreckungsklausel.[Bearbeiten]

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738. 742, 744, des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als beweisen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 180 ff.)

§ 769 (ZPO) Einstweilige Anordnungen.[Bearbeiten]

(1) 1 Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt per nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und das Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. 2 Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 3 Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, Erfolg bietet. 3 Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen sind glaubhaft zu machen. (2) 1 In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. 2 Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt. (3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss. (4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 180 ff.)

§ 770 (ZPO) Einstweilige Anordnungen im Urteil.[Bearbeiten]

1Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehendem Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. 2 Für die Anfechtungen einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 184 ff.)

§ 771 (ZPO) Drittwiderspruchsklage.[Bearbeiten]

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Ggenstnd der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt. (2) Wird die Klage gegen den gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen. (3)1 Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungmapregeln sin die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. 2 Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 184 ff.)

§ 772 (ZPO) Drittwiderspruchsklage bei Veräußerungsverbot.[Bearbeiten]

1Solange ein Veräußerungsverbot der in den §§ 135,136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art besteht, soll der Gegenstand auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder auf Grund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden. 2Auf Grund des Veräußerungsverbots kann nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erhoben werden.

§ 773 (ZPO) Drittwiderspruchsklage des Nacherben.[Bearbeiten]

§ 774 (ZPO) Drittwiderspruchsklage des Ehegatten oder Lebenspartners.[Bearbeiten]

§ 775 (ZPO) Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung.[Bearbeiten]

§ 776 (ZPO) Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln.[Bearbeiten]

§ 777 (ZPO) Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers.[Bearbeiten]

§ 778 (ZPO) Zwangsvollstreckung vor Erbschaftsnahme.[Bearbeiten]

§ 779 (ZPO) Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners.[Bearbeiten]

§ 780 (ZPO) Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung.[Bearbeiten]

Titel 2. Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften


§ 802 1(ZPO) Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers.[Bearbeiten]

§ 803 (ZPO) Pfändung.[Bearbeiten]

(1) 1 Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. 2 Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden,als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. (2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 200 ff.)

§ 804 (ZPO) Pfändungsrecht.[Bearbeiten]

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. 1) (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 200 ff.)

§ 829 a (ZPO) Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden.[Bearbeiten]

Text folgt noch!

§ 830 (ZPO) Pfändung einer Hypothekenforderung.[Bearbeiten]

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§ 830 a (ZPO) Pfändung einer Schiffshypothekenforderung.[Bearbeiten]

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§ 831 a (ZPO) Pfändung indossabler Papiere.[Bearbeiten]

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§ 832 (ZPO) Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen.[Bearbeiten]

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§ 833 (ZPO) Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen .[Bearbeiten]

Text folgt noch!

§ 833 a (ZPO) Pfändungsumfang bei Kontoguthaben.[Bearbeiten]

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§ 834 (ZPO) Keine Anhörung des Schuldners.[Bearbeiten]

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§ 835 a (ZPO) Überweisung einer Geldforderung.[Bearbeiten]

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§ 836 1 (ZPO) Wirkung der Überweisung.[Bearbeiten]

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§ 837 (ZPO) Überweisung einer Hypothekenforderung.[Bearbeiten]

Text folgt noch!

§ 837 a (ZPO) Überweisung einer Schiffshypothekenforderung.[Bearbeiten]

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§ 838 (ZPO) Einrede des Schuldners bei Faustpfand.[Bearbeiten]

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§ 839 (ZPO) Überweisung bei Abwendungsbefugnis.[Bearbeiten]

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§ 840 (ZPO) Erklärungspflicht des Drittschuldners.[Bearbeiten]

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§ 841 (ZPO) Pflicht zur Streitverkündung.[Bearbeiten]

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§ 842 (ZPO) Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung.[Bearbeiten]

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§ 843 (ZPO) Verzicht des Pfandgläubigers.[Bearbeiten]

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§ 844 (ZPO) Andere Verwertungsart.[Bearbeiten]

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§ 845 1 (ZPO) Vorpfändung.[Bearbeiten]

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§ 846 (ZPO) Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche.[Bearbeiten]

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§ 847 (ZPO) Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache.[Bearbeiten]

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§ 847 a (ZPO) Herausgabeanspruch auf ein Schiff.[Bearbeiten]

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§ 848 (ZPO) Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache.[Bearbeiten]

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§ 849 (ZPO) Keine Überweisung an Zahlungs statt.[Bearbeiten]

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§ 850 (ZPO) Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen.[Bearbeiten]

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden. (2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sin die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne. Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterblebenenbezüge, soweit sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. (3) Abeitseinkommen und auchdiefeolgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen fpr die Zeit nach Beendigung eines inestverhältnisses beanspruchen kann:
b) Renten, die auf Grund von Versicherungsunternehmen oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitskommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 216 ff.)


§ 850 a (ZPO) Unpfändbare Bezüge.[Bearbeiten]

Unpfändbar sind 1. zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitsseinkommens; 2. die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial. Gefahrenzulagen, sowie Schmutz und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen; 4. Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro; 5. Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingebung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird; 6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; 7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- und Dienstverhältnissen; 8. Blindenzulagen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 217 ff.)

§ 850 b (ZPO) Bedingt pfändbare Bezüge.[Bearbeiten]

Text folgt noch!

§ 850 c1 (ZPO) Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen.[Bearbeiten]

Text folgt noch!

§ 850 d (ZPO) Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen.[Bearbeiten]

Text folgt noch!

§ 850 e1 (ZPO) Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.[Bearbeiten]

Text folgt noch!

§ 850f (ZPO) Änderung des unpfändbaren Betrages.[Bearbeiten]

Text folgt noch!

§ 850g (ZPO) Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen.[Bearbeiten]

Text folgt noch!

§ 886 (ZPO) Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten.[Bearbeiten]

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen. (Quellinfo = Buch "ZPO" S. 242 ff.)


Abschnitt 6. Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens

§ 1051 (ZPO) Anwendbares Recht.[Bearbeiten]

(1) 1 Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. 2 Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staats ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen. (2) Haben die Parteien die anwendbaren Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist. (3) 1 Das Schiedsgericht hat dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. 2 Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden. (4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Landesbräuche zu berücksichtigen.

§ 1052 (ZPO) Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium.[Bearbeiten]

§ 1053 (ZPO) Vergleich.[Bearbeiten]

§ 1054 (ZPO) Form und Inhalt des Schiedsspruchs.[Bearbeiten]

§ 1055 (ZPO) Wirkungen des Schiedsspruchs.[Bearbeiten]

§ 1056 (ZPO) Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.[Bearbeiten]