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Raub mit Todesfolge

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Autor:innen: Kristina Peters

Notwendiges Vorwissen: Erforderlich ist die sichere Beherrschung der Diebstahlsdelikte (§§ 242ff.) sowie der Nötigung (§ 240) und des Raubes (§ 249).


A. Rechtsgut, Systematik und Deliktsstruktur

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I. Rechtsgut

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Der Raub mit Todesfolge (§ 251) schützt das Leben der Raubopfer sowie unbeteiligter Dritter, nach herrschender Meinung jedoch keine Beteiligten (Täter:innen und Teilnehmer:innen).[1]

II. Systematik

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Grundtatbestand zu § 251 können sein

  • der Raub (§ 249 I),
  • der räuberische Diebstahl (§ 252, „ist gleich einem Räuber zu bestrafen),
  • die räuberische Erpressung (§§ 253, 255, „ist gleich einem Räuber zu bestrafen).

III. Deliktsstruktur

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Bei § 251 handelt es sich um eine Erfolgsqualifikation. Erfolgsqualifikationen zählen zu den besonders herausfordernden Delikten des Strafrechts. Es bietet sich daher an, die Grundlagen nochmals zu wiederholen, bevor man sich mit § 251 befasst. Hierzu sollte ein Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des Strafrechts herangezogen werden.

Im Grundsatz gilt: Erfolgsqualifikationen setzen sich aus einem Grundtatbestand und einem Fahrlässigkeitsteil zusammen (§ 18, sog. Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination).[2] Aus der Formulierung „wenigstens“ in §§ 251, 18 ergibt sich jedoch, dass auch eine vorsätzliche statt eine fahrlässige Begehung tatbestandsmäßig ist.[3]

Wegen § 11 II sind sowohl eine Teilnahme an als auch ein Versuch der Erfolgsqualifikation möglich.[4] Die Fahrlässigkeit ist dabei für jede Täter:in und jede Teilnehmer:in einzeln zu prüfen.

B.  Tatbestand der Erfolgsqualifikation

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I. Tatbestandsmerkmale des § 251

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1. Eintritt der schweren Folge

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Ein anderer Mensch muss zu Tode gekommen sein. Entsprechend dem Schutzzweck (s.o.) kann dies sowohl das Raubopfer als auch eine unbeteiligte dritte Person sein, nicht jedoch ein:e Tatbeteiligt:er.[5]

2. Kausalität zwischen Tathandlung und Folge

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Der Tod muss durch die Tathandlung hervorgerufen werden.[6]

Klausurtaktik

Tathandlung des Raubes ist neben dem Einsatz der Nötigungsmittel auch die Wegnahme. Die Frage, ob der Tod auch durch die Wegnahme hervorgerufen werden kann (Bsp. Wegnahme eines lebenswichtigen Medikaments), sollte noch nicht an dieser Stelle thematisiert werden. Denn da auch die Wegnahme Tathandlung ist, handelt es sich weniger um ein Kausalitätsproblem als vielmehr um eine Frage des tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhangs. Daher ist dieses Problem dort zu verorten, s.u. (anders wohl Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht Besonderer Teil 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 405).

3. Objektive Zurechnung

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Die objektive Zurechnung setzt das Schaffen einer rechtlich relevanten Gefahr und die Realisierung dieser Gefahr im tatbestandsmäßigen Erfolg voraus.

Eine Besonderheit bei den Erfolgsqualifikationen besteht darin, dass die Schaffung einer relevanten Gefahr regelmäßig zu bejahen ist: Sie liegt schon in der Verwirklichung des Grundtatbestands.

4. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang („durch den Raub“)

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Eine weitere Besonderheit der Erfolgsqualifikationen besteht in dem Erfordernis eines tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhangs: In der besonderen Folge muss sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr verwirklichen.[7] Dies wird auf Ebene des Wortlauts durch die Formulierung deutlich gemacht, dass der Tod „durch den Raub“ verwirklicht werden muss.

Weiterführendes Wissen

Genau genommen handelt es sich bei dem tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang um einen Teil der – insoweit intensivierten – objektiven Zurechnung: Kernfrage ist auch hier, ob sich im tatbestandsmäßigen Erfolg gerade die rechtlich relevante Gefahr verwirklicht hat. Da dieses Element jedoch gerne vergessen wird, bietet es sich an, diesem einen eigenen Gliederungspunkt zuzuordnen.

Im Rahmen dieses Prüfungspunktes stellt sich die – bei Erfolgsqualifikationen regelmäßig problematische – Frage, ob die schwere Folge (hier: der Tod) durch die Tathandlung des Grunddelikts verursacht worden sein muss oder auch erst durch den Taterfolg verursacht werden kann.

Beispiel 1: A schlägt B bewusstlos, um ihr im Anschluss das Smartphone wegzunehmen. B verstirbt an den Schlägen.

Beispiel 2: A schlägt B nieder, um ihm lebenswichtige Medikamente wegzunehmen. B verstirbt, da er seine Medikamente nicht einnehmen kann.

Beispiel 3: A schlägt B nieder, nimmt ihr Smartphone an sich und läuft weg. B läuft A hinterher. Dabei stolpert B über eine Bordsteinkante und zieht sich durch den Sturz eine tödliche Kopfverletzung zu.

Bei Beispiel 1 handelt es sich um einen typischen Fall des § 251: Das Opfer verstirbt in Folge der Nötigungsmittel, die im Rahmen des Raubes eingesetzt werden. Dabei ist es unerheblich, wenn der Tod bereits eintritt, bevor die Wegnahme abgeschlossen ist.

Weiterführendes Wissen

Ist das Opfer bereits tot, wenn die fremde Sache ansichgenommen wird, liegt gleichwohl eine Wegnahme vor: Die Gewalt bricht in diesem Fall den fremden Gewahrsam (BGH NStZ 2010, 33; Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 7 Rn. 34, § 9 Rn. 4).

In Beispiel 2 fehlt es hingegen an dem tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang: Der Tod des Opfers wäre genauso denkbar gewesen, wenn „nur“ ein Diebstahl (§ 242) vorgelegen hätte. Daher ist der Tod nicht Ausdruck der spezifischen Gefährlichkeit des Raubes, wenn er lediglich infolge des Wegnahmeerfolgs eintritt.[8]

Auch in Beispiel 3 fehlt der tatbestandsspezifische Gefahrzusammenhang: In den sog. „Verfolgungsfällen“ wurzelt der Tod ebenfalls nicht in der spezifischen Gefährlichkeit des Raubes, sondern in der allgemeinen Lebensgefahr, die mit der Verfolgung einer Person einhergeht. Die Gefahr unterscheidet sich hier nicht von dem Fall, dass etwa einem Kind, einem Haustier oder einer Diebin hinterhergeeilt wird.[9]

5. Wenigstens Leichtfertigkeit

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Erfolgsqualifikationen verlangen hinsichtlich des Erfolgseintritts keinen Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit (§ 18). Fahrlässigkeit setzt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit der schweren Folge und des Gefahrzusammenhangs voraus.

§ 251 steigert aufgrund des hohen Strafmaßes diese Anforderung und verlangt gewissermaßen einen „besonders schweren Fall“ der Fahrlässigkeit: Leichtfertigkeit. § 18 steht dem nicht entgegen, da es dort lediglich heißt, dass „wenigstens“ Fahrlässigkeit zu verlangen ist. Aus demselben Grund ist auch vorsätzliches Handeln erfasst.[10]

Leichtfertigkeit bedeutet grobe Fahrlässigkeit.[11] Das heißt, Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit müssen in gesteigerter Form vorliegen. Ein besonders sorgfaltspflichtwidriges Handeln liegt vor, wenn das Handeln von einer besonderen Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit geprägt ist.[12] Besonders vorhersehbar ist der Todeseintritt, wenn dieser besonders naheliegt und sich damit aufdrängt.[13]

Weiterführendes Wissen

Andere Erfolgsqualifikationen, die ebenfalls Leichtfertigkeit voraussetzen, sind etwa §§ 178, 239a III, 306c, 316a III. Fehlt es an der Leichtfertigkeit, ist an § 222 zu denken.

Eine Besonderheit bei den Erfolgsqualifikationen besteht darin, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung regelmäßig zu bejahen ist: Sie liegt schon in der Verwirklichung des Grundtatbestands.

II. Verwirklichung zwischen Vollendung und Beendigung

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Werden Nötigungsmittel in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung eingesetzt und führen zum Tod des Opfers, so ergibt sich derselbe Streit wie im Rahmen der §§ 244, 250,[14] siehe → §§ 38, 45.

Beispiel: Nachdem A die B niedergeschlagen und ihr Smartphone an sich genommen hat, entfernt sie sich vom Tatort. Als B ihr hinterherläuft, dreht sie sich um und streckt sie mit einem tödlichen Schuss aus ihrer mitgeführten Waffe nieder. Nach der Beendigungslösung liegt hier §§ 249 I, 251 vor, nach dem herrschenden Schrifttum hingegen §§ 252, 251 (BGH NJW 1992, 2103; Rengier, BT I, 24. Aufl. (2022), § 9 Rn. 5f.).

Unsicherheit besteht im Vergleich zu der Handhabung dieses Problems im Rahmen des § 250 insoweit, ob die Rechtsprechung für § 251 ebenfalls ein Handeln mit Besitzerhaltungsabsicht voraussetzt.[15] Eigentlich wäre es konsequent, dieses für § 250 entwickelte Erfordernis auch auf § 251 zu übertragen. Bislang ist dies jedoch nicht explizit geschehen: Nach dem BGH reicht es bei einem Einsatz tödlicher Nötigungsmittel in der Beendigungsphase für §§ 249 I, 251 aus, dass die tödliche Handlung „zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht“ erfolgt.[16]

C. Schuld

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Da die Erfolgsqualifikation einen Fahrlässigkeitsteil besitzt, muss – wie bei allen Fahrlässigkeitsdelikten – im Rahmen der Schuld die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit geprüft werden.

Klausurtaktik

Klausurtaktik: Sowohl bei „normalen“ Fahrlässigkeitsdelikten als auch bei Erfolgsqualifikationen stellt es einen häufigen Fehler dar, dass diese Voraussetzungen entweder in einem „subjektiven Tatbestand“ geprüft oder vergessen werden. Beides sind gravierende Fehler, die mangelndes Wissen hinsichtlich der Grundlagen des Strafrechts offenbaren. Es ist daher besonders wichtig, den Grundaufbau von Fahrlässigkeitsdelikten und Erfolgsqualifikationen sicher zu beherrschen.

D.  Versuch und Rücktritt

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Strafbar ist nur der Versuch vorsätzlicher Taten. Aus § 11 II ergibt sich jedoch, dass Erfolgsqualifikationen als Vorsatztaten gelten.[17] Damit ist ein Versuch dieser Delikte grundsätzlich möglich. Insoweit sind zwei Konstellationen zu unterscheiden.

I. Versuch der Erfolgsqualifikation

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1. Strafbarkeit

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Beispiel: A schlägt B mit Tötungsvorsatz nieder und nimmt dessen Smartphone an sich. B überlebt.

Bei dem Versuch der Erfolgsqualifikation tritt die besondere Folge (Tod des Opfers) nicht ein, wird aber vom Vorsatz – mindestens Eventualvorsatz (dolus eventualis) – umfasst. Das Grunddelikt kann sowohl versucht als auch vollendet sein. Diese Konstellation ist strafbar als Versuch der Erfolgsqualifikation.[18] Da Erfolgsqualifikationen gemäß § 11 II als Vorsatztaten gelten, können sie bei entsprechendem Vorsatz gemäß § 22 versucht werden.

Vertiefungshinweis: Ein Problem kann sich insoweit nur ergeben, wenn der Versuch des Grunddelikts nicht strafbar ist und erst die Erfolgsqualifikation die Tat zu einem Verbrechen (und dadurch den Versuch strafbar) machen würde. Dann stellt sich die Frage, ob die Erfolgsqualifikation – die eigentlich die Strafe lediglich schärfen soll – in diesen Fällen ausnahmsweise die Strafbarkeit begründen darf. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da schon der Grundtatbestand – der Raub – ein Verbrechen und dessen Versuch damit strafbar ist, §§ 23 I, 12 I.

2. Rücktritt

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Ein (Teil-)Rücktritt von dem Versuch der Erfolgsqualifikation ist möglich.[19]

Beispiel: A schlägt B mit Tötungsvorsatz nieder und nimmt deren Smartphone an sich. B zieht sich eine lebensgefährliche Kopfwunde zu. A erkennt dies und veranlasst Bs Rettung. A macht sich wegen vollendeten schweren Raubes (§§ 249 I, 250) und Körperverletzung (§§ 223, 224) strafbar. Hinsichtlich des Versuchs der Erfolgsqualifikation (§§ 249, 251, 22) liegt jedoch ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 I 1 Var. 2 vor (Rengier, BT I, 24. Aufl. (2022), § 9 Rn. 22).

II. Erfolgsqualifizierter Versuch

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1. Strafbarkeit

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Beispiel: A schlägt B nieder, um sein Smartphone an sich zu nehmen. B führt sein Smartphone jedoch nicht mit sich; er verstirbt.

Bei dem erfolgsqualifizierten Versuch tritt die besondere Folge (Tod des Opfers) ein, während das Grunddelikt nur versucht ist.

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass der Versuch des Grunddelikts in diesem Fall gemäß § 251 erfolgsqualifiziert ist.[20] Der Unrechtsgehalt des § 251 knüpft an die Gefährlichkeit der Nötigungsmittel und damit an das Handlungsunrecht an.[21] Dies wird durch die Strafbarkeit als erfolgsqualifizierter Versuch abgebildet.

2. Rücktritt

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Es ist umstritten, ob nach dem Tod des Opfers ein strafbefreiender Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch möglich ist. 

Beispiel: A schlägt B nieder, um das von ihr mitgeführte Smartphone an sich zu nehmen. B stürzt und zieht sich eine tödliche Kopfverletzung zu. Geschockt lässt A von ihrem Vorhaben ab.

Eine Minderansicht geht davon aus, dass bei dem erfolgsqualifizierten Versuch § 251 vollendet sei, da der Tod des Opfers eingetreten ist. Aus diesem Grund sei ein Rücktritt nicht möglich.[22] Neben – eher diffusen – Gerechtigkeitserwägungen wird vor allem auf den Wortlaut des § 24 verwiesen: Die „Tat“, von der § 24 spreche, beziehe sich neben dem Grunddelikt auch auf die Erfolgsqualifikation – und letztere lasse sich nach dem Tod des Opfers weder aufgeben noch in ihrer Vollendung verhindern.

Die herrschende Meinung hält demgegenüber einen Rücktritt für möglich.[23] Die „Tat“ im Sinne des § 24 beziehe sich allein auf das Grunddelikt, von dem die Erfolgsqualifikation – wie jede andere Qualifikation auch – abhänge (Grundsatz der Akzessorietät). Fehlt das Grunddelikt, weil strafbefreiend von ihm zurückgetreten wird, so fehlt der Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation.

Letztere Ansicht ist überzeugend, da sie dogmatisch sauber auf die Abhängigkeit jeglicher Qualifikationen von dem Grundtatbestand abstellt: Dieser legt das notwendige Fundament, ohne das eine Strafschärfung nicht möglich ist.

Beispiel: Im obigen Beispiel tritt A mithin gemäß § 24 I 1 Var. 1 strafbefreiend von §§ 249, 22 zurück, indem sie die Wegnahme aufgibt. Damit entfällt der Anknüpfungspunkt für § 251. Es verbleibt eine Strafbarkeit gemäß §§ 222, 227 (Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 19; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht Besonderer Teil 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 408).

E. Täterschaft und Teilnahme

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Da § 251 gemäß § 11 II als Vorsatztat gilt, ist auch eine Teilnahme möglich.[24] Dies betont im Übrigen auch § 18 („den Täter oder den Teilnehmer“).[25] Die Fahrlässigkeit ist dabei immer für jede Täter:in und jede Teilnehmer:in einzeln zu prüfen. Ob (Mit-)Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe vorliegt, hängt von der Art der Mitwirkung an dem Grunddelikt ab.[26]

Klausurtaktik

Zunächst ist also ganz „normal“ das Grunddelikt mit der jeweiligen Beteiligungsform zu prüfen. Im Anschluss hieran wird § 251 und dabei der den § 251 tragende Fahrlässigkeitsvorwurf objektiv („wenigstens Leichtfertigkeit“) wie subjektiv (Schuld) für jede Täter:in und Teilnehmer:in einzeln geprüft.

F.  Konkurrenzen

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Wird der Tod vorsätzlich herbeigeführt, sodass §§ 212, 211 greifen, steht § 251 in Tateinheit.[27]

Klausurtaktik

Auch wenn die Tötungsdelikte bejaht werden, ist also § 251 immer zu prüfen.

Gegenüber §§ 222, 227 ist § 251 lex specialis.[28] Die Qualifikationen des § 250 treten nach herrschender Meinung hinter § 251 zurück.[29]

G.  Aufbauschema

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Wie bei allen Erfolgsqualifikationen kann entweder zunächst der Grundtatbestand und dann die Erfolgsqualifikation oder es können beide gemeinsam geprüft werden. Beides ist zulässig, wobei der gemeinsame Aufbau wertvolle Zeit sparen kann. Andererseits gilt: Je komplexer der Aufbau wird – insbesondere, wenn auch noch die Prüfung des § 250 hinzukommt oder beispielsweise ein Versuch geprüft wird –, desto eher kann es sich anbieten, getrennt zu prüfen, um den Überblick zu bewahren.

Klausurtaktik

Kommen neben dem Grundtatbestand (§§ 249 I, 252 oder §§ 253, 255) sowohl Qualifikationen gemäß § 250 als auch die Erfolgsqualifikation gemäß § 251 in Betracht, so empfiehlt es sich, getrennt zu prüfen: Erst den Grundtatbestand (gegebenenfalls mit § 250) und dann die Erfolgsqualifikation, siehe auch BGH NJW 2019, 3659 Rn. 11 f.; Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 2.


I.     Getrennter Aufbau

A. Strafbarkeit gemäß § 249 I

Daneben kommen als Grunddelikt § 252 oder §§ 253, 255 in Betracht.

B. Strafbarkeit gemäß §§ 249 I, 251

I. Tatbestand

1. Grunddelikt erfüllt, s.o.

2. Erfolgsqualifikation

a) Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen

b) Kausalität zwischen Tathandlung und Folge

c) Objektive Zurechnung

d) tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang („durch den Raub“)

e) wenigstens Leichtfertigkeit im Hinblick auf den Tod des anderen Menschen

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Einschließlich subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit bezüglich der schweren Folge und des gefahrspezifischen Zusammenhangs.


II.  Gemeinsamer Aufbau

Strafbarkeit gemäß §§ 249 I, 251

I. Tatbestand

1. Objektiver und subjektiver Tatbestand des Grunddelikts (§ 249 oder § 252 oder § 255)

2. Erfolgsqualifikation

a) Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen

b) Kausalität zwischen Tathandlung und Folge

c) Objektive Zurechnung

d) tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang („durch den Raub“)

e) wenigstens Leichtfertigkeit im Hinblick auf den Tod des anderen Menschen II. Rechtswidrigkeit

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

Einschließlich subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit bezüglich der schweren Folge und des gefahrspezifischen Zusammenhangs.

Weiterführende Studienliteratur

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Rengier, BT I, 24. Aufl. (2022), § 9.

Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht Besonderer Teil 2, 44. Aufl. (2021), Rn. 403-410.

  1. BGH NJW 1992, 2103; Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 4; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 404; Fischer, StGB, 69. Aufl. (2022), § 250  Rn. 13; Maier, in: Matt-Renzikowski-StGB, 2. Aufl. (2020), § 250  Rn. 24; Kindhäuser in NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 250 Rn. 12; Kudlich, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier-StGB, 5. Aufl. (2021), § 250 Rn. 14; Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 250 Rn. 22; Sinn, in: SK-StGB/Bd. V, 9. Aufl. (2019), § 250 Rn. 39; Eisele, BT II, 6. Aufl. (2021), Rn. 355; für eine Einbeziehung der Tatbeteiligten etwa Wittig, in: BeckOK-StGB, 59. Ed. (2023), § 250 Rn. 2.
  2. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 1.
  3. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, Strafrecht Besonderer Teil 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 406.
  4. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 1.
  5. BGH NJW 1992, 2103; Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 12; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 404.
  6. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 405.
  7. BGH NStZ 2019, 730; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 405.
  8. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 10; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 405; Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 251 Rn. 4; aA Herzberg JZ 2007, 615 (616).
  9. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 11; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 405; Sinn, in: SK-StGB, Bd. V, 9. Aufl. (2019), § 251 Rn. 14.
  10. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 406.
  11. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 27; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 406.
  12. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 27; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 406.
  13. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 27; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 406.
  14. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 14; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 405.
  15. Ausführlich Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 17 f.
  16. BGH NStZ 2019, 730, Rn. 9 mwN.
  17. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 2.
  18. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 35; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 408.
  19. BGH NJW 2019, 3659 Rn. 21; Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 42; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 408, jeweils mwN.
  20. BGH NJW 1998, 3361(3362); Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 35; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 408.
  21. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 408.
  22. Ulsenheimer, in: Kaufmann u.a. (Hrsg.), Festschrift Bockelmann, 1979, S. 405 (413); Roxin, AT II, 2003, § 30 Rn. 285 ff; Wolters GA 2007, 65; Darstellung bei Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 41.
  23. BGH NJW 1996, 2663; Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 42; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 408, jeweils mwN.
  24. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 2.
  25. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 49.
  26. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 49.
  27. Rengier, BT I, 25. Aufl. (2023), § 9 Rn. 31; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 407; Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 251 Rn. 12.
  28. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 407; Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 251 Rn. 12.
  29. BGH NJW 1967, 835; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT 2, 46. Aufl. (2023), Rn. 407; aA Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. (2019), § 251 Rn. 10; differenziert Fischer, StGB, 70. Aufl. (2023), § 251 Rn. 12.