Politik und Wirtschaftskunde für gewerbliche Berufe/ Arbeitsrecht und Tarifrecht, Arbeitsschutz

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Wesentliche Bereiche des Arbeitsvertrages, des Arbeitsrechts und des Arbeitsschutzes darlegen[Bearbeiten]

Arbeitsentgelt[Bearbeiten]

Das Arbeitsentgelt richtet sich nach dem Arbeitsvertrag. Dort wird entweder ein Arbeitsentgelt vereinbart oder auf den Tarifvertrag verwiesen.

Arbeitszeit und Arbeitszeitordnungen[Bearbeiten]

Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor mit einer wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden. Dies kann allerdings durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien oder dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber verringert werden. So beträgt z. B. die Arbeitszeit in einigen Branchen 35 h pro Woche.

Gewerbeaufsicht und technischer Arbeitsschutz[Bearbeiten]

Die Gewerbeaufsicht ist die zuständige Behörde für die Einhaltung von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutzes. Die Berufsgenossenschaften befassen sich vorrangig mit den Belangen der bei ihnen versicherten Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsbedingungen. Die Gewerbeaufsicht ist also für die gesamt Gesellschaft zuständig (z. B. Umweltgefahren) und die Berufsgenossenschaften nur für den Betrieb.

Kündigung und Kündigungsschutz[Bearbeiten]

(Kündigungsschutzgesetz)

Jugendarbeitsschutz[Bearbeiten]

Das Jugendarbeitsschutzgesetz soll Jugendliche (also unter 18-jährige) schützen.

Die Wochenarbeitszeit wird begrenzt auf 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche. Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen verkürzt, kann die Arbeitszeit an anderen Tagen auf maximal 8,5 Stunden verlängert werden. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden stehen dem Jugendlichen 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden täglicher Arbeitszeit 60 Minuten Ruhepause zu.

Je nach Alter hat ein Jugendlicher Anspruch auf unterschiedlich viel Urlaub: für 15-Jährige 30 Werktage, für 16-Jährige 27 Werktage und für 17-Jährige 25 Werktage Urlaub.

Das Mindestalter ist 15 Jahre, für Arbeiten in der Landwirtschaft und als Zeitungsausträger gibt es jedoch Ausnahmen. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen 6 und 20 Uhr begrenzt, es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen für Bäckereien, Gaststätten, kulturelle Veranstaltungen usw.

Akkordarbeiten und gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche verboten. Hier gilt ein generelles Verbot, das nur in der Berufsausbildung umgangen werden kann, wenn es der Ausbildung dienlich ist.

Frauenarbeitsschutz und Mutterschutz[Bearbeiten]

(Mutterschutzgesetz)

Schwerbehindertenschutz[Bearbeiten]

(Schwerbehindertengesetz)

Urlaub[Bearbeiten]

Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage. Der gesetzliche Mindesturlaub ist bezogen auf eine 6-Tage-Woche, also 4 Wochen Urlaub.

In Tarifverträgen betragen die Urlaubstage meistens 30 Tage bei einer 5-Tage-Woche, also 6 Wochen Urlaub.

Für Jugendliche gelten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz folgende Regelungen: für 15-Jährige 30 Werktage, für 16-Jährige 27 Werktage und für 17-Jährige 25 Werktage Urlaub.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Während des Urlaubs darf keine Erwerbstätigkeit ausüben werden, die dem Urlaubszweck widerspricht.

Tarifverträge[Bearbeiten]

Tarifautonomie[Bearbeiten]

Das Wort Autonom kommt aus dem griechischen und bedeutet „sich selbst Gesetze gebend, Eigengesetzlichkeit, selbständig“. Tarifautonomie bedeutet, dass die beiden Tarifpartner (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) sich in Deutschland ohne Einmischung vom Staat selber Gesetze, also hier Tarifverträge, geben.

Diese Recht der Tarifpartner ist im Grundgesetz § 9 Abs. 3 geregelt. In anderen Ländern darf der Staat z. B. einen Streik verbieten, wenn wichtige Interessen der Staates betroffen sind.

Gewerkschaften[Bearbeiten]

Gewerkschaften sind Vereinigungen von abhängig Beschäftigten zur Vertretung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen. In Deutschland gibt es den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Der DGB ist die größte Dachorganisation von acht Einzelgewerkschaften mit insgesamt über sechs Millionen Gewerkschaftsmitgliedern.

  • IG Metall (IGM)
  • Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)
  • IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE)
  • IG Bauen-Agrar-Umwelt]] (IG BAU)
  • Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)
  • Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
  • Gewerkschaft der Polizei (GdP)

Als weitere Gewerkschaften, die nicht zum DGB gehören gibt es u. a.:

  • Deutscher Beamtenbund (DBB) mit 1,26 Mio. Mitgliedern mit dem Schwerpunkt der Beamtenvertretung. Im Bereich des öffentlichen Dienstes konkurrieren Mitgliedsgewerkschaften des DBB mit den DGB-Gewerkschaften ver.di, GEW und GdP.
  • Christlicher Gewerkschaftsbund (CGB) mit nach eigenen Angaben ca. 280.000 Mitgliedern in 16 Einzelgewerkschaften
  • sowie kleinere Gewerkschaften in den Bereichen Gesundheit (Marburger Bund), Luftverkehr (Vereinigung Cockpit, VC; Unabhängige Flugbegleiter Organisation, UFO) und im höheren Angestelltenbereich der chemischen Industrie (Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie, VAA).

Arbeitgeberverbände[Bearbeiten]

Arbeitgeberverbände sind ein Zusammenschluss von Arbeitgebern um ihre gemeinsamen Interessen gegenüber Gewerkschaften und Staat zu vertreten.

Bundesweiter und branchenübergreifender Dachverband der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Ihr größtes Mitglied ist der Arbeitgeberverband Gesamtmetall, in dem die Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie zusammengeschlossen sind. Daneben ist der Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) ein großer und einflussreicher Mitgliedsverband.

Nicht alle Arbeitgeber sind Mitglied. Als die sogenannten OT-Mitglieder bezeichnet man in Deutschland die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers ohne Tarifbindung. D. h., die abhängig Beschäftigten erhalten keinen Tariflohn.

Rahmentarifvertrag, Manteltarifvertrag und Lohn- und Gehaltstarifvertrag[Bearbeiten]

Laufzeit, Friedenspflicht[Bearbeiten]

Die Tarifparteien (Gewerkschaften und Arbeitgeberverband) verpflichten sich zu bestimmten Zeiten Arbeitskampfmaßnahmen (Streiks, Aussperrung) zu unterlassen. Dies nennt man Friedenspflicht. Sie gilt meistens während der Laufzeit eines Tarifvertrages.

Verbindlichkeit von Tarifverträgen[Bearbeiten]

Streik – Aussperrung - Schlichtung[Bearbeiten]