Staatsbürgerkunde Deutschland/ Die einzelnen Menschen/ Persönliche Rechte
Fragen
Menschenrechte
[Bearbeiten]Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist die Verfassung der Deutschen, also die rechtliche und politische Grundordnung des deutschen Staates. Nach den Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Diktatur erhielten die Menschenrechte eine herausragende Bedeutung durch Artikel 1 (Hervorhebung durch die Autoren):
- Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
- Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
- Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Ebenso wie Artikel 20 steht auch Artikel 1 unter dem Schutz der in Artikel 79 formulierten „Ewigkeitsklausel“ und darf daher inhaltlich weder abgeschafft noch verändert werden. Das Grundgesetz trat am 23. Mai 1949 in Kraft.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen wurde sechs Monate vorher, am 10. Dezember 1948, von der Generalversammlung genehmigt und verkündet. Diese Erklärung wurde eine der Grundlagen für das Grundgesetz. Sie wurde nicht ausdrücklich von den UN-Mitgliedsstaaten unterzeichnet, sondern wird von neuen Mitgliedsstaaten automatisch mit dem Beitritt zu den Vereinten Nationen anerkannt (für die beiden deutschen Staaten 1973).
Die Menschenrechte gelten für alle Menschen, nicht nur für Männer oder nur für Deutsche oder nur in Deutschland.
Grundrechte
[Bearbeiten]Die grundlegenden Rechte können als Erläuterungen der Menschenrechte verstanden werden. Sie umfassen die folgenden Punkte.[1]
- Handlungsfreiheit, Freiheit der Person mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
- Gleichheit vor dem Gesetz
- Glaubens- und Gewissensfreiheit, Recht auf freie Meinungsäußerung, Asylrecht
- Rechte von Ehepaaren, Familien und Kindern, Recht auf Bildung durch staatliche und private Schulen
- Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Petitionsrecht
- Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Recht auf Freizügigkeit, Unverletzlichkeit der Wohnung
- Berufsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit, Recht auf Eigentum
Wie in Artikel 1 Absatz 3 gesagt wird, sind eigentlich „nur“ die staatlichen Organe – Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichte – verpflichtet, die Grundrechte zu beachten. Gleichzeitig muss der Staat aber seine Bürger schützen. Immer dann, wenn ein Bürger in seinen Rechten durch einen Mitmenschen beeinträchtigt wird, muss der Staat eingreifen. Indirekt sind also alle Menschen verpflichtet, die Grundrechte der anderen Menschen zu beachten. Beispiele dafür sind die folgenden Gesetze:
- Antidiskriminierungsgesetze wenden sich gegen die Benachteiligung einzelner Menschen durch andere Menschen, Firmen oder die Verwaltung.
- Das Briefgeheimnis verbietet es, fremde Post zu öffnen. Dieses Verbot gilt nicht nur für die Post selbst oder die Polizei, sondern auch für Nachbarn. Selbst ein Ehemann darf Post an die Ehefrau nicht lesen und umgekehrt.
- Wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, weil er einen Betriebsrat gründen will, kann er gegen die Kündigung klagen und wird Recht bekommen, weil das Unternehmen gegen das Recht auf Vereinigungsfreiheit verstößt.
Allerdings gelten die Grundrechte nicht jederzeit und unter allen Umständen. Wenn andere Menschen in ihren Rechten betroffen werden, wenn staatliche Aufgaben es erfordern (z. B. die Polizei nach Verbrechern sucht) oder wenn das Land angegriffen wird, können die Rechte eingeschränkt oder an Bedingungen geknüpft werden. In allen solchen Fällen muss aber die Beschränkung der Grundrechte durch ein Gesetz geregelt werden, allgemein gelten und genaue Bestimmungen dazu enthalten.
Meinungsfreiheit
[Bearbeiten]Dieses Grundrecht umfasst zum einen das Recht des einzelnen Menschen, seine Meinung frei zu äußern und sich frei zu informieren, und zum andern das Recht, Informationen und Meinungen frei zu veröffentlichen – in der Presse, in Funk und Fernsehen oder im Internet (oder welche technischen Wege es in Zukunft noch geben wird). Das umfasst Kritik am Nachbarn, an Politikern und Regierungen und teilweise auch am Arbeitgeber.[2]
Das Hören ausländischer Rundfunksender darf nicht (wie in der Nazi-Zeit) verboten oder (wie in der DDR) durch Störsender behindert werden. Jeder Bürger darf seine Meinung sagen – durch einen Ansteck-Button, durch Leserbriefe oder Artikel in Zeitungen, in Internet-Foren und teilweise auch durch Plakate am Wohnungsbalkon. Jeder Verleger, jeder Rundfunk- oder Fernsehsender und jeder Betreiber einer Internet-Seite darf veröffentlichen, was und wie er will.
Auch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit wird dort eingeschränkt, wo die Rechte Anderer verletzt werden.
- Die Veröffentlichung von Meinungen und Tatsachen ist zulässig, falsche Tatsachen dürfen nicht behauptet werden. Schwierig ist es dort, wo eine Tatsache nicht bewiesen werden kann.[3]
- Auch Prominente haben ein Recht auf Privatsphäre; rein private Fotos dürfen nicht veröffentlicht werden. Aber wenn ein Promi selbst die Presse nutzt und an einer „Homestory“ mitarbeitet, muss er mehr öffentliche Bilder zulassen als jemand, der sein Privatleben stärker schützt.
- Pornografie darf nicht öffentlich verkauft werden, weil Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung geschützt werden. Dabei haben sich im Laufe der Jahrzehnte die Ansichten und Regeln geändert, was öffentlich zulässig ist und was nicht.
Antworten
1. | 1 | Richtig ist 4: | Meinungsfreiheit |
2. | 4 | Richtig ist 3: | Meinungsfreiheit |
3. | 8 | Richtig ist 2: | gleich viel Geld |
4. | 14 | Richtig ist 2: | Meinung in Leserbriefen äußern |
5. | 15 | Richtig ist 2: | Zwangsarbeit |
6. | 16 | Richtig ist 1: | Verbreitung falscher Behauptungen |
7. | 18 | Richtig ist 1: | Unantastbarkeit der Menschenwürde |
8. | 274 | Richtig ist 2: | Briefgeheimnis |
Siehe auch
[Bearbeiten]- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen
- Das Kapitel Presse dieses Buches
- Meinungsfreiheit mit einigen Beispielen zur Rechtslage in Deutschland, ebenso:
- Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung
- ↑ Dabei handelt es sich nicht um amtliche Überschriften für die einzelnen Artikel. Diese Formulierungen sind aber weit verbreitet.
- ↑ Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer loyal sein und in der Öffentlichkeit zu seinem Arbeitgeber stehen. Aber wenn er Missstände kritisiert, die die Öffentlichkeit etwas angehen (wie in einem Pflegeheim) und Kritik innerhalb des Unternehmens keine Besserung bewirkt, ist auch öffentliche Kritik zulässig.
- ↑ Zeitschriften mit viel Klatsch, die als „bunte Blätter“ bezeichnet werden, verbreiten ihre Gerüchte nicht als Tatsachen, sondern als Fragen: Ehe zwischen A und B vor dem Aus?