Strafprozessuale Probleme im 2. Staatsexamen: Übersicht Strafzumessung

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Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist § 46 StGB. Dort genannt sind:

  • die Beweggründe und Ziele des Täters
  • die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei der Tat aufgewendete Wille
  • das Maß der Pflichtwidrigkeit
  • die Art der Tatausführung
  • Verschuldete Auswirkungen der Tat
  • Vorleben des Täters
  • Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Täters
  • Verhalten des Täters nach der Tat
  • Bemühen um Wiedergutmachung des Schadens durch die Tat

Der Katalog der dort genannten Strafzumessungsgesichtspunkte ist jedoch nicht abschließend.[1] Hinzu treten können u.a.:

  • Mitverschulden des Opfers
  • Tatprovokation durch Ermittler
  • lange Verfahrensdauer
  • Härteausgleich bei Unmöglichkeit einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung
  • Besonders erschwerende Umstände des Haftvollzugs

Nicht beachtlich sind u.a.

  • der Verurteilung vorangegangene U-Haft (da anrechenbar nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB)[2]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. MüKo StGB-Miebach, 2. Aufl. 2012, § 46 Rn. 78
  2. BGH NStZ 2014, 31