Strafprozessuale Probleme im 2. Staatsexamen: Richterliche Zeugenvernehmung ohne Verteidiger

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Problematik[Bearbeiten]

Wurde ein Zeuge im Vorfeld der Hauptverhandlung vernommen und macht später (zurecht) ein Aussageverweigerungsrecht geltend, ist die Aussage nach § 252 StPO unverwertbar, es sei denn die Vernehmung im Vorfeld wurde durch einen Richter vorgenommen. Grundsätzlich wäre der Beschuldigte zu dieser Vernehmung zu laden. Der Richter kann den Beschuldigten aber nach § 168c Abs. 3 StPO ausschließen, wenn zu befürchten ist, dass der Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen würde. Fraglich ist aber, ob das Ergebnis der Vernehmung auch dann noch verwertbar ist, wenn ein bereits bestellter oder eigentlich zu bestellender (§ 141 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 6 EMRK) Verteidiger nicht von der Vernehmung informiert wurde.

Folge[Bearbeiten]

Das Unterlassen einer Verteidigerbestellung rechtzeitig zur Vernehmung auch eines Hauptbelastungszeugen hindert nicht die Verwertung, sondern reduziert lediglich im Rahmen des § 244 StPO deren Beweiswert.