Strafprozessuale Probleme im 2. Staatsexamen: Verwertbarkeit von Angaben eines Beschuldigten

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Belehrung[Bearbeiten]

Der Inhalt der Belehrung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 StPO. Durch die Verweise in § 163a Abs. 3 und 4 StPO gilt die Belehrungspflicht auch für Staatsanwaltschaft und Polizei, für sie entfällt aber die Pflicht, die möglicherweise verwirklichten Normen zu nennen. Die Belehrung wirkt bei wiederholten Vernehmungen durch Polizei fort, bei einer richterlichen Vernehmung ist der Beschuldigte aber auch zu belehren, wenn er zuvor schon von Polizei oder Staatsanwaltschaft belehrt wurde, nicht aber wenn er schon von einem Richter belehrt worden ist. Das gilt auch, wenn in einer wiederholten Vernehmung neue Tatkomplexe behandelt werden, es genügt, dass der zusätzliche Tatvorwurf eröffnet wird und bedarf keiner erneuten Belehrung über das Schweigerecht.

Verwertbar auch ohne Belehrung sind

  • Die Ergebnisse informatorischer Befragungen
  • Spontanäußerungen, auch bei sofortiger Nachfrage
  • Vernehmungen von Tatverdächtigen als Zeugen, solang der Beschuldigtenstatus nicht willkürlich verneint wurde
  • Aussagen die erfolgt sind, obwohl der Beschuldigte auch ohne Belehrung sein Schweigerecht bekannt war
  • Aussagen deren Verwertung der verteidige Angeklagte in der Hauptverhandlung zustimmt oder nicht widerspricht[1]

Weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung regelmäßig die Angaben im Vorfeld in der Hauptverhandlung nicht wiederholen wird, müssen sie durch Vernehmung der Verhörsperson und nur ausnahmsweise (§ 250 StPO) durch Protokollverlesung eingeführt werden.

Vernehmung ohne Verteidiger[Bearbeiten]

Die Ergebnisse einer Vernehmung in Abwesenheit des Verteidigers sind nur verwertbar,

  • wenn der Beschuldigte nach Belehrung über sein Recht zur Verteidigerkonsultation keinen Verteidiger verlangt hat
  • wenn der Beschuldigte nach erfolgloser Anwaltssuche auf sein Recht auf einen Verteidiger nach erneuter Belehrung verzichtet und die Verhörsperson sich zuvor ernsthaft bemüht hat, den Beschuldigten bei der Kontaktaufnahme zu einem Anwalt zu unterstützen

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Insofern muss in der Staatsanwaltsklausur eine Prognose getroffen werden.