Strafprozessuale Probleme im 2. Staatsexamen: Zulässigkeit der Revision
In der Revisionsklausur wird die Klausur regelmäßig zulässig sein, um den Weg ins Hilfsgutachten für die prozessualen Probleme der Hauptverhandlung deren Urteil angegriffen wird, zu vermeiden.
Statthaftigkeit
[Bearbeiten]Nach § 333 StPO ist die Revision statthaft gegen erst- und zweitinstanzliche Urteile des Landgerichts, erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts (die sehr selten sind) und als Sprungrevision gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts nach § 335 Abs. 1, § 312 StPO.
Gesperrt ist die Sprungrevision nach § 335 Abs. 3 S. 1 StPO, wenn ein anderer Beteiligter gleichzeitig Berufung eingelegt hat.
Rechtsmittelberechtigung
[Bearbeiten]Die Revisionsberechtigung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt aus § 296 Abs. 1 StPO. Der Nebenkläger kann nach § 401 StPO ebenfalls Revision einlegen. Während die Staatsanwaltschaft zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten Revision einlegen kann, kann der Angeklagte nur zu seinen Gunsten, der Privat- und Nebenkläger nur zu Lasten des Angeklagten Revision einlegen.
Nach der Vermutung des § 297 StPO kann der Verteidiger ohne Nachweis seiner Vollmacht Revision einlegen, selbst wenn er im bisherigen Verfahren noch nicht für den Angeklagten tätig geworden ist.
Beschwer durch Urteilsformel
[Bearbeiten]Beschwer ist die unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdiger Interessen des Betroffenen durch die Entscheidung.[1] Die Zulässigkeit der Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht von einer Beschwer abhängig. Da die Staatsanwaltschaft nicht Partei ist, sondern objektiv der Rechtspflege dient, kann sie Rechtsmittel gegen jedes Urteil erheben, das den Grundsätzen der Rechtspflege nicht entspricht. Sie kann aber nach § 339 StPO eine Revision zu Ungunsten des Angeklagten nicht auf die Verletzung von Verfahrensnormen stützen, die zum Schutz des Angeklagten existieren.
Der Angeklagte kann Rechtsmittel nur einlegen, wenn der Entscheidungsausspruch, nicht nur die Gründe des Urteils, seine schutzwürdigen Interessen berühren. Für die Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe versteht sich das von selbst.
Kein Rechtsmittelverzicht / Keine Rechtsmittelrücknahme
[Bearbeiten]Die Revision ist unzulässig, soweit ein wirksamer Rechtsmittelverzicht oder eine wirksame Rechtsmittelrücknahme erklärt wurde. Unwirksam sind Rechtsmittelverzicht und -rücknahme insbesondere als Bestandteil unzulässiger Absprachen ("Deals"), schwerwiegender Willensmängel (z.B. falsche Auskunft der Richters über Erfolgsaussichten) und bei Fällen verbotener Maßnahmen nach § 136a StPO.
Ordnungsgemäße Einlegung der Revision
[Bearbeiten]Hier sind keine hohen Anforderungen zu erfüllen.
Wortlaut
[Bearbeiten]Die Revisionseinlegung muss den Willen des Beschwerdeführers erkennen lassen, das Urteil anzufechten. Reine Unmutsäußerungen genügen hierfür nicht. Das Wort "Revision" muss jedoch nicht verwendet werden, man kann zunächst nur "Rechtsmittel" einlegen, ohne anzugeben, ob Berufung oder Revision gemeint ist, vgl. auch § 300 StPO. Grund ist, dass eine Entscheidung über das geeignete Rechtsmittel oft erst nach Zugang des schriftlichen Urteils gefällt werden kann. Die Entscheidung kann bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO getroffen werden. Wurde nach Zugang des schriftlichen Urteils einmal das eingelegte Rechtsmittel bestimmt, ist ein Wechsel nicht mehr möglich.
Adressat
[Bearbeiten]Die Revision ist nach § 341 Abs. 1 StPO bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Eine fristwahrende Einlegung bei einem anderen Gericht oder der Staatsanwaltschaft ist nicht möglich. Wird die Rechtsmittelerklärung vom falschen Empfänger an das richtige Gericht weitergeleitet, ist die Revisionseinlegungsfrist nur gewahrt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim richtigen Adressaten eingeht.
Form
[Bearbeiten]Die Revision kann durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Protokollierung wird oft ersetzt durch Erklärung noch in der Hauptverhandlung und Protokollierung in der Sitzungsniederschrift. Das ist zuässig, da nach § 8 Abs. 1 RPflG die richterliche Durchführung einer eigentlich dem Rechtspfleger übertragenen Aufgabe möglich ist.
Wird die Revision schriftlich durch den Verteidiger oder - zulässigerweise - den Angeklagten selbst eingelegt, muss dem Schriftstück die Person, von dem die Erklärung ausgeht entnehmbar sein, eine handschriftliche Unterzeichnung ist jedoch nicht erforderlich.
Revisionseinlegungsfrist
[Bearbeiten]Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt nach § 341 Abs. 1 StPO eine Woche ab Verkündung des Urteils, es sei denn die Verkündung fand - egal aus welchem Grund - ohne den Angeklagten statt. In diesem Fall beginnt die Frist erst mit Zustellung des Urteils, § 341 Abs. 2 StPO. Ausnahmsweise ist aber auch in Abwesenheit des Angeklagten auf den Verkündungszeitpunkt abzustellen, wenn das Gericht zulässigerweise in seiner Abwesenheit verhandelt hat (z.B. nach § 297 Abs. 2 StPO) und ein mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteter Verteidiger bei der Verkündung anwesend war, § 341 Abs. 2 StPO.
Das Fristende berechnet sich nach § 43 StPO. Wie praktisch immer bei Fristsachen sind hier häufig Wochenenden und Feiertage relevant.
Bei Versäumen der Einlegungsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO zu gewähren sein.
Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags
[Bearbeiten]Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beträgt eine Woche ab Wegfall des Hindernisses. Die Revisionseinlegung als versäumte Handlung ist nach § 45 Abs. 2 StPO innerhalb derselben Frist nachzureichen. Die Glaubhaftmachung der Tatsachen die den Wiedereinsetzungsantrag begründen kann auch nach Ablauf der Antragsfrist nachgeholt werden.[2]
Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags
[Bearbeiten]Der Antrag ist begründet, wenn der Angeklagte die Revisionsfrist unverschuldet versäumt hat. Eine Zurechnung des Anwaltsverschuldens wie in § 85 Abs. 2 ZPO vorgesehen, findet im Strafprozess nicht statt. Der Angeklagte versäumt eine Frist aber nicht unverschuldet, wenn er hätte erkennen können, dass sein Verteidiger die Frist nicht einhalten würde. Hier sollte aber - schon aus klausurtaktischen Gründen - ein großzügiger Maßstab angewandt werden.
Ordnungsgemäße Revisionsbegründung
[Bearbeiten]Form
[Bearbeiten]Die zulässigen Formen entsprichen der Revisionseinlegung, allerdings ist für die Revisionsbegründung eine Unterschrift des Rechtsanwalts oder der Rechtspflegers erforderlich.
Frist
[Bearbeiten]DIe Revisionsbegründung muss nach § 345 Abs. 1 StPO innerhalb eines Monats nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist oder der Zustellung des Urteils eingelegt werden. Abgestellt wird auf das spätere Ereignis. Die Fristberechnung erfolgt wieder § 43 StPO. Abgefragt werden können hier vor allem diverse Zustellungsprobleme. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich, soweit überhaupt noch keine Begründung abgegeben wurde. Wurden bereits einzelne Verfahrensrügen erhoben, erfolgt jedoch regelmäßig keine Wiedereinsetzung mit der Begründung, es sei die Erhebung weiterer Verfahrensrügen "versäumt" worden.[3]
Inhalt
[Bearbeiten]Die allgemeine Sachrüge kann ohne Begründung erhoben werden mit einem Satz wie "ich rüge die Verletzung des materiellen Rechts". Für die Begründung von Verfahrensrügen fordert § 344 Abs. 2 S. 2 StPO hingegen die Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen. Der BGH stellt hier außerordentlich hohe Anforderungen. Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, die Schlüssigkeit der Verfahrensrüge ohne Rückgriff auf die Verfahrensakte, das Sitzungsprotokoll oder andere Schriftstücke zu prüfen.
Literatur
[Bearbeiten]Russack: Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 8. Aufl. 2013
Wolters, Janko: Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, JuS 2004, 584