Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Abwehr- und Unterlassungsanspruch

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Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch ist auf die Abwehr drohender Beeinträchtigungen oder auf das Unterlassen andauernder, bereits eintretender Störungen gerichtet.

Anwendbarkeit und Rechtsgrundlage[Bearbeiten]

Der Anspruch ist eng verwandt mit dem Folgenbeseitigungsanspruch. Die Rechtsgrundlage ist ebenso umstritten, aber auch der Abwehr- und Unterlassungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Im Rechtsschutzziel besteht der Unterschied darin, dass beim Abwehr- und Unterlassungsanspruch nicht die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern die Abwehr oder Unterlassung eines konkreten Eingriffs verlangt wird.

Zulässigkeit[Bearbeiten]

Der Verwaltungsrechtsweg ist nur eröffnet, wenn gerade der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch und nicht ein Anspruch aus § 906 bzw. § 1004 BGB greift. Bei Realakten erfolgt die Abgrenzung nach der Zielsetzung der Handlung und ihrem Sachzusammenhang.

Tatbestandsvoraussetzungen[Bearbeiten]

Hoheitlicher, unmittelbar bevorstehender oder andauernder Eingriff[Bearbeiten]

In ein subjektives Recht des Bürgers[Bearbeiten]

Zurechenbar, Rechtswidrig[Bearbeiten]

Rechtsfolge[Bearbeiten]

Der Anspruch richtet sich nicht auf eine bestimmte Schutzmaßnahme, sondern auf die Abwehr oder Unterlassung der Beeinträchtigung.