Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Abwehr- und Unterlassungsanspruch
Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch ist auf die Abwehr drohender Beeinträchtigungen oder auf das Unterlassen andauernder,
bereits eintretender Störungen gerichtet.
Anwendbarkeit und Rechtsgrundlage
[Bearbeiten]Der Anspruch ist eng verwandt mit dem Folgenbeseitigungsanspruch. Die Rechtsgrundlage ist ebenso umstritten, aber auch der Abwehr- und Unterlassungsanspruch ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Im Rechtsschutzziel besteht der Unterschied darin, dass beim Abwehr- und Unterlassungsanspruch nicht die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern die Abwehr oder Unterlassung eines konkreten Eingriffs verlangt wird.
Zulässigkeit
[Bearbeiten]Der Verwaltungsrechtsweg ist nur eröffnet, wenn gerade der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch und nicht ein Anspruch aus § 906 bzw. § 1004 BGB greift. Bei Realakten erfolgt die Abgrenzung nach der Zielsetzung der Handlung und ihrem Sachzusammenhang.
Tatbestandsvoraussetzungen
[Bearbeiten]Hoheitlicher, unmittelbar bevorstehender oder andauernder Eingriff
[Bearbeiten]In ein subjektives Recht des Bürgers
[Bearbeiten]Zurechenbar, Rechtswidrig
[Bearbeiten]Rechtsfolge
[Bearbeiten]Der Anspruch richtet sich nicht auf eine bestimmte Schutzmaßnahme, sondern auf die Abwehr oder Unterlassung der Beeinträchtigung.