Öffentliches Recht im 2. Staatsexamen: Prozessuale Besonderheiten
Verwaltungsrechtsweg
[Bearbeiten]Das Polizeirecht ist Teil der klassischen Eingriffsverwaltung und damit eine traditionelle Materie des öffentlichen Rechts.
Zu beachten ist aber eine abdrängende Sonderzuweisung: Nach § 23 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten im Bereich der Strafrechtspflege die ordentlichen Gerichte. Die Polizei kann sowohl nach § 163 Abs. 1 S. 2 StPO strafprozessuale Maßnahmen anordnen und wird dabei repressiv zur Strafverfolgung tätig als auch zur Gefahrenabwehr tätig werden, § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ASOG.
Die Polizei ist nur Justizbehörde i.S.v. § 23 EGGVG wenn sie repressiv tätig wird. Häufig wird die Polizei bei "polizeilichen Gemengelagen" tätig, bei denen Maßnahmen sowohl der Gefahrenabwehr als auch der Strafverfolgung dienen (z.B. die Durchsuchung eines als Dealer Verdächtigten nach Drogen). In diesen Fällen ist der Schwerpunkt der Maßnahme entscheidend. Liegt der vorrangige Handlungszweck bei der präventiven Gefahrenabwehr, ist der Verwaltungsrechtsweg einschlägig.
Statthafte Klageart
[Bearbeiten]Erledigung
[Bearbeiten]Polizeirechtliche Maßnahmen erledigen sich regelmäßig sofort oder innerhalb kurzer Zeit (z.B. mit Abschluss der Durchsuchung). Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat daher besondere Bedeutung beim Rechtsschutz im Polizeirecht.
Erledigung tritt jedoch nicht ein, wenn die Polizei noch Kosten für die Durchsetzung der Verfügung im Wege der Verwaltungsvollstreckung geltend macht. Grund ist, dass die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides vom dem Bestand der Grundverfügung abhängt. Daher hat die Grundverfügung weiterhin Regelungswirkung und Erledigung tritt nicht ein.[1]
Realakt oder Duldungsverfügung?
[Bearbeiten]Streit herrscht darüber, welche polizeilichen Maßnahmen Verwaltungsakte und welche Realakte sind. Unproblematisch ist das bei der Identitätsfeststellung, die eine Aufforderung beinhaltet, sich auszuweisen und beim Platzverweis.
Nach der früher herrschenden Meinung liegt auch jeder anderen polizeilichen Maßnahme zumindest eine sog. Duldungsverfügung zugrunde, die anschließend von der Polizei vollstreckt wird. Diese Sichtweise gilt der Gegenansicht zum einen als konstruiert, zum anderen ist sie dogmatisch schwer begründbar, soweit polizeiliche Maßnahmen in Abwesenheit des Adressaten ergehen. Nach dieser Theorie handelt es sich bei polizeilichen Maßnahmen um reine Realakte.
Für die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben sich aus dem Streit keine Unterschiede: Schließt man sich der Meinung an, die polizeiliche Maßnahmen als Realakte betrachtet, ist statt der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, wobei das Feststellungsinteresse nach denselben Kriterien bemessen wird, wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage.
Widerspruchsverfahren
[Bearbeiten]Umstritten ist, ob vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden muss, wenn der Verwaltungsakt sich vorprozessual erledigt hat.[2] Nach einer Ansicht ist das Widerspruchsverfahren auch dann durchzuführen, um der Verwaltung die Selbstkontrolle zu ermöglichen und die Gerichte zu entlasten. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zudem eng verwandt mit der Anfechtungsklage, weswegen auch § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO anzuwenden sei.
Nach der Gegenansicht kann das Widerspruchsverfahren nach Erledigung seine wesentliche Funktion überhaupt nicht mehr erfüllen: Die Aufhebung nach § 72 VwGO und die aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO sind für den Bürger nicht mehr erreichbar. Damit sei ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch weder zulässig noch Voraussetzung der Klageerhebung.