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Amateurfunklehrgang – Der Weg zur HB9-Lizenz/ Lizenzen, Rechte und Pflichten

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Gesetzliche Grundlagen

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Folgende Gesetze und Verordnungen Regeln den Amateurfunk:

Abkürzung Bezeichnung
FMG SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (Stand am 1. September 2023)
VNF SR 784.102.1 Verordnung über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums vom 18. November 2020 (Stand am 1. Januar 2024)
VVNF SR 784.102.11 Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums vom 18. November 2020 (Stand am 1. Juni 2024)
UVEK SR 784.106.12 Verordnung des UVEK vom 7. Dezember 2007 über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich
GebV-FMG SR 784.106 Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich vom 18. November 2020 (Stand am 1. Januar 2024)
FAV SR 784.101.2 Verordnung über Fernmeldeanlagen vom 25. November 2015 (Stand am 15. August 2024)
VFAV SR 784.101.21 Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen vom 26. Mai 2016 (Stand am 15. August 2024)
RR ITU RR Internationales Radioreglement (Ausgabe 2023)
RR AP ITU RR Anhang zum Radioreglement (Ausgabe 2023, Vol 2)

Konzession & Allgemeines

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Wer das Funkfrequenzspektrum nutzen möchte, benötigt eine entsprechende Funkkonzession.[FMG 1] Die Konzessionspflicht gilt für jede Nutzung des Frequenzspektrums bis zu 3000 GHz.[VNF 1]

Wer eine Funkkonzession erwerben möchte, muss beim BAKOM ein Gesuch auf dem eGovernmentportal UVEK einreichen. Dabei müssen alle relevanten Informationen zur Prüfung des Gesuchs und der Konzessionsvoraussetzungen sowie zum Inhalt der Konzession angegeben werden. Auf Verlangen ist eine technisch verantwortliche Person zu benennen.

Die Nutzung des Frequenzspektrums darf erst nach Erteilung der Konzession erfolgen.[VNF 2]

Störungen

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Eine Störung im Sinne dieser Verordnung ist die unerwünschte Beeinflussung eines Funksystems durch Aussendung, Ausstrahlung oder Induktion. Diese Störungen führen zu einer Verschlechterung der Übertragungsqualität oder zum Verlust des Nachrichteninhalts, der ohne die Störung verfügbar wäre.[VNF 3]

Das BAKOM ermittelt auf Hinweis die Ursache von Störungen im Fernmeldeverkehr oder Rundfunk und entscheidet über notwendige Massnahmen zur Behebung sowie über die Verteilung der Kosten. Stellt sich heraus, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht, unsachgemäss betrieben wurde oder gegen Vorschriften verstösst, wird eine Gebühr für die Ermittlungskosten erhoben. Betreiber von Funkanlagen müssen dem BAKOM kostenfreien Zugang zu den Anlagen gewähren und Auskunft erteilen.[VNF 4]

Amateurfunkvorschriften

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Berechtigungen

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Die Teilnahme am Amateurfunkdienst erfordert entweder ein Fähigkeitszeugnis (Amateurfunk -> HB9, Radiotelegrafie, Radiotelefonie oder Einsteigerausweis -> HB3) und ein vom BAKOM zugeteiltes Rufzeichen.[VNF 5] Unbediente Funkanlagen dürfen nur von Amateurfunkvereinen betrieben werden.[VNF 6] Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses für Amateurfunk, Radiotelegrafie oder Radiotelefonie dürfen alle Frequenzbereiche und Betriebsarten nutzen (Morse, Radiotelefonie, Faksimile, Fernsehen). Inhaber des Einsteigerausweises dürfen eingeschränkte Frequenzbereiche und Betriebsarten (Morse, Radiotelefonie, Faksimile) verwenden. Digitale Betriebsarten sind erlaubt, sofern die Spezifikationen öffentlich zugänglich sind.[VNF 7]

Das BAKOM legt die verfügbaren Frequenzbereiche und Nutzungsarten für den Amateurfunk fest.[VVNF 1] Teilnehmer am Amateurfunkdienst dürfen Funkanlagen nur für technische Informationen, persönliche Mitteilungen oder Notrufe nutzen, jedoch keine rechtsgeschäftlichen Mitteilungen oder Informationen von/nach Dritten. Inhaber des Fähigkeitszeugnisses (HB9) dürfen ihre Funkanlagen selbst herstellen oder ändern, während Inhaber eines Einsteigerausweises (HB3) nur handelsübliche Anlagen betreiben dürfen. Anpassungen sind erlaubt, solange sie den Sender nicht betreffen.[VNF 8] Funkamateurinnen und Funkamateure müssen eine Dokumentation ihrer Anlagen führen[1] und diese auf Anfrage dem BAKOM vorlegen. Zudem kann das BAKOM vorschreiben, dass Funkverkehr aufgezeichnet wird[VNF 9]. Zur Nutzung von Vereinsfunkanlagen ist ein Fähigkeitszeugnis erforderlich.

  1. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1997/2187_2187_2187/de#art_22
  1. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/1024/de#art_7
  2. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/1024/de#art_17
  3. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/1024/de#art_2
  4. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/1024/de#art_15
  5. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/1024/de#art_45
  6. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/1024/de#art_44
  7. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/1024/de#art_45
  8. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/1024/de#art_47
  9. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/1024/de#art_48
  1. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/914/de#annex_4
  1. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/1024/de#art_48