Bürgerwissen Deutschland/ Verfassung und Grundrechte/ Grundrechte

Aus Wikibooks

Zur Begrifflichkeit: Menschen- und/oder Grundrechte[Bearbeiten]

Die wichtigsten Menschenrechte[Bearbeiten]

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit[Bearbeiten]

Freiheit: Recht auf Freiheit der Person, auf allgemeine Handlungsfreiheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit[Bearbeiten]

Grundbegriff[Bearbeiten]

"Freiheit bedeutet Abwesenheit von Zwang, Bevormundung und Überwachung. Sie schützt das Individuum vor dem Übergriff der Gesellschaft und vor dem Zugriff des Staates. Freiheit errichtet ein Bollwerk gegen jedwede Macht. Einzig die Freiheit garantiert die Sicherheit, selbständig seinen Verstand zu gebrauchen und sein Leben nach eigenem Gutdünken zu führen." (Quelle: Prof Dr. Wolfgang Sofsky: Freiheit, Angst, Sicherheit, in: magazin der Friedrich Naumann Stiftung für die Freiheit, 1_08, Jg. 2008, S.3). Anders gesagt: Der Wunsch nach Freiheit ist eigentlich das wesentliche Merkmal einer aufgeklärten, modernen Gesellschaft.

Aus der Forderung nach Freiheit leiten sich viele weitere Grundrechte ab, etwa das der Religions- oder Pressefreiheit.

Das Dilemma zwischen Freiheit und Sicherheit[Bearbeiten]

Schutz der Menschenwürde[Bearbeiten]

Presse- und Meinungsfreiheit[Bearbeiten]

Damit der Bürger die Angebote und Handlungen der Regierung sowie der dahinterstehenden einzelnen Parteien objektiv und sachlich beurteilen kann, muß er in der Lage sein, auch objektive und sachliche Informationen aufnehmen zu können. Die objektive und sachliche Weitergabe von Informationen wird durch die Meinungsfreiheit und die Pressefreiheit am besten gewährleistet, da niemand von außen oder von Dritten gedrängt werden kann, sachlich falsche oder subjektive Informationen weiter zu geben.

Unter Meinungsfreiheit versteht man das persönliche, subjektive Recht, sich frei zu äußern, frei zu sprechen, und seine Meinung in Bild, Wort, Schrift und anderen möglichen Übertragungsmitteln frei öffentlich zu verbreiten.

Pressefreiheit ist das Recht der Presse und der anderen Medien, etwa dem Rundfunk, Fernsehen oder Online-Internet-Medien, die entsprechende Nachrichtenerstattung frei auszuüben. Sie beinhaltet insbesondere das Recht, Meinungen und Informationen unzensiert veröffentlichen zu dürfen.

Natürlich sind deswegen, weil Meinungs- und Pressefreiheit existieren, nicht alle Informationen, die in der Zeitung stehen, richtig. Auch Journalisten sind nur Menschen. Sie können irren und tun es auch häufig genug. Hier ist also der mündige Bürger, also Sie, auch weiterhin gefragt, das, was die Medien veröffentlichen, ständig kritisch zu hinterfragen.

Fühlt man sich als Person von einem Presse-Medium falsch dargestellt oder sonst in seinen anderen Grundrechten verletzt, so kann man gegen dieses Medium auch auf Unterlassung klagen. Die Meinungsfreiheit hat also auch ihre Grenzen. Es hat zum Beispiel niemand das Recht zu Mobbing oder übler Nachrede. Man muß sich Verleumdungen dann auch nicht gefallen lassen. Des Weiteren streiten viele prominente Persönlichkeiten auch um den Schutz ihrer persönlichen Privatsphäre vor zu ausgelassener Pressefreiheit.

Frage 1 aus dem bundesdeutschen Einbürgerungstest[Bearbeiten]

1. In Deutschland dürfen Menschen offen etwas gegen die Regierung sagen, weil …

 a) hier Religionsfreiheit gilt.
 b) die Menschen Steuern zahlen.
 c) die Menschen das Wahlrecht haben.
 d) hier Meinungsfreiheit gilt.

d) ist somit richtig.

Recht auf den Zugang zu einer körperlich gesunden Ernährung, insb. zu Trinkwasser[Bearbeiten]

Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie Gleichberechtigung[Bearbeiten]

Schutz des Eigentums[Bearbeiten]

Religionsfreiheit[Bearbeiten]

Kleine Geschichte der Menschenrechte[Bearbeiten]

Magna Charta[Bearbeiten]

  • Magna Charta

ggf. Verweis auf die goldene Bulle?

Bill of Rights[Bearbeiten]

  • [w:Bill of Rights|Bill of Rights]]

Petition of Rights[Bearbeiten]

Menschenrechtskataloge in Unabhängigkeitserklärungen[Bearbeiten]

Weitere Menschenrechtskataloge[Bearbeiten]

Der Menschenrechtskatalog der UN[Bearbeiten]

Die Enzyklika Pacem in Terris[Bearbeiten]

enthält die Aufzählung der Menschenrechte aus Sicht des römisch-katholischen Papstes Johannes des XXIII.

Der Menschenrechtskatalog im Entwurf zur europäischen Verfassung[Bearbeiten]

Die deutschen Grundrechte (zugleich:Zusammenfassung der Fragen und Antworten für das hessische Lehrbuch)[Bearbeiten]

31. Zur Frage 31 nach den Grundrechten siehe unten.

Staatsgewalt[Bearbeiten]

34. Von wem geht in der Bundesrepublik Deutschland alle Staatsgewalt aus? Welche Vorteile ergeben sich daraus für die Bürgerinnen und Bürger?

Vom Volke, laut Artikel 20 Absatz 2 GG
Die Vorteile für die Bürger liegen darin,
* daß sie Parteien oder Politiker, die eine ihnen ungewollte Politik vertreten, in bestimmten Zeitabständen an den entsprechenden Wahlterminen wieder abwählen können.
* Indirekt bestimmen die Bürger also die Politik, die von den Regierenden gemacht wird, selber mit.
* Das Prinzip, die Staatsgewalt habe vom Volk auszugehen, bedarf indirekt einer Menge weiterer demokratischer Prinzipien, z.B. der Gewaltenteilung oder der Meinungsfreiheit, die die Grundlage dafür sind, daß der Bürger auch selbst entscheiden kann. Von diesen profitiert der Bürger natürlich auch.
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/gg/art_20.html


35. Welches Recht schützt Artikel 1 der bundesdeutschen Verfassung?

Die Menschenwürde. Hintergrund: Grundrechte Deutschland, Quelle: http://bundesrecht.juris.de/gg/art_1.html

37. Unsere Verfassung garantiert Grundrechte. Nennen Sie vier!

(eine Auswahl:) Schutz der Menschenwürde, Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Gleichberechtigung vor dem Gesetz, Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, ... Nicht direkt in der Verfassung steht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (z.B. Schutz der Privatsphäre). Hintergrund: Grundrechte.

Gleichheit vor dem Gesetz[Bearbeiten]

38. In der Verfassung ist verankert, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Erläutern Sie diesen Grundsatz!

Alle Menschen müssen von einem Richter oder einem sonstigen Gesetzesvertreter gleich behandelt werden, unabhängig von deren Aussehen, Rasse, Religion, Gesinnung, Verhalten oder sonstiger Vorgeschichte. Hierzu müssen die Gesetzesvertreter unvoreingenommen und unbestechlich sein. Vorurteile und Korruption schaden dem Grundsatz.

Umfangreiche Erläuterung[Bearbeiten]

Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bestimmt:
"(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."
Es gibt politische Systeme, in denen die politische Macht bei einigen wenigen, wenn nicht gar bei einer einzelnen Person liegt, wie z.B. in einer absoluten Monarchie oder einer Diktatur. Artikel 3, Absatz (1) GG besagt jedoch, daß die Menschen vor dem Gesetz gleich sind, d.h. jeder hat die gleiche Stimme, wenn es um die Verteilung politischer Macht, also etwa um die Wahl zum Bundestag, geht (ob es korrekt ist, Kindern oder ersatzweise ihren Eltern die Stimme zu verweigern, sei einmal dahingestellt). Gleiches gilt auch vor Gericht. Ein Richter kann jemanden nicht anders aburteilen, weil ihm dessen Nase nicht gefällt oder eine Partei vielleicht Brillenträger, Muslim oder Jude ist. Und ein Herrscher kann mich nicht verurteilen, weil ihm meine Meinung nicht gefällt, denn wir sind vor dem Gesetz gleich, da gelten keine meinungsbezogenen Unterschiede, in denen einer sagt, was staatskonform ist und der andere sich danach zu richten hat. Wenn ich aber mit dem Mitbürger auf einer Augenhöhe gegenüber dem Gesetz stehe, muß ich auch Rücksicht auf ihn nehmen. Freiheit ist dann immer zuerst auch einmal die Freiheit des Andersdenken, d.h. der Gleichheitsgrundsatz erzieht einen auch zu einer - durchaus wünschenswerten - gewissen Toleranz im Umgang mit dem Nächsten.
Aus Absatz (1) resultieren aber zwangsläufig auch Absatz (2) und (3):
"(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."
bedeutet, daß Frauen generell die gleichen Rechte haben wie Männer, sei es vor Gericht oder an der Wahlurne. Dadurch soll in der abendländischen Kultur insbesondere der Diskriminierung von Frauen vorgebeugt werden (das Wahlrecht für Frauen wurde erst zu Beginn des 20. Jh. eingeführt). Der Gleichheitsgrundsatz vor Gesetz kann jedoch nicht automatisch alle Diskriminierungen oder Unterschiede aufheben, die in der Gesellschaft bestehen. In der Tat gibt es noch Diskriminierungen überwiegend von Frauen, beispielsweise werden im Wirtschaftsleben nach wie vor Frauen durchschnittlich schlechtere Gehälter bezahlt. In kleinen Nischen des Wirtschaftslebens machen sich allerdings auch schon Diskriminierungen von Männern breit, gegen die sich die Männer nur nicht so recht wehren, vielleicht auch aus besserer Überzeugung. Beispiel: Fitneß-Center ausschließlich für Frauen.
Aus Absatz (1) des Grundgesetzes folgt dann natürlich auch Absatz
"(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. "
denn wenn alle vor dem Gesetz gleich sind, ergibt sich Absatz (3) eigentlich automatisch. Vermutlich haben die Verfassungsväter aber diesen Absatz noch einmal extra aufgenommen, weil sich das Gleichheitsgebot aus der deutschen Geschichte nicht automatisch ergeben hat. Man denke etwa an die Volksgerichtshöfe, die Judenverfolgungen, die Euthanasiegesetze unter der NDSDAP. Die Verfolgungen des Nationalsozialismus waren noch in aller Erinnerung, als das Grundgesetz geschaffen wurde.

Freie Entfaltung der Persönlichkeit[Bearbeiten]

39. Einer Frau soll es nicht erlaubt sein, sich ohne Begleitung eines nahen männlichen Verwandten allein in der Öffentlichkeit aufzuhalten oder auf Reisen gehen zu dürfen: Wie ist Ihre Meinung dazu?

Das ist nicht akzeptabel, da es gegen das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verstößt.
=== Weitere Erläuterungen zu Frage 39 ===

42. Erläutern Sie den Begriff "Religionsfreiheit"!

Die Religionsfreiheit ist ein elementares Grund- und Menschenrecht, das u.a. in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO und dem deutschen Grundgesetz aufgeführt ist. Religionsfreiheit umfasst die Freiheiten,

    • seine Religion zu wechseln
    • seine Religion allein oder in Gemeinschaft mit anderen in der Öffentlichkeit oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus ungestört zu bekunden (oder auch zu verheimlichen), wobei der Staat zu Neutralität bzw. Nichteinmischung angehalten ist.
    • in Deutschland auch die Freiheit, keinen Kriegsdienst leisten zu müssen (Art. 4 Abs. 3).

43. In Filmen, Theaterstücken und Büchern werden manchmal die religiösen Gefühle von Menschen der unterschiedlichen Glaubensrichtungen verletzt. Welche Mittel darf der Einzelne Ihrer Meinung nach anwenden, um sich gegen so etwas zu wehren, und welche nicht?

=== Antwort Frage 43 ===

Die Grundrechtsbeschreibung aus der Homepage von BigBerta - Antworten auf die Frage 31[Bearbeiten]

Fragebogen Wissen und Werte, Frage 31, Teil 1, die Grundrechte, 1-4 Im Grundgesetz sind 19 Grundrechte abgebildet, zum Teil Menschen- zum Teil Bürgerrechte, die es lohnen, sich etwas ausführlicher damit zu beschäftigen.

Frage 31. Wo sind die Grundrechte der deutschen Staatsbürger festgelegt? In den Paragraphen 1-19 des Grundgesetzes. Link: http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/ Auch, wenn in Frage 37 nur 4 Grundrechte abgefragt werden, seien sie hier alle 19 dokumentiert:

Anmerkung des Buchverantwortlichen: Die anderen Antworten auf Frage 31 weisen auch noch auf weitere Paragraphen hin; hier muß noch eine einheitliche Antwort gefunden werden. Baue außerdem die Antworten auf die Fragen oben, die in dem alten Skript in einzelnen Kapiteln abgelegt waren, z.B. Antwort auf Frage 38, hier ein"

Die Grundrechte im einzelnen[Bearbeiten]

Artikel 1 [Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (3)Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2 [Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote] (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3)Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4 [Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit] (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3)Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Kommentare zu den einzelnen Grundrechts-Artikeln[Bearbeiten]

(Hier wird sich im wesentlichen auf die Kommentare in BigBertas Homepage bezogen. An einigen Stellen, die aus der Sicht des Buchverantwortlichen verwirrend oder unklar wirken, gab es jedoch auch Änderungen)

Ad Artikel 1:[Bearbeiten]

Das ist der Basis-Artikel, auf den alle Grundrechte aufbauen.

Ad Artikel 2:[Bearbeiten]

Diese Begriffe sollten definiert werden: Freiheit bezeichnet das Fehlen von Zwängen. Freiheit bezeichnet auch die Möglichkeit, unter mehreren Optionen wählen zu können, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Freiheiten sind die konkreten Möglichkeiten einer konkreten Person in einem konkreten Fall. In diese Grundrechtsbeschreibung wirkte wohl auch das Zitat der Kommunistin Rosa Luxemburg ein: "(...) Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden (...)".

Siehe auch: [1], w:Rosa Luxemburg,Rosa Luxemburg.

Definition von Leben: zuerst einmal bezieht sich das Recht darauf, daß ein Mensch nicht umgebracht wird, weder vom Staat, noch von einem einzelnen. D.h. das physische Leben wird geschützt.

Was gehört jedoch zum "Leben" dazu? Ist es auch das, was einem – auch als Individuum weggenommen werden kann: nicht nur das physische Leben, sondern auch die „körperliche Unversehrtheit“ oder akzeptable Lebens-bedingungen?

Die körperliche Unversehrtheit wird ja in einem weiteren Grundrecht garantiert. Bei den "akzeptablen Lebensbedingungen" kommt man unweigerlich zu ganz gewaltigen Abgrenzungsproblemen: Was akzeptabel ist und was nicht, kann subjektiv empfunden werden und somit sehr verschieden sein, weshalb hier das Grundrecht nicht so interpretiert wird. Allerdings gibt es momentan Forderungen etwa den Zugang zu gesundem, trinkbarem Trinkwasser auch als Grundrecht festzuschreiben, der ja auch eine ganz wesentliche "akzeptable Lebensbedingung" darstellt.

Aber es gibt noch weitere Abgrenzungsprobleme:

Etwa die Frage, ob menschliches Leben schon bei der Zeugung beginnt, wie es ja von vielen Christen so gesehen wird. In diesem Fall dürften, insbesondere bei der in Deutschland so beliebten sozialen Indikation, keine Abtreibungen vorgenommen werden, weil Embryonen als menschliche Lebensform auch ein Grundrecht auf Leben haben.

Bei einer sogenannten medizinischen Indikation, also der Frage, ist das Leben des Kindes oder das der Mutter wichtiger, gehen die meisten Meinungen heutzutage in die Richtung, das Leben der Mutter sei das wichtigere Grundrecht. In der Geschichte war dies jedoch nicht immer der Fall.

Eine ähnliche aktuelle Fragestellung in der Gesellschaft ist die Frage nach Sterbehilfe oder die Frage, ob ein leidender Mensch künstlich am Leben erhalten werden soll. Es gibt schon viele Menschen, die mit Hilfe einer Patientenverfügung für sich die Abschaltung solcher künstlicher, lebensverlängernder Geräte durchsetzen.

Siehe zum Lebensbegriff auch: [2] Vertiefende Informationen in wikipedia: Leben Patientenverfügung, Abtreibung, Sterbehilfe

Ad Artikel 3[Bearbeiten]

Dazu ein grundlegender Kommentar aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Gleichheit

Der Gleichheitssatz ist ein Menschenrecht und wird allen, nicht nur den deutschen Staatsangehörigen zuteil. Er verbietet der öffentlichen Gewalt Privilegierungen und Diskriminierungen aus den in Art. 3 Abs. 3 genannten Gründen. Behinderte dürfen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 wegen ihrer Behinderung zwar bevorzugt, aber nicht benachteiligt werden. Neben Art. 3 GG wird der Gleichheitssatz noch durch die, in ihrem Anwendungsbereich jeweils speziellen Gleichheitssätze der Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1 - 3, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG betont. Allerdings ist keine Gleichmacherei gemeint, sondern es muß „verfassungsfest“ begründet werden, wie man die Unterscheidung legitimiert, z.B. Bei Männern und Frauen mit der Körperkraft oder auch bei den Mutterschutzgesetzen.Denn – und das halte ich für den wichtigsten Satz: Jede danach festgestellte Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung (so das Bundesverfassungsgericht).

“Ungleichheit“ ist allerdings auch in bestimmten Bereichen zwischen Staatsbürgern und Nicht-Staatsbürgern gegeben:

Wesensgehalt Der verfassungsmäßig verkörperte Wesensgehalt ist die Gleichbehandlung von "wesentlich Gleichem". Wann zwei Gegenstände "gleich" sind, lässt sich nun nicht generell-abstrakt definieren, sondern bestimmt sich nach der wertenden(!) Unterordnung unter einen gemeinsamen Oberbegriff ("genus proximum"). Entscheidend ist insoweit also die Blickrichtung des Betrachters. Jede danach festgestellte Ungleichbehandlung bedarf einer Rechtfertigung (so das Bundesverfassungsgericht). Dabei ist zunächst zu überprüfen, ob ein zulässiges Differnzierungskriterium zu Grunde gelegt wurde, m.a.W.: ob die Ungleichbehandlung gerade an dieser Unterscheidung festgemacht werden darf. Unzulässig ist insbesondere eine Differenzierung anhand der in Art. 3 III genannten Atrribute (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben, religiöse und politische Anschauungen). Soweit ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt wurde, müssen die verbleibenden Unterscheidungsmerkmale ("differentia specifica") gegen einander abgewogen werden. Nach anderer Ansicht ist, dass die Gleichheit "vor" dem Gesetz nach Art. 3 Absatz 1 GG im Anschluss an Hans Kelsen und andere heute als normlogische Selbstverständlichkeit. Wesentlich ist der davon zu unterscheidende Inhalt eines Gesetzes (Gleichheit "im" Gesetz), auf den Art. 3 Abs. 3 im Sinne eines enumerativ aufgezählten Differenzierungsverbots abstellt.

Besser kann man es nicht schreiben. Allerdings: was ist mit „Quotenregelungen“? Diesen Artikel fand ich in diesem Zusammenhang bedenkenswert: http://no-racism.net/article/17/ Zitat:

Personen aus gesellschaftlich diskriminierten Gruppen (Frauen, Behinderte, MigrantInnen und Flüchtlinge samt Folgegenerationen, Angehörige von nationalen Minderheiten, ärmere Schichten, Menschen mit bestimmter Religionszugehörigkeit oder sexueller Neigung, aufgrund von Krankheit Stigmatisierte, u.a.) werden "normalerweise" bei den Vergaben von Ausbildungsplätzen, Jobs, Repräsentationsfunktionen, usw. gegenüber Angehörigen von bevorzugten Gruppen schlechtergestellt, was ihren Status als diskriminierte Gruppen konsolidiert bzw. sie erst zu diskriminierten Gruppen macht.“

Müssten diese Überlegungen nicht auch integraler Bestandteil des Artikels 3 sein? Allerdings ist mir auch bekannt, daß aktuell auch von jenen die Forderung nach mehr Ungleichbehandlung gestellt wird, die am liebsten jeden Ausländer nach Hause schicken würden:

„Der Multikulturalismus ist staatsfeindlich, weil er die staatlichen Institutionen: Haushalt, Bildungseinrichtungen, Rechtspflege (in den 1990er Jahren drehten sich 60 Prozent aller Verwaltungsgerichtsverfahren um das Asylrecht) usw. usf. unterminiert. Er ist demokratiefeindlich, weil er auf den Willen des Demos spuckt. Er ist gewalttätig, weil er die Staatsbürger nicht bloß als politische Subjekte mißachtet, sondern sie moralisch und geistig zu verkrüppeln versucht und weil er danach strebt, die Existenz seiner Kritiker zu vernichten.“

Aus: JUNGE FREIHEIT Verlag GmbH & Co. 15/06 07. April 2006: Mehr Intoleranz wagen - Warum das Experiment des Multikulturalismus menschenverachtend ist, wird immer offenbarer.

Ad Artikel 4[Bearbeiten]

Dazu gehört auch der Schutz dieser Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, was ja besonders im Karikaturenstreit diskutiert wurde: Es geht hier um die Frage, ob das Recht auf freie Meinungsäußerung, welches aber kein „Recht, zu beleidigen“ sein sollte, so unbedingt eine Errungenschaft ist, die gegen das u.a. Beschimpfungsverbot in Stellung gebracht werden kann (http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,400031,00.html). Hier stehen dann nämlich zwei Grundrechte, das der Meinungsfreiheit und das der Religionsfreiheit, gegeneinander. Welches davon ist aber das "höhere" oder "wertvollere"?

Was für einen Gläubigen beleidigend ist oder wirkt, ist für einen Nichtgläubigen vielleicht ein unbedingt notwendiges Recht der Meinungsäußerung, um seinen Atheismus auch wirksam zu verteidigen (zu letzterem siehe weiter unten). Deshalb kann es hier wohl nur Einzelentscheidungen durch Gerichte geben, die in einem speziellen Fall immer einen Ausgleich zwischen zwei Parteien suchen.

Unsere Gesellschaft wird sich auch fragen lassen müssen, wie sie es – bei einer wachsenden muslimischen Bevölkerungsgruppe - damit hält:

StGB § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Der Punkt 2 wird geschützt durch: StGB § 167 Störung der Religionsausübung (1) Wer 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder 2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2)Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

Allerdings: Religionsfreiheit ist auch die Freiheit, keine Religion zu haben, oder einer Religion abzuschwören. Hier: „Dem Wortlaut nach ist die Religionsfreiheit schrankenlos. Dennoch kann die Religionsfreiheit eingeschränkt werden, allerdings nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (Grundrechte anderer Personen oder Verfassungsprinzipien). So müssen Eltern ihr Kind auch dann zur Schule schicken, wenn sie aufgrund ihres Glaubens mit den Unterrichtsinhalten ihrer Kinder, wie beispielsweise der Evolutionstheorie oder der Sexualkunde, nicht einverstanden sind. Umgekehrt ist aber auch die Religionsfreiheit geeignet, kollidierende Verfassungsnormen zurückzudrängen. So ist z.B. die Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen und von Religionsgemeinschaften nach § 166 StGB strafbar und unterliegt somit nicht der Meinungsfreiheit, welche durch die Religionsfreiheit insoweit eingeschränkt ist.“ http://de.wikipedia.org/wiki/Gedanken-%2C_Gewissens-_und_Religionsfreiheit

Problematisch ist hierbei auch die Tätigkeit von religionsähnlichen Gemeinschaften, die sich zwar auf religiöse Rechte berufen, aber unter dem religiösen Deckmäntelchen ganz andere Ziele, z.T. auch verfassungsfeindlicher Natur, verfolgen. Siehe hierzu etwa den Verfassungsschutz-Bericht über die Sekte "Scientology"

Punkt 3 ist ja erfreulicherweise auch klar. Die Gesinnungsschnüffelei ist ja gottseidank aus dem Kriegsdienstverweigerungs-Verfahren schon lange raus und die ganze Geschichte auf einen reinen Verwaltungsakt reduziert.

[3] [4] [5]

Das Recht auf Religionsfreiheit wird in Deutschland ausführlich ausgeübt:

Die Konfessionen verteilen sich wie folgt:

  • Katholiken: 33%
  • Protestanten: 33%
  • Moslems: 3%
  • Juden: 0,1%
  • Sonstige: 31,9%

Anmerkung des Autors: die Zahlen stammen aus dem Wikibook Deutschland haben aber weder einen Stand, noch sind sie exakt: (z.B. Katholiken - sind das nur römische Katholiken oder auch Altkatholiken?). Hier werden bessere Daten gebraucht...

Hintergrund: Religionsfreiheit