Behandlung von Free and Open Source Software im deutschen Steuerrecht/ Einkommensteuer/ Bewertung/ Kategorien/ Anwendungssoftware
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Anwendungssoftware bezeichnet Programme, die nicht dem Betrieb der Hardware dienen, sondern konkrete Probleme des Anwenders lösen sollen, z. B. Officeprogramme, Finanzbuchhaltung, ERPSysteme.
Sofern es sich nicht um Trivialsoftware handelt, sind diese Programme als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren und linear abzuschreiben. Der Abschreibungszeitraum beträgt regelmäßig 3 bis 5 Jahre.