Das Ordnungswidrigkeitenrecht in der Praxis: Das OWiG

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Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist das grundlegende Gesetz für das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Das OWiG wurde 1968 eingeführt und besteht aus drei Teilen.

Der allgemeine Teil in den §§ 1-34 OWiG regelt die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen für die Ahndbarkeit und definiert die Rechtsfolgen der OWi. Der zweite Teil, die §§ 35-110, enthält die Verfahrensvorschriften zum Ordnungswidrigkeitenverfahren und die §§ 111-130 des besonderen Teiles enthalten einzelne Bußgeldtatbestände, die sonst in keinem anderen Gesetz Platz fanden.

Der erste Teil regelt die Voraussetzungen für das Bußgeldverfahren abschließend. Der zweite Teil hingegen verweist in § 46 Abs. 1 auf die Regelungen der StPO, des GVG und des JGG. Diese gelten sinngemäß enbenfalls für das OWi-Verfahren, es sei denn sie sind durch spezielle Regelungen im OWiG überlagert. Die im dritten Teil versammelten OWi-Tatbestände konnten in keinem anderen Gesetz untergebracht werden und stehen so als eine Art Sammelsurium im OWiG. Die wichtigsten Bußgeldnormen finden sich aber nicht im OWi, sondern in den jeweiligen Spezialgesetzen. Als Beispiele seien hier das StVG (Häufigkeit), das Kartellrecht (Bußgeldsummen) und das AWG (politische Bedeutung) genannt. Nahezu jedes Gesetz mit konkretem Regelungscharakter kennt eigenen Bußgeldnormen.

Für den täglichen Gebrauch in der Praxis hat sich der "Göhler" als handlicher Kurzkommentar faktisch als Standard etabliert. Der viel umfangreichere "Karlsruher Kommentar" ist für den Alltag zu unhandlich und zu rechtstheoretisch. Als praktische und leichter verständliche Alternative zum "Göhler" ist, gerade für den Praktiker, der "Kommentar OWiG" von ... zu empfehlen.

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