Das Ordnungswidrigkeitenrecht in der Praxis: Der objektive Tatbestand

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Der objektive Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit ist das verwirklichen der in der Bußgeldnorm beschriebenen Lebenssachverhalte. Beispiele hierfür sind z.B. das Parken auf einem Behindertenparkplatz ohne die nötige Berechtigung oder das ungenehmigte verbrennen von Abfällen.

Der objektive Sachverhalt beinhaltet rein den von außen erfassbaren Lebenssachverhalt, ohne auf die Intention des Betroffenen einzugehen.

In der Praxis ist stets genau zu prüfen, ob ein Sachverhalt verwirklicht wurde. Dies ist in der Regel unproblematisch, aber es ist auch möglich, daß ein Sachverhalt kompliziert und unübersichtlich ist. Hier sind alle Gesichtspunkte, die für die Taterfüllung notwendig sind, sehr sorgfältig zu prüfen. Führt z.B. ein Einführer Textilien mit gefälschten Ursprungspapieren ein und kann nicht wirklich die genaue Herkunft der Waren festgestellt werden, so ist ein Bußgeldverfahren wegen der ungenehmigten Einfuhr von Textilien nicht möglich. Die Einfuhrgenehmigungspflicht für Textilien ist an Herkunftsländer geknüpft kann so bei unbekannter Herkunft nicht greifen. Die Annahme die Textilien würden aus einem Land stammen für dessen Waren eine Einfuhrgenehmigungspflicht besteht wäre ein Verstoß des "in dubio pro reo" und der Beweis das dem so ist wäre nicht zu führen. In einem solchen Fall kann nur die Ahndung wegen der Einfuhr ohne Herkunftszeugnisse in Frage kommen.

Handlung oder Unterlassen[Bearbeiten]

Allgemeine objektive Gesichtspunkte[Bearbeiten]

Zeit der Handlung (§ 6 OWiG)[Bearbeiten]

Ort der Handlung (§ 7 OWiG)[Bearbeiten]

Besondere Objektive Gesichtspunkte (Tatbestandsvoraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit)[Bearbeiten]

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Quellen[Bearbeiten]