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Der Verkehrsunfall im 2. Staatsexamen

Aus Wikibooks

Dieses Buch steht im Regal Rechtswissenschaft.

Einleitung

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"Das Auto hat keine Zukunft, ich setze aufs Pferd!"
Wilhelm II.

Wäre diese Vorhersage richtig gewesen, so wäre der Dauerbrenner der Juristerei immer noch der Pferdekauf. Da der Urheber dieser Aussage aber (auch hier) irrte, hat sich das Auto im Speziellen und das KFZ im Allgemeinen aber Stück für Stück zum Epizentrum der zivilrechtlichen Jurisprudenz entwickelt. Derartige Fortbewegungsmittel haben leider die Angewohnheit, die Entstehung von mannigfaltigen Rechtsbeziehungen zu fördern. Die Mehrzahl dieser Rechtsbeziehungen entstehen, für den Anwalt glücklicherweise (für Richter, Referendare, Studenten und natürlich die unmittelbar Beteiligten eher: leider), auf dem Gebiet des Deliktsrechts.

Der Verkehrsunfall ist daher in der Ausbildung der Rechtsreferendare in Deutschland ein Themenfeld, das zu ignorieren man sich nicht leisten kann. In vielen Bundesländern stellt er, meist im Rahmen der Zivilstation, eine eigene Lerneinheit dar, und in der Praxis gehört er zu den "Brot-und-Butter-Fällen" eines Rechtsanwalts.

Dieses WikiBook wendet sich an Referendare und Berufsanfänger und möchte einen einfachen Zugang zum Thema bieten. Wie bei jedem WikiBook sind Bearbeitungen gern gesehen. Bitte ändern Sie!

Überblick

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Bei Verkehrsunfällen kommen sowohl deliktische Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG als auch aus §§ 823 ff. BGB in Betracht. Die Ansprüche aus dem StVG sind für den Geschädigten grundsätzlich einfacher durchzusetzen, weil es sich bei § 7 StVG um eine Gefährdungshaftung handelt, ein Verschulden des Halters demnach keine Rolle spielt und bei § 18 StVG das Verschulden des Fahrers vermutet wird. Sowohl im Examen als auch später in der Praxis empfiehlt es sich, soweit möglich ausschließlich Ansprüche aus dem StVG zu erötern, das Verschulden spielt dabei als betriebsgefahrerhöhender Umstand eine Rolle.

Das Verkehrsunfallrecht hat dabei die Besonderheit, dass bei der Beteiligung mehrerer Kfz grundsätzlich ein Schadensausgleich nach § 17 StVG und nicht nach § 254 BGB stattfindet. Fehlt es an dem Vorliegen höherer Gewalt gem. § 7 Abs. 2 StVG, so ist unter Abwägung der Verursachungsbeiträge eine Quote zu bilden. Bei der Abwägung sind regelmäßig die Verhaltensnormen der StVO von entscheidender Bedeutung.

Ist der Anspruchsberechtigte nicht selbst als Fahrer oder Halter eines Kfz an dem Unfallereignis beteiligt, dann ist die Anwendung des § 17 StVG ausgeschlossen. Statt dessen wird das Mitverschulden in die Prüfung der § 9 StVG, § 254 BGB mit einbezogen.

Weiter gilt der Grundsatz, dass, was für den Halter eines KFZs gilt, auch für den Halter eines Anhängers gilt.

Abgrenzung

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Zunächst wird festzustellen sein, ob es sich überhaupt um einen Verkehrsunfall handelt. Hierbei sind zunächst die Tatbestandsmerkmale des § 7 StVG zu klären.

Definitionsübersicht

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Tatbestandsmerkmal Definition
"Kraftfahrzeug" Ein Kraftfahrzeug ist jedes nicht schienengebundene Landfahrzeug, das sich mittels eines Motors und nicht durch Muskelkraft fortbewegt. (Vgl. § 1 Abs. 2 StVG)

Merke: Keine Straßenbahnen, keine Kutsche, kein Fahrrad! Auf die Mehrspurigkeit kommt es jedoch nicht an. Zu den KFZs gehören also sowohl Krafträder (KRads) als auch PKW, LKW etc.

"beim Betrieb des KFZ" Nach ganz herrschender Auffassung ist ein KFZ in Betrieb, solange es sich im Verkehr befindet oder in verkehrsbeeinflussender Weise im öffentlichen Verkehrsraum ruht und andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann.

Merke: Nach dieser Definition ist es insbesondere unbeachtlich, ob etwa der Motor läuft. Vielmehr ist auch ein geparktes KFZ in Betrieb. Es muss sich aber eine typische Betriebsgefahr des Kfz realisieren.

... "einen Menschen getötet, den Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt" diese Tatbestandsmerkmale entsprechen den üblichen deliktsrechtlichen Definitionen!
"Halter des Fahrzeugs" Halter ist, wer das Kfz auf eigene Rechnung gebraucht, also die Kosten bestreitet und den Nutzen zieht.

Merke: Der Halter muss über das Kfz zum Unfallzeitpunkt die Verfügungsgewalt haben, insbesondere Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrt selbst bestimmen können. Die Eigentumslage ist lediglich ein Indiz. Daher kann auch der Besitzer eines Kfz, das zur Sicherheit übereignet wurde, Halter im Sinne der Norm sein.

"daraus entstandener Schaden" Grundsätzlich gilt hinsichtlich des Schadens das Übliche.

Merke: Zu achten ist im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen aber auf den Schutzzweckzusammenhang. Der geltendgemachte Schaden muss nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen. Eine bloße äußere Verbindung genügt nicht. Ein Beispiel für einen Schaden, der außerhalb des Schutzzwecks des § 7 StVG liegt, findet sich in BGHZ 115, 84: Aufzuchtbedingt neigen Tiere im Stall des Klägers zu Panikreaktionen. In der Nähe des Stalls ereignet sich ein Verkehrsunfall. Aufgrund der Unfallgeräusche geraten die Tiere in Panik und beißen sich tot. Hier verwirklicht sich lediglich das aufzuchtbedingte Risiko des Tierhalters. Der Schaden liegt außerhalb des Schutzzwecks des § 7 StVG.

"höhere Gewalt"

(für Unfälle nach 01.08.2002)

Ein von außen auf den Betrieb des KFZ einwirkendes Ereignis, das so außergewöhnlich ist, dass man mit seinem Eintritt nicht zu rechnen braucht, und das weder durch wirtschaftlich tragbare Einrichtungen noch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt verhindert oder unschädlich gemacht werden kann (BGH in DAR 1988, 238 (239); Filthaut, HaftplichtG, 5. Aufl. 1999, § 1 Rdnr. 158 f.)

Beispiel: Eine Flutwelle trägt ein geparktes Auto fort und drückt es gegen andere Fahrzeuge. Beweislast: Der Beklagte trägt die Beweislast.

"unabwendbares Ereignis"

(für Alt-Unfälle vor dem 01.08.2002, noch immer relevant iRd. § 17 III StVG)

Unabwendbar ist ein Ereignis, das auch durch äußerst mögliche Sorgfalt des Fahrers nicht hätte abgewendet werden können. Hierzu gehört sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Handeln, das über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht. Unabwendbar ist also ein Ereignis, dass auch der sog. "Idealfahrer" nicht hätte abwenden können.

Merke: Es gilt hierfür der Vertrauensgrundsatz, d.h. der Fahrer kann auf das Unterbleiben solcher Verkehrswidrigkeiten vertrauen, mit denen er bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht zu rechnen brauchte. Beweislast: Diese trägt der Beklagte.

Ausschluss (§§ 7 II, III, 8, 8a StVG)

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Die Haftung gem. § 7 StVG ist ausgeschlossen, wenn ...

  1. der Unfall durch höhere Gewalt (früher: "unabwendbares Ereignis" s.o.) verursacht wurde.
  2. das Fahrzeug ohne Wissen oder Willen des Halters benutzt wird (sog. "Schwarzfahrt"). Die Halterhaftung des § 7 I tritt neben die (nicht: an die Stelle der!) "Schwarzfahrerhaftung", wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist (§ 7 Abs. 3 HS 2 StVG).
  3. das unfallverursachende KFZ auf ebener Bahn nicht mehr als 20 km/h fahren kann (in der Regel ist dies etwa bei Gabelstaplern und Elektro-Rollstühlen der Fall; wohl aber nicht für die neuen Kleinstfahrzeuge, die mit Führerscheinklasse S gefahren werden können). Das gilt auch für den unfallverursachenden Anhänger, der an einem solchen KFZ hängt. (§ 8, siehe auch Nr. 2 und 3!).

Der Ausschluss einer Haftung nach § 7 I ist gem. § 8a im Rahmen einer "entgeltlichen und geschäftsmäßigen Personenbeförderung" (z.B. Busreisen, Taxifahrten) unzulässig. Dies gilt auch für den ÖPNV (§ 8a S. 2).

Klausur-Tipp: Wenn zwei PKW kollidieren, behaupten die Parteien oft wechselseitig eine höhere Gewalt. Hier denkt man intuitiv (fälschlicherweise) an den (hier) unzutreffenden Satz "Höhere Gewalt muss der Beklagte beweisen". Man darf sich aber nicht verwirren lassen, denn es gelten die allgemeinen Beweislastregeln, d.h. es muss sich der darauf berufen, für den es günstig ist. Es gilt hier, zweimal die Haftung nach § 7 StVG zu prüfen und damit logischerweise auch zweimal die höhere Gewalt.

Verursachungsbeiträge

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In der Regel werden beide Ansprüche Erfolg haben. Kommt man zu diesem Ergebnis, ist die Prüfung aber nicht beendet, denn nun muss der Schadensausgleich zwischen den Beteiligten nach 17 StVG vorgenommen werden - dieser ist lex specialis zu § 254 BGB. § 17 StVG gilt auch, wenn nicht der Halter, sondern der Fahrzeugführer beteiligt ist, vgl. § 18 III StVG.


Die 6 Todsünden des Straßenverkehrs

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Bevor man zu Ende "quotelt" sollte man noch kurz schauen, ob Kardinalspflichten des Straßenverkehrs missachtet wurden (sog. "Todsünden des Straßenverkehrs"). Die 6 Todsünden des Straßenverkehrs sind:

  1. Verletzung des Durchfahrtsrechts entgegenkommender Fahrzeuge, § 6 StVO
  2. Vorfahrt nicht gewährt, § 8 StVO
  3. Vorrang des Schienenverkehrs missachtet, § 19 StVO
  4. Gegenverkehr beim Linksabbiegen nicht durchgelassen, § 9 III StVO
  5. Zebrastreifen missachtet, § 26 StVO
  6. Rotlichtverstoß, § 37 StVO

Merksatz: Rote Zebras haben Vorfahrt!

Berechnung

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Bei zwei gleichartigen Fahrzeugen (z. B. zwei Mopeds, zwei LKW etc.) beginnt man in der Regel mit einer 50:50-Quote und ändert dann die Quote im Rahmen einer Abwägung (hier muss man „nur“ irgendetwas Sinnvolles schreiben).

Ein alternativer (und konkreterer) Ansatz des Schadensausgleichs ist folgender:

  1. StVO aufschlagen und die Verstöße jedes Teilnehmers zählen
  2. Dabei zählt man die „Roten Zebras“ (Kardinalspflichten) doppelt!

Ein Beispiel:

  • Der Kläger beging acht Verstöße, nämlich:
  1. Unangepasste Geschwindigkeit,
  2. an einer schlecht einsehbaren Stelle überholt,
  3. beim Überholen den Blinker nicht betätigt,
  4. etc.
  • Der Beklagte beging fünf Verstöße, nämlich
  1. Unangepasste Geschwindigkeit,
  2. nachts ohne Licht gefahren,
  3. Ladung nicht ausreichend gesichert
  4. etc.
  • Dies ergibt zusammen dreizehn Verstöße.
  • Kläger-Quote: 8 von 13 ≈ 62 %.
  • Die Beklagten-Quote ist dementsprechend 100 - 62 = 38 %.

Eine solche Vorgehensweise ist jedoch nur ein Hilfsmittel,die Ergebnisse dürfen nicht ungerundet übernommen werden,um keine mathematische Scheingenauigkeit vorzutäuschen.In der verkehrsgerichtlichen Praxis existieren dementsprechend ganz überwiegend nur die Quoten 0/100, 20/80 (bei „reiner“ Betriebsgefahr), 70/30 ,33/67, 60/40 und 50/50 sowie ihre Fortsetzungen. Im Beispiel würde die Praxis (das sind die Prüfer!) rein rechnerisch wohl eine Quote von 60/40 annehmen, wenn man nicht zu Lasten des Beklagten wg. des nächtlichen Fahrens ohne Licht eine überwiegende Haftung annehmen will (Vgl. die Beispiele bei Hentschel, Strassenverkehrsrecht, 37.Aufl. § 17 StVO Rz. 38).Auch muss beachtet werden, dass sich auch Umstände unabhängig von Verstößen gegen die STVO oder Verschulden auf die Betriebsgefahr auswirken, die gleichfalls zu berücksichtigen sind (Bauart und Masse des KFZ, Geschwindigkeit, konkrete Verkehrssituation, Straßenzustand...) So hat ein LKW per se eine erhöhte Betriebsgefahr,die sich im grösseren Zerstörungspotential ausdrückt und bei ansonsten gleicher Vorwerfbarkeit zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Überholen aus einer Kolonne z. B. ist potentiell so gefährlich, dass unabhängig von StVO-konformer Durchführung eine erhöhte Betriebsgefahr besteht.

Kleine Besonderheiten

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  • Zuständigkeit Das StVG kennt eine (deklaratorische) Gerichtsstandregelung, nämlich § 20 StVG (Gerichtsstand des Unfallorts). Einfach zusammen mit § 32 ZPO zitieren und nicht darüber nachdenken. In sauberem Urteilsstil wäre dies dann: "Das Gericht ist auch zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO sowie § 20 StVG, weil sich der Unfall in seinem Zuständigkeitkeitsbereich ereignet hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 23 ... "
  • Die direkte Außenhaftung des Versicherers gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gibt dem Geschädigten einen eigenen Anspruch gegen die Versicherung. Versicherer und Schädiger sind Gesamtschuldner (das ist zivilrechtlich die absolute Ausnahme; insb. gilt es nicht für eine Privathaftpflicht ("Haft-Pflicht-Versicherung ist nicht gleich Pflicht-Versicherung").
  • Obliegenheitsverletzungen enthaften nicht Die Versicherung wird evtl. vortragen, dass sie nicht zahlen müsse, da ihr Versicherungsnehmer seine Prämien nicht bezahlt habe (das kann sie sogar z.B. durch Urkunden beweisen!). Dies ist grds. irrelevant, vgl. § 3 Nr. 4 - 6 PflVG a.F. (zu dem Beweis kein Wort!). Achtung: Über § 117 Abs. 3 S. 2 VVG kann der Versicherer Leistungsfreiheit auch gegenüber dem Dritten geltend machen, sofern der Geschädigte anderweitig Ersatz zu erlangen vermag. Wichtigster Fall: Kaskoversicherung. Im Prozess sind diese Voraussetzungen vom Versicherer darzulegen und ggf. zu beweisen.
  • Rechtskrafterstreckung, § 124 VVG besagt, dass ein Urteil, in dem ein Anspruch des Geschädigten gegen die Versicherung verneint wird, auch gegenüber dem Schädiger wirkt (und vice versa). So entschlackt man sich ggf. umfangreiche Klausuren.
  • Versicherung und Schädiger sind einfache Streitgenossen, d.h. man sollte in der Zulässigkeit kurz §§ 59 ff. und § 260 ZPO analog ansprechen.
  • Widerklage und Drittwiderklage können im Prozess erhoben werden (Drittwiderklage geht dann gegen die Versicherung des Klägers). Hier muss man nur kurz auf § 33 ZPO und das Konnexitätsproblem eingehen (siehe dazu sehr gut erklärt: Kaiser - Die Zivilgerichtsklausur).
  • Teilklage und Negative Feststellungwiderklage sind schließlich auch noch möglich (Zweckmäßigkeitserwägung in der Anwaltsklausur!). Die Teilklage (auch die verdeckte!) ist zulässig. Dem kann der Beklagte mit einer sog. negativen Feststellungwiderklage entgegentreten (Wortmonster, es bedeutet nichts anderes als das Begehren nach Feststellung,daß dem Kläger aus Anlaß eines (( genau zu bezeichnenden !)) Unfallereignisses Schadeneratz nicht zusteht). Klagt man, so ist Teilklage (pro) kostenschonend für den Mandanten aber gleichzeitig auch (contra) verjährungsbedrohend. Außerdem ist eine verdeckte Teilklage keine guter Ausgangposition für Vergleichsverhandlungen. Wenn der Beklagte bereits neg. Feststellungswiderklage erhoben hat, ist Klageerweiterung geboten! Prozessual muss in einem solchen Fall der Widerkläger die Feststellungswiderklage für erledigt erklären, um der Klageabweisung als unzulässig wg. fehlenden Rechtsschutzinteresses zu entgehen.

Der Anscheinsbeweis

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Der typische Geschehensablauf muss feststehen (z.B. Auffahren von hinten - der Heckschaden allein genügt nicht, vielmehr ist der Vordermann nach allgemeinen Regeln dazu verpflichtet, auch zu beweisen, dass der Hintermann gefahren ist) und dieser Geschehensablauf muss nach einem geprägten Muster (d.h. "typisch") abgelaufen sein. Dann braucht es zum Beweis sonst nichts mehr. Dieses Institut drückt die Beweisfragen sozusagen nach vorn. Der Anscheinsbeweis ist aber keine unwiderlegliche Vermutung, sondern kann erschüttert werden.

Eine feststehende (!) Begehung der "6 Todsünden" (s.o. "Rotes Zebra") bedeutet, dass es einen Anscheinsbeweis dahingehend gibt, dass diese Todsünde für den Unfall ursächlich war (Kausalität). Das Gericht muss dann i.d.R. nicht über die Beweisfrage "Kausalität" Beweis erheben, sondern nur über das Vorliegen des StVO-Verstoßes (= der Todsünde). Lautet das Beweisthema in der Klausur daher "war die Ampel rot", so ist aller Wahrscheinlichkeit nach gewollt, dass sich der Bearbeiter über den Anscheinsbeweis auslässt.

Schaden

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Gerade in der Anwaltsklausur spielt der Schaden, besser: spielen die Schäden nach Verkehrsunfall oft eine große Rolle. Es ist z.B. die Konstellation denkbar, dass der Mandant als Kläger nach VU zu seinen Ungunsten in die Kanzlei kommt und seine eigene Klageschrift vorlegt in der er nur die Reparaturkosten für sein Auto verlangt. Aus dem Unterredungsprotokoll mit dem Mandanten ergibt sich dann aber, dass er noch sehr viel mehr verlangen könnte. Nachdem man alle in Frage kommenden Schadenspositionen im A-Gutachten einfach mitgeprüft hat, gehört es zu den anwaltlichen Pflichten (Stichwort: B-Gutachten / Zweckmäßigkeitserwägungen), den Mandanten hierüber aufzuklären. Das geschieht dann im Mandantenschreiben z.B. wie folgt:

"Bezugnehmend auf mein beigefügtes Gutachten weise ich Sie darauf hin, dass wir neben den Reparaturkosten noch weitere Schadenspositionen geltend machen können. Ich darf Sie bitten, mir umgehend [ggf. hier Fußnote einfügen oder einen Aktenvermerk mit folgendem Text: Wegen des Fristablaufs und aus anwaltlicher Vorsicht ist es angezeigt, hier auf eine schnelle Entscheidung zu dringen, da Verjährung / Zurückweisung / etc. droht.] nach Erhalt dieses Briefes mitzuteilen, ob dies geltend gemacht werden soll. Außerdem ..."


Die 16 Schadensarten nach einem Verkehrsunfall

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Von den 16 Schadensarten, die grundsätzlich nach Verkehrsunfall möglich sind, können jeweils zwei nur alternativ geltend gemacht werden. Insgesamt möglich sind:

1. Alternativ:
a. Reparaturkosten
b. Wertersatz
2. Merkantiler Minderwert
3. Alternativ:
a. Nutzungsausfall von Unfall bis Abschluss der Reparatur oder
b. Kosten für einen Mietwagen mit Vollkasko abzgl. 10 % ersparte Aufwendungen
4. Ersatz der Gutachterkosten (Gutachten einer sachverständigen Person; d.h. entweder freier Sachverständiger oder angestellt bei einer Prüf-Organisation, z.B DEKRA-Gutachten),
außer bei Minimalschäden, es sei denn, die Schuldfrage ist unklar
5. Rechtsanwaltskosten (sofort nach dem Unfall; einer ersten Zahlungsaufforderung des Geschädigten wie bei § 286 BGB bedarf es nicht!)
6. Kompensation für den Verlust des Schadensfreiheitsrabatts des Klägers
7. Kostenpauschale: Abmelden des Fahrzeugs: 75,- €
8. Kostenpauschale (bei Totalschaden): weitere 25,- €
9. Abschleppkosten
10. Fahrkosten naher Angehöriger zu dem, aufgrund des Unfalls erkrankten (!), Geschädigten (Arg.: Fördert den Heilungsprozess).
11. Haushaltsführungsschaden
12. Schmerzensgeld
13. Ersatz vermehrter Bedürfnisse (Geschädigte braucht nun z.B. eine Brille oder einen Gehstock)
14. Vorfinanzierungskosten für Reparatur (1a.), Mietwagenkosten (3b.) und

Systematik

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Mit Ausnahme des merkantilen Minderwertes (§ 251 BGB) ergeben sich nach der Rechtsprechung alle Ansprüche aus § 823 BGB oder §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 249 BGB (beim Schmerzensgeld natürlich § 11 S. 2 StVG als speziellere Norm zu § 253 Abs. 2 BGB). Man sollte nie den Fehler machen, nur § 249 BGB zu zitieren, da es sich dabei nicht um eine Anspruchsgrundlage handelt. § 249 BGB bestimmt lediglich den Umfang des Schadensersatzes.

Merkantiler Minderwert

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Der merkantile Minderwert besteht darin, dass aus Marktsicht nun automatisch das Risiko der Pfuscherei auf dem Wagen lastet (irgendwie geht man doch immer davon aus, dass der Schaden nicht vollständig bzw. nicht fachmännisch behoben wurde). Der Wagen ist ein Unfallwagen und wird diesen Makel auch durch eine noch so gute Reparatur nie wieder los. Dadurch ist dann auch der Marktwert dauerhaft verringert. Dies wird durch den Schadensposten des merkantilen Minderwertes ausgeglichen. Die juristische Begründung für den Ersatz des merkantilen Minderwerts ist vielfältig, die Folge nicht - er ist ersatzfähig. Die Rechtsprechung regelt dies über § 251 BGB.

Nutzungsausfall und Zweitwagen

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Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallsschaden entsteht nicht, wenn der Geschädigte einen Zweitwagen zumutbarerweise hätte nutzen können. Die Nutzungsentschädigung wird auch nur gewährt, wenn das Kfz tatsächlich repariert worden ist. Nutzungsausfallentschädigung erhält man jedoch nicht bei gewerblich genutzten Fahrzeugen; dies berechnet sich nach den Grundsätzen des entgangenen Gewinns.

Grenzen der Erstattungsfähigkeit und 130%-Regel

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Nicht erstattungsfähig sind:

  • Entgangene Urlaubsfreuden. Die gibt es nur im Reiserecht.
  • Der eigene Arbeitsaufwand. Der steckt in den Kostenpauschalen (s.o. Nr. 7 und 8).
  • Heilbehandlungskosten, da dieser Anspruch kraft Gesetzes auf die Krankenkassen über geht (§ 116 SGB X). Ausnahme tatsächlich privat Versicherte, z.B. Freiberufler (nicht aber Beamte), da diese gegenüber ihrer Versicherung i.d.R. vorleistungspflichtig sind. Der Anspruch geht dann erst auf die Versicherung über, wenn diese beglichen hat.

Lässt der Geschädigte den Wagen reparieren, erhält er die Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Wagens.

Rechnet der Geschädigte fiktiv ab, gilt es folgendes zu beachten:

  1. Der Geschädigte bekommt das, was eine Markenwerkstatt für die Reparatur verlangen würde (auch wenn er es dort nicht reparieren lässt).
  2. Die MWSt. muss abgezogen werden, da sie nicht anfällt.
  3. Maximal bekommt der Geschädigte den Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwertes = sog. Wiederbeschaffungsaufwand (absolute Obergrenze).
  4. Der Geschädigte kann auch die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlags verlangen, vgl. Urteil des LG Hildesheim vom 04.09.2009 - 7 S 107/109.

Quellen

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  • Brögelmann, Der Verkehrsunfallprozess - materielle Grundlagen, JA 2003, S. 872 ff.
  • Brögelmann, Der Verkehrsunfallprozess - Darstellung im Urteil, JA 2003, S. 965 ff.
  • Götze, Ekkehard /Paul, Hartmut / Mütze, Heinz-Volker, Anwaltsberatungshandbuch, Heymanns 2002
  • Knemeyer, Die Relation im Verkehrsunfallprozess (Teil I+II), JA 1992, S. 167 ff. + 197 ff.
  • Garbe/Hagedorn, Die zivilrechtliche Haftung beim Verkehrsunfall, JuS 2004, SS. 287- 294.
  • Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 8. Auflage 2004.
  • Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005.
  • Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006.

Siehe auch

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Autoren

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Einige der Autoren finden sich hier.