Diskussion:Das Ordnungswidrigkeitenrecht in der Praxis: Der Betroffene

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zum Thema "Verfahren bei der Verwaltungsbehörde" und "Akteneinsicht, Beweisantrag":

Natürlich kann der Betroffene Akteneinsicht beantragen, auch wenn er keinen Rechtsanwalt beauftragt hat. Lediglich ist es nicht möglich, dem Betroffenen die Akten zuzusenden bzw. persönlich zu überlassen. In diesem Fall würden am Ende wohl oft zwei statt einer Akte zurück kommen. Die Verwaltungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Akteneinsicht, ist dabei aber auch an Regeln gebunden und kann nicht einfach willkürlich den Antrag ablehnen. Der Betroffene kann auch Beweismittel (z.B. Videoaufnahmen von Verkehrsverstößen) einsehen. Nach Einspruch und vor Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht ist ihm auf Antrag entsprechend Gelegenheit zu geben. Entweder er fährt zur Polizeidienststelle oder es wird, falls die Polizei ausreichend Zeit hat, ein Termin beim Betroffenen vereinbart. Und wieso sollte ein Betroffener nicht schon z.B. bei Anhaltung durch die Polizei einen Beweisantrag stellen dürfen? Die Belehrung als Betroffener beinhaltet diesen Punkt zwar nicht, was aber nicht heißt, dass er dieses Recht nicht hat. Den Beweisanträgen ist zu entsprechen, falls sie von Bedeutung sind. Also schwachsinnige Beweisanträge können abgelehnt werden, andere, sinnvolle Beweisanträge, nicht. Nachzulesen z.B. bei Ehrich Göhler (Beck´sche Kurzkommentare zum OWiG) Rand-Nr. 18 zu § 55 OWiG.

Dradinetum am 06.10.2011