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Das Ordnungswidrigkeitenrecht in der Praxis: Der Betroffene

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Der Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist der Beschuldigte im OWi-Verfahren. Gegen ihn richten sich die Ermittlungen der Verwaltungsbehörde, da sie ihn für den Täter einer Ordnungswidrigkeit hält.

Verfahren bei der Verwaltungsbehörde

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Bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides hat der Betroffene eine passive Rolle im Bußgeldverfahren. Er ist Objekt des Verfahrens und kann faktisch nicht aktiv in das Verfahren eingreifen. Die einzige Möglichkeit des Betroffenen, in das Verfahren vor Erlass des Bußgeldbescheides einzugreifen, ist gemäß § 55 OWiG sein Recht, sich zur Sache zu äußern. Erst vor Gericht hat der Betroffene den Anspruch auf rechtliches Gehör, welches sich aus Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 33 ff. StPO ergibt. Für den Betroffenen besteht allerdings die Verpflichtung, zu seiner Person umfassende Angaben zu machen. Diese kann er nicht verweigern und es besteht die Möglichkeit ihn mit Zwangsmitteln zur Abgabe dieser Erklärungen zu zwingen. Falschangaben sind gemäß § 111 OWiG ein eigener Ordnungswidrigkeitentatbestand.

Das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde läuft im Normalfall ohne Beteiligung des Betroffenen. Der Betroffene kann keine Beweisanträge stellen jedoch ist ihm nach § 49 OWiG eine Akteneinsicht auch ohne Anwalt möglich. Er muss dazu keinen Verteidiger bestellen, sondern darf sich selbst als sein eigener Verteidiger vollkommen über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und Beweise kundig machen. Die Akteneinsicht besteht in der Regel in der Übersendung des Aktendoppels gegen eine Gebühr zzgl. der Kopierkosten, die jedoch auch erlassen werden können. Eine Zugänglichmachung über elektronischen Weg ist denkbar (und in Corona-Zeiten vorzugswürdig), sofern die Empfängeradresse gesichert dem Betroffenen zugeordnet werden kann. Dies kann durch eine qualifizierte elektronische Signatur, aber auch auf anderem Wege, wie eine Testnachricht, ermittelt werden, deren Inhalt beim Betroffenen abgefragt wird.

Gerichtliches Hauptverfahren

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Die Rechtsstellung des Betroffenen verbessert sich im gerichtlichen Hauptverfahren. Ab diesem Zeitpunkt kann er Beweisanträge stellen, hat vollen Rechtsanspruch auf rechtliches Gehör, hat das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme und im Verfahren, kann Beweise kommentieren und selbst Zeugen und Sachverständige befragen. Auch kann er gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG dem schriftlichen Verfahren bindend widersprechen und auf einer mündlichen Hauptverhandlung bestehen.

Rechtliche Bedenken

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Die rechtliche Lage des Beteiligten im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde erscheint auf den ersten Blick sehr durch Willkür und Hilflosigkeit geprägt. Insofern könnten berechtigte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines solchen Verfahren ohne Möglichkeit zum Eingriff durch den Betroffenen aufkommen. Diese werden aber durch die Möglichkeit zum Einspruch und die nach dem Einspruch erstarkte – dem Beschuldigten im Strafverfahren sehr ähnliche – Position im gerichtlichen Hauptverfahren wieder geheilt. Die Möglichkeit auf rechtliches Gehört und zur Beteiligung am Verfahren sind gewahrt, wenn auch zu einem späten Zeitpunkt innerhalb des Verfahrens.

In der Praxis

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In der Praxis ist insbesondere die Art und der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung des Bußgeldverfahrens gegenüber dem Betroffenen ein wichtiger taktischer Aspekt der Verfahrensführung.

Wird die Einleitung des Verfahrens zu früh bekanntgegeben, besteht die Gefahr der Verdunkelung. Auf der anderen Seite greifen aber ab der Einleitung des Verfahrens bis zur Bekanntgabe die Zeugnisverweigerungsrechte analog denen des Strafverfahrens. Macht also ein Betroffener belastende Angaben, ohne von dem Bußgeldverfahren zu wissen, so können diese nicht verwertet werden. Auf diese Weise kann ein unbedachter Bearbeiter sich ein ganzes Verfahren „kaputtmachen“, da ein solcher Fehler nicht geheilt werden kann. Insbesondere bei im Rahmen von Betriebsprüfungen erkannten Ordnungswidrigkeiten ist höchste Vorsicht geboten.

Auch sollte bedacht werden, ob eine Zusammenarbeit mit dem Betroffenen angestrebt werden sollte und wie diese ausgestaltet sein kann. Der Umgang mit dem Betroffenen hängt hier stark vom Einzelfall und von der Persönlichkeit des Betroffenen ab. Zeigt sich der Betroffene einsichtig und kooperativ, so ist es nicht sinnvoll von Seiten der Behörde konfrontativ und abweisend zu agieren. Hier kann das Verfahren oft mit nur einem konstruktiven Gespräch so weit geklärt werden, daß der Bußgeldbescheid unmittelbar und ohne Gefahr eines Einspruchs erlassen werden kann. Hier ist es wichtig, sich auf das Wort der Gegenseite verlassen zu können, oder aber einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht zu fordern. Es ist selbstverständlich, dass sich die Verwaltungsbehörde strikt an gegebene Zusagen zu halten hat, da sonst ihre Glaubwürdigkeit zerstört wäre und so der „kleine Dienstweg“ zur Erledigung der Verfahren dauerhaft verbaut wäre. Insofern ist bei der Abgabe von mündlichen Zusagen Vorsicht geboten.

In der Regel wird der unbedarfte Betroffene sich zum Sachverhalt einlassen und seine Sicht der Dinge darlegen. In ihrer Entscheidung sollte die Verwaltungsbehörde schon im Hinblick auf ein mögliches Einspruchsverfahren bei der Begründung des Bußgeldbescheides eingehen. Das Anfordern einer Stellungnahme des Betroffenen und deren spätere Nichtbeachtung werden vor Gericht meist als fehlerhaft gewertet werden.

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