Diskussion:Examensrepetitorium Jura: Verwaltungsprozessrecht: Anfechtungsklage
Abschnitt hinzufügenJetzt habe ich (Raoul) die Inhalte zusammengefügt. Es fehlt ncoh ein gutes Fallbeispiel.
DerRaoul 16:15, 22. Jun 2006 (UTC)
Den Inhalt habe ich von JuraWiki entnommen und ein wenig verändert.
Das habe ich (Raoul) bei Wikipedia dazu gefunden:
Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage ist eine der Klagearten nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung. Mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO begehrt der Kläger die Aufhebung eines nicht erledigten Verwaltungsaktes oder einer isoliert anfechtbaren Nebenbestimmung durch das Verwaltungsgericht. Die Anfechtungsklage ist für den Rechtschutz gegen sog. schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt) nicht statthaft und wird als unzulässig abgewiesen.
Die Besonderheit einer Anfechtungsklage liegt darin, dass dem Urteil eine Gestaltungswirkung zukommt: Es ändert unmittelbar die Rechtslage, indem es die vom Verwaltungsakt geschaffenen Rechtswirkungen beseitigt, siehe Kassation. Eine weitere Umsetzung durch die Verwaltung ist somit nicht nötig. Dadurch ist die Anfechtungsklage gegenüber den anderen in der VwGO enthaltenen Klagearten rechtsschutzintensiver: Obwohl auch eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Verwaltung zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu verpflichten, denkbar erscheint, ist diese Klage unstatthaft, weil sie wegen der notwendigen Mitwirkung der Verwaltung einen geringeren Rechtsschutz bietet. Daraus folgt, dass die Anfechtungsklage nur gegen Verwaltungsakte der Eingriffsverwaltung statthaft ist.
Für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage kommt es neben der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten in der Regel maßgeblich darauf an, dass der Kläger vor Erhebung der Klage erfolglos das Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchgeführt hat. Er muss somit, soweit dies gemäß § 68 Abs. 2 VwGO nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch einlegen. Wird dieser nicht in seinem Sinne beschieden oder verstreicht eine längere Zeit, ohne dass die Behörde tätig wird (§ 75 VwGO: Untätigkeitsklage), ist die Anfechtungsklage zulässig.
Gem. § 113 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist.
Aufbauschema Anfechtungsklage (Gutachten)
A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage
[Obersatz: Die Anfechtungsklage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist] 1. Deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18 ff. GVG) 2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (§ 40 Abs. 1 VwGO) 3. Statthaftigkeit: Klageziel = Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 VwGO) 4. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) 5. Vorverfahren (Widerspruchsverfahren - §§ 68 ff. VwGO) 6. Klagefrist (§ 74 VwGO)
[7. Beteiligten- & Prozessfähigkeit (§§ 61 f. VwGO)] [8. Rechtsschutzbedürfnis]
B. Begründetheit
[Obersatz: Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§§ 78, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO] 1. Passivlegitimation (§ 78 VwGO) 2. Klagegegenstand (§ 79 Abs. 1, 2 VwGO) 3. Formelle & materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen VA
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