Examensrepetitorium Jura: Verwaltungsprozessrecht: Anfechtungsklage

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Rechtsvorschriften[Bearbeiten]

§ 42 VwGO
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts
(Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder
unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur
zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder
seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
§ 113 VwGO
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in
seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den
etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen,
so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die
Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser
Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese
Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme
oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus,
daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein
berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen
Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann
das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung
durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden
oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das
Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht
berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf
Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten
das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft
der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu
bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann
es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den
Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch
erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter
Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag
kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige
Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet
werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst
nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert
oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen
sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt
werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung
zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts
rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist,
spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die
beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist.
Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Anfechtungsklage (AK)[Bearbeiten]

  • Die AK ist eine Gestaltungsklage. Sie ist darauf gerichtet mit dem Urteil die Rechtslage unmittelbar zu ändern (sog. Kassation). Daher ist keine weitere Umsetzung erforderlich. Damit handelt es sich um einen atypischen Ausnahmefall.
  • Der prozessuale Grundfall ist immer die Leistungsklage.
  • Der Kläger begehrt folglich die Aufhebung eines nicht erledigten VAs oder einer isoliert anfechtbaren Nebenbestimmung durch das VG. Gegen sog. schlichtes VwHandeln (Realakt) ist die Anfechtungsklage unstatthaft und wird daher vom VG als unzulässig abgewiesen.
  • Die AK ist daher gegenüber den anderen Klagearten rechtsschutzintensiver. Obwohl eine Verpflichtungsklage mit dem Ziel, die Verwaltung zur Aufhebung eines VAs zu verpflichten, denkbar ist, wäre diese Klage unstatthaft, weil sie wegen der notwendigen Mitwirkung der Verwaltung einen geringeren Rechtsschutz bieten würde. Daraus folgt, dass die AK nur gegen VAe der Eingriffsverwaltung statthaft ist.

Aufbautipps AK[Bearbeiten]

  • Bevor man überhaupt überlegt, welche Klageart in Betracht kommen kann, sollte man sich fragen, wieviele Streitgegenstände gegeben sind. Für jeden dieser Streitgegenstände muss eine eigene Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung stattfinden.

Zulässigkeit der AK[Bearbeiten]

Die AK muss zulässig und begründet sein.

  1. Deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18 ff. GVG)
  2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (aufdrängende Sonderzuweisung, bzw. Generalklausel 40 Ⅰ VwGO)
  3. Statthaftigkeit: Klageziel ist Aufhebung eines Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 VwGO, §§ 86, 88 VwGO)
    • Geht es um Aufhebung einer Maßnahme? Anfechtungsklage (+), wenn Maßnahme ein VA ist.
    • Geht es um Erlass eines VA? Verpflichtungsklage; auch hier VA-Qualität überprüfen.
    • immer daran denken: wenn VA-Qualität bejaht wurde, überlegen, ob von diesem VA noch Rechtswirkungen ausgehen. Wenn das nicht der Fall ist: Erledigung (+), kommt die Fortsetzungsfestellungsklage in Betracht)
  4. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
  5. Vorverfahren (Widerspruchsverfahren – §§ 68 ff. VwGO)
  6. Klagefrist (§ 74 VwGO)
  7. Beteiligten- & Prozessfähigkeit (§§ 61 f. VwGO, § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 19 AGVwGO)
  8. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Begründetheit[Bearbeiten]

Die AK ist begründet, soweit der angegriffene VA rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§§ 78, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). (Die angefochtene Verfügung ist ein belastender VA, die Rechtsverletzung folgt deswegen schon aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn sich die Verfügung als Rechtswidrig herausstellt.)

  1. Passivlegitimation (§ 78 VwGO)
  2. Klagegegenstand (§ 79 Abs. 1, 2 VwGO)
  3. formelle Rechtmäßigkeit des angegriffenen VA
  4. materielle Rechtmäßigkeit des angegriffenen VA (Kernstück der Prüfung)

Beispielsfall[Bearbeiten]

Hier soll ein klassischer Beispielfall dargestellt werden.