Diskussion:OpenRewi/ Grundrechte-Fallbuch/ Fall 9 Lösung

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Die Lösung arbeitet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gut nachvollziehbar klausurmäßig auf und weist auch auf alternative Lösungsmöglichkeiten und Argumente hin. Klausurtaktisch sicher nicht ratsam, sondern unter dem Gesichtspunkt weiterführender Beschäftigung sinnvoll wäre noch ein Hinweis, dass sich der Fall auch mit Art. 3 GG denken lässt. Bei der Weiterführenden Literatur könnte man auch Links zu der Diskussion auf dem Verfassungsblog setzen. Die Blogbeiträge dort bieten interessierten Examenskandidat:innen einen guten Einstieg in die weitere Auseinandersetzung mit der Thematik. Der prozessuale Schwerpunkt auf der Wiedereinsetzung ist gut gelungen. Die recht ungewöhnliche Thematik wird im Sachverhalt deutlich genug hervorgehoben.

Insgesamt liefert die Lösung viel nützliches Hintergrundwissen rund um das Thema Verfassungsbeschwerde und hilft so, bei der Examensvorbereitung ggf. noch vorhandene Wissens- und Verständnislücken zu füllen! Es könnte evtl. an einigen Stelle noch deutlicher gekennzeichnet werden, was zum Standardwissen dazugehört und bei einer "normalen" Bearbeitung erwartet werden kann, und welche Ausführungen darüber hinausgehen.

Feedback Dana[Bearbeiten]

Lieber Rudi, ich freue mich sehr, dass wir diesen aktuellen Fall auf Examensniveau dabei haben. Wirklich super! Ich habe im Text einige, wenige Kommentare eingefügt und mir erlaubt, kleinere Formulierungssachen, Tippfehler usw. direkt im Text zu ändern (über Versionsgeschichte vergleichen einsehbar). Ansonsten habe ich vor allem zwei Anmerkungen:

  • Bei den Verweisungen ins Lehrbuch wollten wir die Verlinkungen direkt im Text vornehmen (siehe Autor*innen-Hinweise). Ich habe an ein paar Stellen entsprechend kommentiert.
  • Ich fände es für die Klausur auf Examensniveau prima, wenn ein Verstoß gegen Art. 3 III 1 GG zumindest kurz angesprochen würde. Du sprichst unter "(4) Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen im Sinne praktischer Konkordanz" den zentralen Punkt schon kurz an, dass vor allem Religionsangehörige des Islam (und vor allem Frauen) von der Regelung betroffen sind. Da liegt die Frage nahe, ob nicht ein Verstoß gegen das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung vorliegt. Ich denke, hier könnten ein kurzer Absatz genügen, aber ich fände es gut, jedenfalls kurz anzusprechen.

Klasse Fall!--DanaValentiner 21:50, 18. Apr. 2021 (CEST)[Beantworten]