Fall 9 Lösung
Autor: Rudi Lang
Notwendiges Vorwissen: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, Prüfung eines Freiheitsgrundrechts, Religionsfreiheit; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Behandelte Themen: Glaubensfreiheit (Art. 4 I, II GG), Staatliche Neutralitätspflicht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Einstweiliger Rechtsschutz vor dem BVerfG
Zugrundeliegender Sachverhalt: OpenRewi/ Grundrechte-Fallbuch/ Fall 9
Schwierigkeitsgrad: Examen (mittlerer Schwierigkeitsgrad)
Abwandlung:
→ Fall 9a vereinfacht
Die Verfassungsbeschwerde der G gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hat – vorbehaltlich des Annahmeverfahrens gemäß §§ 93a ff. BVerfGG – Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist.
Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde führt deren Zulässigkeit und Begründetheit wegen des vorgeschalteten Annahmeverfahrens nach §§ 93a ff. BVerfGG nicht automatisch zum Erfolg. Gerade in einer Examensklausur kann es sich anbieten, dies in einem klarstellenden Nebensatz anzudeuten, ohne darauf im weiteren Verlauf der Prüfung einzugehen.
A. Zulässigkeit
[Bearbeiten]I. Zuständigkeit
[Bearbeiten]Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG ist das BVerfG für die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden – und damit auch jene der G – zuständig.
Innerhalb des BVerfG ist für Verfassungsbeschwerden grundsätzlich der Erste Senat zuständig (§ 14 I 1 BVerfGG). Das BVerfG kann jedoch gemäß § 14 IV 1 BVerfGG durch Plenumsbeschluss eine abweichende Zuständigkeitsverteilung vornehmen, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Von dieser Möglichkeit macht das Plenum des BVerfG regelmäßig Gebrauch, vor allem weil der Erste Senat wegen der gesetzlichen Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden sonst wesentlich stärker belastet wäre als der Zweite Senat.
II. Beschwerdefähigkeit[1] und Prozessfähigkeit[2]
[Bearbeiten]Beschwerdefähig ist gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG jede:r Grundrechtsträger:in oder Träger:in von grundrechtsgleichen Rechten („jedermann“). Die G als natürliche Person ist grundsätzlich Trägerin von Grundrechten und damit beschwerdefähig. Mangels gegenteiliger Angaben ist sie auch prozessfähig.
Im Gegensatz beispielsweise zu § 62 VwGO enthält das BVerfGG keine gesetzlichen Vorgaben zur Prozessfähigkeit. Gleichwohl wird allgemein davon ausgegangen, dass der:die Beschwerdeführer:in im Rahmen der Verfassungsbeschwerde prozessfähig sein muss, wobei sich die h.M. einschließlich des BVerfG dem Grunde nach an dem Prozessrecht orientiert, das dem Ausgangsverfahren zugrunde lag[3], hier also § 62 I Nr. 1 VwGO, §§ 104 ff. BGB. Eine schematische Übertragung verbietet sich jedoch.[4] Vielmehr richtet sich die Prozessfähigkeit „nach der Ausgestaltung der in Anspruch genommenen Grundrechte und deren Beziehung auf das im Ausgangsverfahren streitige Rechtsverhältnis“.[5] Bei der Religionsfreiheit wird mitunter zur Begründung der Prozessfähigkeit Minderjähriger auf § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RelKErzG) abgestellt, wonach Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr selbst über ihr religiöses Bekenntnis bestimmen können.[6]
III. Beschwerdegegenstand
[Bearbeiten]Beschwerdegegenstand ist gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG jeder Akt öffentlicher Gewalt. Hierzu zählen insbesondere gerichtliche Entscheidungen als Akte der Judikative, womit in der Entscheidung des BayVGH ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt.
Wichtig ist es hier, nicht durcheinander zu kommen. Zwar geht die grundrechtsbeeinträchtigende Wirkung für die G letztlich von der „Auflage“ im Einstellungsbescheid vom 3.3.2021 aus. Gleichwohl wendet sie sich hier gegen die bestätigende Gerichtsentscheidung des BayVGH, so dass (nur) diese Beschwerdegegenstand ist. Die ursprünglich belastende Behördenentscheidung (hier die Auflage) kann jedoch von der:dem Beschwerdeführer:in ebenfalls in die Verfassungbeschwerde mit einbezogen werden (sogenannter doppelter Streitgegenstand).[7] Mangels Auswirkungen auf die weitere Prüfung ist hierauf jedoch nicht näher einzugehen.
IV. Beschwerdebefugnis
[Bearbeiten]G müsste auch beschwerdebefugt sein. Dies setzt voraus, dass sie durch die Entscheidung des BayVGH möglicherweise in ihren Grundrechten verletzt wird sowie selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist.
1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
[Bearbeiten]Es erscheint nicht von vornherein bei jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die G durch die gerichtliche Aufrechterhaltung der „Auflage“ mit dem Verbot des Tragens eines Kopftuches als Ausdruck des religiösen Bekenntnisses bei Amtshandlungen mit Außenkontakt in ihrer Religions-/Glaubensfreiheit aus Art. 4 I, II GG und/oder ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG verletzt wird.
2. Eigene, unmittelbare und gegenwärtige Beschwer
[Bearbeiten]Die Gerichtsentscheidung des BayVGH wurde der G als Inhaltsadressatin persönlich zugestellt und führt mithin zu einer eigenen Beschwer.
Mangels weiterer erforderlicher Vollzugsakte ist die G auch unmittelbar beschwert. An der gegenwärtigen Beschwer könnte vor dem Hintergrund gezweifelt werden, dass die G noch gar nicht mit Amtshandlungen mit Außenkontakt betraut wurde. Dies steht der Gegenwärtigkeit jedoch nicht entgegen, da die G sich nun bereits in der Zivilstation befindet und eine Sitzungsvertretung unter diesen Umständen gerade zum jetzigen Zeitpunkt für sie nicht möglich ist beziehungsweise schon keine Übertragung entsprechender Aufgaben an sie erfolgt. Wegen der gerichtlichen Entscheidung kann sie daher in der gerade stattfindenden Zivilstation ohne Einhaltung der Auflage keine Amtshandlungen mit Außenkontakt vornehmen und ist gegenwärtig betroffen.
Die Kriterien „eigene, unmittelbare und gegenwärtige Beschwer“ sind bei Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen regelmäßig unproblematisch gegeben, so dass Ausführungen hierzu knapp zu halten sind. Tiefergehende Ausführungen sind insbesondere in den Fällen der Rechtssatzverfassungsbeschwerde zu tätigen.
V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
[Bearbeiten]1. Rechtswegerschöpfung
[Bearbeiten]G müsste gemäß § 90 II 1 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft haben. Problematisch erscheint hier insoweit, dass das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist und dementsprechend der Hauptsacherechtsweg nicht erschöpft ist. Gleichwohl sind Hauptsache und einstweiliger Rechtsschutz zwei selbstständige Verfahrensarten. Damit ist mit der letztinstanzlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, hier: mit der Entscheidung des BayVGH, der Rechtsweg im Sinne des § 90 II 1 BVerfGG erschöpft.[8]
2. Subsidiarität
[Bearbeiten]Der ungeschriebene Grundsatz der Subsidiarität könnte hier jedoch der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen. Demnach muss der:die Beschwerdeführer:in sämtliche Möglichkeiten – auch außerhalb des Rechtswegs im engeren Sinne – wahrnehmen, um dem behaupteten Grundrechtsverstoß abzuhelfen. Bezogen auf den einstweiligen Rechtsschutz ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache als eine derartige Möglichkeit zu betrachten. Dies jedoch nur, wenn in der Hauptsache nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen[9] und sich die Beschwer nicht spezifisch auf die Art und Weise des einstweiligen Rechtsschutzes selbst bezieht – etwa bei behaupteter Verletzung von Art. 19 IV GG[10]. Hier wendet sich G nicht spezifisch gegen die Art und Weise der Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes, sondern inhaltlich gegen die „Auflage“ im Einstellungsbescheid vom 3.3.2021. Der verfassungsrechtlichen Beschwer der G kann jedoch im Hauptsacheverfahren in der hiesigen Konstellation nicht mehr abgeholfen werden. Sobald in der Hauptsache eine Entscheidung getroffen wird, hat sich die „Auflage“ wegen Zeitablaufs (Ablauf der Zivil- und Strafstation) ohnehin erledigt und die von der G behauptete Grundrechtsverletzung ist irreversibel eingetreten.
Alternativ könnte auch analog § 90 II 2 Alt. 2 BVerfGG eine Ausnahme vom Erfordernis der Subsidiarität angenommen werden.
VI. Form
[Bearbeiten]Gemäß §§ 23 I 1, 2 Hs. 1, 92 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde schriftlich einzureichen und mit einer Begründung zu versehen. Von einer ordnungsgemäßen Begründung ist hier ausweislich des Sachverhalts auszugehen. Fraglich ist jedoch, ob die Übermittlung der Beschwerdeschrift mittels Fax dem Schriftlichkeitsgebot des § 23 I 1 BVerfGG gerecht wird. Schriftlich meint im Ausgangspunkt zunächst das Versehen eines Schriftstückes mit einer eigenhändigen Namensunterschrift (vgl. § 126 I BGB). Bei – wie hier erfolgter – Übermittlung eines eigenhändig unterschriebenen Schriftstücks mittels Telefax könnte man dies wohl bereits bejahen. Ungeachtet dessen ist „schriftlich“ im Sinne des § 23 I 1 BVerfGG weiter zu verstehen als § 126 I BGB, da Formvorschriften im Prozessrecht nicht zum Selbstzweck erhoben werden dürfen. Das Schriftformerfordernis soll vielmehr die Identität des:der Beschwerdeführer:in und dessen:deren Willen zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde sicherstellen.[11] Bei der Übermittlung einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung mittels Telefax sind diese Anforderungen gewahrt, da die Identität des:der Absender:in angesichts dessen:deren Unterschrift zweifelsfrei bestimmt werden kann und auch der Wille zu prozessualem Handeln klar hervortritt. Darauf, dass G das Faxgerät ihrer Eltern verwendet hat, kommt es insoweit nicht an. Denn die hinreichende Identifikation der G erfolgt hier über den Inhalt der Beschwerdeschrift und nicht über die Zuordnung zu einem bestimmten Faxgerät.
§ 23 I 1 BVerfGG ist somit gewahrt und die Verfassungsbeschwerde wurde formgerecht erhoben.
Angesichts der Tatsache, dass die Einreichung von Rechtsbehelfen per Fax der üblichen Praxis entspricht, können die Ausführungen zu diesem Punkt in einer Klausur auch kürzer ausfallen. Wichtig ist es nur, das Problem zu erkennen.
VII. Frist
[Bearbeiten]1. Fristwahrung
[Bearbeiten]Die Verfassungsbeschwerde müsste zudem fristgerecht erhoben worden sein. Gemäß § 93 I 1 BVerfGG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt gemäß § 93 I 2 BVerfGG bei Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen[12] mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. Diese erfolgte hier am 31.3.2021. Mangels besonderer Regelungen im BVerfGG bestimmt sich die Fristberechnung gemäß § 186 BGB nach §§ 187 ff. BGB. Mithin begann die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 187 I BGB am 1.4.2021 um 0:00 Uhr zu laufen und endete gemäß § 188 II Alt. 1, III BGB am 30.4.2021 um 24:00 Uhr. Die von der G am 5.5.2021 erhobene Verfassungsbeschwerde war somit grundsätzlich verfristet.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
[Bearbeiten]Angesichts der ausführlichen Schilderungen im Sachverhalt liegt im Erkennen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und deren Bearbeitung ein Schwerpunkt der Klausur.
Der G könnte jedoch gemäß § 93 II 1 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein. Dies setzt die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags voraus.[13]
a) Zulässigkeit
[Bearbeiten]aa) Antrag
[Bearbeiten]Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist grundsätzlich als Antragsverfahren ausgestaltet, vgl. § 93 II 1 BVerfGG. Ein solcher expliziter Antrag ist hier jedoch nicht ersichtlich. Die Wiedereinsetzung kann aber auch konkludent beantragt werden, etwa durch die Berufung auf unverschuldete Umstände in der Beschwerdeschrift. Hier hat die G in ihrer Beschwerdeschrift auf die Umstände um den Verkehrsunfall und ihre in der Folge bestehende Unfähigkeit zur rechtzeitigen Erhebung der Verfassungsbeschwerde hingewiesen und für eine kulante Handhabung plädiert. Mithin hat sie zum Ausdruck gebracht, trotz etwaiger Fristversäumung die Verfassungsbeschwerde weiter betreiben zu wollen und damit konkludent Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
In Betracht kommt hier auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, § 93 II 4 Hs. 2 BVerfGG. Fraglich erscheint, wie sich die Möglichkeit der konkludenten Antragstellung durch Berufung auf unverschuldete Umstände in der Beschwerdeschrift und § 93 II 4 Hs. 2 BVerfGG zueinander verhalten. Man könnte durchaus der Auffassung sein, § 93 II 4 Hs. 2 BVerfGG als lex specialis für die Fälle zu betrachten, in denen die Verfassungsbeschwerde verspätet erhoben wird. Damit verbliebe einer konkludenten Antragstellung nur noch Raum, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung getrennt von der nachgeholten Rechtshandlung gestellt wird. Im Ergebnis wirken sich diese „Feinheiten“ jedoch nicht aus.
bb) Statthaftigkeit
[Bearbeiten]Statthaft ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 II 1, I 1 BVerfGG bei Versäumung der Monatsfrist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde („diese Frist“). Gerade der Versäumung dieser Frist soll der Antrag auf Wiedereinsetzung „abhelfen“, so dass dieser hier statthaft ist.
Im Gegensatz zu sämtlichen anderen Prozessordnungen führt der enge Wortlaut des § 93 II 1 BVerfGG ("diese Frist") dazu, dass eine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist (vgl. § 93 II 2 BVerfGG) im Rahmen des Bundesverfassungsprozessrechts nicht möglich ist.[14]
cc) Nachholung der Rechtshandlung
[Bearbeiten]Durch die Einreichung ihrer Beschwerdeschrift am 5.5.2021 hat G gemäß § 93 II 4 Hs. 1 BVerfGG die versäumte Rechtshandlung (Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde) nachgeholt.
dd) Form
[Bearbeiten]Im Verfassungsprozessrecht fehlt es an einer § 236 I ZPO vergleichbaren Regelung zur Form des Wiedereinsetzungsantrags. Jedoch ist der Wiedereinsetzungsantrag als verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 23 I 1 BVerfGG anzusehen und bedarf daher der Schriftform.[15] Diese ist hier durch die (konkludente) schriftliche Beantragung der Wiedereinsetzung im Rahmen der Beschwerdeerhebung durch G gewahrt.
ee) Frist
[Bearbeiten]Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 93 II 2 BVerfGG binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Das Hindernis bestand hier im Krankenhausaufenthalt der G. Mit Rückkehr der G zu ihrem Zuhause am 21.4.2021 ist dieses Hindernis weggefallen. Gemäß §§ 187 I, 188 II Alt. 1 BGB begann die Frist somit am 22.4.2021 um 0:00 Uhr zu laufen und endete mit Ablauf des 5.5.2021. Mit (konkludenter) Antragstellung in Form der Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 5.5.2021 hat G diese Frist (noch) gewahrt.
Die Ausschlussfrist des § 93 II 5 BVerfGG von einem Jahr ist ersichtlich noch nicht abgelaufen.
b) Begründetheit
[Bearbeiten]Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begründet, wenn G ohne Verschulden daran gehindert war, die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu wahren.
Hier wurde die G ohne Verschulden in einen Verkehrsunfall verwickelt und musste sich infolgedessen bis einschließlich des 20.4.2021 im Krankenhaus aufhalten. Im Rahmen des Krankenhausaufenthalts war es der G bei lebensnaher Betrachtung weder zumutbar noch möglich, Verfassungsbeschwerde zu erheben.
Damit ist der Wiedereinsetzungsantrag der G auch begründet.
c) Zwischenergebnis
[Bearbeiten]Der G ist[16] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist in § 93 I 1 BVerfGG zu gewähren, so dass ihre Verfassungsbeschwerde als nicht verfristet anzusehen ist.
VII. Zwischenergebnis
[Bearbeiten]Die von G erhobene Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Sofern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erkannt wird und deshalb - fälschlicherweise, aber konsequent - von einer Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung ausgegangen wird, ist die Begründetheit dennoch zumindest hilfsgutachterlich zu prüfen.
B. Begründetheit
[Bearbeiten]Die Verfassungsbeschwerde der G ist begründet, soweit sie durch die letztinstanzliche Entscheidung des BayVGH tatsächlich in ihren Grundrechten verletzt ist.
I. Prüfungsmaßstab
[Bearbeiten]Der Prüfungsmaßstab des BVerfG ist bei Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen insoweit begrenzt, als dass das BVerfG nicht als „Superrevisionsinstanz“ fungiert. Es prüft nicht die richtige Anwendung des einfachen (Fach-)Rechts, sondern nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die jeweils angegriffene Gerichtsentscheidung. Entscheidend ist, ob der BayVGH hier ein Grundrecht übersehen, eine verfassungswidrige Rechtsgrundlage herangezogen oder die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte verkannt hat.
Bei Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen ist stets der begrenzte Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts darzustellen, auch wenn sich dies auf die nachfolgende Grundrechtsprüfung letztlich nicht auswirkt. Dem Bundesverfassungsgericht wird zwar mitunter vorgeworfen, diese eigenen Maßstäbe nicht einzuhalten und sich tiefgreifend in die Fachgerichtsbarkeit einzumischen,[17] aber in einer Klausur haben Ausführungen hierzu zu unterbleiben.
Examenswissen: Das BVerfG ist bei seiner Begründetheitsprüfung nicht an den Vortrag des:der Beschwerdeführer:in gebunden. Vielmehr kann es auch Grundrechte (und sonstiges Verfassungsrecht) prüfen, die gar nicht geltend gemacht wurden.[18] Damit wäre Art. 4 I, II GG hier auch zu prüfen gewesen, wenn sich G nur auf die Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) berufen hätte. Der gestellte Sachverhalt gibt meist dennoch im Wesentlichen vor, welche Grundrechtspositionen (vertieft) zu erörtern sind.
II. Verletzung von Art. 4 I, II GG
[Bearbeiten]Art. 4 I, II GG wurde hier durch die Entscheidung des BayVGH verletzt, wenn in dessen Schutzbereich eingegriffen wurde und dieser Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Es empfiehlt sich, hier mit der möglichen Verletzung von Art. 4 I, II GG zu beginnen. Zum einen, da Art. 4 I, II GG als vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht (hierzu nachfolgend) den Betroffenen grundsätzlich eine „stärkere“ Rechtsposition einräumt. Zum anderen, da es vorliegend - auch hinsichtlich einer etwaigen Beeinträchtigung der Berufsfreiheit - spezifisch um den Glauben der G geht, womit man Art. 4 I, II GG prima facie als spezieller einstufen kann.
1. Schutzbereich
[Bearbeiten]a) Sachlicher Schutzbereich
[Bearbeiten]Auf den ersten Blick beinhalten Art. 4 I und II GG zahlreiche eigenständige Grundrechtsgewährleistungen (Glaube, Gewissen, religiöses und weltanschauliches Bekenntnis, Religionsausübung). Gleichwohl wird überwiegend davon ausgegangen, dass Art. 4 I und II GG einen einheitlichen (sachlichen) Schutzbereich der Glaubensfreiheit bilden. Schließlich können die einzelnen Gewährleistungen im Detail nicht sinnvoll voneinander getrennt werden. Geschützt wird die innere Freiheit, einen Glauben zu haben oder nicht zu haben (forum internum), sowie die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden, zu verbreiten und glaubensgeleitet zu leben (forum externum). Abzustellen ist dabei im Einzelfall auf das Selbstverständnis des:der jeweiligen Grundrechtsträger:in, sofern dieses nicht offensichtlich in keiner Weise plausibel ist.
Angesichts der offensichtlichen Anerkennung des Islams als Glaube beziehungsweise Religion erscheint eine - mitunter schwer fassbare - Definition des Merkmals des Glaubens beziehungsweise der Religion hier entbehrlich.
Nach dem Selbstverständnis der G und ihrem Verständnis des Islams ist es ihr verwehrt, in der Öffentlichkeit – und damit auch bei Amtshandlungen mit Außenkontakt – ohne Kopftuch aufzutreten. Beeinträchtigt ist damit jedenfalls ihr Wunsch, glaubensgeleitet zu leben. Zwar werden auch innerhalb des Islams unterschiedliche Auffassungen zum Bedeckungsgebot vertreten, maßgeblich ist hier jedoch das individuelle Glaubensverständnis der G, das angesichts der Verbreitung einer strengeren Auslegung des Islams (Kopftuchgebot in Form eines Nikab) jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel ist.[19]
Der sachliche Schutzbereich ist somit eröffnet.
Die These des einheitlichen Schutzbereichs von Art. 4 I, II GG ist nicht ganz unumstritten.[20] Insbesondere wird dagegen angeführt, dass alle religiös oder weltanschaulich motivierten Verhaltensweisen trotz deren unterschiedlicher Schutzwürdigkeit unter den identischen Schutz gestellt werden. Dem ist jedoch zu widersprechen, da die Verhältnismäßigkeitsprüfung ohnehin einen flexiblen Maßstab für die Berücksichtigung „qualitativer“ Unterschiede zwischen einzelnen Verhaltensweisen bereit hält. In einer Klausur ist es - wie auch bei der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) - nicht erforderlich, die These vom einheitlichen Schutzbereich in Frage zu stellen oder besonders zu begründen.
b) Persönlicher Schutzbereich
[Bearbeiten]Art. 4 I, II GG schützt „jedermann“ und damit grundsätzlich alle Grundrechtsträger:innen wie auch die G. Die Eingliederung der G in den staatlichen Aufgabenbereich durch das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis in Form des Rechtsreferendariats steht ihrer Grundrechtsberechtigung dabei nicht entgegen.[21] Eine Ablehnung der staatlichen Grundrechtsbindung im Binnenverhältnis zu seinen Beamt:innen und Angestellten ist in Art. 1 III GG nicht angelegt und auch sonst nicht zu rechtfertigen.
Ob mit dem sachlichen oder persönlichen Schutzbereich begonnen wird, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Gleichwohl bringt der hier gewählte Aufbau Vorzüge bei der Prüfung der Grundrechtsverletzung juristischer Personen (Art. 19 III GG). Dort kommt es nämlich darauf an, ob das jeweils zu prüfende Grundrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist. Da hierbei der konkrete Gewährleistungsgehalt und die Natur des jeweiligen Grundrechts relevant wird, müsste in diesen Fällen der sachliche Schutzbereich bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 19 III GG im persönlichen Schutzbereich zumindest teilweise vorweggenommen werden. Um auf diese Details nicht bei jeder Klausur gesondert achten zu müssen, empfiehlt es sich, einheitlich den hiesigen Aufbau zu wählen.
2. Eingriff
[Bearbeiten]In das Grundrecht der Glaubensfreiheit müsste eingegriffen worden sein. Dies setzt nach dem klassischen Eingriffsbegriff ein finales, unmittelbares, rechtlich regelndes und mit Befehl und Zwang durchsetzbares staatliches Handeln voraus.
Hier wird durch die Entscheidung des BayVGH im einstweiligen Rechtsschutz das staatlich angeordnete Verbot des Tragens religiös geprägter Symbole oder Kleidungsstücke aufrechterhalten. Damit teilt die Gerichtsentscheidung den Charakter als unmittelbarer, finaler und imperativer Eingriff in die Glaubensfreiheit der G.
Sofern - wie hier - bereits der klassische Eingriffsbegriff zu einem Eingriff führt, kann ein Erörtern des modernen Eingriffsbegriffs unterbleiben.
3. Rechtfertigung
[Bearbeiten]Der Eingriff in die Glaubensfreiheit der G könnte jedoch gerechtfertigt sein, wenn Art. 4 I, II GG einschränkbar, die beschränkende Rechtsgrundlage verfassungsgemäß und auch die Anwendung der Rechtsgrundlage im Einzelfall verfassungsgemäß ist.
a) Einschränkbarkeit
[Bearbeiten]Art. 4 I, II GG enthält keinen geschriebenen Gesetzesvorbehalt und kann damit prima facie nicht eingeschränkt werden (sogenanntes vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht).
Es wird jedoch mitunter dafür plädiert, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 I WRV oder die Schrankenregelungen anderer Grundrechte (Art. 2 I GG, Art. 5 II GG) (sogenannte Schrankenleihe) heranzuziehen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der Systematik der Grundrechte - im Gegensatz etwa zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. Art. 52 I 1 GRCh) – deren etwaige Schranken bereits im jeweiligen Artikel selbst mitgenannt werden (Prinzip der Schrankenspezialität). Die Heraushebung von Art. 2 I GG und Art. 5 II GG als allgemeine Schrankenregelungen auch für andere Grundrechte – wie hier Art. 4 I, II GG – würde dieser gesetzgeberischen intendierten Zuordnung zuwiderlaufen und ist demnach abzulehnen. Die Heranziehung von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 I WRV überzeugt überdies nicht, weil Art. 135 S. 3 WRV, der einen Gesetzesvorbehalt vorsah, gerade nicht in das Grundgesetz inkorporiert wurde.
Mithin wird die Glaubensfreiheit in Art. 4 I, II GG vorbehaltlos gewähreistet. Vorbehaltlos bedeutet jedoch nicht „schrankenlos“.[22] Eine Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes Verfassungsrecht bleibt möglich. Dem steht auch nicht der Wortlaut von Art. 4 I GG („unverletzlich“) entgegen. Denn es besteht bereits begrifflich ein gradueller Unterschied zu – nach allgemeiner Auffassung nicht legitimierbaren – Eingriffen in die Menschenwürde (Art. 1 I 1 GG) („unantastbar“). Im Übrigen zeigt ein systematischer Vergleich mit anderen Grundrechtsgewährleistungen (Art. 13 I GG, Art. 2 II 2 GG), dass der Ausdruck „unverletzlich“ nicht zu einer fehlenden Beschränkbarkeit führt (vgl. nur Art. 2 II 3 GG).
Auch in diesen Fällen der Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrechts muss jedoch eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage bestehen, um dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 III GG) Rechnung zu tragen.
Dass der Vorbehalt des Gesetzes auch für vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte gelten muss, lässt sich durch einen Erst-Recht-Schluss begründen. Wenn schon „schwächere“, nach dem Verfassungstext einschränkbare Grundrechte einer gesetzlichen Beschränkungsgrundlage bedürfen, muss dies erst recht für die grundsätzlich nur unter strengeren Voraussetzungen einschränkbaren vorbehaltlosen Grundrechte gelten. Ansonsten könnten vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte im Ergebnis leichter eingeschränkt werden.
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
[Bearbeiten]Rechtsgrundlage des Eingriffs in die Glaubensfreiheit der G ist hier Art. 57 AGGVG (in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG) als formelles (Landes-)Gesetz.
Fraglich ist jedoch, ob die Norm ihrerseits verfassungsgemäß ist. Denn nur eine verfassungsmäßige Rechtsgrundlage vermag es, Grundrechte wirksam einzuschränken.
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
[Bearbeiten]Mangels gegenteiliger Angaben besteht an der formellen Verfassungsmäßigkeit kein Zweifel.
Sofern der Sachverhalt keine Probleme hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit aufwirft, genügt ein solcher feststellender Satz.
Examenswissen: Eine Verletzung des Zitiergebots (Art. 19 I 2 GG) wurde hier schon nicht gerügt und ein Eingehen hierauf kann bei fehlenden Hinweisen im Sachverhalt im Rahmen fremder Normenkomplexe (AGGVG, BayRiStAG) nicht erwartet werden. Ohnehin ist das Zitiergebot nach h.M. auf vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte nicht anwendbar.[23] Der Prüfungsstandort des Zitiergebots kann sowohl in der formellen als auch in der materiellen Verfassungsmäßigkeit gesehen werden.
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
[Bearbeiten]Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG könnte jedoch materiell verfassungswidrig sein. Dies könnte hier insbesondere aus einer Verletzung der Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 I, II GG resultieren.[24]
Durch die Anordnung des Verbots, sichtbar religiös oder weltanschaulich geprägten Symbole oder Kleidungsstücke zu tragen, wird in den Schutzbereich der Glaubensfreiheit eingegriffen (vgl. oben). Fraglich ist jedoch, ob der Eingriff hier gerechtfertigt, also insbesondere verhältnismäßig ist. Dies ist dann der Fall, wenn mit kollidierendem Verfassungsrecht ein legitimes Ziel verfolgt wird, und Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG geeignet, erforderlich und angemessen ist, dieses Ziel zu erreichen. Im Ergebnis ist somit eine Abwägung mit den widerstreitenden Verfassungsgütern vorzunehmen, die im Sinne der praktischen Konkordanz alle Verfassungsgüter einem schonenden Ausgleich zuführt, ohne eine der Rechtspositionen zu bevorzugen oder maximal zu behaupten.[25]
In Betracht kommt hier eine Rechtfertigung aufgrund des Gebots weltanschaulich-religiöser Neutralität (dazu (1)), der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (dazu (2)) und der negativen Glaubensfreiheit Dritter (dazu (3)) als gegenüber der positiven Glaubensfreiheit kollidierende Verfassungsgüter. Diese Belange müssen im Rahmen einer Gesamtabwägung im Sinne der praktischen Konkordanz (dazu (4)) mit der Glaubensfreiheit der Betroffenen in Einklang gebracht werden.
(1) Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität
(a) Herleitung und Maßstäbe
Eine etwaige staatliche Neutralitätspflicht in Glaubensfragen lässt sich dem Text des Grundgesetzes nicht unmittelbar entnehmen. Gleichwohl ergibt sich aus einer Gesamtschau von Art. 4 I, Art. 3 III 1, Art. 33 III GG sowie Art. 136 I, IV, Art. 137 I WRV in Verbindung mit Art. 140 GG, dass der Staat als Heimat aller Bürger:innen zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet ist. Vereinfacht gesprochen ist der Staat dazu verpflichtet, alle Religionen und Weltanschauungen gleich zu behandeln und keine Privilegierung oder Ausgrenzung anhand eines bestimmten Glaubens vorzunehmen. Denn wenn der Staat in den genannten Bestimmungen des Grundgesetzes für sich beansprucht, ein Nebeneinander aller Glaubensrichtungen gewährleisten zu wollen, kann er sich nicht einseitig selbst zugunsten einer bestimmten Glaubensrichtung positionieren. Ihm ist es mithin untersagt, sich ausdrücklich oder konkludent mit einer bestimmten Glaubensrichtung oder Weltanschauung zu identifizieren (sogenanntes Identifikationsverbot).[26]
Neutralität bedeutet aber – entgegen der Auffassung der G – nicht eine generelle Distanzierung des Staates von den Kirchen und die Lossagung von jeglicher Religiosität. Es findet keine Verbannung der Religionen aus dem öffentlichen Raum statt, vielmehr finden diese hierin ihren Platz, wie auch schon das Grundgesetz selbst in der Präambel (Satz 1), Art. 4 I, II, Art. 7 III 1 GG, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV zum Ausdruck bringt; selbiges gilt auch für die Bayerische Verfassung (Präambel, Art. 131 II, Art. 143 ff. BayVerf.).[27] Der Staat ist durch Art. 4 I, II GG gar dazu verpflichtet, die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung zu sichern (sogenannte fördernde Neutralität).[28] Die Grenze bildet jedoch stets das Identifikationsverbot.
Im Einzelnen ist hier vieles streitig, wobei die Details in einer Klausurbearbeitung nicht erwartet werden können. Einzig das Identifikationsverbot kann als allgemein konsentiert und auch für eine verfassungsrechtliche Prüfung operationabel angesehen werden.[29] Die Herstellung von Normbezug ist zwar grundsätzlich wünschenswert, es kann jedoch nicht erwartet werden, dass sämtliche der hier zur Herleitung herangezogenen Normen des Grundgesetzes erkannt und genannt werden. Für eine gute Klausurbearbeitung genügt die Herleitung allein aus Art. 4 I, Art. 3 III 1 GG.
(b) Anwendung auf Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG
Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG könnte als Ausdruck des Identifikationsverbots die Glaubensfreiheit der Betroffenen Rechtsreferendar:innen in verfassungsrechtlich legitimer Weise beschränken. Entscheidend ist zunächst, ob in der von Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG erfassten Situation überhaupt ein „staatliches“ Handeln vorliegt, denn nur ein solches vermag das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität zu aktivieren. Das Handeln der Rechtsreferendar:innen müsste demnach hier als Handeln des (bayerischen) Staates anzusehen sein. Derartiges staatliches Handeln ist im Einzelfall von rein privater Grundrechtsausübung der jeweiligen Amtsträger:innen zu unterscheiden.[30]
(Heute) unstreitig ist, dass die Eingliederung in den Staatsapparat den jeweils handelnden Amtsträger:innen nicht die Grundrechtsberechtigung nimmt. Damit scheidet die Zuordnung eines Verhaltens eines:einer Amtsträger:in zur individuellen Grundrechtssphäre (und nicht zur staatlichen Sphäre) nicht per se aus. Dies gilt grundsätzlich auch bei äußerlichem Auftreten als Amtsträger:in gegenüber Dritten. So hat das BVerfG beispielsweise in den Fällen des Tragens von Kopftüchern durch Lehrkräfte an staatlichen Schulen einen Verstoß gegen das Identifikationsverbot verneint.[31] Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Staat sich nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung vorgenommene Glaubensbetätigung als eigene Positionierung zurechnen lassen muss.[32] Dies lässt sich damit begründen, dass der Staat zwangsläufig mangels eigener Handlungsmöglichkeit durch Amtswalter:innen agiert und eine stete Zurechnung als Handlung des Staates als solcher dazu führen würde, dass die Grundrechtssubjektivität der Einzelnen für den Staat handelnden Personen wegen der Verpflichtung zu weltanschaulich-religiöser Neutralität konterkariert würde. Im Ergebnis könnte der Staat nämlich keine Amtswalter:innen mehr einstellen, die ihre religiöse Überzeugung offen nach außen tragen, ohne einen Neutralitätsverstoß befürchten zu müssen.
Fraglich ist somit, ob sich das Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke im Rahmen des Rechtsreferendariats bei Wahrnehmung von Amtshandlungen mit Außenkontakt – vergleichbar dem Tragen eines Kopftuchs als Lehrkraft in der Schule – als rein private Grundrechtsausübung oder als staatliche Identifikation mit dem Islam darstellen würde. Gegen die Annahme einer Identifikationswirkung spricht, dass das Tragen religiöser Symbole oder Kleidungsstücke durch Rechtsreferendar:innen gerade nicht auf eine staatliche Anordnung zurückzuführen ist, sondern auf einer autonomen Entscheidung der Grundrechtsträger:innen beruht.[33] Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Situation vor Gericht ein besonderes äußeres Gepräge eigen ist. Für eine:n objektive:n Betrachter:in liegt das äußere Auftreten der staatlichen Funktionsträger:innen bei Amtshandlungen mit Außenkontakt (zum Beispiel Verhandlungen oder auch Vernehmungen) im Verantwortungsbereich des Staates, ohne, dass es auf tatsächliche interne Anordnungen ankäme. Der Staat nimmt schon durch die Verpflichtung zum Tragen einer Amtstracht und die wesentlichen Förmlichkeiten etwa des Gerichtsprozesses (zum Beispiel besonderes Eintreten des Spruchkörpers in den Sitzungssaal) maßgeblich und erkennbar Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild seiner Vertretungspersonen, sodass das Erscheinungsbild der staatlichen Funktionsträger:innen inklusive etwaiger religiöser Symbole oder Kleidungsstücke dem Auftreten des Staates selbst gleichkommt. Insoweit unterscheidet sich auch die formalisierte Situation vor Gericht, die den einzelnen Amtsträger:innen auch in ihrem äußeren Auftreten eine klar definierte, Distanz und Gleichmaß betonende Rolle zuweist, vom pädagogischen Bereich, der in der staatlichen Schule auf Offenheit und Pluralität angelegt ist.[34]
Das Handeln der Rechtsreferendar:innen ist damit wegen der Besonderheiten der justiziellen Tätigkeit als Handeln des (bayerischen) Staates anzusehen, so dass das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität insoweit berührt und als Rechtfertigungsgrund für die Beschränkung der Glaubensfreiheit dem Grunde nach einschlägig ist, so dass Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG ein legitimes verfassungsimmanentes Ziel verfolgt.
Eine andere Auffassung ist hier ebenso gut vertretbar. Etwa kann auf eine bloße Berührung des Mäßigungsgebots aus Art. 33 V GG - das im Ergebnis nicht zu einer Rechtfertigung führt - abgestellt werden.[35] Die Tiefe der hier dargestellten Argumentation kann in einer Klausursituation selbstverständlich nicht erwartet werden.
Das Bundesverfassungsgericht knüpft in seiner Entscheidung zum Kopftuchverbot für eine Rechtsreferendarin in Hessen begrifflich wenig überzeugend daran an, dass dem Staat das Handeln der Rechtsreferendarin wegen dem äußeren Gepräge der Tätigkeit „zugerechnet“ werden könne.[36] Entscheidend ist vielmehr die staatliche „Identifikation“ mit Glaubensbekundungen der Amtsträger:innen, die über eine bloße Zurechnung hinausgeht. Im Ergebnis dürfte aber trotz der missverständlichen Begrifflichkeiten dasselbe gemeint sein. Erwägenswert ist, ob die obige Argumentation nur für Verhandlungen im engeren Sinne (vgl. Art. 11 II 1 Alt. 1 BayRiStAG), nicht aber bei den übrigen Amtshandlungen mit Außenkontakt gilt (Art. 11 II 1 Alt. 2 BayRiStAG), so dass bei letzteren das Neutralitätsgebot nicht berührt wäre. Im Gegensatz aber etwa zu Verwaltungsbeamt:innen treten Richter:innen und Staatsanwält:innen im amtsbezogenen Außenkontakt stets in hervorgehobener - durch die staatliche Stellung geprägter - Funktion auf und konkretisieren nach dem äußeren Erscheinungsbild unmittelbar den Staatswillen (etwa bei Vernehmungen oder Durchsuchungen). Insoweit ist es gleichwohl durchaus legitim, anderer Auffassung zu sein.
(2) Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
Auch die vom OLG-Präsidenten ins Feld geführte Funktionsfähigkeit der Rechtspflege findet sich als Belang nicht unmittelbar im Text des Grundgesetzes. Das BVerfG zählt sie zu den Grundbedingungen des Rechtsstaats und weist auf deren feste Verankerung im Wertesystem des Grundgesetzes (Art. 19 IV, Art. 20 III, Art. 92 GG) hin.[37] Dem ist zuzustimmen, da ohne eine funktionierende Justiz – der ja auch eine grundrechtsschützende Funktion zukommt – sämtliche andere Verfassungspositionen nicht hinreichend durchsetzbar wären.
Fraglich ist, ob sich dem Belang der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege auch Vorgaben für das äußerliche Erscheinungsbild für den Staat handelnder Personen entnehmen lassen. Klar ist, dass die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege untrennbar mit deren Objektivität verknüpft ist. Nur eine unabhängige, objektive Justiz schafft hinreichendes Vertrauen des:der Einzelnen in die Funktionalität des Gesamtsystems. Die erkennbare Distanzierung der einzelnen Richter:innen von individuellen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen bei Ausübung des Amtes stärkt insoweit dieses Vertrauen in die Objektivität der Justiz insgesamt. Die öffentliche Kundgabe von Religiosität ist im Gegensatz hierzu geeignet, das Gesamtbild der Justiz – das gerade durch eine besondere persönliche Zurücknahme der zur Entscheidung berufenen Amtsträger:innen geprägt ist – zu beeinträchtigen.[38]
Damit ist auch der Belang der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege als kollidierendes Verfassungsrecht berührt.
Eine andere Auffassung ist ebenso vertretbar, insbesondere, wenn man eine staatliche „Identifizierung“ mit den Glaubensbekundungen der Amtsträger:innen ablehnt.
(3) Negative Glaubensfreiheit Dritter
Hier könnte die Beschränkung der Glaubensfreiheit durch Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG auch wegen der negativen Glaubensfreiheit derjenigen Personen gerechtfertigt sein, die sich den religiöse Symbole oder Kleidungsstücke tragenden Richter:innen und Staatsanwält:innen in einer etwaigen Verhandlung gegenüber sehen. Die Glaubensfreiheit nach Art. 4 I, II GG schützt nämlich nicht nur die aktive Glaubensbetätigung, sondern auch die Freiheit, fremden Glaubensbetätigungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben.[39] In einer – der Vorstellung des Grundgesetzes entsprechenden – offenen Gesellschaft, die einen Raum für unterschiedliche Glaubensüberzeugungen schafft, besteht aber kein Recht des Einzelnen, von fremden Glaubensbekundungen gänzlich verschont zu bleiben.[40] Ansonsten würde die Glaubensfreiheit aller anderen Grundrechtsträger:innen entwertet.
Etwas anderes gilt jedoch in Situationen, in denen staatlicherseits eine unausweichliche Situation geschaffen wird, in der Dritte den Glaubensbekundungen anderer ausgesetzt sind. Hierin besteht durch die ungewollte und nicht durch den Einzelnen zu verhindernde Konfrontation mit fremden Glaubensbekundungen eine Belastung, die einer grundrechtlich relevanten Beeinträchtigung gleichkommt.[41] Genau eine solche Situation hat Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG im Blick. Sofern sich ein:e Betroffene:r etwa in einer gerichtlichen Verhandlung oder sonstigen Auseinandersetzung mit der Justiz den jeweiligen Amtsträger:innen gegenüber sieht, kann er:sie sich der Situation nicht durch ein Ausweichen entziehen (im Strafprozess ist der:die Angeklagte gar zur Anwesenheit während der gesamten mündlichen Verhandlung verpflichtet, vgl. § 231 I 1 StPO).
Damit ist auch die negative Glaubensfreiheit von Dritten als kollidierendes Verfassungsrecht zur Rechtfertigung der Beschränkung der Glaubensfreiheit etwaiger Rechtsreferendar:innen heranzuziehen.
Eine andere Auffassung ist gleichermaßen vertretbar. Hier könnte insbesondere angeführt werden, dass sich das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit auch in der unausweichlichen Situation von Schüler:innen staatlicher Schulen (Stichwort Schulpflicht) gegenüber kopftuchtragenden Lehrkräften gegen eine Beeinträchtigung der negativen Glaubensfreiheit ausgesprochen hat.[42] Sofern die „Unausweichlichkeit“ der Situation mithin tragend für die Beeinträchtigung der negativen Glaubensfreiheit sein soll, erscheint es nicht unmittelbar einleuchtend, zwischen der unausweichlichen Situation vor Gericht und der unausweichlichen Situation in der Schule (Schulpflicht) zu unterscheiden.[43] Überdies wird die Heranziehung negativer Freiheiten zur Rechtfertigung der Beeinträchtigung positiver Freiheiten teils grundsätzlich kritisch gesehen.[44] Wie bereits zuvor gilt auch hier, dass das grundsätzliche Erkennen des Belangs der negativen Glaubensfreiheit Dritter und dessen argumentative Bewältigung - in Grundzügen - für eine gute Klausurbearbeitung genügt ohne die hier dargestellte Argumentationstiefe zu erreichen. Schließlich handelt es sich bei den gegensätzlichen Verfassungspositionen insgesamt um sehr „unscharfe“ und keineswegs unstrittige Kriterien.
(4) Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen im Sinne praktischer Konkordanz
Somit ist eine Abwägung der durch Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art 11 II BayRiStAG beeinträchtigten Glaubensfreiheit von Rechtsreferendar:innen mit dem Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der negativen Glaubensfreiheit Dritter vorzunehmen.
Entscheidend ist somit, ob das Gewicht des entgegenstehenden kollidierenden Verfassungsrechts die Schwere des Eingriffs in die Glaubensfreiheit zu rechtfertigen vermag.
Die Beschränkung der Glaubensfreiheit wiegt insoweit auf Seiten der Rechtsreferendar:innen durchaus schwer. Durch Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art 11 II BayRiStAG werden insbesondere auch Kopftücher erfasst. Diese werden von den jeweiligen Gläubigen zur Befolgung einer als verbindlich empfundenen Pflicht getragen, für die es im Christentum und auch in den meisten anderen Glaubensrichtungen kein Äquivalent gibt. Mithin stünden muslimische Rechtsreferendarinnen insoweit schlechter als Staatsbedienstete, deren Glauben keine besondere Kleidung vorschreibt oder solche, die gar keinen religiösen Geboten folgen (Atheist:innen). Zudem besteht abseits des Referendariats kein anderer Weg für Jurist:innen, das Zweite Staatsexamen anzustreben, so dass Betroffene der Belastungswirkung auch nicht ausweichen können.[45]
Andererseits stellt vor allem das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates ein Verfassungsgut von immenser Bedeutung dar. Die Trennung von Staat und Religion und die daraus folgende Verpflichtung zu religiös-weltanschaulicher Neutralität sind fundamentale Staatsstrukturprinzipien. Denn der Staat kann ohne durch ihn selbst „vorgelebte“ Neutralität ein friedliches und geordnetes Zusammenleben verschiedener Glaubensrichtungen nicht gewährleisten und damit wesentliche durch das Grundgesetz vorgegebene Ziele nicht erreichen. Es erscheint angesichts dieses enormen Stellenwerts daher schon grundsätzlich fraglich, das Neutralitätsgebot überhaupt einer Abwägung mit der individuellen Glaubensfreiheit einzelner Betroffener zuzuführen. Jedenfalls erscheint es gerechtfertigt, ihm prinzipiellen Vorrang gegenüber anderen Verfassungsgütern – wie hier der Glaubensfreiheit – einzuräumen.[46] Schon aus diesem Grund muss die Glaubensfreiheit der Rechtsreferendar:innen hier zurücktreten.
Im Übrigen wird die mit Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG verbundene Belastung dadurch abgeschwächt, dass sie nur auf einzelne wenige Tätigkeiten während des Referendariats (zum Beispiel Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft) beschränkt ist und auch nur temporär wirkt (vor allem für die ersten beiden Ausbildungsstationen in Form der Straf- und Zivilstation).[47] In den restlichen – den großen Teil der Referendarausbildung ausmachenden – Ausbildungsabschnitten beziehungsweise praktischen Tätigkeiten darf der Glaubensbekundung ohne Einschränkungen nachgegangen werden.
Somit überwiegen hier die kollidierenden Verfassungsgüter gegenüber der individuellen Glaubensfreiheit und ein Verstoß von Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG gegen Art. 4 I, II GG liegt nicht vor.
Angesichts des teilweise offen formulierten Art. 11 II BayRiStAG („Zweifel an ihrer Unabhängigkeit, Neutralität oder ausschließlichen Bindung an Recht und Gesetz hervorrufen können“) könnte bei gegenteiligem Abwägungsergebnis (insbesondere bei Ablehnung der Betroffenheit der Neutralitätspflicht) auf eine mögliche verfassungskonforme Auslegung eingegangen werden.
cc) Zwischenergebnis
[Bearbeiten]Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG sind verfassungsgemäß.
Das Herausarbeiten der widerstreitenden Verfassungspositionen und deren argumentative Abarbeitung und Gewichtung gegeneinander im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage stellt den Schwerpunkt der Klausur dar. Die an eine Klausurbearbeitung zu stellenden Anforderungen unterschreiten die hiesigen Ausführungen - die als „Musterlösung“ zu verstehen sind - jedoch deutlich.
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
[Bearbeiten]Auf Anwendungsebene bleibt die Frage, ob der BayVGH in seiner Entscheidung Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG in verfassungswidriger Weise auf den Einzelfall des Kopftuchverbots zulasten der G durch die „Auflage“ in ihrem Einstellungsbescheid vom 3.3.2021 angewendet hat.
Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der OLG-Präsident hat durch die „Auflage“ letztlich nur die von Art. 57 AGGVG in Verbindung mit Art. 11 II BayRiStAG vorgezeichnete Abwägung nachvollzogen. Auch im konkreten Einzelfall der G wiegt das Neutralitätsgebot des Staates – das der Zulassung von Kopftüchern als religiöse Kleidungsstücke bei Amtshandlungen mit Außenkontakt entgegensteht – schwerer als ihre Glaubensfreiheit. Dies gilt unabhängig davon, dass sie persönlich ein besonderes Interesse an den für sie ohne Kopftuch nicht möglichen Tätigkeiten hegt.
4. Zwischenergebnis
[Bearbeiten]Die G ist durch die Entscheidung des BayVGH nicht in ihrer Glaubensfreiheit aus Art. 4 I, II GG verletzt, da der insoweit vorliegende Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
III. Verletzung von Art. 12 I GG
[Bearbeiten]Zwar ist neben Art. 4 I, II GG wegen des Kontextes der Referendarausbildung auch Art. 12 I GG in Form der Ausbildungsfreiheit beeinträchtigt. Art. 12 I GG kommt jedoch in hiesigem Kontext kein weitergehender Schutz zu als dem vorbehaltlos gewährleisteten Art. 4 I, II GG, so dass wegen der entgegenstehenden gewichtigen Belange der Neutralitätspflicht, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der negativen Glaubensfreiheit Dritter eine Verletzung von Art. 12 I GG ausscheidet.
Art. 12 I GG kann bereits bei der materiellen Verfassungsmäßigkeit von Art. 57 AGGVG i.V.m. Art. 11 II BayRiStAG angesprochen werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde hier jedoch darauf verzichtet.
Im Falle der direkten Anwendung von Art. 11 II BayRiStAG, also einem Kopftuchverbot für Richter:innen und Staatsanwält:innen, das faktisch einem Berufsverbot gleichkommt, liegt eine eigenständige Bedeutung von Art. 12 I GG hingegen durchaus nahe.
IV. Verletzung von Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG
[Bearbeiten]Auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der G wäre hier jedenfalls entsprechend den obigen Ausführungen gerechtfertigt.
V. Verletzung von Art. 3 III 1 GG
[Bearbeiten]In Betracht kommt zudem eine Verletzung von Art. 3 III 1 GG hinsichtlich der Merkmale des Geschlechts (Art. 3 III 1 Var. 1, Art. 3 II 1 GG) und des Glaubens (Art. 3 III 1 Var. 6 GG). Denn letztlich betrifft das Verbot des Tragens religiöser Kleidung und Symbole vorwiegend muslimische Frauen, was eine zumindest mittelbare Diskriminierung nahelegt. Aus Art. 3 III 1 GG folgt aber im hiesigen Fall kein weitergehender Schutz als aus Art. 4 I, II GG, so dass eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls aus den bereits dargestellten Gründen nach hier vertretener Auffassung gerechtfertigt wäre.[48]
V. Zwischenergebnis
[Bearbeiten]G ist nicht in ihren Grundrechten verletzt und die Verfassungsbeschwerde ist folglich unbegründet.
C. Gesamtergebnis
[Bearbeiten]Die Verfassungsbeschwerde der G gegen die Entscheidung des BayVGH ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat damit keinen Erfolg.
Hier war nur nach den Erfolgsaussichten der Bundesverfassungsbeschwerde der G gefragt. G hätte daneben gegen die Entscheidung des BayVGH auch Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) nach Art. 66, 120 BayVerf. erheben können (vgl. § 90 III BVerfGG). Zwar sind nach Art. 66, 120 BayVerf. nur Handlungen einer „Behörde“ taugliche Beschwerdegegenstände. Der Begriff der Behörde ist jedoch teleologisch weit auszulegen und erstreckt sich auch auf alle bayerischen Gerichte (vgl. Art. 51 I 2 VfGHG).[49] Wenn sich G direkt gegen Art. 11 II BayRiStAG und Art. 57 AGGVG wenden wollte, stünde ihr die Popularklage gem. Art. 98 S. 4 BayVerf. zum bayerischen Verfassungsgerichtshof offen. Als wesentlicher Unterschied zur (Bundes-)Verfassungsbeschwerde ist dies auch ohne Erschöpfung des Rechtswegs oder Beachtung etwaiger Subsidiarität möglich. Bundes(rechtssatz)verfassungsbeschwerde und Popularklage können nebeneinander eingelegt werden, vgl. § 90 III BVerfGG.[50]
Abwandlung
[Bearbeiten]Der Antrag der G auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) hat Erfolg, soweit er zulässig und begründet ist.
Einzelheiten zum für eine Klausursituation eher untypischen einstweiligen Rechtsschutz vor dem BVerfG werden nicht erwartet. Es genügt, die am (dürftigen) Wortlaut von § 32 I BVerfGG orientierte Prüfung von Zulässigkeits- und Begründetheitsvoraussetzungen, wobei stets der Bezug zur Hauptsache (Stichwort: Akzessorietät des Eilrechtsschutzes) im Auge behalten werden sollte.
A. Zulässigkeit
[Bearbeiten]I. Zuständigkeit
[Bearbeiten]Zuständig für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist gemäß § 32 I BVerfGG das BVerfG. Über den Wortlaut von § 32 I BVerfGG hinaus ist wegen des akzessorischen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes gegenüber der Hauptsache zudem zu fordern, dass das BVerfG auch für die korrespondierende anhängige oder zumindest zu erwartende Hauptsache zuständig ist. Hier ist das BVerfG auch für die anhängige Verfassungsbeschwerde zuständig.
In den praktisch meisten Fällen wird insoweit eine Kammerentscheidung innerhalb eines Senats des Bundesverfassungsgerichts (und keine Senatsentscheidung) ergehen.
II. Statthaftigkeit
[Bearbeiten]Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 I BVerfGG ein „Streitfall“. Ein solcher setzt voraus, dass in der Hauptsache ein Verfahren anhängig oder zu erwarten ist. Hier ist die Verfassungsbeschwerde der G in der Hauptsache bereits anhängig, so dass ein „Streitfall“ im Sinne des § 32 I BVerfGG vorliegt und der Antrag auf einstweilige Anordnung statthaft ist.
III. Antragsberechtigung
[Bearbeiten]Antragsberechtigt für eine einstweilige Anordnung sind die Beteiligten des (potenziellen) Hauptsacheverfahrens. Als Beschwerdeführerin in der Hauptsache ist die G somit antragsberechtigt.
IV. Antragsbefugnis
[Bearbeiten]G müsste auch antragsbefugt sein. Hierfür müsste es nach den vorgebrachten tatsächlichen Umständen zumindest als möglich erscheinen, dass ihr oder der Allgemeinheit ein schwerer Nachteil droht.[51] Es erscheint hier nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die G irreversibel in ihrer Glaubensfreiheit und Berufsfreiheit aus Art. 4 I, II, Art. 12 I GG verletzt wird, indem sie für die gesamte Dauer der Zivil- und Strafstation von allen Amtshandlungen mit Außenkontakt ausgeschlossen wird. Eine solche Grundrechtsverletzung ist als ein der G drohender schwerer Nachteil anzusehen. Daher ist die G im Verfahren nach § 32 I BVerfGG antragsbefugt.
V. Form und Frist
[Bearbeiten]Für den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gelten die Formanforderungen der Hauptsache entsprechend, so dass dieser schriftlich und begründet einzureichen ist (§ 23 I 1, 2 Hs. 1 BVerfGG). Mit der hinreichend begründeten, eigenhändig unterschriebenen und mittels Fax an das BVerfG übermittelten Beschwerdeschrift – inklusive des darin enthaltenen Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz – sind diese Anforderungen gewahrt.
Eine Frist für die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes sieht § 32 I BVerfGG nicht vor. Auch eine unter Umständen beachtliche Verfristung der Hauptsache liegt hier nicht vor.
Wie im Verwaltungsprozessrecht führt die offensichtliche Unzulässigkeit der Hauptsache wegen Verfristung dazu, dass einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
VI. Rechtsschutzbedürfnis
[Bearbeiten]Das Rechtsschutzbedürfnis ist grundsätzlich durch die Erfüllung der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen indiziert. Es entfällt indes, wenn das BVerfG rechtzeitig über die Hauptsache entscheiden würde, so dass kein Bedürfnis für ein Eilverfahren nach § 32 I BVerfGG bestünde. Dies ist hier jedoch gerade nicht der Fall.
VII. Zwischenergebnis
[Bearbeiten]Der Antrag der G auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen kann hier wegen der weitgehenden Parallelität zur Hauptsache entsprechend knapp erfolgen.
B. Begründetheit
[Bearbeiten]Die Begründetheit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG folgt einer Zwei-Stufen-Prüfung. Ist die Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits unbegründet. Ist die Hauptsache hingegen offensichtlich zulässig und begründet, ist der Antrag nach § 32 BVerfGG begründet. Ist der Ausgang der Hauptsache offen, bemisst sich die Begründetheit des Eilantrags nach einer folgenorientierten Interessenabwägung.[52]
Entscheidend ist somit primär der Ausgang des Hauptsacheverfahrens und sekundär eine Interessenabwägung.
Dieser „gestufte“ Prüfungsmaßstab im Rahmen der Begründetheit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 I BVerfGG sollte bekannt sein, ist dem Normtext des BVerfGG aber nicht zu entnehmen. Weil dieser Maßstab jedoch letztlich demjenigen des aus dem Verwaltungsprozessrecht bekannten § 80 V VwGO-Antrags gleicht, fallen Aufbaufehler an dieser Stelle negativ ins Gewicht.
I. Erfolgsaussichten der Hauptsache
[Bearbeiten]Wie oben bereits dargelegt wurde, ist die Hauptsache zwar zulässig, aber unbegründet. Dies als „offensichtlich“ zu bezeichnen würde jedoch den argumentativen Aufwand hinsichtlich der Existenz und des Gewichts kollidierender Verfassungsgüter und die Schwierigkeit der Einordnung in die bisherige „Kopftuch-Rechtsprechung“ des BVerfG verkennen. Die Erfolgsaussichten sind somit offen und bedürfen der Klärung in einem Hauptsacheverfahren.[53]
Es ist im Rahmen einer Klausurbearbeitung naturgemäß schwierig und im Grundsatz auch nicht zu empfehlen, ein Ergebnis als „offensichtlich“ zu bezeichnen. Sofern diese Festlegung jedoch - wie hier - gerade der Maßstab der Prüfung ist, sollte auch mit diesem schwer konturierbaren Begriff gearbeitet werden. Im Ergebnis ist hier auch eine andere Auffassung (zum Beispiel offensichtliche Unbegründetheit der Hauptsache und deshalb Begründetheit der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 I BVerfGG) vertretbar. Die „Offensichtlichkeit“ sollte jedoch in diesem Fall - zumindest kurz - begründet werden.
II. Interessenabwägung
[Bearbeiten]1. Maßstab
[Bearbeiten]Im Rahmen der Folgenabwägung – die mangels offensichtlichen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen ist – sind zwei Situationen zu vergleichen und abzuwägen: einerseits, dass die Verfassungsbeschwerde der G Erfolg hat, die einstweilige Anordnung aber nicht erfolgt; andererseits, dass die Verfassungsbeschwerde der G keinen Erfolg hat, die einstweilige Anordnung aber erfolgt. Entscheidend für die Folgenabwägung ist, welche der beiden Konstellationen größeren Schaden anrichten würde. Insoweit löst sich die Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG von einer Prüfung des Rechts, maßgeblich sind allein die (voraussichtlichen) Entscheidungswirkungen.[54]
Wegen der weittragenden Konsequenzen einer einstweiligen Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren ist hierbei ein strenger Maßstab für den Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen.[55] Die Nachteile des Nichterlasses der einstweiligen Anordnungen müssen diejenigen des Erlasses deutlich überwiegen, nur dann ist die Anordnung „dringend geboten“ im Sinne des § 32 I BVerfGG.[56]
2. Nachteile des Ausbleibens der einstweiligen Anordnung trotz Erfolg in der Hauptsache
[Bearbeiten]Wenn die einstweilige Anordnung hier unterbleibt, die G aber in der Hauptsache obsiegt, tritt für sie eine irreversible Grundrechtsverletzung ein, da sie bis zur Hauptsacheentscheidung im Rechtsreferendariat keine Amtshandlungen mit Außenkontakt vornehmen darf und die hierfür prädestinierte Zivil- und Strafstation bereits absolviert ist. Die Intensität dieser Beeinträchtigung wird jedoch dadurch relativiert, dass die Grundrechtsbeeinträchtigung zeitlich und örtlich begrenzt ist. Die G ist nur von der Repräsentation der Justiz oder des Staates im Rahmen der Ausbildung ausgeschlossen, soweit sie das Kopftuch tragen möchte. Die sonstigen Ausbildungsinhalte bleiben unberührt.[57] Die G wird überdies nicht gezwungen, das Kopftuch abzunehmen, vielmehr kann sie den Verhandlungen mit Kopftuch im Zuschauer:innenbereich des Gerichtssaals folgen und auch alle sonstigen dienstlichen Tätigkeiten ohne Außenkontakt wahrnehmen; es besteht schon kein Anspruch auf selbstständige Übernahme und Durchführung von Amtshandlungen mit Außenkontakt.[58]
3. Überwiegende Nachteile des Erlasses der einstweiligen Anordnung trotz Erfolglosigkeit der Hauptsache
[Bearbeiten]Dem sind die Auswirkungen gegenüberzustellen, die bestehen, wenn die Hauptsache ohne Erfolg bleibt, eine einstweilige Anordnung aber getroffen wird. Das für ein geordnetes Zusammenleben verschiedener Glaubensrichtungen elementare Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität würde bei Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine Übergangszeit beeinträchtigt. Der Staat würde einstweilen den Eindruck erwecken, sich zugunsten einer bestimmten Religion zu positionieren und damit das staatliche Fundamentalprinzip der Trennung von Staat und Religion missachten. Überdies würde Misstrauen in die Unabhängigkeit der Rechtspflege gesät und damit die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt. Zwar sind diese Folgen ihrerseits dadurch begrenzt, dass Rechtsreferendar:innen in der Regel nur einige wenige außenwirksame Termine wahrnehmen und nur einzelnen Verfahrensbeteiligten gegenübertreten. Gleichwohl könnte das Auftreten der G insoweit von der Bevölkerung als „Dammbruch“ in Richtung einer nicht mehr religionsneutralen Staatsgewalt aufgefasst werden, dem vor allem wegen der formalen Gleichstellung von Rechtsreferendar:innen mit Richter:innen und Staatsanwält:innen (vgl. Art. 57 AGGVG) über das bloße Auftreten einer einzelnen Rechtsreferendarin hinaus negative Vorbildwirkung zukommen würde.
Diese Nachteile stehen den für die G drohenden Nachteilen in keiner Weise nach, sondern sind vielmehr wegen deren Verankerung als staatliche Grundprinzipien (religiös-weltanschauliche Neutralität, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege) als höherrangiger zu bewerten.
Insbesondere angesichts des strengen Maßstabs für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und des jedenfalls mangelnden klaren Überwiegens der Nachteile für G fällt die Folgenabwägung somit zu Lasten der G aus und der Antrag gemäß § 32 I BVerfGG ist folglich unbegründet.
Wegen des außerrechtlichen Charakters der Interessenabwägung ist ein gegenteiliges Ergebnis mit guter Begründung ebenso gut vertretbar. In einer Klausur genügt auch eine weniger umfangreiche Abwägung, sofern die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte berücksichtigt werden.
C. Gesamtergebnis
[Bearbeiten]Der Antrag der G auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG ist zwar zulässig, aber unbegründet und hat damit keinen Erfolg.
Weiterführende Studienliteratur
[Bearbeiten]- Leitentscheidungen des BVerfG
- BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/17 = BVerfGE 153, 1 (Kopftuchverbot Referendarin Hessen)
- BVerfG(K), Beschl. v. 27.6.2017, Az.: 2 BvR 1333/17 (Kopftuchverbot Referendarin Hessen - Verfahren nach § 32 BVerfGG)
- BVerfG, Beschl. v. 27.1.2015, Az.: 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 = BVerfGE 138, 296 (Kopftuchverbot Lehrkraft)
- BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, Az.: 1 BvR 1087/91 = BVerfGE 93, 1 (Kruzifix in staatlichen Schulen)
- Aqilah Sandhu, Gleichmacherei statt Gleichheit, VerfBlog v. 28.2.2020
- Anna Katharina Mangold, Justitias Dresscode, zweiter Akt: Minderheiten im demokratischen Staat, VerfBlog v. 27.2.2020
- Frauke Brosius-Gersdorf/Hubertus Gersdorf, Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin: Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots, Zur Differenzierung zwischen dem Neutralitätsgebot für den Staat und dem Mäßigungsgebot für Amtsträger, NVwZ 2020, S. 428–432
- Jonas Bühler/Rudi Lang, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – eine rechtsgebietsübergreifende Darstellung für die Klausurlösung, JA 2021, S. 497–503
- Carsten Bäcker, Die einstweilige Anordnung im Verfassungsprozessrecht, JuS 2013, S. 119–124
- Fynn Wenglarczyk, Grundzüge des Eilrechtsschutzverfahrens vor dem BVerfG nach § 32 BVerfGG, JuS 2021, S. 1024–1029
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
[Bearbeiten]- Rechtswegerschöpfung beziehungsweise Subsidiarität setzen nicht zwingend die Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs voraus.
- Dem:der Beschwerdeführer:in kann auch ohne expliziten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gewährt werden.
- Art. 4 I, II GG stellt ein einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit dar.
- Art. 4 I, II GG kann (nur) durch kolliderendes Verfassungsrecht beschränkt werden.
- Kollidierendes Verfassungsrecht mit der Glaubensfreiheit können insbesondere das Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die negative Glaubensfreiheit Dritter sein.
- Die Neutralitätspflicht im Sinne des Grundgesetzes bedeutet keine gänzliche Verbannung von Religionen aus dem öffentlichen Raum, vielmehr liegt ihr das Konzept der sogenannten fördernden Neutralität zugrunde.
- Art. 12 I GG kommt bei spezifisch glaubensbezogenen Beschränkungen von Rechtsreferendar:innen keine eigenständige Bedeugung zu beziehungsweise ist ein Eingriff aus denselben Erwägungen gerechtfertigt.
- Der Prüfungsmaßstab bei der Begründetheit einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVefGG ist ein doppelter und gestufter, primär sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache, sekundär eine reine Folgenabwägung maßgeblich.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Alternativ kann der Begriff „Beteiligtenfähigkeit“ oder „Beschwerdeberechtigung“ gewählt werden.
- ↑ Alternativ „Verfahrensfähigkeit“.
- ↑ Vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 18.6.1986, Az.: 1 BvR 857/85 = BVerfGE 72, 122.
- ↑ Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 61. EL Juli 2021, § 90 Rn. 169.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 18.7.1979, Az.: 1 BvR 655/79 = BVerfGE 51, 405.
- ↑ Manssen, Staatsrecht II, 17. Aufl. 2020, § 4 Rn. 79; vorsichtiger Ebert, ZJS 2015, 485 (486) („Indizwirkung“).
- ↑ Fleury, Verfassungsprozessrecht, 10. Aufl. 2015, Rn. 298.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 5.5.1987, Az.: 1 BvR 1113/85, Rn. 21.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 14.9.2015, Az.: 1 BvR 857/15, Rn. 13
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 8.9.2014, Az.: 1 BvR 23/14, Rn. 21 ff.
- ↑ Vgl. zur Parallelproblematik bei § 81 I 1 VwGO Baade, § 1 Die Eröffnung der gutachterlichen Prüfung, in: Eisentraut (Hrsg.), Verwaltungsrecht in der Klausur, 2020, Rn. 55.
- ↑ Der gängige Begriff „Urteilsverfassungsbeschwerde“ wäre hier unpräzise, da der BayVGH im einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss und nicht durch Urteil entscheidet, vgl. § 150 VwGO.
- ↑ Zum Prüfungsaufbau im Einzelnen siehe Bühler/Lang, JA 2021, 497 (498 ff.).
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.9.2006, Az.: 1 BvR 2182/2006 = BVerfGK 9, 242; Bühler/Lang, JA 2021, 497 (499 f.).
- ↑ Hömig, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 61. EL 2021, § 93 Rn. 62.
- ↑ Die zwingende Gewährung der Wiedereinsetzung gilt trotz des missverständlichen Wortlauts von § 93 II 4 Hs. 2 BVerfGG („kann“) auch in den Fällen der Wiedereinsetzung von Amts wegen, da das „kann“ in § 93 II 4 Hs. 2 BVerfGG nur als Kompetenz-Kann und nicht als Ermessens-Kann zu verstehen ist, vgl. B. Grünewald, in: BeckOK-BVerfGG, 12. Ed. 1.12.2021, § 93 Rn. 75. Zur Parallelproblematik bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baurecht nach § 36 II 3 BauGB siehe Krüper, ZJS 2010, 582 (586 f.).
- ↑ Reichenbach, NStZ 2018, 170.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018, Az.: 1 BvR 3080/09, Rn. 27 = BVerfGE 148, 267; Walter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 95. EL Juli 2021, Art. 93 Rn. 401.
- ↑ So auch BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 80 = BVerfGE 153, 1.
- ↑ Vgl. stellvertretend Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, Rn. 310.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 1 BvR 1333/17, Rn. 79; Lehrbuch/ Religion & Familie/ Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit - Art. 4 GG/Schutzbereich/Persönlicher Schutzbereich.
- ↑ Unglückliche Wortwahl daher bei BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 1 BvR 1333/17, Rn. 110 = BVerfGE 153, 1.
- ↑ Siehe nur BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990, Az.: 1 BvR 407/87, Rn. 84.
- ↑ Ein Verstoß gegen das Gebot der Bestimmtheit beziehungsweise Normenklarheit liegt hingegen fern. Art. 57 AGGVG i.V.m. Art. 11 II BayRiStAG lässt hinreichend klar erkennen, welche Verhaltensweisen untersagt sind. Ohnehin sind die Anforderungen an einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz sehr hoch.
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, Az.: 1 BvR 1087/91, Rn. 51 = BVerfGE 93, 1.
- ↑ Zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 87 f. = BVerfGE 153, 1.
- ↑ Friedrich, NVwZ 2018, 1007 (1009).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 88 = BVerfGE 153, 1.
- ↑ So auch Friedrich, NVwZ 2018, 1007 (1010).
- ↑ Brosius-Gersdorf/Gersdorf, NVwZ 2020, 428 (428 f.).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 27.1.2015, Az.: 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10, Rn. 112 = BVerfGE 138, 296.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 89 = BVerfGE 153, 1.
- ↑ Brosius-Gersdorf/Gersdorf, NVwZ 2020, 428 (429).
- ↑ Zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 90 = BVerfGE 153, 1.
- ↑ So Brosius-Gersdorf/Gersdorf, NVwZ 2020, 428 (432); Hecker, NVwZ 2020, 423 (424).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 90 = BVerfGE 153, 1.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 91 = BVerfGE 153, 1.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 91 f. = BVerfGE 153, 1.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995, Az.: 1 BvR 1087/91, Rn. 34 = BVerfGE 93, 1.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 94 = BVerfGE 153, 1.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/71, Rn. 95 = BVerfGE 153, 1.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 27.1.2015, Az.: 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, Rn. 104 f. = BVerfGE 138, 296.
- ↑ Zum Ganzen Brosius-Gersdorf/Gersdorf, NVwZ 2020, 428 (431).
- ↑ Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, Rn. 313.
- ↑ Zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 103 = BVerfGE 153, 1.
- ↑ Zum Ganzen überzeugend Brosius-Gersdorf/Gersdorf, NVwZ 2020, 428 (432).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 104 f. = BVerfGE 153, 1.
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.2020, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 113 = BVerfGE 153, 1.
- ↑ Wolff, in: Lindner/Möstl/Wolff/, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 17.
- ↑ § 90 III BVerfGG erfasst trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts auch landesverfassungsrechtliche Rechtsbehelfe, die einen individuellen Grundrechtsschutz gewährleisten und damit auch die bayerische Popularklage, vgl. Niesler, in: BeckOK-BVerfGG, 12. Ed. 1.12.2021, § 90 Abs. 3 Rn. 5.
- ↑ Bäcker, JuS 2013, 119 (121).
- ↑ BVerfG(K), Beschl. v. 27.6.2017, Az.: 1333/17, Rn. 31.
- ↑ So auch BVerfG(K), Beschl. v. 27.6.2017, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 34 zum im Wesentlichen gleich gelagerten Fall zum Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, Az.: 2 BvR 1516/93, Rn. 161 = BVerfGE 94, 166.
- ↑ Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 61. EL Juli 2021, § 32 Rn. 55; Wenglarczyk, JuS 2021, 1024 (1028).
- ↑ Bäcker, JuS 2013, 119 (123).
- ↑ BVerfG(K), Beschl. v. 27.6.2017, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 41.
- ↑ BVerfG(K), Beschl. v. 27.6.2017, Az.: 2 BvR 1333/17, Rn. 42.