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Fall 3b Lösung

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Autor:innen: Marie Friese, Maximilian Petras, Luca Knuth,

Notwendiges Vorwissen: Link

Behandelte Themen: Allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG

Zugrundeliegender Sachverhalt: OpenRewi/ Grundrechte-Fallbuch/ Fall 3b

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

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Zu prüfen ist an dieser Stelle die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde der Schülerin A.

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a BVerfGG

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Das BVerfG müsste für das Verfahren zuständig sein. Seine Zuständigkeit wird nur in den ihm enumerativ zugewiesenen Verfahren begründet (Enumerativprinzip). Die Schülerin wende sich gegen das BSmG, weil sie sich in ihren Grundrechten verletzt sieht. Da A Schülerin ist, kommt als einschlägiges Verfahren nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht, vgl. Art. 93 I Nr. 4a GG und §§ 13 Nr. 8a, BVerfGG. Das BVerfG ist somit zuständig.

II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 BVerfGG

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Weiterhin müsste A auch beteiligtenfähig i.S.d. § 90 I BVerfGG sein. Danach ist jeder Träger von Grundrechten beteiligtenfähig („jedermann“). „Jedermann“ bedeutet, dass auch Kinder und Jugendliche Verfassungsbeschwerde erheben können. Somit ist auch die A als minderjährige Schülerin beteiligtenfähig.

III. Prozessfähigkeit

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Ferner müsste A als Minderjährige auch prozessfähig sein. Dies ist die Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen. Das BVerfGG sieht keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Prozessfähigkeit vor. Da A vorliegend den Prozess selbst führen will, ohne sich von den Eltern vertreten zu lassen – diese hatten eine Beteiligung am Prozess abgelehnt - ist es fraglich, ob es auf die Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen ankommt oder ob auf sog. „starre Altersgrenzen“ abgestellt wird.

  • Eine Ansicht: Abstellen auf einfachgesetzliche Normen, §§ 104 ff. BGB analog

Nach dieser Ansicht ist allein auf das Alter des/der Minderjährigen abzustellen. Danach ist die Grundrechtsmündigkeit vom jeweiligen Alter des/der Minderjährigen abhängig. Vorliegend ist A 14 Jahre alt. Sie ist folglich beschränkt geschäftsfähig und damit benötigt sie die Einwilligung ihrer Eltern zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde. Diese haben jedoch ihre Einwilligung ausdrücklich abgelehnt. Danach wäre A selbst nicht prozessfähig.

  • Andere Ansicht (hM): Abstellen auf persönliche Einsichtsfähigkeit des/der Minderjährigen

Nach der überwiegend vertretenen Ansicht ist auf die persönliche Einsichtsfähigkeit des/der Minderjährigen abzustellen (sog. Grundrechtsmündigkeit). Danach ist davon auszugehen, dass A als 14-jährige hinsichtlich der Ausübung ihrer Grundrechte über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt.

  • Stellungnahme

Für die erst dargestellte Ansicht spricht das Argument der Rechtssicherheit. Mit eindeutig bestimmten Altersgrenzen bestehen keine Unsicherheiten mehr bezüglich der Prozessfähigkeit Minderjähriger. Dagegen spricht jedoch, dass es keine normative Grundlage für die Einschränkung der Grundrechtsmündigkeit gibt. Weiterhin handelt es sich bei den Regelungen im BGB um einfachgesetzliche Normen. Diese können nicht verfassungsrechtliche Gewährleistungen regeln. Das Abstellen auf die individuelle Einsichtsfähigkeit lässt dem BVerfGG die nötige Flexibilität, um im Einzelfall über die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden zu entscheiden. A ist mithin prozessfähig.

Klausurtaktik

Vorzugswürdig erscheint es, der h.M zu folgen. Es ist jedoch auch eine andere Ansicht vertretbar. Allerdings müssten die Bearbeiter*innen dann die Zulässigkeit hilfsgutachterlich weiterprüfen.

IV. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG

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Darüber hinaus müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. § 90 I BVerfGG benennt hier jeden Akt der öffentlichen Gewalt. Dies kann jeder Akt der Legislative, der Exekutive oder der Judikative sein. Das BSmG ist als Gesetz ein Akt der Legislative und somit tauglicher Beschwerdegegenstand. i.S.d. § 90 I BVerfGG.

V. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG

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Des Weiteren müsste A über die erforderliche Beschwerdebefugnis verfügen, vgl. § 90 I BVerfGG.

1. Mögliche Grundrechtsverletzung

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Danach müsste sich aus dem Tatsachenvortrag der A ergeben, dass zumindest die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung besteht. § 3 BSmG untersagt die Verwendung von mobilen Endgeräten auf dem Schulgelände sowohl während des Unterrichts als auch während der Pausenzeiten. Zudem kann bei einem Verstoß das Gerät von der zuständigen Lehrkraft eingesammelt und einbehalten werden. Da A Schülerin ist, besteht zumindest die Möglichkeit, dass durch das Gesetz in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG und für den Fall eines Einbehalts des Endgeräts auch in das Recht auf Eigentum nach Art. 14 I GG der A eingegriffen wird. Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist somit nicht auszuschließen.

2. Selbst, unmittelbar, gegenwärtig

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Zudem müsste die A selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein.

Vorliegend macht A eigene Rechte geltend, sodass sie auch selbst betroffen ist. A müsste zudem auch gegenwärtig betroffen sein.

Gegenwärtige Betroffenheit liegt vor, wenn der staatliche Akt aktuelle grundrechtsbeeinträchtigende Rechtswirkungen, d.h. Rechtswirkungen gegenüber dem/der Beschwerdeführer/in entfaltet, die sich bereits realisiert haben und noch fortwirken oder sich mit Sicherheit in der Zukunft realisieren werden. Vorliegend ist das BSmG noch nicht in Kraft getreten. Allerdings wurde das BSmG bereits vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Gesetzblatt verkündet, sodass die von ihm ausgehenden Rechtswirkungen gewiss sind. Die A ist somit gegenwärtig betroffen.

Fraglich ist, ob A auch unmittelbar von dem Gesetz betroffen ist. Unmittelbare Betroffenheit liegt bei Gesetzen grundsätzlich nur dann vor, wenn es für die rechtsbeeinträchtigenden Wirkungen keines weiteren Vollzugsaktes bedarf.

Vorliegend könnte angenommen werden, dass es der A zuzumuten ist, sowohl hinsichtlich einer potentiellen Verletzung des Art. 2 I GG und des Art. 14 GG ein Tätigwerden der entsprechenden Lehrkraft – in Form der Einziehung ihres Gerätes – abzuwarten, sodass es an der unmittelbaren Betroffenheit mangeln würde.

Allerdings ist das Abwarten eines Vollzugsaktes nicht notwendig, wenn es sich um eine "self-executing" Norm handelt. Das ist der Fall, wenn der beschwerdeführenden Person eine zeitlich und inhaltlich konkretisierte Verpflichtung auferlegt wird, die sogleich bemerkbare Rechtsfolgen mit sich bringt. Hier wird die Benutzung von Smartphones während des Unterrichts unmittelbar untersagt und hat zur Folge, dass die Handys bei Zuwiderhandlung eingezogen werden können. Demnach ist von einer unmittelbaren Betroffenheit auszugehen.

Klausurtaktik

Diese sehr ausführliche Darstellung der Beschwerdebefugnis wird in keinem Falle von den Bearbeiter*innen verlangt. Ein entsprechendes Problembewusstsein im Rahmen der unmittelbaren Betroffenheit sollte positiv berücksichtigt werden. Bei entsprechender Argumentation ist auch ein anderes Ergebnis – insbesondere im Hinblick auf die unmittelbare Betroffenheit in Bezug auf Art. 14 GG - gut vertretbar.

VI. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität, § 90 II BVerfGG

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Darüber hinaus müsste A auch den Rechtsweg erschöpft haben, vgl. § 90 II BVerfGG. Vorliegend ist das BSmG Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. Für formelle Gesetze ist ein Rechtsweg im Sinne einer prinzipalen Normenkontrolle nicht eröffnet.

Demnach bleibt es nur beim Grundsatz der Subsidiarität. Der Grundsatz der Subsidiarität ist gewahrt, wenn der beschwerdeführenden Person keine weiteren Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Akt der öffentlichen Gewalt zumutbar anderweitig anzugreifen. Als anderweitige Möglichkeit kommt hier eine inzidente Fachgerichtskontrolle in Betracht. A könnte sich also das Handy wegnehmen lassen und daraufhin gegen die Handlung vor dem Verwaltungsgericht klagen. Dies wäre nur nicht notwendig, wenn hierdurch schwere, unabwendbare Nachteile entstehen würden, § 90 II 2 BVerfGG analog. Der dauerhafte Entzug eines Smartphones im Unterricht hat weitreichende Folgen für die Konnektivität der Schüler:innen. Die in Betracht kommende anderweitige Möglichkeit ist somit nicht zumutbar. Somit ist der Subsidiaritätsgrundsatz im vorliegenden Fall gewahrt.

Klausurtaktik

Hier wäre ein anderes Ergebnis ebenfalls vertretbar.

VII. Form, Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG

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Darüber hinaus müsste A die Verfassungsbeschwerde form- und fristgerecht einlegen, vgl. §§ 23, 92, 93 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde muss danach schriftlich und mit Begründung erhoben werden. Die Frist beträgt vorliegend ein Jahr, da es sich bei dem angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt um ein Gesetz handelt. Mangels anderweitiger Angaben im Sachverhalt ist die Verfassungsbeschwerde form- und fristgerecht erhoben worden.

VIII. Rechtsschutzbedürfnis

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A verfügt auch über das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da keine einfachere und zumutbare Möglichkeit des Rechtsschutzes gegeben ist.

IX. Ergebnis

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Die Verfassungsbeschwerde der A ist somit zulässig.

Sonstige Fallkonstellationen

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Lösungsskizze des Übungsfalls zu Art. 3 I GG

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Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist gegeben, wenn eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte vorliegt, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.[1]

Klausurtaktik

Ebenso könnte der allgemeine Gleichheitssatz in einer Konstellation Anwendung finden, in der wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz erfasst nicht nur ein Gebot zur Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte, sondern auch ein Gebot zur Ungleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte.

I. Anwendbarkeit

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Eine Grundrechtsverletzung ist nur dann möglich, wenn überhaupt ein Träger öffentlicher Gewalt tätig geworden ist. Vorliegend rügt der G die Preisgestaltung der Z-GmbH. Die Z-GmbH ist als juristische Person des Privatrechts zunächst kein Träger öffentlicher Gewalt und daher auch nicht grundrechtsgebunden. Einziger Gesellschafter der Z-GmbH ist allerdings der Fremdenverkehrsverband, der als Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist. Fraglich ist daher, ein Träger öffentlicher Gewalt auch dann an Grundrechte gebunden ist, wenn er in Privatrechtsform tätig wird. Die Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt besteht umfassend und insgesamt und ist nicht auf bestimmte Bereiche, Funktionen oder Handlungsformen beschränkt („Keine Flucht in das Privatrecht“).[2] Der Staat ist daher auch an die Grundrechte gebunden, wenn er sich der Privatrechtsform bedient. Eine Grundrechtsverletzung ist daher möglich.

Klausurtaktik

Diese Ausführungen sind, wenn zugleich nach der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gefragt ist, im Rahmen Zulässigkeit bei der Prüfung der Beschwerdebefugnis anzusprechen.

II. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem

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Zunächst müsste überhaupt eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem vorliegen.

1. Wesentlich Gleiches
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Es müsste zunächst wesentlich Gleiches ungleich behandelt werden. Dafür sind Vergleichsgruppen zu bilden, die einem gemeinsamen Oberbegriff (sog. „tertium comparationis“) unterfallen. Dabei ist zu beachten, dass lediglich die Eigenschaften wesentlich gleicher Gegenstände Anknüpfungspunkt der wertenden Gegenüberstellung sein können – eine vollständige Vergleichbarkeit im Sinne einer Identität kann es nicht geben. Als Vergleichsgruppe kommen die aus unterschiedlichen Landkreisen stammenden Freizeitbadnutzer:innen in Betracht. Einerseits diejenigen, die aus einer Gemeinde kommen, die dem Zweckverband angehört. Andererseits solche Besucher, die aus einer Gemeinde stammen, die dem Zweckverband nicht angehört. Ein taugliches Vergleichspaar liegt daher vor, den Oberbegriff bilden die Freizeitbadnutzer:innen.

2. Rechtlich relevante Ungleichbehandlung
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Diese beiden Vergleichsgruppen müssten auf rechtlich relevante Weise ungleich behandelt werden. Dabei ist neben der bloßen Ungleichbehandlung ihre rechtliche Relevanz gesondert festzustellen. Zumindest keine rechtliche Relevanz der Ungleichbehandlung liegt in den Fällen vor, in denen zwei unterschiedliche Träger öffentlicher Gewalt gehandelt haben oder im Bezugsfall rechtswidrig verfahren wurde („Keine Gleichheit im Unrecht.“).

Vorliegend werden abhängig von dem jeweiligen Wohnort der Freizeitbadnutzer:innen unterschiedliche Eintrittspreise erhoben. Eine rechtliche relevante Ungleichbehandlung liegt folglich vor.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

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Die Ungleichbehandlung könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

1. Prüfungsmaßstab
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Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der sachlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung variiert nach dem jeweiligen Regelungsmaßstab, den Differenzierungsmerkmalen und dem Regelungszweck. Handelt es sich bei der Ungleichbehandlung um eine Regelung, die lediglich an ein bestimmtes Verhalten anknüpft, so dass eine Benachteiligung durch eine bloße Verhaltensänderung der Adressat:innen vermieden werden kann, beschränkt sich die Prüfung auf die sog. Willkürformel. Danach liegt eine Verletzung nur dann vor, wenn sich kein vernünftiger, in der Natur der Sache begründeter, sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung finden lässt, sie schließlich nur als Willkür bezeichnet werden kann. Demgegenüber wird der Maßstab der Prüfung um so strikter, je mehr Einzelne als Person betroffen sind. Nach der sog. „neuen Formel“ ist Voraussetzung einer Rechtfertigung derartig personenbezogener Ungleichbehandlungen, dass zwischen den unterschiedlichen Gruppen Unterschiede bestehen, die eine Ungleichbehandlung der in Rede stehenden Art rechtfertigen. Im Ergebnis ist sodann eine zumindest sachlich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung zwischen der Intensität der Diskriminierung und dem Gewicht der Rechtfertigungsgründe vorzunehmen.[3]

2. Willkürformel
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Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob es sich bei dem Anknüpfen der Preisgestaltung an den Wohnsitz der Nutzer:innen um ein personenbezogenes Kriterium handelt, wenn bereits nach dem Maßstab der engeren Willkürformel eine Rechtfertigung ausscheidet. Es kommt also darauf an, ob vorliegend ein sachlicher Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung gegeben ist.

Als sachlicher Grund für die erfolgte Ungleichbehandlung lässt sich anführen, dass die dem Zweckverband angehörenden Gemeindemitglieder über die Steuerabgaben mittelbar das Freizeitbad mitfinanzieren und daher als Ausgleich in den Genuss der Preisreduzierung kommen. Gemeinden ist es grundsätzlich nicht verwehrt, ihre Gemeindemitglieder bevorzugt zu behandeln. Über die bloße Zugehörigkeit zur Gemeinde hinaus müssen jedoch noch weitere Sacherwägungen zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung hinzukommen.[4] So ist es Gemeinden nicht verwehrt, die eigenen Gemeindemitglieder im Rahmen der kommunalen Aufgabenerfüllung mit besonderen Angeboten kultureller oder sozialer Art für besondere Belastungen zu entschädigen. Eine solche besondere Belastung stellt hier die mittelbare Finanzierung über Steuerabgaben dar. Zu beachten ist allerdings, dass alleiniger Gesellschafter der Z-GmbH der Fremdenverkehrsverband ist, dem die landkreisüberschreitende Arbeit zur Förderung des Fremdenverkehrs eigen ist. Zudem wirbt das Freizeitbad gerade landkreisüberschreitend um Besucher, sodass von einer bevorzugten Förderung der eigenen Gemeindemitglieder gerade nicht auszugehen ist. Eine ausschließliche Aufgabenerfüllung für die dem Fremdenverkehrsverband zugehörigen Gemeinden liegt daher nicht vor. Es gibt daher keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung.

3. Zwischenergebnis
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Die Ungleichbehandlung ist damit nicht gerechtfertigt.

IV. Ergebnis

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Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt.


Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Zusatzmaterial / Weiterentwickelte Fälle

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Fußnoten

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  1. Die vorliegende Fall-Konstellation ist angelehnt an BVerfG, Beschl. v. 19.7.2016, Az.: 2 BvR 470/08 = NJW 2013, 2498.
  2. BverfG, Urt. v. 22.2.2011, Az.: 1 BvR 699/06, Rn. 45 ff. = BVerfGE 128, 226 (244 ff.) - Fraport.
  3. vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.1.1993, Az.: 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/9, 1 BvL 43/92, Rn. 34 ff. = BVerfGE 88, 87 (96 f.) - Transsexuelle II; ausführlich hierzu auch Britz, NJW 2014, 346 ff.
  4. BverfG, Beschl. v. 8.5.2013, Az.: 1 BvL 1/08, Rn 60 ff.= NJW 2013, 2498.