Fall 1 Lösung

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Autorin: Charlotte Schneeberger

Behandelte Themen: Verfassungsbeschwerde; Fristberechnung; Kunstfreiheit

Zugrundeliegender Sachverhalt: OpenRewi/ Grundrechte-Fallbuch/ Fall 1

Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen; 2 Stunden Bearbeitungszeit

Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.

A. Zulässigkeit[Bearbeiten]

Die Verfassungsbeschwerde der S müsste zunächst zulässig sein.

I. Zuständigkeit[Bearbeiten]

Das Bundesverfassungsgericht ist für die ihm ausdrücklich zugewiesenen Verfahrensarten zuständig (sogenanntes Enumerationsprinzip). Dazu gehört gemäß Art. 93 I Nr. 4 a GG, § 13 Nr. 8 a BVerfGG auch die Verfassungsbeschwerde.

Klausurtaktik

Dieser Prüfungspunkt weist zumeist keine Probleme auf und ist dementsprechend kurz zu halten. Weitere Formulierungsvorschläge finden sich hier.

II. Beschwerdefähigkeit[Bearbeiten]

S müsste beschwerdefähig sein. Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde ist gemäß Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG jedermann beschwerdefähig. Dies setzt die Fähigkeit der beschwerdeerhebenden Person voraus, Trägerin von Grundrechten zu sein. S ist als lebende natürliche Person Trägerin von Grundrechten und damit jedermann im Sinne von § 90 I BVerfGG.

Klausurtaktik

Da natürliche Personen regelmäßig beschwerdefähig sind, ließe sich hier auch kürzer formulieren. Eine Alternative wäre: Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG ist jedermann, also jede Person, die Trägerin von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann, beschwerdefähig. S ist als natürliche Person Grundrechtsträgerin, also ist sie jedermann gemäß § 90 I BVerfGG und somit beschwerdefähig.

Folglich ist S beschwerdefähig.

III. Beschwerdegegenstand[Bearbeiten]

S müsste sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand richten. Gemäß Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG muss es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt handeln. Unter der öffentlichen Gewalt, die durch die Grundrechte gebunden wird, sind gemäß Art. 1 III GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung zu verstehen. S richtet sich hier gegen alle Entscheidungen durch die Strafgerichte, darunter auch die letztinstanzliche Entscheidung. Dabei handelt es sich um Akte der Judikative, also Akte der öffentlichen Gewalt. Folglich liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor.

Klausurtaktik

Hier ist es ebenso vertretbar, von mehreren miteinander verbundenen Verfassungsbeschwerden auszugehen.

IV. Beschwerdebefugnis[Bearbeiten]

Darüber hinaus müsste S auch beschwerdebefugt sein. Dies ist gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG dann der Fall, wenn die beschwerdeführende Person behauptet, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein. Dies verlangt den Sachvortrag der beschwerdeführenden Person, wonach ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts zumindest möglich erscheint. Zudem müsste die beschwerdeführende Person durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein.

1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung[Bearbeiten]

Zunächst müsste ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts der S zumindest möglich erscheinen. S wird durch das strafgerichtliche Urteil in der Verbreitung des Liedes gehindert, sodass nicht auszuschließen ist, dass darin ein zu rechtfertigender Eingriff in den sachlichen Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG liegt. Ferner ist die Kunstfreiheit in ihrem persönlichen Schutzbereich nicht beschränkt, sodass sich jedermann und damit auch S darauf berufen kann.

Klausurtaktik

Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Kunstbegriff und den unterschiedlichen Definitionen sollte hier noch nicht erfolgen, um der Prüfung der Begründetheit nicht vorzugreifen.

2. Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit[Bearbeiten]

S ist durch das strafgerichtliche Urteil in eigenen Rechten und damit selbst betroffen. Dieses Urteil beschwert sie im Zeitpunkt der Verfassungsbeschwerde schon und noch, sodass sie auch gegenwärtig betroffen ist. Auch ist S ohne weiteren Hoheitsakt an das Urteil gebunden, also ist sie auch unmittelbar betroffen.

Klausurtaktik

Eine weitere Untergliederung der Beschwer ist hier nicht erforderlich, da dieser Prüfungspunkt ursprünglich für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde entwickelt wurde und die Voraussetzungen bei Urteilverfassungsbeschwerden regelmäßig gegeben sind.

Damit ist festzuhalten, dass S als beschwerdeführende Person durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Somit ist S beschwerdebefugt.

V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität[Bearbeiten]

S müsste zudem den Rechtsweg erschöpft und weitere Rechtsbehelfe zur Wahrung der Subsidiariät eingelegt haben. S erhebt hier erst nach dem letztinstanzlichen Urteil und damit nach dem Durchlaufen des Rechtswegs gemäß § 90 II 1 BVerfGG Verfassungsbeschwerde. Auch sind hier keine weiteren – ordentlichen oder außerordentlichen – Rechtsbehelfe erkennbar, die S noch hätte einlegen können, sodass auch die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde der Erhebung nicht entgegensteht.

Klausurtaktik

Zu den Prüfungspunkten finden sich eindeutige Hinweise im Sachverhalt, sodass die Bearbeitung hier recht kurz gehalten werden kann.

VI. Form und Frist[Bearbeiten]

Zudem müsste S die Verfassungsbeschwerde ordnungsgemäß erhoben haben. Dies ist der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde form- und fristgemäß erhoben wurde.

Gemäß §§ 23 I, 92 BVerfGG sind die verfahrenseinleitenden Anträge schriftlich und begründet beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Das Schriftformerfordernis ist erfüllt, wenn der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Dies ist bei der Übermittlung per Telefax regelmäßig der Fall. Somit ist die Verfassungsbeschwerde formgemäß erhoben worden.

Die Verfassungsbeschwerde könnte jedoch verfristet sein. Gemäß § 93 I 1 BVerfGG ist die Beschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Für die Fristberechnung ist auf die §§ 187 ff. BGB zurückzugreifen (vgl. § 186 BGB). Die Frist beginnt gemäß § 93 I 2 BVerfGG mit der Zustellung der Entscheidung am 01.04.2019, die damit das fristauslösende Ereignis im Sinne von § 187 I BGB darstellt. Damit beginnt die Frist am 02.04.2019 (00:00 Uhr) und endet gemäß § 188 II 1. Alt. BGB mit Ablauf des 01.05.2019 (24:00 Uhr). Bei dem 01.05. handelt es sich jedoch um einen bundesweiten Feiertag, sodass sich das Fristende gemäß § 193 BGB auf den Ablauf des nächsten Werktages und damit auf den 02.05.2019 (Freitag) verschiebt. Der X übermittelte den Schriftsatz am 02.05.2019 per Telefax an das Bundesverfassungsgericht, wo dieser vormittags – also noch fristgemäß – einging.

Somit wurde die Verfassungsbeschwerde ordnungsgemäß erhoben.

VII. Ergebnis[Bearbeiten]

Die Verfassungsbeschwerde der S ist zulässig.

B. Begründetheit[Bearbeiten]

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der beanstandete Akt der öffentlichen Gewalt die beschwerdeführende Person in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt, siehe Art. 93 I Nr. 4a GG.

In Betracht kommt hier eine Verletzung der Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 Alt. 1 GG. Bei Freiheitsrechten ist eine Grundrechtsverletzung dann gegeben, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Angesichts der hier vorliegenden Urteilsverfassungsbeschwerde ist zu beachten, dass es sich bei der Verfassungsbeschwerde um einen außerordentlichen Rechtsbehelf handelt. Dabei soll das BVerfG die Verfassungsbeschwerde gerade nicht zur Überprüfung des einfachen Rechts nutzen, also nicht als Superrevisionsinstanz auftreten. Vielmehr ist eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts Voraussetzung für die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde. Angesichts der strafrechtlichen Urteile stellt sich somit insbesondere die Frage, ob diese die Bedeutung einschlägiger Grundrechte bzw. grundrechtsgleicher Rechte verkannt haben.

Klausurtaktik

Hier ließe sich alternativ formulieren: „Relevant werden könnte eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten, die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, die fehlende Berücksichtigung einzelner Grundrechte oder eine Missachtung der Reichweite oder der Bedeutung der Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts durch eine*n Richter*in. Vorliegend kommt nur die Konstellation der Missachtung der Reichweite oder der Bedeutung der Kunstfreiheit durch die strafrechtlichen Urteile in Betracht. Angesichts der strafrechtlichen Urteile stellt sich somit insbesondere die Frage, ob diese die Bedeutung einschlägiger Grundrechte bzw. grundrechtsgleicher Rechte verkannt haben.“ Die verschiedenen Formulierungen für Obersätze der Begründetheit finden sich hier.

So könnte aufgrund der Urteile ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in den Schutzbereich der Grundrechte der S vorliegen.

I. Schutzbereich[Bearbeiten]

Zunächst müsste der Schutzbereich eröffnet sein.

1. Persönlicher Schutzbereich[Bearbeiten]

S ist als natürliche Person vom Schutzbereich der Kunstfreiheit umfasst.

2. Sachlicher Schutzbereich[Bearbeiten]

Der sachliche Schutzbereich der Kunstfreiheit müsste eröffnet sein. Nach Art. 5 III GG ist Kunst frei. Darüber hinaus findet sich im Grundgesetz keine weitere Definition von Kunst. Fraglich ist also, was unter Kunst im Sinne von Art. 5 III 1 1. Alt. GG zu verstehen ist und wie umfassend der Schutz dieses Grundrechts ist.

a. Kunstbegriff[Bearbeiten]

Zunächst können verschiedene Kunstbegriffe herangezogen werden.

Klausurtaktik

Hier empfiehlt es sich, die einzelnen Kunstbegriffe kurz zu definieren und jeweils eine Subsumtion des konkreten Kunstwerkes vorzunehmen.

Der formale Kunstbegriff stellt auf die Zuordnung zu einem bestimmten Werktyp ab. Damit werden die Tätigkeiten in den Blick genommen, die sich einer „traditionellen“ Kunstform zuordnen lassen. Für das Lied „Deutschland muss sterben“ sind die Gattungsanforderungen der Werktypen „Komposition“ und Dichtung bzw. Lied erfüllt, sodass es unter einer formalen Perspektive Kunst darstellt.

Demgegenüber liegt nach dem materialen Kunstbegriff dann Kunst vor, wenn es sich um das Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung handelt, die kunstschaffende Person die eigenen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse in einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarerer Anschauung bringt und das Werk auf kommunikative Sinnvermittlung nach außen gerichtet ist. Dabei dient das Selbstverständnis der kunstschaffenden Person, die auf diese Weise ihre Persönlichkeit nach außen trägt, als wichtiger Bezugspunkt.[1] Die Verfasserin benutzt die Formensprache eines Liedes, um ihre Erfahrungen und Eindrücke zu bestimmten Vorgängen mitzuteilen, die man unter der Überschrift „Bedrohliche Lebensumstände in Deutschland“ zusammenfassen könnte. Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 III 1 GG nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung auf die „Höhe“ der Dichtkunst nicht an.

Für den offenen Kunstbegriff ist die Mannigfaltigkeit der Aussage des Kunstwerkes entscheidend, die sich im Wege der fortgesetzten Interpretation immer neuen Deutungen erschließt. Der satirische, verfremdende und metaphorische Charakter des Liedes macht es interpretationsfähig und -bedürftig, sodass es vielfältigen Interpretationen zugänglich ist und damit auch nach dieser Auffassung Kunst darstellt.

Klausurtaktik

Die oben genannten Kunstbegriffe stehen nicht in einem Konkurrenzverhältnis zueinander, sodass es sich nicht um einen typischen Meinungsstreit handelt und in einer Klausur eine Entscheidung zwischen den unterschiedlichen Begriffen nicht notwendig ist (siehe auch die Lösungsskizze). Vielmehr stellen die unterschiedlichen Begriffe einen Annäherungsversuch dar und bemühen sich zugleich, einer staatlichen Kunstdefinition zu entsagen. Dennoch sollten alle drei Kunstbegriffe in jeder Klausur genannt werden. Siehe auch das entsprechende Kapitel im Lehrbuch.

Somit ist das Lied nach allen drei Kunstbegriffen als Kunst im Sinne des Art. 5 III GG einzuordnen.

b. Reichweite des Schutzes[Bearbeiten]

Auch müsste die Darbietung des Liedes auf dem Konzert von der Kunstfreiheit geschützt sein. Es sind der Werk- und der Wirkbereich der Kunstfreiheit geschützt. Der Werkbereich meint dabei das Umsetzen des künstlerischen Willens in die Realität, während der Wirkbereich die Verbreitung des Kunstwerks und damit die Wirkung in der Öffentlichkeit umfasst. Hier wurde das Lied von S im Rahmen des Konzerts gesungen und damit selbst in seiner Wirkung auf das Publikum zur Geltung gebracht und als solches verbreitet, sodass die Darbietung des Liedes dem Wirkbereich der Kunstfreiheit zuzuordnen ist. Folglich ist die Darbietung des Liedes von der Kunstfreiheit umfasst.

Mithin ist der Schutzbereich der Kunstfreiheit eröffnet.

II. Eingriff[Bearbeiten]

Zudem müsste ein Eingriff in die Kunstfreiheit der S vorliegen. Nach dem klassischen Eingriffsbegriff ist darunter ein Rechtsakt zu verstehen, der final, unmittelbar und imperativ freiheitsverkürzend in die Rechtssphäre der betroffenen Person eingreift. Durch die strafrechtlichen Urteile wird unmittelbar, mit durchsetzbarem Zwang und zielgerichtet, also final in die Kunstfreiheit der S eingegriffen.

Klausurtaktik

Da hier bereits der klassische Eingriff bejaht wurde, müssen keine weiteren Ausführungen zum modernen Eingriffsbegriff vorgenommen werden.

III. Rechtfertigung[Bearbeiten]

Der Eingriff könnte jedoch gerechfertigt sein. Ein Grundrechtseingriff ist gerechtfertigt, wenn das Grundrecht einschränkbar ist und der Eingriff den Anforderungen des Schrankenvorbehalts Rechnung trägt.

Klausurtaktik

Zum Aufbau der Rechtfertigung der Urteilsverfassungsbeschwerde finden sich hier weitere Informationen.

1. Einschränkbarkeit des Grundrechts[Bearbeiten]

Fraglich ist, unter welchem Schrankenvorbehalt die Kunstfreiheit steht. Im Wortlaut des Art. 5 III GG findet sich keine Formulierung eines Gesetzesvorbehalts, sodass es sich um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht handeln könnte.

Andererseits könnte der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 5 II GG auch auf die Kunstfreiheit anwendbar sein. Dann wäre eine der drei Schranken (allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend, Recht der persönlichen Ehre) in Betracht zu ziehen. Die Anwendung der Schranken aus Art. 5 II GG steht jedoch im Widerspruch zu der Systematik des Art. 5 GG. Dieser trennt die Gewährleistungsbereiche in einzelne Absätze, sodass Art. 5 III GG als speziellere Norm zu Art. 5 I GG zu lesen ist und damit die für den ersten Absatz geltenden Schranken aus Art. 5 II GG nicht für Art. 5 III GG gelten. Auch der Wortlaut von Art. 5 II GG („Diese Rechte …“) spricht gegen eine Anwendung auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG.

Klausurtaktik

Ausgehend vom Wortlaut der Norm lassen sich hier die unterschiedlichen Möglichkeiten für den Schrankenvorbehalt einander gegenüber stellen und kurz auf den konkreten Sachverhalt beziehen. Die Argumentation sollte kurz auf die verschiedenen Ansätze eingehen und dabei möglichst systematische Aspekte berücksichtigen. Zwar handelt es sich hierbei um keinen besonders problematischen Meinungsstreit, dennoch sollte sich diese Diskussion gerade in Anfangssemester-Bearbeitungen wiederfinden.

Damit findet keine Übertragung der Schranken aus Art. 5 II GG statt. Somit ist Art. 5 III GG nur durch verfassungsimmanente Schranken, also durch Grundrechte Dritter sowie sonstige Rechtsgüter von Verfassungsrang, einschränkbar.

Vorliegend wird die Kunstfreiheit durch § 90a StGB eingeschränkt, der dem Schutz der Existenz und des Bestandes der freiheitlich-demokratischen Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland dient. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung wird aus den Prinzipien der Art. 1 GG und Art. 20 GG abgeleitet, sodass es sich um ein von der Verfassung geschütztes Rechtsgut handelt.

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage[Bearbeiten]

Von der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 90a StGB ist auszugehen.

Klausurtaktik

Dies war im Bearbeitungshinweis vorgegeben.

3. Verfassungsmäßigkeit der Einzelentscheidung[Bearbeiten]

Die Gerichte müssten bei der Auslegung und Anwendung der strafrechtlichen Vorschrift das Grundrecht der S aus Art. 5 III GG in seiner Bedeutung und Tragweite hinreichend beachtet haben. Dies ist der Fall, wenn sie der Bedeutung der Kunstfreiheit durch eine „werkgerechte Interpretation“ ausreichend Rechnung getragen haben und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden.

a. werkgerechte Interpretation[Bearbeiten]
Klausurtaktik

Der Prüfungspunkt der werkgerechten Interpretation stellt in der Prüfung der Verfassungsbeschwerde eine Besonderheit der Kunstfreiheit dar. Daher empfiehlt es sich, diesen Punkt in die Prüfungsreihenfolge zu übernehmen, insbesondere wenn das Kunstwerk als Zitat vorliegt oder mitabgedruckt ist. Andernfalls ließen sich die Erwägungen, die an dieser Stelle vorgenommen werden, ebenso in dem üblichen Schema der Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgreifen und insbesondere bei der Angemessenheit anführen. Ein solcher alternativer Aufbau ist in der Lösungsskizze angedeutet.

Für die Auslegung des § 90a StGB müssten die Gerichte im Wege einer werkgerechten Interpretation den Aussagekern des Kunstwerkes herausgearbeitet haben.

Weiterführendes Wissen

Eine vergleichbare Prüfung findet sich bei der Meinungsfreiheit (Fall 5). Dort müssen die Gerichte sich mit Bedeutung und Reichweite der Meinungsfreiheit im Falle der konkreten Meinungsäußerung auseinandersetzen.

Vorliegend stellen die Gerichte allein auf den Wortlaut des Liedes ab, ohne sich weitergehend mit dem Aussagekern auseinanderzusetzen. Diese verkürzte Auseinandersetzung mit dem satirischen Charakter des Liedes und dem Aufgreifen von gesellschaftlichen und politischen Missständen durch bildhafte Sprache und überspitzte Darstellungen verkennt den Aussagekern des Liedes. Die Verfasserin bediente sich hier sprachlichen Mitteln und Anspielungen auf historische Gegebenheiten sowie literarischen Bezügen, um ihre Kritik drastisch und plakativ äußern zu können.

Charakteristisches Merkmal dieser Kunstform ist, dass der Aussagekern mit symbolhaft überfrachteten Bildern verbrämt und in karikaturhaft überzeichneten Ausdrücken umschrieben wird; typisch sind auch Anspielungen auf zeitgeschichtliche Vorgänge und literarische Reminiszenzen.“[2]

Die Strafgerichte verkennen in ihrer Auseinandersetzung mit dem Lied bereits, dass sie zunächst die verwendeten künstlerischen Formen ermitteln müssen und diese im Rahmen der strafrechtlichen Würdigung des Aussagekerns nicht heranziehen dürfen. Der Kerngehalt des Liedes benennt in kritischer Sprache politische, gesellschaftliche und ökologische Zustände sowie technologische Erfindungen, die negativ bewertet werden und für die der Staat „Deutschland“ verantwortlich gemacht wird. Die Emotionalisierung dieser Aspekte erfolgt durch kompositorische Einhegung.

„Mit der Refrainzeile: „Deutschland muss sterben, damit wir leben können“ wird ein gängiges dichterisches Stilmittel verwendet, mit dem ein Lebensgefühl von Fremdheit und Hoffnungslosigkeit in aggressiver Zuspitzung vermittelt werden soll. Dabei bedient sich das Lied typischer Formen und Inhalte des Punkrock. Bei der strafrechtlichen Würdigung des Liedes dürfen diese Elemente der künstlerischen Einkleidung dem Aussagekern nicht zugerechnet werden.“[3]

Darüber hinaus lässt sich die Traditon einer solchen Kritik mit Blick auf Vorbilder aus der Literatur ableiten.[4] Ebenso lässt sich das Lied zeitgeschichtlich interpretieren, da es als Antithese zu dem Kriegerdenkmal für das Infanterie-Regiment „Hamburg“ (2. Hanseatisches) Nr. 76 am Hamburger Dammtor verstanden werden kann.[5]

Klausurtaktik

Ausführungen zu literarischen Vorbildern oder einer zeitgeschichtlichen Interpretation des Liedes würden in einer Klausur von den Bearbeiter*innen nicht erwartet werden. An dieser Stelle dienen sie vor allem zur Veranschaulichung des Sachverhalts und einer Einbettung in den historischen Kontext.

Vorliegend stellen die Gerichte allein auf den Wortlaut des Liedes ab, ohne sich weitergehend mit dem Aussagekern auseinanderzusetzen. Damit verfehlen sie bereits eine werkgerechte Interpretation des Liedes.

Weiterführendes Wissen

Als aktuelles Beispiel für den engen Zusammenhang von Inhalt und Form eines Kunstwerkes siehe: Danger Dan - Das ist alles von der Kunstfreiheit gedeckt.

b. Verhältnismäßigkeit[Bearbeiten]
Klausurtaktik

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde bereits aufgrund der fehlenden werkgerechten Interpretation des Liedes statt. Das Fehlen der werkgerechten Interpretation führt dazu, dass die Verurteilung weder geeignet noch erforderlich und angemessen sein kann. Aus klausurtaktischen und didaktischen Gründen erfolgt jedoch eine Darstellung der weiteren Prüfung, auch um die Struktur der Verhältnismäßigkeit (legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) zu wiederholen. Im Rahmen einer Klausur wäre eine weitere Prüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu erwarten, wenn die bearbeitende Person im Rahmen der werkgerechten Interpretation mit einer vertretbaren Argumentation zu dem Ergebnis kommt, dass die Gerichte eine solche nicht vorgenommen haben und damit die Bearbeitung beendet.

Die Gerichte könnten bei der Auslegung und Anwendung des § 90a StGB im konkreten Fall auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht hinreichend berücksichtigt haben.

aa. legitimer Zweck[Bearbeiten]

Die Urteile müssten einen legitimen Zweck verfolgen. Der Zweck der Urteile liegt im Schutz der freiheitliche-demokratischen Verfassungsordnung durch die Anwendung des § 90a StGB, ist also nicht schlechthin gemeinschädlich und damit legitim.

bb. Geeignetheit[Bearbeiten]

Zudem müsste die Verurteilung auch geeignet sein. Dies ist der Fall, wenn damit der Zweck zumindest gefördert wird. Mit der Verurteilung der S kann die Durchsetzung des Schutzes der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland mindestens gefördert werden. Somit ist die Verurteilung auch geeignet.

Klausurtaktik

Mit Blick auf die werkgerechte Interpretation (siehe dort Hinweis zur Klausurtaktik) ließe sich ebenfalls argumentieren, dass die S die freiheitlich-demokratische Grundordnung aufgrund des satirischen Gehalts des Liedes nicht angreift, sodass auch ihre Verurteilung den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht fördern kann und damit bereits nicht geeignet ist. So auch in der Lösungsskizze.

cc. Erforderlichkeit[Bearbeiten]

Ferner müsste die Verurteilung der S auch erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn es kein milderes, gleich geeignetes Mittel gibt. Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Damit ist die Verurteilung der S auch erforderlich.

dd. Angemessenheit[Bearbeiten]

Darüber hinaus müsste die Verurteilung der S auch angemessen sein. Dafür sind die betroffenen Rechtsgüter zunächst abstrakt und anschließend konkret gegeneinander abzuwägen.

Auf einer abstrakten Ebene ist die Kunstfreiheit aus Art. 5 III 1 GG nicht prinzipiell höher zu gewichten, als der Schutz des Bestandes der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Die Kunstfreiheit ist durch ihre schrankenlose Gewährleistung ein besonders gewichtiges Verfassungsgut. Der Schutz des Bestandes der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stellt „unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit [dar]“[6] und lässt sich somit teilweise an die in Art. 1 und 20 GG enthaltenen Prinzipien anknüpfen, die vom Schutz des Art. 79 III GG umfasst sind.

Im konkreten Verhältnis der beiden Rechtsgüter zueinander ist zu berücksichtigen, dass für die Ausübung der Kunstfreiheit die strafrechtliche Bewertung ein allumfassendes Verbot bedeutet. Demgegenüber kann der freiheitlich-demokratischen Grundordnung die Konfrontation mit einem Punk-Lied durchaus zugemutet werden und diese nicht grundsätzlich erschüttern. Als Indiz dafür dient auch der Umstand, dass die frei erhältliche Aufzeichnung des Liedes bisher nicht zu einer merklichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen oder der Friedlichkeit in der Bundesrepublik geführt hat. Im konkreten Fall der Wiedergabe durch S wurde das Lied nur von ca. 100 Menschen mitgesungen, die das Lied zumeist schon kannten, sodass an dieser Stelle erst recht von keiner relevanten Gefährdung auszugehen ist. Somit ist in diesem Fall die Kunstfreiheit höher zu gewichten als die Staatsschutzinteressen und die Verurteilung der S damit nicht angemessen.

Mithin liegt ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in den Schutzbereich der Kunstfreiheit der S vor.

Folglich ist S in ihrem Grundrecht aus Art. 5 III 1 1. Alt GG verletzt.

C. Ergebnis[Bearbeiten]

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet und hat daher Aussicht auf Erfolg.

Weiterführende Studienliteratur[Bearbeiten]

Zusätzlich zur Darstellung von Sachverhalt und Lösung zu Fall 1 zeigen zu diesem Fall Zusatzkapitel den Weg vom Sachverhalt bis zur korrigierten Lösung auf:

Didaktik: Arbeiten mit dem Sachverhalt
Didaktik: Tipps zum Erstellen einer Lösungsskizze
Didaktik: Beispiel einer gutachterlichen Musterbearbeitung mit Korrektur

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte[Bearbeiten]

  • Fristberechnung für die Verfassungsbeschwerde: Verweis auf §§ 187 ff. BGB
  • Kunstbegriffe und deren Verhältnis zueinander: es gibt drei verschiedene Definitionen, die aber nicht in einem Konkurrenzverhältnis stehen.
  • Einschränkbarkeit der Kunstfreiheit: Art. 5 III GG ist durch verfassungsimmanente Schranken einschränkbar.
  • Aufbau der Kunstfreiheit im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde: besonders ist hier der Prüfungspunkt der werkgerechten Interpretation.

Hierfür gibt es Präsentations-Folien, die unter diesem Link abrufbar sind. Wird nutzen dafür das Tool CodiMD. Die Folien können also mit dem Link direkt benutzt werden. Wenn ihr unsere Folien verbessern, ändern oder bei der Erstellung mithelfen wollt, schreibt uns an folien@openrewi.org

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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

Zusatzmaterial / Weiterentwickelte Fälle[Bearbeiten]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. BVerfG, Beschl. v. 24.02.1971, Az.: 1 BvR 435/68, Rn. 47 = BVerfGE 30, 173 (188 f.) – Mephisto.
  2. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 3.11.2000, Az.: 1 BvR 581/00, Rn. 21.
  3. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 3.11.2000, Az.: 1 BvR 581/00, Rn. 22.
  4. Als ein solches literarisches Vorbild kann das Gedicht „Die schlesischen Weber“ von Heinrich Heine aus dem Jahr 1844 dienen.
  5. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 3.11.2000, Az.: 1 BvR 581/00, Rn. 30
  6. BVerfG, Urt. v. 23.10.1952, Az.: 1 BvB 1/51, Rn. 38 = BVerfGE 2, 1 (12 f.) – SRP-Verbot.