Fall 4 Lösung
Autor:innen: Ammar Bustami/Verena Kahl
Behandelte Themen: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (insbesondere Unterlassen als Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis: eigene, gegenwärtige, unmittelbare Betroffenheit, Subsidiarität), Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Schutzpflichtendimension von Grundrechten, Schutzpflichtendimension des Art. 2 II 1 GG, Untermaßverbot, Grundrechtliche Bezüge von Umwelt- und Klimaschutz (Klimaklagen)
Zugrundeliegender Sachverhalt: OpenRewi/ Grundrechte-Fallbuch/ Fall 4
Schwierigkeitsgrad: Examensniveau / Fortgeschrittenenhausarbeit; Bearbeitungszeit: 5 Stunden
DISCLAIMER: Dieser Übungsfall ist in großen Teilen vor der Veröffentlichung des „Klimabeschlusses“ des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021[1] entstanden. Sachverhalt und Lösung beruhen dabei auf drei der dort entschiedenen Verfassungsbeschwerden: Verfahren Yi Yi Prue u.a.;[2] Verfahren Linus Jonathan Steinmetz u.a.;[3] Verfahren Luisa Neubauer u.a.[4] Der folgende Lösungsvorschlag orientiert sich nicht nur am „Klimabeschluss“ selbst, sondern auch an der vorangegangenen Rechtsprechung und Dogmatik im Bereich der Schutzpflichten und stellt die von den Autor*innen vertretenen Lösungsansätze dar. Während der Fokus auf der Schutzpflichtdimension liegt, wurden auch darüber hinaus die jüngsten Ausführungen des BVerfG eingearbeitet.
Fall 4 versucht die Komplexität von so genannten „Klimaverfassungsbeschwerden“ für Studierende der Rechtswissenschaft verständlich und nachvollziehbar aufzubereiten. Dabei stellt der Sachverhalt trotz seines Umfangs nur eine vereinfachte Darstellung der komplexen Thematik dar. In diesem Sinne beschränkt sich auch die folgende Lösung weitgehend auf eine vereinfachte, für Studierende im Pflichtteil nachvollziehbare Darstellung komplexer juristischer Fragestellungen, welche sich an gelernten Inhalten und Strukturen des juristischen Studiums orientiert.
Trotz dieser Vereinfachung stellen die folgenden Ausführungen oftmals Inhalte dar, welche in dieser Ausführlichkeit keineswegs von Studierenden in einer Klausursituation erwartet werden können. Die im Folgenden dargestellten klausurtaktischen und weiterführenden Hinweise unternehmen daher den Versuch, Studierenden und Lehrenden deutlich zu machen, welche Inhalte auf der einen Seite entweder als bekannt vorausgesetzt oder von den Bearbeiter*innen mittels Sachverhalt und juristischer Interpretationstechniken erarbeitet werden können und welche Inhalte auf der anderen Seite besonderes, zusätzliches Wissen darstellen.
Ziel des Übungsfalls: Anspruch der Bearbeitung dieses Falls sollte in erster Linie die Erarbeitung und Aufbereitung eines gesellschaftlich hochaktuellen und juristisch äußerst komplexen Sachverhalts sein. Dies übt die Anwendung bekannter juristischer Arbeitsmethodik auf neue Sachverhalte sowie die verstärkte Auseinandersetzung mit im Sachverhalt enthaltenen Tatsachen und Argumentationen. Darüber hinaus ist die vorliegende Aufbereitung eines Lösungsvorschlags dazu gedacht, weitergehendes juristisches Wissen zu erlangen, das auch über eine klassische Fallbearbeitung hinausgeht. Der Fall dient insofern weniger dem Abfragen schon bestehenden Wissens. Daher sollten vereinzelte Wissenslücken die Bearbeiter*innen nicht demotivieren, sondern vielmehr Anlass zur interessierten Nacharbeit geben.
Besonders ungewöhnlich ist die hohe Problemdichte in der Zulässigkeit, die auch der besonderen Konstellation einer Klimaverfassungsbeschwerde geschuldet ist. Das sollte jedoch zugleich als Warnung dienen, sich in Klausuren nicht blind auf die einstudierten Prüfungsschemata und üblichen Vorgehensweisen zu verlassen. Vielmehr kann die Klausur als Chance gesehen werden, die Sicht auf die Probleme der Zulässigkeit zu schärfen, die verstärkte Arbeit am und mit dem Sachverhalt zu üben und den Mut zur Entwicklung eigener Argumente fördern.
Die Verfassungsbeschwerde der L hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist.
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
[Bearbeiten]Zunächst müsste die Verfassungsbeschwerde der L zulässig sein. Dies ist der Fall, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind.
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG
[Bearbeiten]Das BVerfG ist für die hier eingelegte Verfassungsbeschwerde der L gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG zuständig.
II. Beschwerde- und Prozessfähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
[Bearbeiten]L müsste sowohl beschwerde- als auch prozessfähig sein.
1. Beschwerdefähigkeit
[Bearbeiten]L müsste beschwerdefähig i.S.v. Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG sein. Beschwerdefähig ist jede*r, der*die Träger*in von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein kann, d.h. wer grundrechtsberechtigt bzw. grundrechtsfähig ist. L ist als natürliche Person Grundrechtsträgerin und somit beschwerdefähig.
2. Prozessfähigkeit
[Bearbeiten]Weiterhin müsste L prozessfähig sein, d.h. die Fähigkeit besitzen, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestimmte Bevollmächtigte vorzunehmen. Dabei ist nicht die einfachgesetzliche Geschäftsfähigkeit entscheidend, es kommt verfassungsrechtlich vielmehr auf die Grundrechtsmündigkeit der Beschwerdeführer*in hinsichtlich der gerügten Grundrechte an.[5] Für die Grundrechtsmündigkeit ist dabei maßgeblich, ob die*der Beschwerdeführer*in hinsichtlich des in Streit stehenden Grundrechts reif und einsichtsfähig ist.
L ist bereits 16 Jahre alt und damit nicht weit entfernt von der gesetzlichen Volljährigkeit. Gerade in Bezug auf ihr eigenes Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG hat sie trotz ihrer Minderjährigkeit durchaus die Reife und Einsichtsfähigkeit, die Reichweite dieses Rechts sowie das Ausmaß staatlichen Handelns darauf zu verstehen. Insbesondere zeigt die Art und Weise, wie sie die negativen Folgen eines übermäßigen CO2-Ausstoßes auf die Umwelt und die Menschen wahrnimmt, sich darüber informiert und hierzu Stellung bezieht, dass L die Zusammenhänge von Klimawandel, gesetzlicher Regulierung und Gefährdung ihrer Gesundheit erkennt und somit die notwendige Reife und Einsichtsfähigkeit im Hinblick auf potentielle Schutzpflichten aus Art. 2 II 1 GG besitzt. L ist mithin prozessfähig.
Aufgrund der expliziten Altersangabe der L im Sachverhalt sollten Bearbeiter*innen die Problematik der Prozessfähigkeit hier in jedem Fall erkennen und jedenfalls kurz thematisieren. Detailliertere Ausführungen sind von den Bearbeiter*innen hingegen nicht zu erwarten, da zur Frage der Grundrechtsmündigkeit von Kindern und Jugendlichen im Rahmen des Art. 2 II 1 GG bisher keine entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung existiert. Für den Fall, dass die Prozessfähigkeit der L verneint wird, sollte auf ihre Vertretung durch den alleinerziehenden Vater V abgestellt werden, ohne sogleich von einer Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auszugehen. Siehe zu dieser Thematik auch Fall 10.
III. Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
[Bearbeiten]Des Weiteren müsste ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde kann gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt (Legislative, Exekutive, Judikative) sein. Dabei kommt nicht nur ein aktives Tun, sondern auch ein Unterlassen der öffentlichen Gewalt in Betracht, vgl. §§ 92, 95 I BVerfGG, wobei zwischen echtem und unechtem Unterlassen unterschieden wird: Echtes Unterlassen liegt vor, wenn der Gesetzgeber eine schutzpflichtkonforme Regelung vollständig unterlassen hat, es also an einer einfachgesetzlichen Regelung fehlt. Unechtes Unterlassen kann dagegen gerügt werden, wenn eine konkrete Norm bereits existiert, diese aber als nicht schutzpflichtkonform angesehen wird, weil sie gänzlich ungeeignet oder unzulänglich sei.[6]
Vorliegend richtet L ihre Verfassungsbeschwerde gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden Regelungen der §§ 1, 3 I, 4 I i.V.m. Anlage 2 des neuen Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG).[7] Sie rügt damit eine ungenügende Erfüllung der legislativen Schutzpflicht durch ein bereits verabschiedetes Gesetz und somit ein unechtes Unterlassen.[8] Dieses unechte Unterlassen stellt somit einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne von Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG dar.
Die exakte Darstellung des Beschwerdegegenstands stellt in Konstellationen von Schutzpflichten einen wichtigen Aspekt in der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde dar. Dabei sollte der Unterschied zwischen beiden Formen des Unterlassens
- keine gesetzliche Regelung (echtes Unterlassen) und
- eine unzureichende gesetzliche Regelung (unechtes Unterlassen)
bekannt und zumindest in dieser vereinfachten Form angewandt werden können. Nicht vorausgesetzt wird die genaue Benennung beider Varianten als „unechtes“ bzw. „echtes“ Unterlassen. Wie noch dargestellt wird, unterscheiden sich diese Formen des Unterlassens nach Rechtsprechung des BVerfG insbesondere im Rahmen der Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität sowie der Beschwerdefrist.
IV. Beschwerdebefugnis, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
[Bearbeiten]Des Weiteren müsste L beschwerdebefugt sein. Gemäß § 90 I 2 BVerfGG muss die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erhoben werden, durch den angegriffenen Akt in den eigenen Grundrechten verletzt zu sein. Es muss daher zum einen die Möglichkeit bestehen, dass eine Grundrechtsverletzung gegeben ist, zum anderen muss L auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschwert sein.
1. Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
[Bearbeiten]Zunächst dürfte die Verletzung in Grundrechten von L nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein.
a) Schutzpflichten aus Art. 2 II 1 GG
[Bearbeiten]Gerügt wird durch L nicht die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 II 1 GG durch einen Eingriff in Form einer Handlung des Staates, sondern in Gestalt eines gesetzgeberischen Unterlassens. Allerdings ist ein legislatives Unterlassen nur dann rügefähig, wenn der Gesetzgeber einer Handlungspflicht, insbesondere in Form grundrechtlicher Schutzpflichten, unterliegt.[9] Hier kommt ein Verstoß gegen die Schutzpflichtendimension der Rechte aus Art. 2 II 1 GG in Betracht.
Möglicherweise könnte die Legislative mit Verabschiedung des KSG ihrer Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sein. Aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit können sich auch Schutzpflichten für den Staat ergeben.[10] Dies schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen mit ein.[11] Dazu zählen auch die vom Klimawandel für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit ausgehenden Gefahren.[12] L legt substantiiert dar, inwiefern der Gesetzgeber durch das KSG gegen das Untermaßverbot verstoßen habe, inwieweit die dort geregelten Maßnahmen ungeeignet oder jedenfalls unzulänglich seien und die dadurch verursachten negativen Folgen des Klimawandels potentiell ihre Rechte aus Art. 2 II 1 GG verletzten.[13] Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit den Vorgaben aus den §§ 1, 3 I, 4 I KSG i.V.m. Anlage 2 bis zum Jahr 2030 zu große Mengen an CO2-Emissionen zugelassen hat, was zum weiteren Klimawandel beitragen und damit die Gesundheit, zum Teil sogar das Leben der L gefährden würde.[14]
Insgesamt ist die behauptete Verletzung der Schutzpflichtdimension des Art. 2 II 1 GG jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen und daher möglich.
Aus dem Sachverhalt und dem Bearbeitungshinweis ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin nur auf die Schutzpflichtendimension des Art. 2 II 1 GG beruft. Daher war auf die Schutzpflichtendimension der Art. 12, 14 GG in diesem Fall nicht einzugehen.
Wenn der*die Beschwerdeführer*in die Verletzung einer Schutzpflicht geltend macht, ist unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdebefugnis kurz darauf einzugehen, dass sich aus dem Grundrecht ein subjektives Recht auf Schutz ergeben kann. Ferner muss plausibel dargelegt werden, inwiefern die staatliche Gewalt gegen das Untermaßverbot verstoßen haben könnte. Die detaillierte Befassung mit den Einzelheiten zur Schutzpflichtverletzung bietet sich dagegen vorzugsweise auf der Ebene der Begründetheit an. Manche Prüfungsschemata thematisieren dies allerdings schon in größerer Ausführlichkeit im Rahmen der Beschwerdebefugnis.
In den diesem Fall zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden stellten die Beschwerdeführenden vereinzelt auch auf Art. 20a GG sowie auf ein „Grundrecht auf ein ökologisches Existenzminimum“ ab.[15] Im Rahmen seines Klimabeschlusses hat das BVerfG hierzu Folgendes festgestellt:
Art. 20a GG: Zum einen könne eine Verfassungsbeschwerde nicht direkt auf Art. 20a GG gestützt werden. Diese Norm umfasse zwar auch den Klimaschutz und sei zudem justiziabel; sie enthalte jedoch keine subjektiven Rechte.[16]
Recht auf ein ökologisches Existenzminimum: Ob das Grundgesetz ein „Recht auf ein ökologisches Existenzminimum“ enthält, hat das BVerfG nicht abschließend geklärt, hielt dieses jedoch jedenfalls für nicht verletzt, da der Gesetzgeber nicht untätig geblieben und die Verhinderung katastrophaler Zustände zumindest möglich sei.[17]
b) Intertemporale Freiheitssicherung
[Bearbeiten]Die folgenden Ausführungen sind angelehnt an die Entscheidung des BVerfG vom 24.3.2021.[18] Da das BVerfG hiermit einen dogmatisch neuen und innovativen Weg beschritten hat,[19] ist von Studierenden in der Regel kein Detailwissen hierzu zu erwarten. Der vom BVerfG gewählte spezielle Weg steht – auch auf Grund des hier aufbereiteten Sachverhalts – in dieser Falllösung nicht im Fokus. Dennoch werden im Folgenden die diesbezüglichen Ausführungen in verkürzter Form dargestellt. Dabei wird die Beschwerdebefugnis entgegen der ursprünglichen Entscheidung aus didaktischen Gründen kurz gehalten; detailliertere Ausführungen folgen im Rahmen der Begründetheit.
Neben der Verletzung von Schutzpflichten aus Art. 2 II 1 GG könnte L auch in ihren Freiheitsrechten betroffen sein. Die gerügten Regelungen bestimmen durch die darin bis 2030 vorgegebenen Jahresemissionsmengen bereits das Ausmaß der damit verbundenen Grundrechtsbeschränkung mit, indem sie möglicherweise den Verbleib sehr hoher Treibhausgasminderungslasten ab dem Jahr 2031 verursachen. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass diese Vorwirkung auf künftige Freiheitsrechte L bereits jetzt in ihren Grundrechten verletzt.
2. Eigene, gegenwärtige, unmittelbare Beschwer
[Bearbeiten]L müsste darüber hinaus auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein.
Die folgenden Ausführungen zu den drei Kriterien der Betroffenheit können in dieser Ausführlichkeit von den Bearbeiter*innen nicht erwartet werden. Wichtig ist vielmehr, dass die Bearbeitenden die rechtlichen Kriterien und Informationen aus dem Sachverhalt verwenden und sich an einer entsprechenden Subsumtion versuchen. Dabei ist im Rahmen aller drei Prüfungspunkte eine andere Ansicht mit entsprechender Argumentation vertretbar.
Auch die folgende Prüfungsreihenfolge ist keineswegs zwingend: Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur werden einzelne Probleme nicht immer einheitlich der gleichen Prüfungsvoraussetzung zugeordnet. Für Klausurbearbeiter*innen verbleibt daher ein gewisser Freiraum im Hinblick auf Reihenfolge der Kriterien und Zuordnung der entsprechenden Probleme.
a) Selbstbetroffenheit
[Bearbeiten]Dies setzt zunächst voraus, dass L selbst betroffen ist. Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden genügt es, dass die Beschwerdeführer*innen darlegen, dass sie durch die nicht schutzpflichtkonforme Regelung in ihren Grundrechten berührt werden und zum Kreis der Betroffenen zählen können.[20] Um Popularklagen auszuschließen, muss L daher geltend machen, dass sie durch die Normierungen des KSG in eigenen Rechten verletzt ist. Vorliegend bringt sie vor, dass der Gesetzgeber durch die unzureichende Regelung des KSG und den dadurch bedingten übermäßigen Ausstoß von CO2-Emissionen mit den entsprechenden negativen Folgen für Umwelt und Klima seiner Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG nicht nachgekommen sei und somit ihr Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletze. Sie macht damit potentielle Gefährdungen geltend, von denen sie möglicherweise auch selbst betroffen wäre.
Entgegen der Argumentation der Bundesregierung scheitert die eigene Betroffenheit von L auch nicht daran, dass die negativen Folgen des anthropogenen Klimawandels eine Vielzahl anderer Personen betreffen.[21] Die Verfassungsbeschwerde kennt kein Erfordernis einer besonderen Betroffenheit, wonach sich die Beschwerdeführer*innen von der Allgemeinheit abheben müssten.[22] L rügt die Verletzung eigener Rechte und ist somit trotz einer Vielzahl möglicher anderer Betroffener durch die benannten Regelungen des KSG individuell betroffen im Sinne von Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG.
Während vor der Entscheidung des BVerfG vereinzelt die Selbstbetroffenheit verneint wurde mit Verweis auf die Betroffenheit der Allgemeinheit durch die Folgen des Klimawandels,[23] hat das Gericht in seinem Klimabeschluss in entsprechender Kürze deutlich gemacht, dass die Verfassungsbeschwerde kein Kriterium der besonderen Betroffenheit kenne. Damit grenzte es die verfassungsrechtlichen Anforderungen explizit vom Erfordernis der „individuellen Betroffenheit“ im Rahmen der unionsrechtlichen Nichtigkeitsklage ab.[24]
Daneben erwähnte das BVerfG am Rande, dass die Verletzung von Rechten zukünftiger (ungeborener) Generationen nicht rügefähig sei, da diesen keine subjektive Grundrechtsberechtigung zukäme.[25]
b) Gegenwärtige Betroffenheit
[Bearbeiten]Ferner setzt die Beschwerdebefugnis eine gegenwärtige Beschwer von L voraus. Grundsätzlich liegt eine gegenwärtige Betroffenheit immer dann vor, wenn die Norm ihre Wirkung auf die Beschwerdeführer*innen aktuell und nicht nur potentiell entfaltet.[26] Darüber hinaus sind Beschwerdeführer*innen auch dann gegenwärtig betroffen, wenn klar abzusehen ist, dass und wie sie in der Zukunft von der Regelung betroffen sein werden.[27] Zwar macht L geltend, dass eine unzureichende Regelung des KSG zu einem übermäßigen Ausstoß an CO2-Emissionen führe, welche bedingt durch die negativen Auswirkungen auf Klima und Umwelt ihre Gesundheit beeinträchtigen könnten. Doch handelt es sich dabei nicht um aktuelle, sondern um zukünftige Grundrechtsbeeinträchtigungen.
Auch Regelungen, die erst im Laufe ihrer Vollziehung zu einer nicht unerheblichen Grundrechtsgefährdung führen, können gegen die Verfassung verstoßen.[28] Diese Beeinträchtigungen müssen zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten,[29] wobei sich die Anforderungen an die Gegenwärtigkeit in solchen Fällen nach Art, Nähe und Ausmaß der geltend gemachten Gefahren sowie nach Art und Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts richten.[30] Drohen Schäden katastrophalen oder apokalyptischen Ausmaßes, so genügt es, dass deren Realisierung nach dem Stand der Wissenschaft nicht vollständig ausgeschlossen ist, um die staatlichen Schutzpflichten schon gegenwärtig zu aktivieren.[31]
Mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG ist ein hohes verfassungsrechtliches Schutzgut von L betroffen. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse des IPCC zum Klimawandel zeigen, dass dessen negative Folgen, deren Eintreten zum Teil mit hoher Wahrscheinlichkeit berechnet wurde, unter anderem zu einem signifikanten Anstieg menschlicher Morbidität und Mortalität und zur Zerstörung ganzer menschlicher Lebensräume führen wird. Die Intensität wie auch die globale Dimension der klimawandelbedingten Phänomene sprechen für Schäden eines katastrophales Ausmaßes. Es ist den Berichten des IPCC zufolge wissenschaftlich nicht ausgeschlossen, dass L aufgrund des Klimawandels Schäden an ihrer Gesundheit erleiden wird.[32] Hinzu kommt der teilweise irreversible Charakter von klimawandelbedingten Beeinträchtigungen sowie die beschleunigende Wirkung, die von der drohenden Überschreitung klimatischer Kipppunkte ausgeht.[33]
Angesichts der in Rede stehenden essentiellen Verfassungsgüter, des apokalyptischen Ausmaßes der drohenden Grundrechtsbeeinträchtigungen sowie der Irreversibilität der durch einen übermäßigen CO2-Ausstoß verursachten Gefahren ist die Betroffenheit von L auch heute schon als gegenwärtig im Sinne der Beschwerdebefugnis anzusehen.
Vor dem Klimabeschluss des BVerfG war keinesfalls klar, ob auch weit in der Zukunft liegende, potentielle Grundrechtsgefährdungen unter eine gegenwärtige Beschwer fallen würden. Dies galt umso mehr für das im Rahmen des Klimawandels zeitliche Auseinanderfallen von CO2 ausstoßenden Aktivitäten und dem Eintritt der dadurch bedingten negativen Folgen, komplexer Wirkmechanismen und Kausalketten.[34] Diese Hürde hat das BVerfG nun mit seinen - verhältnismäßig kurzen - Ausführungen genommen.
c) Unmittelbare Betroffenheit
[Bearbeiten]Zuletzt müsste L auch unmittelbar betroffen sein. Unmittelbare Betroffenheit ist gegeben, wenn die Rechtsstellung der Beschwerdeführer*innen bereits durch die angegriffene Norm und nicht erst durch einen möglichen Vollzugsakt verändert wird.[35] Zwar führen die Klimaschutzziele des KSG nicht selbst schon zur Einsparung von THG-Emissionen. Sie bestimmen jedoch über das insgesamt anzustrebende Reduktionsniveau. Daher sind weitere Vollzugsakte vorliegend nicht erforderlich, denn L stützt sich gerade auf die potentielle Gefährdung ihrer Gesundheit direkt durch das Unterlassen des Gesetzgebers im Rahmen des KSG. Dass die Gefährdungen erst in der Zukunft drohen, ändert an der Unmittelbarkeit der Betroffenheit nichts, da die genannten Regelungen des KSG bereits heute die zukünftige Gefährdungslage rechtlich zementieren.[36]
Jedoch stellt sich die Frage, ob die Unmittelbarkeit der Betroffenheit dadurch entfällt, dass der anthropogene Klimawandel durch den akkumulierten Ausstoß von CO2-Emissionen vieler verschiedener Staaten verursacht wird. Eine mangelnde Regulierung durch den deutschen Gesetzgeber wäre somit nicht alleinig für die negativen Folgen des Klimawandels verantwortlich (sogenannte kumulative Kausalität).[37] Jedoch ändert dieses Zusammenspiel mit anderen Verursachungsbeiträgen nichts an der fortbestehenden Mitursächlichkeit der Unterlassungen der deutschen Staatsgewalt.[38] Mit einer potentiell unzureichenden Regulierung des CO2-Ausstoßes setzt der deutsche Gesetzgeber unmittelbar eine Ursache für den voranschreitenden Klimawandel und dessen negative Folgen. Hinzu kommt, dass der deutsche Staat zu den Emittenten mit einem überdurchschnittlich hohen CO2-Ausstoß gehört, sodass im internationalen Vergleich eine verstärkte Verantwortlichkeit aufgrund des höheren Verursachungsbeitrags besteht.
Folglich ist L durch die Regelungen des KSG auch unmittelbar betroffen.
Das BVerfG hat im Gegensatz zur hier vertretenen Lösung die Unmittelbarkeit der Betroffenheit im Kontext der Schutzpflichten gar nicht und im Rahmen der Freiheitsrechte nur sehr knapp behandelt, während es das Problem der Mitverursachung erst in der Begründetheit eruierte. Dort hielt es fest, dass der Klimawandel als globales Phänomen zwar weder von einem Staat alleine verursacht noch gelöst werden könne, dies jedoch der Verpflichtung zur Umsetzung nationaler Maßnahmen und einem Beitrag zur Lösung des Problems auf internationaler Ebene nicht entgegenstehe, sondern den Staat gerade hierzu verpflichte.[39]
3. Zwischenergebnis
[Bearbeiten]L konnte geltend machen, dass eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 2 II 1 GG durch das gesetzgeberische Unterlassen nicht von Vornherein ausgeschlossen und sie zudem selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Die erforderliche Beschwerdebefugnis ist mithin gegeben.
Sofern Bearbeiter*innen dem Ansatz des BVerfG zur intertemporalen Freiheitssicherung folgen, ist auch diesbezüglich auf die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit der L einzugehen. Mit vergleichbarer Argumentation können diese Anforderungen der Beschwerdebefugnis auch in Bezug auf die Verletzung intertemporaler Freiheitsrechte bejaht werden.[40] Im Detail zu diesem Ansatz in der Begründetheit.
V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität, § 90 II 1 BVerfGG
[Bearbeiten]Weiterhin müssten die Voraussetzung der Rechtswegerschöpfung gegeben und der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt worden sein.
1. Rechtswegerschöpfung
[Bearbeiten]Gemäß § 90 II 1 BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Jedoch steht weder ein Rechtsweg gegen Parlamentsgesetze (vgl. § 93 III BVerfGG) noch gegen das hier gerügte unechte gesetzgeberische Unterlassen offen.[41] Der Rechtswegerschöpfung kommt deshalb vorliegend keine Bedeutung zu.
2. Subsidiarität
[Bearbeiten]Über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung geht der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hinaus. Dieser ist gewahrt, wenn der beschwerdeführenden Person keine Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Akt der öffentlichen Gewalt zumutbar anderweitig anzugreifen.[42] Im Umkehrschluss heißt dies, dass alle zur Verfügung stehenden Mittel ergriffen werden müssen, die der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abhelfen können.[43]
Im Falle des unechten gesetzgeberischen Unterlassens in Form des KSG könnte in Betracht kommen, dass L sich zunächst um eine inzidente fachgerichtliche Klärung der in Rede stehenden Normen des KSG bemühen müsste, und erst im Anschluss an ein solches fachgerichtliches Verfahren Verfassungsbeschwerde einlegen könnte. Allerdings steht einem solchen indirekten Rechtsschutz der Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes entgegen. Dieser soll unter anderem dem BVerfG ermöglichen, seine Entscheidungen auf gesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage zu treffen.[44] Sofern die Beurteilung der gerügten Normen allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, ohne dass von den fachgerichtlichen Verfahren eine verbesserte Entscheidungsgrundlage zu erwarten ist, bedarf es einer solchen fachgerichtlichen Klärung zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität gerade nicht.[45] Auch in Bezug auf die von L gerügten Normen des KSG ist von einer vorangehenden fachgerichtlichen Prüfung keine verbesserte Entscheidungsgrundlage für das BVerfG zu erwarten. Es stehen stattdessen ausschließlich Fragen nach dem Inhalt und Umfang der grundrechtlichen Schutzpflichten des Gesetzgebers in Rede.
Das Durchlaufen mittelbarer fachgerichtlicher Verfahren durch L vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde ist daher nicht erforderlich. Der Grundsatz der Subsidiarität wurde somit gewahrt.
Die Prüfungspunkte der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität können grundsätzlich auch gemeinsam geprüft werden; zumindest das BVerfG stellt teilweise übergeordnet auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ab, wobei die Rechtswegerschöpfung nach § 90 II 1 BVerfGG eine Ausprägung davon darstellt.[46] Vergleiche hierzu auch die Ausführungen im Lehrbuch.
VI. Form und Frist, §§ 23 I, 92, 93 III BVerfGG
[Bearbeiten]Ausweislich des Sachverhalts hat L ihre Verfassungsbeschwerde schriftlich und mit ausführlicher Begründung eingereicht und damit die Formanforderungen der §§ 23 I, 92, 93 III BVerfGG gewahrt.
Schließlich müsste die Verfassungsbeschwerde von L auch fristgerecht eingereicht worden sein. Nach § 93 III BVerfGG gilt für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze oder sonstige Hoheitsakte, gegen die der Rechtsweg nicht offen steht, die Frist von einem Jahr seit Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes. Während diese Fristvorschriften bei einem echten Unterlassen grundsätzlich nicht greifen, richtet sich bei einem unechten Unterlassen die Rüge gerade gegen eine bestehende Norm, welche von den Beschwerdeführer*innen lediglich als unzureichend angesehen wird, sodass die Jahresfrist gilt.[47] L erhob bereits am 22.4.2020 Verfassungsbeschwerde gegen das gesetzgeberische Unterlassen, mithin vor Ablauf der am 17.12.2020 endenden Jahresfrist aus § 93 III BVerfGG. Damit hat L in jedem Fall das Fristerfordernis gewahrt.
VII. Ergebnis zur Zulässigkeit
[Bearbeiten]Die Verfassungsbeschwerde der L ist zulässig.
B. Begründetheit
[Bearbeiten]Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit L durch die Regelungen der §§ 1, 3 I, 4 I KSG i.V.m. Anlage 2 in ihren Grundrechten verletzt ist.
I. Verletzung von Schutzpflichten aus Art. 2 II 1 GG
[Bearbeiten]L macht in erster Linie geltend, durch das gesetzgeberische unechte Unterlassen in der schutzrechtlichen Dimension des Art. 2 II 1 GG verletzt worden zu sein. Dazu müsste zum einen der schutzrechtliche Gehalt des Art. 2 II 1 GG im vorliegenden Fall betroffen sein. Zum anderen müsste der Gesetzgeber durch die Verabschiedung des KSG die aus Art. 2 II 1 GG resultierende Schutzpflicht nicht erfüllt haben.
Für die Prüfung einer Schutzpflicht bietet sich folgendes Prüfungsschema beruhend auf den folgenden Fragestellungen an:
- Schutzrechtlicher Gehalt des Grundrechts
- Berührt die Tätigkeit/gesellschaftliche Entwicklung den Schutzbereich des Grundrechts?
- Hat sich eine bestehende Schutzpflicht zu einem Schutzanspruch nach den konkreten Umständen verdichtet?
- Erfüllung der Schutzpflicht
Dabei ist es im Detail unerheblich, welche Terminologie für die zwei Stufen benutzt wird. Vgl. hierzu auch die Ausführungen im Lehrbuch.
1. Schutzrechtlicher Gehalt des Grundrechts
[Bearbeiten]Zunächst müsste der schutzrechtliche Gehalt von Art. 2 II 1 GG betroffen sein. Dies ist der Fall, wenn die darin geschützten Rechtsgüter betroffen sind und zudem ein Schutzanspruch in der konkret gerügten Konstellation besteht.
a) Schutzgüter des Art. 2 II 1 GG
[Bearbeiten]L müsste schutzfähige Rechtsgüter aus Art. 2 II 1 GG geltend machen. In Betracht kommen hier sowohl das Recht auf Leben als auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit, welche L als natürlicher Person zustehen. Vom Schutzumfang des Grundrechts auf Leben ist die biologisch-physische Existenz, d.h. das körperliche Dasein eines jeden Menschen, umfasst. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit umfasst die körperliche Integrität des lebenden Menschen in ihrem biologisch-physiologischen Sinne. Durch die Auswirkungen des menschengemachten Klimawandels werden sich Gesundheitsrisiken durch Hitzeperioden, Extremwetterereignisse, Luftverschmutzung und Ausbreitung gefährlicher Krankheiten erheblich erhöhen. Hiervon werden in Deutschland in der Zukunft immer mehr Menschen betroffen sein, sodass diese Risiken auch L betreffen. Diese erhöhten Gesundheitsrisiken werden ferner von einer durch die Extremereignisse begünstigten höheren Sterblichkeit begleitet. Somit haben die negativen Folgen des Klimawandels potentiell auch Auswirkungen auf die biologisch-physische Existenz und die körperliche Integrität von L, sodass die Schutzgüter des Art. 2 II 1 GG vorliegend betroffen sind.[48]
An dieser Stelle gilt es, die Betroffenheit bzw. Gefährdung der Schutzgüter kurz zu thematisieren. Dies ähnelt der aus der Prüfung eines Abwehrrechts bekannten „Schutzbereich“-Prüfung. Eine Aufspaltung dieses „Schutzbereichs“ in die Schutzgüter des Art. 2 II 1 GG (Leben; körperliche Unversehrtheit) ist im Rahmen der Prüfung von Schutzpflichten nicht zwingend erforderlich, da sich die Schutzpflichtdimension des Art. 2 II 1 GG in der Regel aus beiden Schutzgütern gemeinsam ergibt und die gleiche Wirkrichtung hat.[49]
b) Verdichtung einer objektiven Schutzpflicht zu einem Schutzanspruch
[Bearbeiten]Wie dargelegt macht L gerade keine Eingriffe durch den Staat selbst geltend. Vielmehr finden die mit den negativen Folgen des Klimawandels einhergehenden Gesundheitsrisiken ihre Ursache in erster Linie in übermäßigen Treibhausgasemissionen von Privaten, sodass den Grundrechten der L potentiell Gefahren von Seiten Dritter drohen. Vor solchen Gefährdungen könnte L einen Schutzanspruch gegenüber dem Gesetzgeber haben.
Grundsätzlich verfügen die Grundrechte neben einer Abwehrfunktion gegenüber dem Staat auch über eine positive Schutzfunktion, die sich insbesondere aus der Funktion der Grundrechte als objektive Werteordnung ergeben.[50] Diese Schutzfunktion schließt gerade auch die Pflicht ein, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren.[51] Damit sich die objektiv bestehende Schutzpflicht des Staates zu einem subjektiven Schutzanspruch der L verdichtet, müssten die in Rede stehenden Klimawandelfolgen eine gewisse Gefährdungsschwelle überschritten und damit die Schutzpflicht aktiviert haben.[52] Absolute Sicherheit hinsichtlich des Schadenseintritts ist gerade nicht erforderlich, vielmehr genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, an deren Überschreiten niedrigere Anforderungen zu stellen sind, je größer das Risikopotential für Leben oder Gesundheit ist.[53]
Der exzessive Ausstoß von Treibhausgasen und die damit einhergehenden klimatischen Veränderungen führten bereits zu vermehrten und intensiveren Hitzewellen, extremen Niederschlagsmengen und Überschwemmungen, einer größeren Ausbreitung von Waldbränden und Krankheiten sowie der Verschlechterung der Luftqualität. Neben den bereits eingetretenen Schäden an Leben und körperlicher Unversehrtheit vieler Millionen Menschen weltweit, drohen bei einem ungehinderten Fortgang des Geschehens ohne gegensteuernde Maßnahmen ähnlich negative Auswirkungen auf die Gesundheit und das Leben vieler auch in Deutschland lebender Menschen. Bei einem derartigen ungehinderten Geschehensablauf würden zudem klimatische Kipppunkte überschritten, was wiederum unwiderrufliche Entwicklungen katastrophalen Ausmaßes zur Folge hätte, welche die fortschreitende Erderwärmung zudem noch beschleunigten. Die Realisierung all dieser Gefahren stellt nicht nur eine abstrakte Möglichkeit dar, sondern ist bereits heute vorauszusehen und sehr wahrscheinlich. Die notwendige Gefahrenschwelle ist somit eindeutig überschritten. Folglich ist die objektive staatliche Schutzpflicht aktiviert, sodass sich diese im Zusammenhang mit dem von Menschen verursachten Klimawandel zu einem konkreten Schutzanspruch verdichten.[54]
Auch das BVerfG führt zu diesem subjektiven Schutzanspruch zutreffend aus: „Angesichts der großen Gefahren, die ein immer weiter voranschreitender Klimawandel auch für die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter etwa durch Hitzewellen, Überschwemmungen oder Wirbelstürme mit sich bringen kann, ist der Staat hierzu [sowohl] den heute lebenden Menschen [als auch objektivrechtlich im Hinblick auf künftige Generationen] verpflichtet.“[55]
c) Zwischenergebnis
[Bearbeiten]Mithin sind durch die negativen Folgen des Klimawandels die Schutzgüter des Art. 2 II 1 GG betroffen. Darüber hinaus besteht eine staatliche Schutzpflicht des Gesetzgebers, einen angemessenen Beitrag zum Schutz vor den (mitverursachten) schädlichen Folgen des menschengemachten Klimawandels zu leisten. Diese Pflicht ist soweit verdichtet, dass sich L grundsätzlich auch darauf berufen kann.
2. Erfüllung der Schutzpflicht
[Bearbeiten]Fraglich ist jedoch, in welchem Umfang diese Schutzpflicht besteht und ob der Gesetzgeber diese durch Erlass des KSG erfüllt hat.
a) Verfassungsgerichtliche Kontrolldichte
[Bearbeiten]Da es sich bei Schutzpflichten um bloße Zielvorgaben handelt, sind Art und Umfang staatlicher Schutzpflichten stets anhand des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Maßnahmen, mit denen bestimmte Rechtsgüter geschützt werden können, und der daraus resultierenden Komplexität dieser politischen Entscheidungen, gehört die Entscheidung über diese Maßnahmen nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem Demokratieprinzip grundsätzlich in die Verantwortung des unmittelbar legitimierten Gesetzgebers.[56] Bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.[57] Der Staat schuldet insofern keinen Maximalschutz, sondern nur einen Minimalschutz im Sinne eines Untermaßverbots.[58]
Aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung und dem Vorrang demokratisch legitimierter Entscheidungen ist die gerichtliche Kontrolldichte diesbezüglich grundsätzlich eingeschränkt, sodass das BVerfG in der Regel nur prüft, ob der Gesetzgeber überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen (Evidenzkontrolle).[59] Darüber hinaus kann der gerichtliche Kontrollmaßstab jedoch variieren,[60] bis hin zu einer umfassenden inhaltlichen Prüfung der staatlichen Schutzmaßnahmen.[61] Der Kontrollmaßstab des Gerichts wird bedingt durch den Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, der wiederum unter anderem abhängig ist von den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter.[62]
Wie hier gerügt, sind im Fall der negativen Folgen des Klimawandels insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und damit besonders hochrangige Schutzgüter betroffen. Diese haben eine ähnlich hohe Bedeutung wie das ungeborene Leben oder die Menschenwürde, bei deren Betroffenheit das BVerfG eine intensive Inhaltskontrolle vorgenommen hat.[63] Zwar unterliegen die Details in Bezug auf konkrete Folgen der gesetzgeberischen Entscheidungen einer gewissen Ungewissheit. Doch liegen solche Ungewissheiten gerade in der Natur von Prognose-Entscheidungen, was wiederum eine umfassende gerichtliche Kontrolle nicht grundsätzlich ausschließen kann.[64] Ferner besteht aufgrund der eindeutigen wissenschaftlichen Faktenlage zu den negativen Folgen des Klimawandels eine solide Grundlage für die Entscheidungen des Gesetzgebers, die insofern auch vom BVerfG an den geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen gemessen werden können. Diese Gründe sprechen für eine über eine reine Evidenzkontrolle hinausgehende umfassende Inhaltskontrolle der gesetzgeberischen Mindestschutzpflichten durch das Gericht.
Ab diesem Prüfungspunkt unterscheidet sich der weitere Lösungsvorschlag zum Teil von den Ausführungen des BVerfG in der Klimaschutzentscheidung.[65] Für Klausurbearbeiter*innen ist es nicht erforderlich, noch differenzierter auf die unterschiedlichen Kontrollmaßstäbe (Evidenzkontrolle, Vertretbarkeitskontrolle, umfassende Inhaltskontrolle) einzugehen, siehe insoweit die Ausführungen im Lehrbuch. Für eine gute Bearbeitung genügt bereits die Unterscheidung von Evidenz- und Inhaltskontrolle.[66] Mit entsprechender Argumentation wäre es zudem auch vertretbar, von einer reinen Evidenzkontrolle auszugehen. Die getroffene Entscheidung sollte sich dann jedoch in der weiteren Prüfung und den dort folgenden Argumentationen niederschlagen, siehe dazu hier.
Zu trennen von der Frage der Kontrolldichte ist der inhaltliche Umfang des staatlich geschuldeten Mindestschutzes, welcher sogleich im folgenden Abschnitt geprüft wird. Jedoch wird dieser oftmals (auch vom BVerfG) gemeinsam und überlappend mit der Kontrolldichte thematisiert, sodass eine solche Prüfung ebenfalls vertretbar wäre.[67] Aus didaktischen Gründen wurden hier die Darstellung der Kontrolldichte (a) und die Bestimmung des Schutzumfangs (b) aa) auch im Prüfungsaufbau voneinander getrennt.
Die Abstufungen zwischen den unterschiedlichen Kontrolldichten spiegeln den Konflikt wieder, in welchem sich letztlich jede „Klimaklage“ wiederfindet: zwischen Grundrechts- und Verfassungsbindung aller staatlicher Gewalt einerseits und Rollenzuteilung zwischen den staatlichen Organen nach dem Gewaltenteilungsgrundsatz andererseits.[68] Dieselbe Konfliktlage findet sich auch in zahlreichen anderen anhängigen oder bereits entschiedenen Klimaschutzklagen wieder.[69]
b) Beachtung des Untermaßverbots
[Bearbeiten]Auf Grundlage einer umfassenden Inhaltskontrolle wäre die schutzrechtliche Dimension des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewahrt, wenn die Maßnahmen des KSG einen angemessenen und wirksamen Mindestschutz darstellen und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen.[70]
aa) Bestimmung des Mindestschutzumfangs
[Bearbeiten]Die Einhaltung des Untermaßverbots hängt vom konkreten Schutzumfang ab. Maßgeblich für die Bestimmung des Mindestmaßes an Schutz sind insbesondere Art, Nähe und Ausmaß der möglichen Gefahren, der Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts, die schon vorhandenen Regelungen sowie entgegenstehende öffentliche Interessen und die Grundrechte Dritter.[71] Die Schutzverpflichtung des Staates steigt, je höher der Rang des in Frage stehenden Rechtsgutes innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes anzusetzen ist.[72]
Mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sind besonders hochrangige Schutzgüter durch die Klimawandelfolgen betroffen, welche wiederum ihre Grundlage in der Menschenwürdegarantie finden.[73] Ferner zeigt sich aufgrund der Intensität und der globalen Dimension der durch den Klimawandel bedingten Phänomene, dass den daraus folgenden Schäden ein katastrophales Ausmaß zukommt. Dabei ist auch der teilweise irreversible Charakter der Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, der von der Überschreitung drohender Kipppunkte ausgeht. Auch wenn zum heutigen Zeitpunkt nicht klar vorausgesagt werden kann, ob und wann die Grundrechtspositionen konkreter Individuen betroffen sein werden, so ist in Anbetracht der bestehenden Erkenntnisse eine hohe Wahrscheinlichkeit für extreme, negative Auswirkungen auf Leben und körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen gegeben.
Aus diesen Gründen muss sich der notwendige Mindestschutz somit an den wissenschaftlichen Notwendigkeiten orientieren. Da der Gesetzgeber im Rahmen des Untermaßverbots keine absolute Sicherheit schuldet, geht es nicht darum, jede weitere Erderwärmung umgehend zu stoppen. Nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen stellt eine Begrenzung der Erderwärmung auf maximal 1,5° C im Vergleich zum vorindustriellen Niveau jedoch das notwendige Minimum dar, welches den Eintritt schwerwiegender Folgen des Klimawandels zwar nicht verhindern, jedoch auf ein noch zumutbares Maß reduzieren würde. Diese international und wissenschaftlich anerkannte 1,5 °C-Grenze findet auch im KSG selbst Anerkennung, indem es diese in § 1 als Gesetzeszweck statuiert.[74]
Zwar erfordern entsprechende Klimaschutzmaßnahmen oftmals auch erhebliche Eingriffe in die Grundrechte Dritter,[75] beispielsweise in die Berufsfreiheit des Art. 12 I GG oder die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG, was zu einer Herabsetzung des Mindestschutzumfangs im Rahmen von Art. 2 II 1 GG führen könnte. Dass entsprechende Klimaschutzmaßnahmen notwendigerweise Eingriffe in die Grundrechte Dritter erfordern, ändert zunächst jedoch nichts an den oben genannten klimatischen Grenzen. Zudem stellen Leben und Gesundheit besonders hohe Schutzgüter und in Form eines ökologischen Mindestschutzes zudem eine zwingende Grundvoraussetzung für die Wahrnehmung aller Grundrechte dar. Darüber hinaus lässt die Orientierung am 1,5 °C-Ziel dem Gesetzgeber noch immer ausreichend Spielraum, um im Einklang mit diesem Mindestschutz Maßnahmen zu treffen, die auch mit entgegenstehenden öffentlichen Interessen, insbesondere der Wirtschafts- und Sozialverträglichkeit, und den Grundrechten Dritter in angemessenen Ausgleich gebracht werden können.
Die gesetzgeberischen Regelungen sind daher daran zu messen, ob sie geeignet sind, dieses sich aus der Erreichung des 1,5 °C-Ziels ergebende Mindestmaß an Schutz angemessen und wirksam zu erreichen.
Wie dargelegt nimmt das BVerfG in seiner Entscheidung an dieser Stelle einen anderen Weg. Die Ausführungen des Gerichts lassen jedoch darauf schließen, dass es den erforderlichen Mindestschutz eher niedrig ansetzt und dem Gesetzgeber diesbezüglich ebenfalls einen „erhebliche[n] Entscheidungsspielraum [zuspricht], zumal er die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes auch mit entgegenstehenden Belangen in Einklang zu bringen hat.“[76] Insbesondere unterscheidet das BVerfG explizit zwischen den sich aus Art. 2 II 1 GG ergebenden Schutzpflichten und den Klimaschutzverpflichtungen aus Art. 20a GG, welche nicht deckungsgleich seien.[77] Daraus ergebe sich, dass die Einhaltung einer bestimmten Temperaturgrenze für die grundrechtlichen Schutzpflichten eben keine absolute Grenze darstelle, sondern ein ausreichender (Mindest-)Schutz auch bei einer Erderwärmung von sogar 2° C in Verbindung mit entsprechenden Anpassungsmaßnahmen noch möglich sei.[78] Diese Schlussfolgerungen überzeugen jedoch angesichts der irreversiblen Folgen von unambitioniertem Klimaschutz und der Nachrangigkeit von Anpassungs- gegenüber Minderungsmaßnahmen auch zum Schutz von Leben und Gesundheit im Ergebnis nicht.[79] Zur parallelen Argumentation des BVerfG im Rahmen des Art. 20a GG siehe unten.
bb) Verfehlung des Mindestschutzumfangs
[Bearbeiten]Für eine Einhaltung des Mindestschutzes durch die vorliegenden Regelungen des KSG spricht vorliegend, dass sich die Zielsetzung, die Grenze von 1,5 °C-Erderwärmung nicht zu überschreiten, zunächst an die gesamte Staatengemeinschaft richtet, ohne konkrete Zielvorgaben für die einzelnen Staaten zu machen. Auch durch ambitionierte Klimaschutzziele können einzelne Staaten alleine die Begrenzung der Erderwärmung nicht steuern, solange es nicht global zu entsprechenden Einsparmaßnahmen kommt. Hieraus folgt gerade eine staatliche Pflicht zur internationalen Kooperation im Kontext des Klimaschutzes. Dies hat wiederum auch Konsequenzen für die Verpflichtungen auf nationaler Ebene: Der nationale Gesetzgeber darf sich seinen verfassungsrechtlichen Schutzpflichten nicht derart entziehen, dass die Erreichung des Mindestschutzes in Form der Einhaltung der 1,5°C-Grenze durch die nationalen Maßnahmen und Entscheidungen vereitelt und geradezu unmöglich gemacht wird. Vielmehr folgt daraus die Notwendigkeit, international vereinbarte Maßnahmen zum Klimaschutz tatsächlich zu ergreifen und keine Anreize zu setzen, das internationale Zusammenwirken zu unterlaufen.[80] Die gesetzgeberischen Vorgaben und Maßnahmen müssen jedenfalls in vertretbarer und wirksamer Weise zur Erreichung des angemessenen Mindestschutzes beitragen.
Dies könnte im Falle des KSG zumindest fraglich sein. Wie von L geltend gemacht, führen die in § 3 KSG statuierten nationalen Klimaschutzziele in Verbindung mit den Jahresemissionsmengen aus § 4 I KSG und Anlage 2 dazu, dass bereits im Jahr 2025 eine Gesamtmenge an Treibhausgasemissionen durch Deutschland erreicht wird, welche das nationale CO2-Restbudget aufgebraucht haben wird.[81] Dem kann entgegengehalten werden, dass vom IPCC zwar ein globales CO2-Restbudget errechnet wurde, dadurch jedoch noch keine Aussage über die nationalen Anteile an diesem Budget getroffen wurden. Die Frage der globalen Verteilung des verbleibenden CO2-Budgets stellt zudem keine rein naturwissenschaftlich determinierte Frage dar, sondern wird durch politische und ethisch-moralische Gerechtigkeits- und Billigkeitsentscheidungen bedingt.[82] Je nach zugrunde gelegtem Bemessungsmaßstab können dabei unterschiedliche nationale Anteile zustande kommen.[83] Das Verfassungsgericht könnte daher in dieser politisch und moralisch beeinflussten Frage nicht ohne Weiteres einen Maßstab auswählen. Jedoch sprechen zum einen die Stellungnahmen diverser nationaler Institutionen für eine Pro-Kopf-Verteilung der weltweiten CO2-Emissionen.[84] Zum anderen würden alle sonst in Frage kommenden Maßstäbe noch geringere Restbudgets für die Bundesrepublik ausweisen, sodass der geltend gemachte Maßstab bereits die für Deutschland großzügigste Berechnungsgrundlage darstellt.[85]
Auch die Entscheidung des BVerfG enthält detaillierte Ausführungen zur Berechnung des globalen und nationalen CO2-Restbudgets.[86] Allerdings zieht das Gericht diese Erwägungen ausschließlich im Rahmen des Art. 20a GG, nicht jedoch für die Schutzpflichten heran.[87] Zudem wirken die bestehenden Ungewissheiten in der Berechnung des Restbudgets laut BVerfG letztlich zugunsten des gesetzgeberischen Spielraums.[88]
Während das KSG jedoch einerseits in § 1 ausdrücklich auf die Grenze von 1,5 °C Bezug nimmt und somit deren Relevanz anerkennt, werden die weiteren Vorschriften (§§ 3, 4 i.V.m. Anlage 2) diesem Mindestniveau nicht gerecht. Im Sinne des grundrechtlichen Mindestschutzumfangs stellt die Bindung des Gesetzgebers an das nationale Restbudget den wissenschaftlich determinierten und zugleich mindestens erforderlichen Rahmen für das gesetzgeberische Handeln dar. Eine derartige gerichtliche Feststellung führt insbesondere nicht dazu, dass der legislative Entscheidungsspielraum dahingehend beschränkt wäre, dass dem Staat vorgeschrieben würde, wie genau er seinen Mindestschutzpflichten nachkommen müsse. Denn es obliegt auch weiterhin dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber, die genauen Maßnahmen hierzu auszugestalten und die entgegenstehenden Verfassungsgüter in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, solange er sich dabei im Rahmen der ökologisch vorgegebenen Grenzen zur Erreichung des verfassungsrechtlichen Mindestschutzes bewegt.[89]
Diesem Mindestschutz kommt der Gesetzgeber durch das KSG nicht ausreichend nach, sodass er seine grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG verletzt hat.
Sofern sich Bearbeiter*innen oben für den Kontrollmaßstab der reinen Evidenzkontrolle entschieden haben, wären die vorangegangenen Ausführungen an diesen Maßstab anzupassen gewesen. Demnach würde das BVerfG nur prüfen, ob der Gesetzgeber Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen.[90] Daraus würde ein weitgehend uneingeschränkter Einschätzungsspielraum der Legislative folgen, aus dem zumindest das BVerfG folgert, dass der Erlass des KSG durch den Gesetzgeber jedenfalls nicht völlig ungeeignet ist, um einen Mindestschutz zu erreichen.[91]
Allerdings könnten Bearbeiter*innen mit entsprechender Begründung selbst auf Basis der Evidenzkontrolle argumentieren, dass die gesetzgeberischen Maßnahmen auch dann hinter den Erfordernissen des Untermaßverbots zurückbleiben, da das KSG selbst bei reiner Evidenzprüfung offensichtlich unzureichend sei.[92]
3. Zwischenergebnis
[Bearbeiten]Der Gesetzgeber hat folglich mit Erlass des KSG seine grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG nicht erfüllt.
II. Verletzung von intertemporalen Freiheitsrechten
[Bearbeiten]Die folgenden Ausführungen sind angelehnt an die Entscheidung des BVerfG vom 24.3.2021 zur Prüfung der Verletzung von „intertemporaler Freiheitssicherung“.[93] Der vom BVerfG gewählte Weg steht auf Grund des hier aufbereiteten Sachverhalts in dieser Falllösung nicht im Fokus, wird aber dennoch in verkürzter Form im Folgenden dargestellt.
Die wegweisenden dogmatischen Neuerungen des BVerfG – von der intertemporalen Dimension der Freiheitsrechte (Rn. 183 ff.) bis zur Justiziabilität des Art. 20a GG (Rn. 205 ff.) – können zurecht als „progressiver Twist“[94] bezeichnet werden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Entscheidung Einzug in zukünftige (Klima-)Rechtsprechung finden wird.[95] Die folgenden Ausführungen sollen daher erneut vor allem der didaktisch aufbereiteten und gekürzten Darstellung der neuen Rechtsprechung dienen und können in dieser Tiefe (noch) nicht von Bearbeiter*innen erwartet werden.
Vorliegend könnten die Regelungen der §§ 3, 4 KSG i.V.m. Anlage 2 zudem gegen Freiheitsrechte der L verstoßen. Eine Grundrechtsverletzung liegt dann vor, wenn durch die gesetzliche Regelung in den Schutzbereich der Freiheitsrechte eingegriffen wird, ohne dass dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
1. Schutzbereich
[Bearbeiten]Die speziellen Freiheitsrechte des Grundgesetzes schützen sämtliche menschlichen Freiheitsbetätigungen. Zudem verbürgt Art. 2 I GG als allgemeines Freiheitsrecht im Sinne eines Auffanggrundrechts die allgemeine Handlungsfreiheit. Nach herrschender Meinung ist jede freie Entfaltung der Persönlichkeit und damit jede Form menschlichen Handelns von Art. 2 I GG erfasst. Diese Freiheitsrechte schützen auch alle Aktivitäten des alltäglichen Lebens, des Arbeitens und des Wirtschaftens der L, die unmittelbar oder mittelbar zum Ausstoß von CO2-Emissionen in die Atmosphäre führen.[96]
Angesichts der ungewöhnlichen und vor allem erstmaligen Annahme der im folgenden dargestellten „eingriffsähnlichen Vorwirkung“[97] führte das BVerfG im Beschluss keine eigenständige Prüfung des „Schutzbereichs“ aus und legte sich dahingehend auch nicht auf bestimmte Freiheitsgrundrechte fest. Vielmehr scheint es von einem Konglomerat von betroffenen Grundrechtspositionen auszugehen.
2. Eingriff
[Bearbeiten]Die Regelungen der §§ 3, 4 KSG i.V.m. Anlage 2 könnten in diese Freiheiten der L eingreifen. Zwar lassen diese Regelungen zum heutigen Zeitpunkt noch Verhaltensweisen mit entsprechendem CO2-Ausstoß in ausreichendem Maße zu. Ein klassischer oder moderner Eingriff liegt somit grundsätzlich noch nicht vor.
Jedoch ist der Gesetzgeber gemäß Art. 20a GG zum Klimaschutz verpflichtet und darf deshalb einen unbegrenzt fortschreitenden Klimawandel nicht zulassen.[98] Der Gesetzgeber selbst hat dieses Klimaschutzziel derart konkretisiert, dass eine Begrenzung der Erderwärmung auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu erfolgen hat.[99] Mithin steht Deutschland bis zur Erreichung dieser Grenze ein entsprechendes Restbudget zur Verfügung. Geht dieses Restbudget zur Neige, dürfen mit CO2-Emissionen verbundene Verhaltensweisen nur noch zugelassen werden, soweit sich die entsprechenden Grundrechte in der Abwägung mit dem Klimaschutz durchsetzen können.[100] Dabei nimmt das relative Gewicht der Freiheitsbetätigung bei fortschreitendem Klimawandel aufgrund der immer intensiveren Umweltbelastungen immer weiter ab.[101]
Die §§ 3, 4 KSG i.V.m. Anlage 2 lassen bis 2030 einen Verbrauch von CO2-Emissionen zu, der notwendig und unumkehrbar zu einem Aufbrauchen von großen Teilen des Restbudgets führt.[102] Ein zu schneller Verbrauch des CO2-Budgets bis 2030 würde das Risiko dann notwendiger, verfassungsrechtlich gebotener schwerwiegender Freiheitseinbußen verschärfen, da die Zeitspanne für eine sozialverträgliche, freiheitsschonende Transformation sozialer und technologischer Prozesse hin zur Klimaneutralität erheblich schrumpft.[103] In diesem Sinne haben die genannten Regelungen des KSG eine unausweichliche, eingriffsähnliche Vorwirkung auf die nach 2030 bleibenden Möglichkeiten der L, von ihrer grundrechtlich geschützten Freiheit tatsächlich Gebrauch zu machen.[104] Diese Vorwirkung ist nicht bloß faktischer Art, sondern ist rechtlich vermittelt. Denn Art. 20a GG gibt mit jedem Anteil, der vom Restbudget verzehrt wird, umso dringender auf, weitere emissionsrelevante Freiheitsausübung zu unterbinden.[105] Insofern zementieren die Regelungen des KSG bereits heute die künftige Freiheitseinschränkung im Sinne einer eingriffsähnlichen Vorwirkung.
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
[Bearbeiten]Diese rechtlich vermittelte eingriffsähnliche Vorwirkung aktueller Emissionsmengenregelungen bedarf wegen der gegenwärtig weitestgehend irreversiblen Wirkung der einmal zugelassenen und in die Erdatmosphäre gelangten Emissionsmengen bereits heute verfassungsrechtlicher Rechtfertigung.[106] Daher müssten die Regelungen der §§ 3, 4 KSG i.V.m. Anlage 2 zum einen mit elementaren Grundentscheidungen des Grundgesetzes vereinbar sein und zum anderen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügen.[107]
a) Vereinbarkeit mit Art. 20a GG
[Bearbeiten]Zu den elementaren Grundentscheidungen des Grundgesetzes gehört auch Art. 20a GG,[108] welcher den Staat dazu verpflichtet, in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Darin verfassungsrechtlich verankert ist auch der Klimaschutz.[109] Folglich müssen sich die benannten Regelungen des KSG auch an Art. 20a GG messen lassen, dessen Schutzgüter mit zunehmendem Klimawandel im Rahmen der Abwägung mit anderen entgegenstehenden Interessen an Gewicht gewinnen.[110] Das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG zielt im Wesentlichen auf die Einhaltung einer Temperaturschwelle, bei der die anthropogen verursachte Erderwärmung angehalten werden soll.[111] Zwar handelt es sich bei Art. 20a GG um eine objektive Norm, die dem Gesetzgeber eine gewisse Konkretisierungsprärogative eröffnet. Trotz seines offenen Normgehalts ist Art. 20a GG jedoch justiziabel.[112] Der Gesetzgeber selbst hat die verfassungsrechtlich einzuhaltende Temperaturgrenze durch § 1 Satz 3 KSG auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C konkretisiert.[113]
Das BVerfG betont u.a., dass aus dem verfassungsrechtlichen Klimaschutzgebot auch eine internationale Kooperationspflicht zur Begrenzung der Erderwärmung folgt.[114] Das Besondere des Klimaschutzgebots des Art. 20a GG ist dabei sein dynamischer Charakter. Laut BVerfG können neue hinreichend gesicherte Erkenntnisse über die Entwicklung der anthropogenen Erderwärmung eine andere Temperaturfestlegung im Rahmen des Art. 20a GG erforderlich machen.[115] Denn Art. 20a GG erlegt dem Gesetzgeber eine permanente Pflicht auf, das Umweltrecht den neuesten Entwicklungen und Erkenntnissen in der Wissenschaft anzupassen.[116]
Maßstab für die Übersetzung dieser Temperaturschwelle in CO2-Emissionsmengen ist der vom IPCC entwickelte Budgetansatz,[117] auf dessen Grundlage Deutschland bis zur Erreichung der Temperaturgrenze von 1,75 °C ein Restbudget von 6,7 Gigatonnen zusteht.[118] Dieses Restbudget würde durch die in Anlage 2 geregelten Emissionsmengen bis zum Jahr 2030 nahezu aufgezehrt.[119] Zur Wahrung der Budgetgrenzen müsste demzufolge nach 2030 alsbald Klimaneutralität realisiert werden, was allein aus technologischen Gründen nicht wahrscheinlich ist.[120] Zwar würde das Restbudget von 6,7 Gigatonnen CO2-Emissionen damit wohl überschritten werden; doch richtete man die Bestimmung des nationalen Restbudgets an einer etwas großzügigeren Temperaturzahl zwischen 1,75 °C und 2 °C aus, erschiene die Einhaltung des entsprechenden Restbudgets jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen.[121] Hinzu kommt, dass die Berechnung des Restbudgets mit wesentlichen Unsicherheiten bzgl. des globalen Restbudgets verbunden ist, sodass die ermittelte Budgetgröße kein zahlengenaues Maß für die verfassungsgerichtliche Kontrolle bieten kann.[122] Aus diesem Grund kann angesichts unsicherer Berechnungen nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Entscheidungsspielraum im Rahmen des Art. 20a GG überschritten hat.[123]
Bisher spielte Art. 20a GG eine vergleichsweise untergeordnete Rolle sowohl in der juristischen Praxis als auch in der juristischen Ausbildung.[124] Dies könnte sich mit dem Klimabeschluss des BVerfG zumindest insofern ändern, als dass das BVerfG explizit die Justiziabilität des Art. 20a GG feststellt. Dies bedeutet, dass das darin enthaltene Klimaschutzgebot fortan im Rahmen von Grundrechtseingriffen zu berücksichtigen ist. Genauso, wie sich Eingriffe an anderen Verfassungsprinzipien (wie dem Rechtsstaatsprinzip, bspw. in Form des Bestimmtheitsgebots oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) messen lassen müssen, so gilt dies spätestens seit dem Klimabeschluss des BVerfG auch für Art. 20a GG. Ob und inwieweit sich dies auch in der künftigen Rechtsprechung niederschlagen wird, bleibt abzuwarten.
b) Verhältnismäßigkeit
[Bearbeiten]Schließlich dürfte die eingriffsähnliche Vorwirkung der Vorschriften des KSG auch nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der künftigen Freiheit der L führen.
Dabei ist zu beachten, dass die Freiheitsrechte den Gesetzgeber dazu verpflichten, die notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen vorausschauend so zu gestalten, dass die damit verbundenen Freiheitseinbußen trotz steigender Klimaschutzanforderungen weiterhin zumutbar ausfallen und die Reduktionslasten über die Zeit und zwischen den Generationen nicht einseitig zulasten der Zukunft verteilt sind.[125] Insbesondere darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben schwerwiegenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde.[126] Durch die in §§ 3 I 2, 4 I 3 KSG i.V.m. Anlage 2 bis zum Jahr 2030 vorgesehenen Emissionsmengen werden die für den Zeitraum nach 2030 verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduziert.[127] Daher müssten für eine verhältnismäßige Verteilung der Lasten zwischen den Generationen hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, um die ab 2031 auf die kommende Generation der L zukommende Minderungslast zu lindern und die damit verbundene Grundrechtsgefährdung einzudämmen.[128] Hierzu gehört auch die Schaffung eines entwicklungsfördernden Planungshorizonts.[129]
Indem der Gesetzgeber im KSG entschieden hat, die Emissionsmengen nur bis 2030 festzulegen und die Entscheidung über den weiteren Reduktionspfad ohne konkretere Vorgaben ins Jahr 2025 verschob, wird er diesen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht gerecht.[130] Zwar kann nicht verlangt werden, dass die absinkenden Emissionsmengen bereits jetzt bis zur Erreichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität konkret bestimmt werden.[131] Jedoch lässt der Verweis ins Jahr 2025 in § 4 VI KSG offen, wie weit in die Zukunft diese Festlegung reicht, und bestimmt gleichzeitig nicht, in welchen Zeitabständen weitere Festlegungen transparent zu treffen sind.[132] Zudem erscheint zweifelhaft, dass die erste weitere Festlegung von Jahresemissionsmengen nach 2030 im Jahr 2025 noch rechtzeitig käme: Durch die dann verbleibende fünfjährige Vorbereitungszeit dürfte ein hinreichender Planungshorizont in vielen Produktions-, Konsum- oder Infrastrukturbereichen kaum rechtzeitig entstehen können.[133]
Folglich stellen die Vorschriften des KSG eine unverhältnismäßige Belastung der künftigen Freiheit der L dar.
Die didaktische Aufbereitung der Ausführungen des BVerfG im Rahmen der Verhältnismäßigkeit kann Studierende an dieser Stelle in die Irre leiten: Denn das Gericht hat in seinem Klimabschluss keine klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt. Vielmehr etabliert es einen besonderen Verhältnismäßigkeitsmaßstab im Kontext intertemporaler Freiheitssicherung. Von Studierenden können daher gerade in Bezug auf das Erfordernis eines hinreichenden Planungshorizonts keine genaueren Kenntnisse erwartet werden.
Während das BVerfG in Bezug auf die Schutzpflichtendimension sowie auf die Verletzung von Art. 20a GG im Ergebnis zurückhaltend blieb, bejaht es zuletzt zumindest einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Für verfassungswidrig befunden werden letztlich jedoch nicht die unzureichenden Jahresemissionsmengen des KSG insgesamt. Stattdessen sind Nachbesserungen des Gesetzgebers explizit nur für die Periode nach 2030 gefordert,[134] wobei jedoch deutlich wird, dass sich dieser Reduktionspfad im Grunde nicht ohne Anpassungen der bisherigen Jahresemissionsmengen verfassungskonform fortschreiben lässt.[135]
4. Zwischenergebnis
[Bearbeiten]Die eingriffsähnliche Vorwirkung der §§ 3 I 2, 4 I 3 KSG i.V.m. Anlage 2 verletzt die beschwerdeführende L daher bereits jetzt in unverhältnismäßiger Weise in ihren zukünftigen Freiheitsrechten.
III. Ergebnis
[Bearbeiten]Die gerügten Normen des KSG verletzten L damit in ihren Grundrechten. Zum einen hat der Gesetzgeber mit Erlass des KSG seine grundrechtliche Schutzpflicht aus Art. 2 II 1 GG nicht erfüllt. Nach Ansicht des BVerfG verletzt der Gesetzgeber zum anderen durch die eingriffsähnliche Vorwirkung des KSG die L in ihren intertemporalen Freiheitsrechten. Die Verfassungsbeschwerde der L ist somit begründet.
C. Ergebnis
[Bearbeiten]Die Verfassungsbeschwerde der L ist zulässig und begründet und hat somit Aussicht auf Erfolg.
Weiterführende Studienliteratur
[Bearbeiten]- Sachverhalt und Lösung beruhen in Teilen auf dem „Klimabeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts sowie den zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden:
- BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- Kurze Blogbeiträge zur Entscheidung finden sich hier:
- Annalaura Askanazy, Klimaschutz vor dem BVerfG: Im Wechselspiel von Recht und Politik, JuWissBlog, 12.5.2021;
- Andreas Buser, Die Freiheit der Zukunft – Zum Klima-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, VerfBlog, 30.4.2021;
- Nikolas Eisentraut, Der Klimaschutz-Beschluss des BVerfG – eine erste Einschätzung, JuWissBlog, 30.4.2021;
- Verena Kahl/ Ammar Bustami, Auf den zweiten Blick – BVerfG zwischen innovativem Klimarechtsschutz und Pflicht ohne Schutz?, JuWissBlog, 7.5.2021;
- Nam Nguyen, Klimaschutz vs. Individualrechtsschutz: Wie sich das BVerfG um Ausgleich bemüht, JuWissBlog, 7.5.2021.
- Weitere grundlegende Literatur zur Thematik findet sich bei:
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
[Bearbeiten]- Verfassungsprozessuale und grundrechtliche Einordnung einer „Klimaklage“: Was sind die besonderen Herausforderungen einer Klimaklage und an welcher Stelle sind die entsprechenden Probleme in Zulässigkeit und Begründetheit zu erörtern? Dabei sollte das gründliche Arbeiten mit den im Sachverhalt vorhandenen Informationen im Vordergrund stehen, weniger die Erwartung von detailliertem Hintergrundwissen zum Klimaschutzrecht. Siehe hierzu auch die einleitenden didaktischen Hinweise.
- Prozessuale Besonderheiten bei Verfassungsbeschwerden gegen ein gesetzgeberisches Unterlassen, insbesondere im Rahmen von Klimaverfassungsklagen: Beschwerdegegenstand (Unterscheidung echtes/unechtes Unterlassen); eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer (bei in der Zukunft liegenden, potentiellen Grundrechtsverletzungen für eine Vielzahl von Personen); Rechtswegerschöpfung (Parlamentsgesetz und unechtes Unterlassen) und Subsidiarität (inzidente fachgerichtliche Klärung).
- Besonderheiten im Prüfungsaufbau von Schutzpflichtverletzungen: Schutzpflicht und Schutzanspruch; Einordnung der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung; Argumentationswege im Rahmen des Untermaßverbots.
- Zu guter Letzt Einordnung des jüngsten „Klimabeschlusses“ des BVerfG mithilfe didaktischer und klausurtaktischer Hinweise für die eigene gutachterliche Prüfung[136] unter besonderer Berücksichtigung der Verletzung intertemporaler Freiheitsrechte und des Klimaschutzgebots des Art. 20a GG.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Beschwerdeschrift „Yi Yi Prue u.a.“, Az.: 1 BvR 78/20.
- ↑ Beschwerdeschrift „Linus Steinmetz u.a.“, Az.: 1 BvR 96/20.
- ↑ Beschwerdeschrift „Luisa Neubauer u.a.“, Az.: 1 BvR 288/20.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 26.5.1970, Az.: 1 BvR 83/69, 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69, Rn. 54 f. = BVerfGE 28, 243 (254 f.) – Dienstpflichtverweigerung = NJW 1970, 1729.
- ↑ Zur Unterscheidung im Detail: Gerhardt, Probleme des gesetzgeberischen Unterlassens in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2007, S. 17.
- ↑ Der Übungsfall beruht auf der Rechtslage des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12.12.2019, BGBl. I 2019 S. 2513 (vor Änderung im August 2021).
- ↑ Vergleiche dazu auch BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 95 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz. Das BVerfG verwendet die Begriffe echtes und unechtes Unterlassen jedoch nicht explizit.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 29.10.1987, Az.: 2 BvR 624/83, Rn. 112 = BVerfGE 77, 170 (214) – Lagerung chemischer Waffen.
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1987, Az.: 2 BvR 624/83, Rn. 112 = BVerfGE 77, 170 (214) – Lagerung chemischer Waffen.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 99 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 99 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Zu diesem Erfordernis bei Schutzpflichtverletzungen siehe auch: BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010, Az.: 2 BvR 2502/08, Rn. 9 ff. = BVerfGE 17, 57 (61 ff.) – CERN.
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 102 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Vgl. Beschwerdeschrift „Luisa Neubauer u.a.“, Az.: 1 BvR 288/20. Siehe auch Buser, Ein Grundrecht auf Klimaschutz? Möglichkeiten und Grenzen grundrechtlicher Klimaklagen in Deutschland, 2020, S. 4-6; BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 112 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz..
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 112 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 113 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 116-134 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Vgl. Eisentraut, JuWissBlog v. 30.4.2021; kritisch Kahl/Bustami, JuWissBlog v. 7.5.2021.
- ↑ Gerhardt, Probleme des gesetzgeberischen Unterlassens in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2007, S. 19.
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 110 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz; BVerfG, Beschl. v. 21.1.2009, Az.: 1 BvR 2524/06, Rn. 43 = NVwZ 2009, 515; BVerfG, Beschl. v. 29.10.1987, Az.: 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83, Rn. 109 = BVerfGE 77, 170 (214) – Lagerung chemischer Waffen; BVerfG, Urt. v. 11.3.2008, Az.: 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07, Rn. 60 = NJW 2008, 1505.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 110 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz. Siehe auch BVerfG, Beschl. v. 21.1.2009, Az.: 1 BvR 2524/06, Rn. 43 = NVwZ 2009, 515.
- ↑ Vgl. VG Berlin, Urt. v. 31.10.2019, Az.: 10 K 412.18, Rn. 72 = NVwZ 2020, 1289.
- ↑ Siehe zuletzt EuGH, Urt. v. 25.3.2021, Az.: C-565/19 P, Rn. 35-52, 67-80. Vgl. auch Meyer, NJW 2020, 894 (899); Bickenbach, JZ 2020, 168 (176).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 109 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 27.9.2005, Az.: 2 BvR 1387/02, Rn. 81 = BVerfGE 114, 258 – Beamtenpension.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 14.1.1998, Az.: 1 BvR 1995/94, Rn. 28 = BVerfGE 97, 157 (164) – Saarländisches Pressegesetz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 108 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Vgl. BVerfG, Urt. v. 15.2.2006, Az.: 1 BvR 357/05, Rn. 78 = BVerfGE 115, 118 (137) – Luftsicherheitsgesetz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, Az.: 2 BvL 8/77, Rn. 115 = BVerfGE 49, 89 (141) – Kalkar I.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010, Az.: 2 BvR 2502/08, Rn. 12 = BVerfGK 17, 57 – CERN.
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 108 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Vgl. auch Meyer, NJW 2020, 894 (896 f.) sowie in verkürzter Form BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 108 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Daher für geringere Darlegungsanforderungen argumentierend: Meyer, NJW 2020, 894 (896 f., 900); sowie Stürmlinger, EurUP 2020, 169 (179).
- ↑ BVerfG, Urt. v. 14.7.1999, Az.: 1 BvR 2226/94, Rn. 155 =BVerfGE 100, 313 (354) – Telekommunikationsüberwachung I.
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 133 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz, jedoch in Bezug auf die intertemporale Freiheitssicherung.
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 202 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz, welches dieses Kausalitätsproblem jedoch erst in der Begründetheit im Rahmen der Freiheitsrechte eruiert.
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 200 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz. Das BVerfG hatte bereits im Hinblick auf Gefahren, welche ihre unmittelbare Ursache im Verhalten nichtdeutscher öffentlicher Gewalt haben, festgestellt, dass das damit im Zusammenhang stehende Verhalten der deutschen öffentlichen Gewalt justiziabel bleibt, vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1987, Az.: 2 BvR 624/83, 2 BvR 1080/83, 2 BvR 2029/83, Rn. 110 = BVerfGE 77, 170 (213) – Lagerung chemischer Waffen.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 199 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Siehe BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 129 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 138 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz; vgl. auch Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 4. Aufl. 2020, Art. 93 Rn. 76.
- ↑ Gerhardt, Probleme des gesetzgeberischen Unterlassens in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2007, S. 20.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 139 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 139 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz; BVerfG, Beschl. v. 14.1.2015, Az.: 1 BvR 931/12, Rn. 23 = BVerfGE 138, 261 - Ladenöffnungszeiten.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 140 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 16.7.2015, Az.: 1 BvR 1014/1, Rn. 4 m.w.N. = NVwZ-RR 2016, 1.
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.1981, Az.: 1 BvR 612/72, Rn. 67 = BVerfGE 56, 54 (70) – Fluglärm. Siehe zuletzt auch BVerfG, Beschl. v. 2.5.2018, Az.: 1 BvR 3250/14, Rn. 8 = NVwZ 2018, 1635.
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 148 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Siehe insofern bspw. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, Az.: 2 BvL 8/77, Rn. 113 f. = BVerfGE 49, 89, 140 f. – Kalkar I sowie entsprechend auch im Lehrbuch.
- ↑ Vgl. BVerfG, Urt. v. 25.2.1975, Az.: 1 BvF 1/74, 1 BvF 2/74, 1 BvF 3/74, 1 BvF 4/74, 1 BvF 5/74, 1 BvF 6/74, Rn. 145 ff. = BVerfGE 39, 1 (41 f.) – Schwangerschaftsabbruch I. Zur Herleitung dieser Schutzpflichtdimension siehe im Lehrbuch.
- ↑ So auch überzeugend BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 148 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Vgl. Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, Rn. 124; Manssen, Staatsrecht II - Grundrechte, 17. Aufl. 2020, Rn. 64.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010, Az.: 2 BvR 2502/08, Rn. 12 = BVerfGK 17, 57 – CERN. Siehe bereits im Rahmen der Beschwerdebefugnis.
- ↑ So auch überzeugend BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 148 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 148 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz. Es konkretisiert diese Schutzpflichten weiterhin in Minderungsmaßnahmen (Rn. 149) sowie Anpassungsmaßnahmen (Rn. 150).
- ↑ Vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1998, Az.: 1 BvR 180/88, Rn. 23 = NJW 1998, 3264 – Waldschäden.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 152 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Vgl. BVerfG, Urt. v. 28.5.1993, Az.: 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, Rn. 159 = BVerfGE 88, 203 (254) – Schwangerschaftsabbruch II. Zu Art und Umfang der Schutzpflicht siehe unter 2.b).
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010, Az.: 2 BvR 2502/08, Rn. 11 = NVwZ 2010, 702 – CERN. In diesem Sinne auch BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 154-157 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Gerhardt, Probleme des gesetzgeberischen Unterlassens in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2007, S. 29-30 unter Verweis auf BVerfG, Urt. v. 1.3.1979, Az.: 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78 und 1 BvL 21/78, Rn. 131 = BVerfGE 50, 290 (332 f.) – Mitbestimmung. Siehe auch Klein, JuS 2006, 960 (961).
- ↑ Vgl. BVerfG, Urt. v. 28.5.1993, Az.: 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, Rn. 182 f. = BVerfGE 88, 203 (262f.) – Schwangerschaftsabbruch II.
- ↑ Vgl. zum Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und zu den damit korrespondierenden Kontrollmaßstäben des Gerichts BVerfG, Urt. v. 1.3.1979, Az.: 1 BvR 532/78, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78, Rn. 129 ff. = BVerfGE 50, 290 (332 f.) – Mitbestimmung; BVerfG, Urt. v. 28.5.1993, Az.: 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, Rn. 182 ff. =BVerfGE 88, 203 (254, 262 f.) – Schwangerschaftsabbruch II .
- ↑ Mit Bezug auf das ungeborene Leben, vgl. BVerfG, Urt. v. 28.5.1993, Az.: 2 BvF 2/90, 2 BvF 4,5/92, Rn. 182 = BVerfGE 88, 203 (262 f.) – Schwangerschaftsabbruch II; mit Bezug auf die Menschenwürde, vgl. BVerfG, Urt. v. 21.7.1977, Az.: 1 BvL 14/76, Rn. 143 = BVerfGE 45, 187 (227) – Lebenslange Freiheitsstrafe.
- ↑ So auch BVerfG, Urt. v. 1.3.1979, Az.: 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78 und 1 BvL 21/78, Rn. 131 = BVerfGE 50, 290 (332) – Mitbestimmung.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 152 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Gerade auch das BVerfG nimmt hier keine dogmatisch saubere Trennung vor, sondern prüft gewissermaßen sowohl Aspekte einer Evidenzkontrolle (Rn. 154-157) als auch einer (eingeschränkten) inhaltlichen Kontrolle (Rn. 158 ff.), siehe Kahl/Bustami, JuWissBlog v. 7.5.2021; Buser, Verfassungsblog v. 30.4.2021.
- ↑ Vgl. Buser, Ein Grundrecht auf Klimaschutz? Möglichkeiten und Grenzen grundrechtlicher Klimaklagen in Deutschland, 2020, S. 9, 13.
- ↑ Vgl. auch Klein, JuS 2006, 960 (961). Siehe auch Wegener, Verfassungsblog v. 21.12.2019.
- ↑ Für eine kritische Bewertung siehe Voland, NVwZ 2019, 114 (118); Eckes, VerfBlog, 10.5.2021.
- ↑ Vgl. BVerfG, Urt. v. 28.5.1993, Az.: 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, Rn. 159 = BVerfGE 88, 203 (254 f.) – Schwangerschaftsabbruch II. In seinem Klimabeschluss beruft sich das BVerfG (dogmatisch unsauber) nicht auf diesen Maßstab, sondern prüft stattdessen, ob „die angegriffenen Regelungen erheblich hinter dem durch Art. 2 II 1 GG gebotenen Schutz von Leben und Gesundheit zurückblieben“, auch BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 158 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Im Überblick: Gerhardt, Probleme des gesetzgeberischen Unterlassens in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2007, S. 24. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, Az.: 2 BvL 8/77, Rn. 115 = BVerfGE 48, 89 (142) – Kalkar I; BVerfG, Urt. v. 16.10.1977, Az.: 1 BvQ 5/77, Rn. 12 ff. = BVerfGE 46, 160 (164) – Schleyer; BVerfG, Urt. v. 28.5.1993, Az.: 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, Rn. 159 f. = BVerfGE 88, 203 (254) – Schwangerschaftsabbruch II.
- ↑ Vgl. BVerfG, Urt. v. 25.2.1975, Az.: 1 BvF 1/74, Rn. 149 = BVerfGE 39, 1 (42) – Schwangerschaftsabbruch I.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 25.2.1975, Az.: 1 BvF 1/74, Rn. 149 = BVerfGE 39, 1 (42) – Schwangerschaftsabbruch I.
- ↑ So im Kern auch BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 208 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ In diese Richtung argumentiert auch das BVerfG an anderer Stelle (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 185 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz); vgl. insofern auch im Rahmen der intertemporalen Freiheitsrechte.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 162 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 163 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 164, 167 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Siehe hierzu auch Kahl/Bustami, JuWissBlog v. 7.5.2021.
- ↑ In Bezug auf Art. 20a GG in diesem Sinne auch BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 199 ff. – Klimaschutz.
- ↑ Das global verbleibende CO2-Restbudget, um die Überschreitung der verschiedenen Erwärmungsgrade zu verhindern, ergibt sich aus dem IPCC-Sonderbericht „Global Warming of 1.5°C“ von 2018 (siehe IPCC-Sonderbericht „Global Warming“ of 1,5°C, 2018 Kap. 2, S. 108). Ein nationales Restbudget kann auf dieser Grundlage nach verschiedenen Kriterien auf die einzelnen Staaten aufgeteilt werden (zur Erklärung mit weiteren Nachweisen siehe hier).
- ↑ So bspw. das VG Berlin, Urt. v. 31.10.2019, Az.: 10 K 412.18, Rn. 83 = NVwZ 2020, 1289.
- ↑ Übersicht bei Climate Action Tracker, Methodology, Comparability of effort. Siehe auch (in Bezug auf Art. 20a GG) BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 220–229 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen, Der WBGU-Budgetansatz, 2009, S. 2; Sachverständigenrat für Umweltfragen, Offener Brief an die Bundesregierung, 2019, S. 1.
- ↑ Vgl. Beschwerdeschrift „Linus Steinmetz u.a.“, Az.: 1 BvR 96/20, S. 36 mit weiteren Nachweisen.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 216 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Kritisch hierzu Kahl/Bustami, JuWissBlog v. 7.5.2021.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 237 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ So im Ergebnis auch Bickenbach, JZ 2020, 168 (177); Groß, NVwZ 2020, 337 (341-342); Meyer, NJW 2020, 894 (900).
- ↑ So letztlich auch BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 152-157 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 156-157 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz. Vgl. auch Stürmlinger, EurUP 2020, 169 (184); Voland, NVwZ 2019, 114 (119).
- ↑ Vgl. Beschwerdeschrift „Linus Steinmetz u.a.“, Az.: 1 BvR 96/20, S. 110-111.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 182 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Eisentraut, JuWissBlog v. 30.4.2021.
- ↑ Buser, Verfassungsblog v. 30.4.2021.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 37, 184 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Siehe auch Buser, Verfassungsblog v. 30.4.2021.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 185 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 185, 208 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 185 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 185 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 186, 187 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 117 ff., 186 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 187 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 187 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 187 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 188 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 190 = NJW 2021, – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 5.11.2014, Az.: 1 BvF 3/11, Rn. 47 = BVerfGE 137, 350 – Luftverkehrsteuer.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 198 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 198 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 205 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 208 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 201 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz. Siehe auch Kahl/Bustami, JuWissBlog v. 7.5.2021.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 212 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ Vgl. Beschl. v. 8.8.1978, Az.: 2 BvL 8/77, Rn. 91 ff. = BVerfGE 49, 89 (130, 132) – Kalkar I. Für die Notwendigkeit der Anpassung des Klimaschutzziels, siehe BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 212 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 216 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 219 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 231 ff., 236 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 234 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 234 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 236 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 236 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz. Zur Kritik an den letztlich sehr zurückhaltenden Schlussfolgerungen des Gerichts, siehe Kahl/Bustami, JuWissBlog v. 7.5.2021.
- ↑ Siehe auch Buser, Verfassungsblog v. 30.4.2021.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 192 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 192 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 244 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 245 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 248 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 256 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 253 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 257 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 258 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18, Rn. 243, 256 ff. = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz. Siehe auch Rösch/Christiansen, JuWissBlog v. 3.5.2021.
- ↑ Vgl. Aust, Verfassungsblog v. 5.5.2021.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18 = NJW 2021, 1723 – Klimaschutz.