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Handlungsfreiheit - Art. 2 I GG

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Autor: Felix Würkert

Notwendiges Vorwissen: Zulässigkeit und Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Lernziel: Umfang von Schutzbereich, Eingriffsrechtfertigung und die spezifische Funktion von Art. 2 I GG verstehen


Die allgemeine Handlungsfreiheit stellt eine konzeptionelle Abkehr von der zuvor geltenden und weit verbreiteten Idee des Verhältnisses von Mensch und Staat dar. Der Mensch war zuvor vor allem im Rahmen des Staates und um seinetwillen gedacht worden: als Untertan, als pflichtiger Staatsbürger und zuletzt als Teil einer Volksgemeinschaft. Art. 2 I GG änderte dieses Verhältnis und erklärte die Freiheit des Menschen – auch die Freiheit vom Staat – zum Ausgangspunkt der grundrechtlichen Gewährleistungen. Der Staat dient damit der Verwirklichung der Freiheit der zu einer Bevölkerung zusammengefassten Individuen, statt dass die Individuen und ihre Freiheit dem Staat dienen sollten.[1] Die Frage, wie weitreichend dieser Wandel sein und in welche Worte er dementsprechend gekleidet werden sollte, war Gegenstand einer intensiven Auseinandersetzung im Rahmen des Verfassungsgebungsprozesses. In den unterschiedlichen Textfassungen des Grundrechts, lässt sich manches von dem, wie dieses Grundrecht heute verstanden und angewendet wird, deutlicher erkennen, als in der schlussendlich in Kraft getretenen Fassung.[2]

A. Schutzbereich

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Der erste Halbsatz des Art. 2 I GG „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“, der den Schutzbereich beschreibt, ließe eine Vielzahl an Interpretationen zu. „Entfaltung der Persönlichkeit“ scheint im ersten Zugriff nur Dinge zu erfassen, die für die Entwicklung und Auslegung der Persönlichkeit relevant sind. Demnach wären nur Aspekte geschützt, die tatsächlich die Persönlichkeit – also Charakter oder Wesen einer Person – auszudrücken vermögen oder für die Entwicklung relevant sind.[3]

Historisch gesehen ist dieser Wortlaut ein Zugeständnis an den festlichen Charakter, den das Grundgesetz in seiner Sprache widerspiegeln sollte. Früher Fassungen – von denen allein sprachlich, nicht aber inhaltlich abgewichen werden sollte – lauteten: „Der Mensch ist frei.“; „Alle Menschen sind frei.“ und „Jeder ist frei zu tun und zu lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“[2] Vor diesem historischen Hintergrund ist vor allem das Wort „frei“, welches die „Entfaltung der Persönlichkeit“ charakterisiert, das wichtige Wort. Damit einher geht ein Verständnis für den Schutzbereich, in dem nicht nur charakter- oder persönlichkeitsrelevante Dinge vom Schutzbereich umfasst sind, sondern die gesamte Freiheitsbetätigung der Person.[4]

Gestützt wird diese historische Auslegung durch den Telos der allgemeinen Handlungsfreiheit. Eine weite Auslegung des Schutzbereichs führt auch zu einem weiten grundrechtlichen Schutz. Nur, wenn jedwede staatliche Freiheitsverkürzung gegenüber dem Individuum einen Eingriff darstellt, weil Freiheit in diesem Zusammenhang tatsächlich allumfassend gemeint ist, existiert im System des Grundgesetzes auch eine verfassungsrechtlich justiziable Rechtfertigungspflicht des Staates gegenüber dem Individuum.[5] Ein allumfassender Begriff von Freiheit führt zudem dazu, dass sich der Staat nicht nur gegenüber dem Individuum für jedwede Freiheitsverkürzung rechtfertigen muss, sondern er muss dies ggf. vor dem BVerfG tun oder dies zumindest befürchten. Somit entspricht eine weite Auslegung sowohl dem Telos eines umfangreichen Grundrechtsschutzes, als auch dem Telos einer weiten Zuständigkeit des BVerfG.

Weiterführendes Wissen

Die Frage, ob jedes menschliche Tun oder Unterlassen in den Rang einer grundrechtlich geschützten Tätigkeit erhoben werden soll, war von Anfang an umstritten. So kommentierte etwa der Allgemeine Redaktionsausschuss im Rahmen der zweiten Lesung des Grundgesetzes: „Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist ein Vorgang, der sich im wesentlichen außerhalb der staatlichen Ordnung vollzieht.“[6] Grundrechte sollten demnach nichts Banales sein. Die allgemeine Handlungsfreiheit sollte folglich im Gewicht den übrigen Grundrechten in nichts nachstehen. Was diesen Anforderungen nicht genüge, sei demnach auch nicht vom Schutzbereich umfasst. Das BVerfG ist dieser Auffassung seit seinem Elfes-Urteil 1957, in welchem es die Möglichkeit einen Pass zu erhalten und damit ausreisen zu können unter Art. 2 I GG subsumiert hatte, nicht gefolgt.

Prominent für eine andere Auslegung von Art. 2 I GG eingetreten ist der ehemalige Richter des BVerfG Dieter Grimm in seinem Sondervotum zur Entscheidung „Reiten im Walde“. Dieses sah er schon nicht vom Schutzbereich erfasst.[7] Er plädierte dafür, dass „diese vom Grundgesetz nicht vorgesehene Banalisierung der Grundrechte und die damit verbundene Ausuferung der Verfassungsbeschwerde rückgängig gemacht werden“[8] sollte.

Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt, anders als andere Grundrechte, nicht bestimmte Bereiche menschlicher Existenz. Sie statuiert vielmehr die grundsätzliche Freiheit des Menschen. Der Schutzbereich umfasst somit jedes menschliche Tun oder Unterlassen. Dabei ist es nicht relevant, welcher Rolle diesem Tun oder Unterlassen für die Entfaltung der Persönlichkeit zukommt.[9]

Beispiel: Erhalten eines Reisepasses[10]; Abwerfen von Flugblättern von einem fahrenden Laster,[11]; Taubenfüttern im Park,[12]; Reiten im Wald,[13]; Konsum von Cannabis[14]

I. Privatautonomie

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Dem Grundgesetz ist ein eindeutiger Entwurf eines Wirtschaftssystems nicht unmittelbar zu entnehmen, auch wenn mit dem Schutz des Eigentums (Art. 14 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und der Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG) gewisse Grundpfeiler gesetzt sind. Ein weiterer solcher Grundpfeiler wird in Art. 2 I GG verortet. Da die allgemeine Handlungsfreiheit die Freiheit der Grundrechtsträger:innen vollumfänglich schützt, umfasst dieser Schutz auch „die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit“.[15] Dabei steht die Begründung von Rechtsverhältnissen in einem doppelten Verhältnis zum Freiheitsbegriff des Grundgesetzes.

Einerseits wird die Möglichkeit der autonomen Begründung von Rechtsverhältnissen als Ausdruck der Freiheit verstanden – und zum Teil überhöht.[16] Anderseits setzt die autonome Begründung von Rechtsverhältnissen die Freiheit der Grundrechtsträger:innen grundsätzlich voraus. So stellt etwa die abstrakte Möglichkeit, einen Vertrag schließen zu können Freiheit dar, während etwa ein unter vorgehaltener Waffe unterschriebener Vertrag wenig bis nichts mit Freiheit zu tun hat. Diese miteinander verwobenen Aspekte der Privatautonomie können grundrechtsdogmatisch in drei unterschiedliche Komponenten aufgeteilt werden: ein grundrechtliches Abwehrrecht gegen den Staat; eine grundrechtliche Schutzpflicht des Staates gegenüber der Grundrechtsträger:in und einer Institutsgarantie.

Zentrale Zielrichtung des Abwehrrechts ist die Abwehr staatlicher Zugriffe auf den Inhalt und die Form von Rechtsverhältnissen.

Durch die Schutzpflichtkomponente der Privatautonomie aus Art. 2 I GG sollen Grundrechtsträger:innen durch den Staat davor geschützt werden, Rechtsverhältnisse trotz mangelnder Autonomie einzugehen, also übervorteilt zu werden („...darf nicht nur das Recht des Stärkeren gelten“).[17]

Examenswissen: Diese Grenze sah das BVerfG bei der Bürgschaftserklärung einer 21-Jährigen ohne qualifizierte Berufsausbildung oder Vermögen für einen Kredit ihres Vaters iHv 100.000 DM zu einem Zinssatz von 8,5 Prozent als überschritten an.[18]

Verbunden werden die Abwehr- und die Schutzpflichtkomponente durch eine Form der Institutsgarantie, der zufolge der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsordnung bereitzuhalten hat. Zwar können wir uns – je nach rechtsphilosophischen Vorannahmen – einen Vertragsschluss zwischen zwei Personen im rechtlichen Vakuum vorstellen, aber in der Realität, auf die sich das Grundgesetz bezieht, bedarf es für die Ausübung der Privatautonomie einer Rechtsordnung. Diese muss Durchsetzungsmechanismen enthalten, wie auch bestimmte vertypte Rechtsverhältnissen und Regeln, über deren Begründung, Ende, etc. Daher ist der Staat aus Art. 2 I GG verpflichtet, die Existenz einer solchen Rechtsordnung zu gewährleisten.[19]

Weiterführendes Wissen

Welche Form die Ausgestaltung der Privatautonomie hat und wie dabei die Freiheitssphären der an einem Rechtsverhältnis Beteiligten zueinander ins Verhältnis gesetzt werden, ist eine Frage, die dem Gesetzgeber und damit der politischen Auseinandersetzung obliegt. Verfassungsdogmatisch gehört dieser Aspekt zur Schranke der „verfassungsmäßigen Ordnung“, der weiter unten erörtert wird. Hier wird er erwähnt, um die Privatautonomie als Grundrechtskomponente en bloc darstellen und verstehen zu können. Die mögliche Spannbreite der Ausgestaltung reicht von einem konkurrenzbasierten, marktliberalen, rein formalen Freiheitsbegriff, der sich in der Einsichtsfähigkeit sowie der Freiheit von Irrtum und Zwang im Sinne der §§ 104 ff. BGB erschöpft, über reformistische Korrekurversuchen der vorgefundenen und sich vertiefenden Ungleichgewichte durch Arbeitnehmer:innen-, Mieter:innen- oder Verbraucher:innenschutz[20] bis hin zu den Entwürfen Wolfgang Abendroths, der Art. 2 I GG mit den Worten „Die Freiheitsgarantie des Art. 2 GG meint nicht den homo oeconomicus des wirtschaftsliberalen Denkens.“[21] charakterisierte und unter Verweis auf das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 I, Art. 28 I GG die „Gesellschaft- und Wirtschaftsordnung selbst [der] demokratische[n] Willensbildung des Volkes [zur Disposition]“[22] stellte.

II. Auffanggrundrecht für sogenannte Deutschengrundrechte

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Soweit eine Person nicht Deutsch im Sinne von Art. 116 GG ist und daher nicht vom personellen Schutzbereich der sogenannten Deutschengrundrechte erfasst ist, misst sich ihre Freiheitsbetätigung im Rahmen des sachlichen Schutzbereichs dieses Deutschengrundrechts an Art. 2 I GG. Dies wird bei der Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG), der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG), dem Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 I GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) relevant. Insoweit greift die ganz grundsätzliche Funktion von Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht.

III. Schutz von EU-Bürger:innen

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Das Grundgesetz steht mit seiner Konzeption von Grundrechten, von denen manche nur für „Deutsche“ gelten, im Widerspruch zu Art. 18 AEUV (siehe zu dieser Problematik das Kapitel zur Grundrechtsberechtigung). Dieser statuiert ein Verbot, Unionsbürger:innen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu diskriminieren. Dieses Problem wird überwiegend durch eine Auslegung aufgelöst, die Unionsbürger:innen auch als „Deutsche“ im Sinne der Grundrechte versteht. Jene, die hier die Möglichkeiten einer europarechtskonformen Auslegung überschritten sehen, verweisen zum Teil darauf, dass Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht auch den Schutzbereich der übrigen Grundrechte umfasse. So könne EU-Bürger:innen über Art. 2 I GG das gleiche Maß an Grundrechtsschutz gewährt werden. Dabei sollen die Spezifika dieser Grundrechte (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) in Art. 2 I GG hineingelesen werden.[23]

Klausurtaktik

Für EU-Bürger:innen im Falle von Deutschenrechten den Weg über Art. 2 I GG zu gehen, ist nicht falsch, sondern völlig vertretbar. Im Ergebnis sind EU-Bürger:innen jedoch stets in gleichem Maß geschützt wie „Deutsche“. Der Weg über Art. 2 I GG birgt dabei vor allem Fallstricke bei der Darstellung in der Klausur, wie und warum der qualifizierte Gesetzesvorbehalt aus Art. 8 II GG nun in Art. 2 I GG hineingelesen wird. Deshalb bietet sich aus pragmatischer Sicht einer der anderen Wege an.

B. Eingriff

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Eingriffe sind im Sinne des modernen Eingriffsbegriffs alle staatlichen Verkürzungen des Schutzbereichs, also jede Freiheitsbeeinträchtigung. In der Rechtsprechung des BVerfG verdeutlichen dies bekannte Beispiele, wie die Nichtausstellung eines Reisepasses,[24] das Verbot des Taubenfütterns im Park[12] und des Reitens im Wald.[13] Doch auch die Abberufung aus dem Personalrat[25], der erzwungene Haarschnitt[26], eine Verschlechterung im System der staatlichen Hinterbliebenenrente[27] oder die Verringerung des Umfangs der durch die gesetzlichen Krankenkassen übernommenen Behandlungsmethoden[28] stellen Eingriffe dar. Diese Beispiele verdeutlichen, dass nach der Feststellung einer Eröffnung des Schutzbereichs, das Vorliegen eines Eingriffs allein unter Anwendung der Eingriffsbegriffe bestimmt werden kann und besondere Kenntnisse zur allgemeinen Handlungsfreiheit nicht erforderlich sind.

Weiterführendes Wissen

Die zum Teil geführte Debatte, dass die weite Auslegung des Schutzbereich, zusammen mit dem modernen Eingriffsbegriff zu einem Ausufern der Möglichkeit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde führe, geht indes zu weit, wenn eine Einschränkung des Eingriffsbegriffs für Art. 2 I GG gefordert wird.[29] Sicher mögen die so eröffneten Möglichkeiten zu einer erhöhten Belastung oder gar einer Überlastung des BVerfG führen. Indes würde eine Einschränkung des Eingriffsbegriffs letztlich die Auffangfunktion von Art. 2 I GG aushebeln und damit auch die bisherige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu den anderen Grundrechten untergraben, deren Schutzbereich unter der Annahme bestimmt wurden, dass Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht fungiert. Die grundsätzliche Rechtfertigungsbedürftigkeit staatlicher Freiheitsverkürzung gegenüber dem betroffenen Individuum mag praktisch lästig erscheinen, aber sie ist schlussendlich ein prägendes Merkmal demokratischer Rechtsstaatlichkeit. Zwischen Eingriffen und „bloßen Belästigungen“ oder „Bagatellen“ differenzieren zu wollen,[30] verkennt die Offenheit des grundrechtlichen Freiheitsbegriffs, der es gerade dem Individuum überlässt, den Inhalt seiner Freiheit selbst zu bestimmen.

C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

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Die allgemeine Handlungsfreiheit unterliegt der sogenannten Schrankentrias bestehend aus den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und den Sittengesetzen, die sich alle drei im Wortlaut des Art. 2 I GG wiederfinden. Tatsächlich zur Anwendung gebracht wird jedoch allein die Schranke der „verfassungsmäßigen Ordnung“. Dieser Begriff wird im Rahmen von Art. 2 I GG sehr weit ausgelegt. Faktisch umfasst die „verfassungsmäßige Ordnung“ in diesem Zusammenhang die gesamte Rechtsordnung und überlagert damit sowohl die Begriffe „Rechte anderer“ und „Sittengesetz“. Somit steht die allgemeine Handlungsfreiheit letztlich unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt. Dabei ist es wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass die weite Auslegung des Begriffs „verfassungsmäßige Ordnung“ im Sinne eines einfachen Gesetzesvorbehalts in Art. 2 I GG sich deutlich von der Auslegung des Begriffs an anderen Stellen des Grundgesetzes unterscheidet, wie etwa in Art. 9 II , Art. 20 III und Art. 28 I S. 1 und 3 GG.

I. Verfassungsmäßige Ordnung

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Unter verfassungsmäßiger Ordnung ist im Rahmen von Art. 2 I GG die gesamte Rechtsordnung zu verstehen, welche „die materiellen und formellen Normen der Verfassung zu beachten hat, also eine verfassungsmäßige Rechtsordnung sein muß“.[31] Dabei könnte man beim ersten Blick auf den Wortlaut auch meinen, dass mit der „verfassungsmäßigen Ordnung“ die Verfassungsordnung gemeint sein soll und es sich somit lediglich um einen expliziten Hinweis auf verfassungsimmanente Schranken handelt. Doch das BVerfG verdeutlicht seine weitere Auslegung und sein Verständnis des Wortlauts durch den Verweis auf ein Wortspiel des OVG Münster, welches die verfassungsmäßige Ordnung, als die „der Verfassung gemäßen“ Ordnung definiert hatte.[32] Um es sehr kurz zu machen: Für Art 2 I GG gilt verfassungsmäßige Ordnung = an die Verfassung gebundenen Ordnung = gesamte Rechtsordnung = einfacher Gesetzesvorbehalt.

Weiterführendes Wissen

Dass der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 2 I GG anders ausgelegt wird als an anderen Stellen des Grundgesetzes, kann vor allem damit erklärt werden, dass der Begriff dabei stets andere Funktionen hat. Für Art. 20 III GG („Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“) zeigt sich dies zum einen durch die sprachliche Differenzierung zwischen den drei Gewalten. Zudem entspricht dies dem Wesen der Gesetzgebung, dass diese einfache Gesetze ändern kann und folglich allein durch das Grundgesetz (und Völker- und Europarecht) gebunden ist. Während Art. 20 III GG demnach die Grenzen der Befugnisse der Gesetzgebung beschreibt, erfasst der Begriff etwa in Art. 9 II GG („Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“) nur „gewisse elementare Grundsätze der Verfassung“[33], welche zum zu verteidigenden Kernbestand der wehrhaften Demokratie gehören. Auch wenn diese sehr unterschiedlichen Auslegungen des gleichen Begriffs auf den ersten Blick gekünstelt und umständlich wirken mögen, verdeutlichen sie doch sehr anschaulich die Funktionsweise juristischer Auslegung anhand von Systematik, Telos und Wortlaut und unter Hinzuziehung der Historie.

II. Rechte anderer

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Die Schranke der „Rechte anderer“ ist im Sinne der subjektiven Rechte Dritter zu verstehen. Sie umfasst somit Rechtspositionen Dritter und ist folglich bereits vom allgemeinen Gesetzesvorbehalt „verfassungsgemäßen Ordnung“ erfasst und hat keine eigene Funktion.

Weiterführendes Wissen

Der Grundsatz, dass die Freiheit einer Person dort endet, wo die Freiheit einer anderen anfängt, beschreibt dabei lediglich das Verhältnis der Freiheitssphären zueinander. Wie aber kollidierende Freiheitssphären miteinander zum Ausgleich gebracht werden und wo sie ihre Grenze finden, dafür gibt es im Rahmen von Art. 2 I GG nicht die eine denklogisch „richtige“ Antwort. Vielmehr ist die konkrete Ausgestaltung dieser Frage das Ergebnis gesetzgeberischer Entscheidung.

III. Sittengesetze

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Die „Sittengesetze“ stellen eine zutiefst problembehaftete – und in der Gegenwart irrelevante – Schranke dar. In der Rechtsprechung des BVerfG kommt diese Schranke bisher nur ein einziges Mal vor, 1957 in der sogenannten Homosexuellenentscheidung und zudem ohne eine klar subsumierbare Definition.[34]

Weiterführendes Wissen zur Problematik des „Sittengesetzes“

Die bisherige Einmaligkeit und die fehlende subsumierbare Definition mag auch darin begründet liegen, dass sich der Begriff nicht rechtsstaatskonform definieren lässt.[35] Vielmehr konstatierte das BVerfG: „Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz.“[36] Dass dies „eindeutig“ sein soll, verdeutlicht primär die Unsubsumierbarkeit des Begriffs der Sittengesetze, die letztlich Normen jenseits der gesetzlichen Ordnung darstellen und damit auch mit dem Vorbehalt des Gesetzes im Konflikt stehen.[37] Die argumentative Leere, die sich hinter diesem „eindeutig“ verbirgt, legt auch der Umstand nahe, dass es das BVerfG seinerzeit gleichwohl für nötig erachtete, über drei Seiten hinweg Ausführungen zum Sittlichkeitsempfinden der Mehrheitsgesellschaft vorzunehmen. Der Begriff des Sittengesetzes diente damit bisher lediglich als Einfallstor einer auch religiös motivierten und begründeten[38] gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit, die durch den Untergang des Nationalsozialismus und das Inkrafttreten des Grundgesetzes keine Zäsur erfahren und der auch das BVerfG zunächst keinen Einhalt geboten hat.[39] Mittlerweile hat auch das BVerfG durch eine Vielzahl von Entscheidungen dazu beigetragen, das ein Abbau der Diskriminierung homosexueller Menschen erkämpft werden konnte.[40] 2017 hat der Bundestag durch das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilter Personen[41] die auf § 175 StGB beruhenden Urteile – und damit auch die durch das BVerfG aufrechterhaltenen Urteile – aufgehoben und einen Entschädigungsanspruch geschaffen.

D. Grundrechtskonkurrenzen / Auffanggrundrecht

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Die allgemeine Handlungsfreiheit erfasst aufgrund ihres weiten Zuschnitts auch die Schutzbereiche aller weiteren Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte. Sobald jedoch eines dieser Grundrechte einschlägig, also der Schutzbereich eröffnet ist, tritt die allgemeine Handlungsfreiheit als subsidiäres Grundrecht zurück. Diese ist dann auch nicht zu prüfen.

Andernfalls könnte etwa die Prüfung eines Eingriffs in die Religionsfreiheit gemessen an der Anforderung der verfassungsimmanenten Schranke einen Grundrechtsverstoß darstellen, aber gemessen am einfachen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 I GG verfassungskonform sein. Dann bliebe die Frage, was nun das Ergebnis für die verfassungsrechtliche Prüfung bedeuten würde.

Art. 2 I GG ist auch dann subsidiär, wenn zwar der Schutzbereich eines speziellen Grundrechts eröffnet ist, es aber an einem Eingriff fehlt. Auch dann ist Art. 2 I GG nicht zu prüfen.

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Weiterführende Studienliteratur

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  • Britz, Freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 I GG) – Verfassungsversprechen zwischen Naivität und Hybris?, NVwZ 2019, 672

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Art. 2 I GG schützt jede Aktivität von Grundrechtsträger:innen.
  • Bei Art. 2 I GG ist die „verfassungsmäßige Ordnung“ als einfacher Gesetzesvorbehalt zu verstehen. Die anderen beiden Schranken kommen nicht zur Anwendung.
  • Art. 2 I GG ist subsidiär zu allen anderen Grundrechten.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten

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  1. Darnstädt, Verschlusssache Karlsruhe: Die internen Akten des Bundesverfassungsgerichts, München, 2. Aufl. 2019, S. 130 ff.
  2. 2,0 2,1 Hofmaier, Verfassung verstehen, Mainz 2013, S. 28 ff.
  3. Vgl. BVerfG, Urt. v. 20. Juli 1954, Az.: - 1 BvR 459, 484, 548, 555, 623, 651, 748, 783, 801/52, 5, 9/53, 96, 114/54 -, Rn. 27 f. = BVerfGE 4, 7, <15> – Investitionshilfe.
  4. BVerfG, Urt. v. 16.01.1957, Az.: 1 BvR 253/56 -, Rn. 15 = BVerfGE 6, 32 <36 f.> – Elfes.
  5. BVerfG, Urt. v. 16.01.1957, Az.: 1 BvR 253/56 -, Rn. 16 = BVerfGE 6, 32 <37> – Elfes.
  6. Hofmaier, Verfassung verstehen, Mainz 2013, S. 30.
  7. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, Az.: 1 BvR 921/85, Rn. 112= BVerfGE 80, 137 <170> – Reiten im Walde-Sondervotum Grimm.
  8. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, Az.: 1 BvR 921/85, Rn. 109 = BVerfGE 80, 137 <168> – Reiten im Walde-Sondervotum Grimm.
  9. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, Az.: 1 BvR 921/85, Rn. 78 = BVerfGE 80, 137 <152 f.> – Reiten im Walde.
  10. BVerfG, Urt. v. 16.01.1957, Az.: 1 BvR 253/56 -, Rn. 12 = BVerfGE 6, 32 <36> – Elfes.
  11. BVerfG, Beschl. v. 03.10.1957, Az.: 1 BvR 194/52, Rn. 15, 24 = BVerfGE 7, 111 <115 f.> Bayerische Flugblätter.
  12. 12,0 12,1 BVerfG, Beschl. v, 23.05.1980, Az.: 2 BvR 854/79, Rn. 4 = BVerfGE 54, 143 <146> – (Taubenfüttern im Park).
  13. 13,0 13,1 BVerfG, Beschl. v. 06.06.1989, Az.: 1 BvR 921/85, Rn. 78 = BVerfGE 80, 137 <152 f.> – Reiten im Walde.
  14. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994, Az.: - 2 BvL 43/92 -, Rn. 118 f. = BVerfGE 90, 145 <171 f.> – Cannabis.
  15. BVerfG, Beschl. v. 12.11.1958, Az.: - 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57 -, Rn. 212 = BVerfGE 8, 274 <328> – Preisgesetz
  16. Vgl. dazu die kritischen, wenn auch zT in nicht mehr zeitgemäße dogmatisch eingekleideten Anmerkungen am Beispiel Flumes: Mückenberger, Legitimation durch Realitätsverleugnung: Am Beispiel Privatautonomie, Kritische Justiz 4 (1971), 248, 251 ff.
  17. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993, Az.: - 1 BvR 567, 1044/89 -, Rn. 55 = BVerfGE 89, 214 <231 f.> – Bürgschaftsverträge.
  18. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993, Az.: - 1 BvR 567, 1044/89 -, Rn. 10, 23, 60 ff. = BVerfGE 89, 214 <218 ff., 234 f.> – Bürgschaftsverträge.
  19. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1993, Az.: - 1 BvR 567, 1044/89 -, Rn. 54 = BVerfGE 89, 214 <231 f.> – Bürgschaftsverträge.
  20. Habermas, Faktizität und Geltung, 6. Aufl. Frankfurt 2017, S. 485 ff.
  21. Abendroth, Zum Begriff des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, in: Buckmiller/Perels/Schöler (Hrsg.), Wolfgang Abendroth – Gesammelte Schriften, Bd. 2, Hannover 2008, S. 343.
  22. Abendroth, Zum Begriff des demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, in: Buckmiller/Perels/Schöler (Hrsg.), Wolfgang Abendroth – Gesammelte Schriften, Bd. 2, Hannover 2008, 346.; zur damit verbunden Forsthoff-Abendroth-Kontroverse siehe: Meinel, Der Jurist in der industriellen Gesellschaft, Berlin 2011, 360 ff.
  23. Bauer/Kahl, Europäische Unionsbürger als Träger von Deutschen-Grundrechten?, JZ 1995, 1077; Nettesheim, Auslegung und Fortbildung nationalen Rechts im Lichte des Gemeinschaftsrechts, AöR 1994, 261.
  24. BVerfG, Urt. v. 16.01.1957, Az.: 1 BvR 253/56 -, Rn. 16, 30 = BVerfGE 6, 32 <37, 41> – Elfes.
  25. BVerfg, Beschl. v. 27.03.1979, Az.: - 2 BvR 1011/78 -, Rn. 32 = BVerfGE 51, 77 <89> - Personalrat.
  26. BVerfG, Beschl. v. 14.2.1978, Az.: - 2 BvR 406/77 -, Rn. 42 = BVerfGE 47, 239 <248> – Zwangsweiser Haarschnitt.
  27. BVerfG, Beschl. v. 18.02.1998, Az.: - 1 BvR 1318, 1484/86 -, Rn. 60 = BVerfGE 97, 271 <286> – Hinterbliebenenrente II
  28. BVerfG, Beschl. v. 6.12.2005, Az.: - 1 BvR 347/98 -, Rn. 49 = BVerfGE 115, 25 <42 f.> – Gesetzliche Krankenversicherung.
  29. Kingreen/ Poscher, Grundrechte, Staatsrecht II, 35. Aufl. 2019, Rn. 454 ff.; Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, S. 291 Rn. 567 f.
  30. Epping, Grundrechte, 35. Aufl. 2019, 291 Rn. 568.
  31. BVerfG, Urt. v. 16.01.1957, Az.: 1 BvR 253/56 -, Rn. 17 = BVerfGE 6, 32 <37 f.> – Elfes.
  32. BVerfG, Urt. v. 16.01.1957, Az.: 1 BvR 253/56 -, Rn. 17 = BVerfGE 6, 32 <37 f.> – Elfes; unter Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urtl. v. 18.12.1954, Az.: VII A 38/54 = MDR 1955, 762.
  33. BVerfG, Urt. v. 16.1.1957, Az.: 1 BvR 253/56 -, Rn. 18 = BVerfGE 6, 32 <38> – Elfes.
  34. BVerfG, Urt. v. 10.5.1957, Az.: 1 BvR 550/52, Rn. 174 = BVerfGE 6, 389 <434>.
  35. Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, 294, Rn. 575.
  36. BVerfG, Urt. v. 10.5.1957, Az.: 1 BvR 550/52, Rn. 174 = BVerfGE 6, 389 <434>.
  37. Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, 294, Rn. 575; a.A. Ipsen, Grundrechte, 23. Aufl. 2020, 244, Rn. 788, der unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG von einer rechtlichen Schranke quasi verfassungsrechtlicher Anerkennung bzw. Transformation spricht.
  38. BVerfG, Urt. v. 10.5.1957, Az.: 1 BvR 550/52, Rn. 174 = BVerfGE 6, 389 <434>.
  39. Zinn, „Gegen das Sittengesetz“: Staatliche Homosexuellenverfolgung in Deutschland 1933-1969, in: Zinn (Hrsg.), Homosexuelle in Deutschland 1933-1969 – Beiträge zu Alltag, Stigmatisierung und Verfolgung, 2020, 15, 33-47.
  40. Pschorr/Spanner, Verfassungswandel messbar machen – eine interdisziplinäre Betrachtung gesellschaftlicher und rechtlicher Entwicklungen homosexueller Paarbeziehungen, in: Donath/Bretthauer u.a. (Hrsg.), 59. ATÖR – Verfassungen, 2019, 137, 148-155.
  41. StRehaHomg v. 17.7.2017, BGBl. I, 2443.