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Wohnung - Art. 13 GG

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Autor: Jaschar Kohal

Notwendiges Vorwissen: Eingriff, Rechtfertigung, Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Lernziel: Schutzbereich der Wohnung definieren können, Schranken des Art. 13 GG prüfen, Probleme bei Eingriffen in Geschäftsräumen

Der verfassungsrechtlich verankerte Schutz der Wohnung stellt in der Rechtspraxis ein besonders relevantes Grundrecht dar; insbesondere bei Eingriffen im Straf- verfahren oder in der Zivilprozessordnung (Vollstreckungsrecht). Der Wortlaut "unverletzlich" lässt vermuten, dass Eingriffe per se nicht möglich sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Er ist vielmehr einer umfassenden Diskussion im parlamentarischen Rat über eine angemessene Formulierung der Vorschrift geschuldet (ähnlich wie bei Art. 2 I GG). Art. 13 GG zeigt dabei eine komplexe Struktur auf, deren Grundsätze von der Rechtsprechung durch ungeschriebene Grundsätze weitergehend präzisiert werden.

Weiterführendes Wissen zum historischen Hintergrund

Die Garantie ist kein grundgesetzliches Novum. Bereits die belgische Verfassung von 1831 hatte mit seinem Art. 10 eine ähnliche Vorschrift („le domicile est inviolable“). Auch die Weimarer Reichsverfassung bestimmte in Art. 115: „Die Wohnung jedes Deutschen ist für ihn Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig“.

A. Schutzbereich

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I. Sachlicher Schutzbereich

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Die "Wohnung" bildet den Begriffshof des Art. 13 I GG. Der Verfassungstext selbst definiert den Begriff nicht. Zunächst kann der Begriff der Wohnung definiert werden als nicht öffentlich zugängliche Räume (Privaträume), welche zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht sind.[1]

1. Privaträume

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Die Frage, ob ein Privatraum vorliegt, ist geprägt von einer mittlerweile sehr detaillierten Einzelfallrechtsprechung, welche eine genaue Entscheidung entsprechend erschwert. Grundsätzlich reichen auch nur temporäre Aufenthalte, wie in Hotels und Ferienwohnungen, wohl aber auch in medizinischen Einrichtungen aus.[2] Besondere bauliche Gegebenheiten sind nicht notwendig, weswegen auch Zelte und Wohnwagen unter Art. 13 I GG fallen.[3]

Beispiel: Zuletzt problematisch wurde die Frage bei der Durchsuchung von Baumhäusern im Hambacher Forst. Möchte die Polizei diese entfernen oder "betreten", stellt sich die Frage, ob diese Bauten überhaupt unter den Schutzbereich fallen bzw. ob bei ihrem Entfernen ein Eingriff in Art. 13 GG überhaupt vorliegt [4].

Weiterführendes Wissen

Ob Hafträumlichkeiten von Art. 13 I GG umfasst werden, ist strittig. Das BVerfG verneint den Schutzbereich und begründet dies mit dem Vorrang des Hausrechts der Haftanstalt [5]. Entsprechend fallen solche Räumlichkeiten nicht unter den Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 GG. Beachte aber auch hier, dass andere Grundrechte einschlägig sein können.

2. Geschäftsräume

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Probleme bereitet das behördliche Betreten von Geschäftsräumen. Unter Zugrundelegung des Sinn und Zwecks von Art. 13 I GG und dem dahinterstehenden Privatsphärenschutz, scheinen Geschäftsräume zunächst nicht unter den Schutzbereich zu fallen. Sie sind regelmäßig für den Publikumsverkehr offen. Eine Mindermeinung möchte entsprechend nur nach Art. 2 I GG schützen.[6] Für die herrschende Meinung, die jegliche Geschäftsräume unter Art. 13 I GG subsumiert, spricht vor allem die historische Auslegung, wurden die Vorläufernormen ebenfalls in diesem Sinne verstanden.[7] Der Meinungsstreit ist nur für solche Räumlichkeiten relevant, welche dem offenen Publikumsverkehr zugänglich sind. Abgeschottete Räumlichkeiten genießen wiederum den vollen Schutz des Art. 13 I GG. Sofern die Räumlichkeiten bereits zuvor betreten wurden, wird die darauffolgende Nachschau (beispielsweise bei Hygienekontrollen) nicht als Eingriff in den Schutzbereich betrachtet.[8] Sofern ein Eingriff in den Schutzbereich bejaht wird, reichen regelmäßig auch generelle Ermächtigungsgrundlagen zur Rechtfertigung aus (siehe unten).

Weiterführendes Wissen

Der parlamentarische Rat orientierte sich bei der Abfassung des Art. 13 GG an § 130 Paulskir- chenverfassung und Art. 115 WRV, welche die Wohnung durchweg schützten.[9] Art. 13 GG kannte bis 1998 nur drei Absätze. Der verfassungsändernde Gesetzgeber zu diesem Zeitpunkt sah jedoch den Bedarf nach weitreichenderen Eingriffsmöglichkeiten, um gegen die als immer intensiver empfundene Bedrohungslage der organisierten Kriminalität vorgehen zu können.[10] Entsprechend wurde Absatz 3 verändert und die Absätze 4 bis 6 wurden eingefügt. Diese Verfassungsänderung wurde heftig diskutiert und teilweise auch als verfassungswidriges Verfassungsrecht angesehen (Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG).[11] Die Normen würden den sogenannten "großen Lauschangriff" ermöglichen, welcher wiederum in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift, weswegen ein Menschenwürdeverstoß anzunehmen sei. Das BVerfG räumte mit seiner Entscheidung "Großer Lauschangriff" diese Zweifel aus, legte allerdings enge Grenzen zur Handhabung der Normen fest.[12]

II. Persönlicher Schutzbereich

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Trotz der systematischen Nähe zu Art. 14 GG stellt Art. 13 GG gerade keine bloße Perpetuierung des Eigentumsgrundrechts dar, sondern schützt gerade ihre Privatheit. Entsprechend ist auch die Eigentümerstellung für den persönlichen Schutzbereich irrelevant, auch auf die Rechtmäßigkeit des Besitzes kommt es nicht an.[13] Juristische Personen können sich gemäß Art. 19 III GG auf Art. 13 GG berufen.[14] Art. 13 GG ist kein Deutschengrundrecht, weswegen sich auch ausländische (juristische) Personen darauf berufen können.[15]

B. Eingriff

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Bei Eingriffen in den Wohnungsbereich ist regelmäßig an einen eventuellen Grundrechtsverzicht zu denken.[16] Wenn beispielsweise der Polizei auf explizite Nachfrage hin der Zugang zur Wohnung gestattet wird, liegt kein Fall von Art. 13 GG mehr vor. Der Grundrechtsverzicht darf aber weder durch Täuschung noch durch Zwang erzeugt worden sein.

Differenziert werden kann weiterhin zwischen den Eingriffsmitteln: Während Abs. 2 die Durchsuchung (also die ziel- und zweckgerichtete Suche nach Dingen oder Personen) gestattet, beziehen sich Abs. 3 – 6 auf die technische Wohnraumüberwachung.[17] Der Schutzbereich ist damit auch ohne physisches Betreten der Wohnung eröffnet, sofern sie durch technische Vorrichtungen überwacht wird. Abs. 7 ist in diesem Sinne als Auffangtatbestand zu verstehen, wobei der Anwendungsbereich hier sehr klein und die Anforderungen an die Norm sehr hoch sind.

Weiterführendes Wissen

Bezüglich Art. 13 Abs. 7 GG ist umstritten, ob dieser unmittelbar anwendbar ist oder aber weiterhin im Zuge des Vorbehaltes des Gesetzes eine Norm braucht [18]. Die hM geht von einer "administrativen Direktkompetenz" aus [19]. Die praktische Bedeutung des Streits ist gering, dürfte regelmäßig eine einfachgesetzliche Ermächtigungsgrundlage auffindbar sein.

C. Rechtfertigung

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1. Einschränkbarkeit des Grundrechts

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Art. 13 I GG kennt einen qualifizierten Gesetzesvorbehalt. Abs. 2 gestattet die Durchsuchung nur, sofern eine richterliche Genehmigung vorliegt (sogenannter "Grundrechtsschutz durch Verfahren") und die Maßnahmen beschrieben sind ("... dort vorgeschriebene Form...").[20] Im Falle von Gefahr in Verzug kann auch ohne richterlichen Beschluss die Durchsuchung erfolgen. Der Begriff der Gefahr ist in diesem Zusammenhang nicht mit dem Gefahrenbegriff des Polizeirechts zu verwechseln. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn eine Sachlage vorzufinden ist, welche ein unverzügliches Handeln erforderlich macht, da ansonsten der angestrebte Erfolg vereitelt werden würde.[21] Hierbei ist insbesondere an solche Eilfälle zu denken, in welchen zeitlich die Konsultation eines:r Notfallrichters:in nicht mehr möglich ist. Das Merkmal ist sehr eng auszulegen. Dies rechtfertigt sich aus der Unmöglichkeit den vorgenommenen Eingriff wieder rückgängig zu machen.[22] Die bloße "Unannehmlichkeit", zuständige Richter:innen auch mitten in der Nacht zu kontaktieren, reicht entsprechend nicht aus.

Das BVerfG sieht in Art. 13 II GG unmittelbar anwendbares Verfassungsrecht. Entsprechend wird bei Gesetzen, welche bei fehlender Gefahr im Verzug für die Durchsuchung der Wohnung keine richterliche Kontrolle statuieren, Art. 13 II GG unmittelbar angewandt.[23]

Beispiel: Die Polizei beobachtet eine Person beim Kauf von Rauschgift. Sie verfolgt diese, bis die Person in einem Haus verschwindet. Hier liegt keine Gefahr im Verzug vor: Zwar ist Eile geboten (sofortiger Konsum des Rauschgifts), allerdings dauert ein solcher Anruf bei dem:r zuständigen Richter:in auch nicht zu lange, weswegen er zumutbar ist. Anders aber, wenn die Polizei eine Geiselnahme beobachtet. Die Geiseln werden lauthals mit der Androhung von Waffengewalt in ein Haus verschafft: Hier liegt Gefahr im Verzug vor: Die Störung ist in jedem Fall sofort zu unterbinden. Das grundrechtssichernde Instrument der richterlichen Anordnung hat hier dem Interesse der Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung zu weichen.

Weiterführendes Wissen

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts versucht insbesondere bei heimlichen Durchsuchungseingriffen, wie beispielsweise bei der Durchsuchung eines informationstechnischen Systems (insbesondere Computer), invasive Regelungen in die Verfassungsmäßigkeit "zu retten", indem vor der Ausführung der Maßnahmen die vorherige Entscheidung einer Richter:in verlangt wird (siehe auch hier die Verfassungsbeschwerden zum BKAG aF). Grundrechtsschutz kann grundsätzlich auch durch Verfahren verwirklicht werden. Dem über den Eingriff regelmäßig uninformierte Grundrechtsträger:in, soll quasi durch die richterliche Entscheidung im Vorfeld der Maßnahme eine zusätzliche Prüfinstanz gegeben werden, ist er mangels Information selbst nicht in der Lage seinen eigenen Standpunkt vorzutragen. Die Ausdehnung dieser Regelungstechnik, auf viele heimliche Betätigungsfelder mit Eingriff in die Privatsphäre, ist umstritten. So wird argumentiert, dass sich aus dem Grundgesetz selbst die Notwendigkeit eines solchen Richter:innenvorbehalts nicht unmittelbar ergibt, weswegen das BVerfG seine Grenzen als Gericht überschreite. Teilweise stellt die Kritik auch darauf ab, dass die zwangsläufige Konsultation des Gerichts zu einem solchen Anstieg der Verfahren führt, dass eine sorgfältige Einzelfallprüfung nicht mehr stattfindet und damit die Effektivität der Maßnahme gänzlich fragwürdig ist.

Examenswissen: Art. 13 GG ist Gegenstand einiger Diskussionen im Zuge der COVID19-Pandemie. So ist diskutabel, ob Webcam-Sitzungen im Homeoffice einen Eingriff in den Schutzbereich darstellen können bzw. wieweit hier die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu ziehen ist.[24] Ähnliche Probleme ergeben sich bei Klausuren, welche zu Hause unter Überwachung durch Webcams geschrieben werden.[25] Bei solchen ergibt sich, nach sehr fragwürdiger Auffassung des OVG Schleswig-Holstein, kein Problem, da die Studierenden nicht entgegen ihrem Willen gefilmt werden würden.[26]

Problematisch sind auch Bodycamaufnahmen von Polizeibeamt:innen sobald diese Wohnungen betreten. Ob die Bestimmungen der DSGVO hier ausreichen, ist umstritten.[27]

2. Grenzen der Einschränkbarkeit

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a) Bei Geschäftsräumen
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Beim Betreten von Geschäftsräumen bereitet beispielsweise § 17 II HandwO Schwierigkeiten: Nimmt man den Schutzbereich des Art. 13 GG für eröffnet an, so aktiviert sich hier das gesamte Folgenregime der Abs. 2 – 7, inklusive Richtervorbehalt. Die ganz herrschende Meinung sieht entweder einen ungeschriebenen "Absatz 8", welcher beim Betreten von Geschäftsräumen weitreichende Eingriffsmöglichkeiten anerkennt, oder springt auf Art. 2 I GG (mit besonders strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung) zurück.[28]

Weiterführendes Wissen

Voraussetzungen sind jedenfalls

  1. Eine Ermächtigungsgrundlage, die zum Betreten ermächtigt
  2. Zweck, Gegenstand und Umfang der Besichtigung und Prüfung werden deutlich.
  3. Die gesamte Maßnahme muss einem erlaubten Zweck dienen (entsprechend kein Betreten "unter Vorwand")
  4. Das Betreten erfolgt während der üblichen Geschäftszeiten
b) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
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Wie auch sonst ist weitergehend die Verhältnismäßigkeit zu beachten. So ist besonders die Bedeutung des zu durchsuchenden Raums zu berücksichtigen. So sind Anwaltskanzleien aufgrund der besonders sensiblen Informationen besonders schutzwürdig.[29] Auch der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist regelmäßig als abwägungsrelevanter Belang zu berücksichtigen.

D. Konkurrenzen

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Sofern der Schutzbereich des Art. 13 I GG nicht eröffnet ist, jedoch ein ähnliches Schutzbedürfnis bejaht werden kann, ist auch an das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG zu denken. Das Schutzniveau erreicht allerdings hier nicht jenes von Art. 13 GG. Speziell bei Haftanstalten prüft das BVerfG bei besonders intensiven Maßnahmen die Möglichkeit der Verletzung der Menschenwürde aus Art. 1 I GG[30].

Die Überwachung digitaler Endgeräte wird nicht von Art. 13 GG erfasst, da die zu überwachenden Geräte nicht notwendig in einer Wohnung vorzufinden sind. Hier ist auf die Vertraulichkeit Integrität informationstechnischer Systeme zu verweisen.

E. Europäische und Internationale Bezüge

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Art. 8 EMRK führt unter der Überschrift "Schutz des Privat- und Familienlebens" auch die Wohnung auf, wobei auch hier wieder die Verwandtschaft zur Privatheit der Wohnung deutlich wird. Die Anwendung der Vorschrift ähnelt sehr dem hier zu Art. 13 GG ausgeführten. Freiberufler:innen, welche die Wohnung als Arbeits- und Wohnstätte verwenden, können sich immer auf den Schutz der Wohnung berufen, bei reinen Arbeitsräumen wendet der EMRK hingegen das Tatbestandsmerkmal "Privatsphäre" an.[31] Während die Abgrenzung zu Art. 14 GG im Grundgesetz trennscharf vorgenommen werden kann, neigt der EMRK dazu auch Fragen des Wohnungseigentums über Art. 8 EMRK zu lösen.[32]

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Art. 13 GG schützt die Privatheit von Räumlichkeiten.
  • Besonderheiten sind bezüglich Geschäftsräumen zu beachten.
  • Art. 13 GG beinhaltet ein abgestuftes Normenregime, wobei Abs. 1 – Abs. 3 die relevantesten Normen darstellen.

Weiterführende Studienliteratur

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  • Christoph Möllers: Gefahr im Verzug - Die Unverletzlichkeit der Wohnung vor vermeintlichen Sachzwängen der Strafverfolgung, NJW 2001, 1397.
  • Friedrich Schoch: Die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG, JURA 2010, 22.
  • Hinnerk Wißmann: Grundfälle zu Art. 13 GG JuS 2007, 324.
  • BVerfG, Urt. v. 20.02.2001, Az.: 2 BvR 1444/00 = BVerfGE 103, 142

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten

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  1. BGH, Urt. v. 15.01.1997, Az.: StB 27/96 = BGH NJW 1997, 1018.
  2. Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, Rn. 664.
  3. Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, Rn. 664.
  4. Thal, BauR 2009, 587 (595).
  5. BVerfG, Urt. v. 04.07.2006, Az.: 2 BvR 460/01
  6. Kingreen/Poscher, Staatsrecht II, 38 Aufl. 2020, Rn. 1024.
  7. Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, Rn. 668.
  8. Voßkuhle, DVBl 194, 611 (616).
  9. Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, Rn. 661.
  10. Gusy, JuS 2004, 457.
  11. Dittrich, NStZ 1998, 336.
  12. BVerfG, Urt. v. 03.03.2004, Az.: 1 BvR 2378/98, 1084/99 = BVerfGE 109, 279
  13. Wißmann JuS 2007, 324 (326).
  14. BVerfG, Urt. v. 26.05.1976, Az.: 2 BvR 294/76, Rn. 27
  15. [https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv115166.html = BVerfG, Urt. v. 02.03.2006, 2 BvR 2099/04 = BVerfGE 115, 166 (196)
  16. OpenRewi/ Grundrechte-Lehrbuch/ Grundrechtsberechtigung#D. Grundrechtsverwirkung und Grundrechtsverzicht
  17. Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, Rn. 671.
  18. Kühne, in: Sachs, GG Kommentar, 9. Aufl. 2021, Art. 13 Rn. 50
  19. Berkemann, in: AK GG, 3. Aufl 2001, Art. 13 Rn. 197
  20. BVerwG, Urt. v. BVerwG, 12.12.1967, I C 122/64
  21. BVerfG, Urt. v. 20.02.2001, Az.: 2 BvR 1444/00
  22. BVerfG, Urt. v. 16.06.2015, Az.: 2 BvR 2718/10 = BVerfGE 139, 245 (269)
  23. BVerfG, Urt. v. 03.04.1979, Az.: 1 BvR 994/76 = BVerfG 51, 97
  24. Suwelack, ZD 2020, 561 (562).
  25. Albrecht/Mc Grath/Uphues, ZD 2021, 80.
  26. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 04.03.21, Az. 3 MR 7/21
  27. Dafür, ohne weitere Begründung: Lachenmann, NVwZ 2017, 1424; dagegen Petri, ZD 2018 453 (548).
  28. Kingreen/Poscher, Staatrecht II, 36. Aufl. 2020, Rn. 1024.
  29. Schoch, JURA 2010, 22 (28).
  30. BVerfG, Beschl. v. 30.05.1996, Az.: 2 BvR 727/94 = NJW 1996, 2643.
  31. EGMR, Urt. v. 26.7.2007, Az.: 64209/01, Rn. 37 ff.
  32. EGMR, Urt. v. 24.11.1986, Az.: 9063/80, Rn. 47.