Koalitionsfreiheit - Art. 9 III GG

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Autor:Luca Knuth

Notwendiges Vorwissen: Allgemeine Grundrechtslehren; Vereinigungsfreiheit

Lernziel: Koalitionsfreiheit in den Kontext der Wirtschaftsgrundrechte einordnen

Die Koalitionsfreiheit in Art. 9 III GG ist ein Sonderfall der allgemeinen Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG). Sie gewährt das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Art. 9 III GG ist ein spezieller Fall des kollektiven Grundrechtsschutzes und von großer Bedeutung für das Wirtschaftsleben. Das Grundrecht führt zu einer Rücknahme staatlicher Regelung wirtschaftlicher Verhältnisse zugunsten der Koalitionen, die diese im Rahmen der Tarifautonomie ausfüllen.

Klausurtaktik

Zwar ist die Koalitionsfreiheit insbesondere in den Anfänger:innenklausuren wohl selten Prüfungsgegenstand, sie ist jedoch mit einigen grundrechtsdogmatischen Besonderheiten verbunden und hat prägende Bedeutung für weite Teile des Arbeitsrechts.

A. Schutzbereich[Bearbeiten]

I. Sachlicher Schutzbereich[Bearbeiten]

In seiner kollektiven Dimension schützt Art. 9 III GG eine besondere Form von Vereinigungen, die allgemein als „Koalitionen“ bezeichnet werden.[1] Vereinigungen i. S. d. Art. 9 III GG gleichen im Ausgangspunkt dem Vereinigungsbegriff des Art. 9 I GG.[2] Zusätzlich müssen sie aber einen besonderen Zweck verfolgen: die „Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“.[3] Aus dieser Formulierung folgt, dass Art. 9 III GG gegenüber Art. 9 I GG lex specialis ist. Arbeitsbedingungen sind dabei solche, die konkrete Arbeitsverhältnisse betreffen (z.B. Lohn und Arbeitszeiten), wohingegen Wirtschaftsbedingungen allgemeinere Fragen von wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Natur sind (zum Beispiel die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit).[4]

Beispiel Koalitionen: Gewerkschaften und die Verbände der Arbeitgeber:innen, sowie deren Dachverbände; demgegenüber verfolgen beispielsweise Verbraucherschutzorganisationen ausschließlich eines der Ziele und sind daher keine Koalitionen i.S.d. Art. 9 III GG.[5]

Über den Wortlaut hinaus folgen aus dem Sinn und Zweck des Grundrechts weitergehende Anforderungen an Vereinigungen im Sinne des Art. 9 III GG. Eine Koalition kann ihre grundgesetzlich vorgesehene Funktion – die Interessenvertretung und -durchsetzung von Arbeitnehmer:innen oder Arbeitgeber:innen – nur dann effektiv ausfüllen, wenn sie die Gegensätzlichkeit von Arbeitnehmer:innen- und Arbeitgeber:innenseite widerspiegelt. Dies wird durch die Kriterien der Gegnerfreiheit[6] und der Gegnerunabhängigkeit[7] gewährleistet. Während die Gegnerfreiheit auf personelle Überschneidungslosigkeit zielt, also in einem Arbeitnehmer:innenverband nicht zugleich Arbeitgeber:innen Mitglied sein können und umgekehrt, setzt die Gegnerunabhängigkeit voraus, dass der Verband einer Seite keinem beherrschenden Einfluss der anderen Seite ausgesetzt ist, wie es etwa der Fall wäre, wenn eine Gewerkschaft durch die Arbeitgeber:innenseite finanziert würde. Ein Indiz hierfür – und keine eigenständige Voraussetzung – bildet die Überbetrieblichkeit eines Arbeitnehmer:innenverbandes.

Weiterführendes Wissen

Der einfachgesetzliche Begriff der Gewerkschaften in § 2 TVG stellt zusätzlich auch auf die Tariffähigkeit des Arbeitnehmer:innenverbandes ab. Denn das Mittel des Tarivertragsabschlusses bedarf einer gewissen „sozialen Mächtigkeit“ des Verbandes, um die Interessen der Mitglieder gegenüber den jeweiligen Arbeitgeber:innenverbänden auch durchsetzen zu können. Daran kann es insbesondere bei geringen Mitgliederzahlen fehlen. Damit verbunden werden verschiedentlich auch weitergehende Anforderungen an das Vorliegen einer tariffähigen Gewerkschaft gestellt, die sämtlich auf die Bereitschaft und Fähigkeit zur Wahrnehmung der gewerkschaftlichen Aufgaben zielen. Zu nennen sind etwa die Bereitschaft zum Tarifvertragsabschluss (Tarifwilligkeit), die Fähigkeit und Bereitschaft zum Arbeitskampf und die Anerkennung der für das Verfahren des Tarifvertragsabschluss und den Arbeitskampf relevanten Norm.[8] Hierbei handelt es sich aber nicht um Anforderungen des Art. 9 III GG für das Vorliegen einer Koalition. Damit ist der einfach-rechtliche Gewerkschaftsbegriff erheblich enger gefasst. Auch ein tarifunfähiger Arbeitnehmer:innenverband kann also Koalition im verfassungsrechtlichen Sinne sein.

Als Individualgrundrecht der Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen schützt die Koalitionsfreiheit die Gründung und den Beitritt zu einer Koalition sowie die koalitionsmäßige Betätigung. Als negative Koalitionsfreiheit schützt sie zugleich das Fernbleiben von und den Austritt aus einer Koalition.[9]

Die kollektive Dimension der Koalitionsfreiheit schützt primär den Bestand der Koalitionen selbst. Ein bloßer Bestandsschutz bliebe aber im Hinblick auf die in Art. 9 III GG vorgesehene Funktion der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen defizitär. Geschützt sind daher grundsätzlich auch alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen.[10] Im Zentrum steht dabei die Ausfüllung des Koalitionszwecks im Rahmen der Tarifautonomie, also die Herbeiführung einer konsensualen Regelung durch die sich antagonistisch gegenüberstehenden Koalitionen.

Examenswissen: Art. 9 III GG nimmt die staatliche Regelungskompetenz für den Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zugunsten der Koalitionen zurück.[11] Mit anderen Worten: Die Tarifautonomie begründet einen vom Schutzbereich des Art. 9 III GG statuierten Bereich kollektiver Privatautonomie[12], der auch eine Reaktion auf die strukturelle Ungleichheit zwischen Arbeitgeber:innen- und Arbeitnehmer:innenseite in Arbeitsverhältnissen ist und dazu dient, dieses soziale Spannungsverhältnis zu befrieden.[13] Daher fällt nicht nur das Verfahren des Zustandekommens von Tarifverträgen als dem zentralen Instrument zur Erfüllung dieser Koalitionsaufgabe in den Schutzbereich des Art. 9 III GG, sondern auch der Bestand und die Anwendung bereits abgeschlossener Tarifverträge.[14]

Geschützt sind grundsätzlich auch die Mittel des Arbeitskampfes.[15]

Beispiel Arbeitskampfmaßnahmen: Auf Seiten der Arbeitnehmer:innen meint dies insbesondere den Streik[16] und auf Seiten der Arbeitgeber:innen die Aussperrung[17].

II. Personeller Schutzbereich[Bearbeiten]

Die Koalitionsfreiheit ist in personeller Hinsicht gleichermaßen „Doppelgrundrecht“ wie die Vereinigungsfreiheit in Art. 9 I GG. Grundrechtsberechtigt sind also nicht nur Individuen, sondern auch die Koalitionen selbst.[18] Hinsichtlich der individuellen Dimension ergibt sich jedoch gegenüber der allgemeinen Vereinigungsfreiheit, die als Bürger:innengrundrecht ausgestaltet ist, eine Besonderheit: Während Art. 9 I GG ein sog. „Deutschen-Grundrecht“ ist, gewährleistet Art. 9 III GG ein „Jedermann-Grundrecht“. Eine gewisse Einschränkung folgt jedoch aus der in der Koalitionsfreiheit angelegten Differenzierung zwischen Arbeitgeber:innen- und Arbeitnehmer:innenseite. Träger:innen des Grundrechts sind folglich alle Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen sämtlicher Berufe, einschließlich der Beamten:innen.[19]

B. Eingriff[Bearbeiten]

Staatliche Eingriffe in die Koalitionsfreiheit können sich aus Beeinträchtigungen der koalitionsmäßigen Betätigungsfreiheit ergeben, z.B. in Form eines – für verschiedene berufliche Tätigkeiten bestehenden – Streikverbots[20] oder einer Beschränkung der gewerkschaftlichen Wahlwerbung vor Personalratswahlen.[21] Keinen Eingriff stellt aber die Beschränkung gewerkschaftlicher Werbung vor allgemeinen politischen Wahlen dar.[22]

In die negative Koalitionsfreiheit wird beispielsweise auch bei einer Verpflichtung zur Mitgliedschaft in Verbänden eingegriffen. Keinen Eingriff stellt aber der durch eine Ungleichbehandlung organisierter und nicht organisierter Arbeitnehmer:innen erzeugte bloß faktische Druck dar, solange er nicht so erheblich wird, dass er dem Zwang gleich kommt, sich einer Gewerkschaft anzuschließen.[23]

I. Staatliche Regelung im Bereich der Tarifautonomie[Bearbeiten]

Auch in die Tarifautonomie der Koalitionen kann durch staatliche Regelungen eingegriffen werden. Die Tarifautonomie als Ausfluss der Gewährleistungen des Art. 9 III GG gibt den Koalitionen zwar grundsätzlich eine Kompetenz zur Normsetzung, schließt aber eine staatliche Regelung des Arbeitsrechts nicht pauschal aus.[24] Staatliche Regelungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts greifen aber dann in die von Art. 9 III GG gewährleistete Tarifautonomie ein, wenn hierdurch den Koalitionen eine tarifvertragliche Regelungsmöglichkeit entzogen oder bestehende tarifvertragliche Regelungen ausgehebelt werden.[25]

Beispiel: Zum Jahr 2015 wurde der gesetzliche Mindestlohn eingeführt.[26] Nach § 1 MiLoG gilt eine gesetzliche Lohnuntergrenze, die nach § 3 MiLoG nicht durch tarifvertragliche Vereinbarungen unterschritten werden kann. Die von Art. 9 III GG gewährleistete Tarifautonomie umfasst als kollektives Grundrecht die tarifvertragliche Normsetzungskompetenz der Koalitionen. Im Zentrum tarifvertraglicher Bestimmungen steht regelmäßig der Arbeitslohn. Indem dieser eine gesetzliche, nicht tarifdispositive – also nicht durch die Koalitionen veränderbare – Regelung erfährt, wird den Koalitionen die Möglichkeit der Vereinbarung eines niedrigeren Arbeitslohnes genommen. Zudem werden bestehende Tarifverträge, die einen niedrigeren Arbeitslohn als den gesetzlichen Mindestlohn vorsehen, unwirksam. Daher greift die gesetzliche Vorgabe eines Mindestlohnes in die Koalitionsfreiheit ein.

Examenswissen: Weitere Beispiele für derartige Eingriffe in die von Art. 9 III GG gewährleistete Tarifautonomie bilden etwa die Aushebelung der tarifvertraglichen Kündigung[27] oder von tarifvertraglichen Vorgaben abweichende gesetzliche Regelungen der Urlaubsanrechnung[28].

II. Ausgestaltungen[Bearbeiten]

Die Koalitionsfreiheit ist – wie Art. 9 I GG oder Art. 14 I GG – ein normgeprägtes Grundrecht. Dem Gesetzgeber kommt daher eine Ausgestaltungsbefugnis zu. Eine Schwierigkeit besteht darin, im Einzelfall zwischen einfachgesetzlichen Ausgestaltungen der Koalitionsfreiheit und Eingriffen abzugrenzen. Bloße Ausgestaltungen und damit keine Eingriffe in die Koalitionsfreiheit liegen grundsätzlich dann vor, wenn die betreffende Regelung erst die Voraussetzungen dafür schafft, dass die Koalitionsfreiheit wahrgenommen werden kann.[29]

Gleichwohl ist die gesetzgeberische Ausgestaltungsbefugnis kein Gestaltungsraum bar jeder verfassungsrechtlichen Kontrolle. Für derartige Ausgestaltungen besteht ein geminderter Rechtfertigungsmaßstab: Namentlich kommt es auf die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Schutzzweck des Grundrechts und die Verhältnismäßigkeit an.[30]

III. Drittwirkung[Bearbeiten]

In Form mittelbarer Drittwirkung erlangt Art. 9 III GG insbesondere in arbeitsrechtlichen Verfahren Bedeutung.[31] Eine darüber hinausgehende grundrechtsdogmatische Besonderheit enthält Art. 9 III 2 GG. Die Vorschrift statuiert ausdrücklich eine unmittelbare Drittwirkung, indem sie festlegt, dass Abreden, die die Koalitionsfreiheit einschränken oder zu behindern suchen, nichtig, und hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig sind.[32]

C. Rechtfertigung[Bearbeiten]

I. Einschränkbarkeit[Bearbeiten]

Art. 9 III GG selbst enthält keinen ausdrücklichen Schrankenvorbehalt. Die Anwendbarkeit der Schrankenregelung des Vereinigungsverbotes aus Art. 9 Abs. 2 GG auf die Koalitionsfreiheit ist umstritten.

Examenswissen: Gegen eine Anwendung spricht insbesondere die Systematik des Art. 9 GG.[33] Hier ist die Koalitionsfreiheit dem Schrankenvorbehalt des Vereinigungsverbotes nachgelagert. In der vergleichbaren systematischen Konstellation des Art. 5 GG in der die Wissenschafts- und Kunsfreiheit des Art. 5 III GG auf die Schrankentrias des Art. 5 II GG systematisch nachfolgt, lehnt das BVerfG deren Anwendung ab.[34] Demgegenüber wird für eine Anwendung der inhaltliche Zusammenhang von Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit angeführt.[35]

Eingriffe in die Koalitionsfreiheit können aber dann gerechtfertigt sein, wenn sie dem Schutz von Grundrechten Dritter oder sonstiger Verfassungsgüter dienen. [36] Insofern unterliegt Art. 9 III GG also verfassungsimmanenten Schranken. Dies wird zum Beispiel relevant im Falle von Binnenkonflikten zwischen Grundrechtsberechtigten der Koalitionsfreiheit. Besondere Bedeutung bei staatlichen Regelungen der Arbeitsverhältnisse kommt dabei dem in Art. 20 I GG enthaltenen Sozialstaatsprinzips als Schranke der Koalitionsfreiheit zu.

Beispiel: Voraussetzung einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des Eingriffs in die von Art. 9 III GG geschützte Tarifautonomie ist also zunächst, dass die Einführung eines Mindestlohns ihrerseits Grundrechten Dritter oder sonstigen Verfassungsgütern dient. Zwar ließe sich insofern an das in Art. 1 I GG verankerte Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum denken, die Festlegung einer Lohnuntergrenze dürfte den Bereich der Existenzsicherung aber überschreiten.[37] Auch die bezweckte Verringerung sozialer Unterschiede und die Sicherung der finanziellen Stabilität der sozialen Sicherungssysteme bilden jedoch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 I GG Verfassungsgüter.[38] Das Sozialstaatsprinzip bildet insofern also eine verfassungsimmanente Schranke des Art. 9 III GG.[39]

Examenswissen: Eine verfassungsimmanente Schranke hat das BVerfG hinsichtlich des Streikverbots für Beamt:innen auch aus der institutionellen Garantie der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums des Art. 33 V GG abgeleitet.[40] Zwar nahm es – wie regelmäßig bei verfassungsimmanenten Einschränkungsermächtigungen – insofern einen Gesetzesvorbehalt hinsichtlich des mit dem Streikverbot verbundenen Eingriffs in die Koalitionsfreiheit der Beamt:innen an, jedoch ließ es eine Herleitung aus den einfach-gesetzlichen Normen der §§ 33 ff. BeamtStG insofern genügen.

II. Grenzen der Einschränkbarkeit[Bearbeiten]

Auch die Einschränkbarkeit des Art. 9 III GG unterliegt jedoch Grenzen. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die Rechtsprechung bei Eingriffen in die Tarifautonomie eine gewisse Abstufung des Schutzniveaus vorgenommen. Besonders hohe Anforderungen gelten an Eingriffe durch Regelungen, die regelmäßig durch die Tarifparteien getroffen werden, also insbesondere hinsichtlich des Arbeitsentgelts oder der sonstigen materiellen Arbeitsbedingungen.[41] Niedrigere Anforderungen hat es hingegen etwa hinsichtlich der zeitlichen Befristung von Arbeitsverhältnissen aufgestellt.[42]

Beispiel: Auch hinsichtlich des Mindestlohnes kommt es also darauf an, ob die Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Mit dem Arbeitslohn ist zwar ein typischer und zentraler Regelungsgegenstand von Tarifverträgen betroffen. Der Eingriff ist jedoch auf die Festlegung einer Lohnuntergrenze beschränkt. Die Regelung betrifft damit faktisch vor allem den Niedriglohnsektor, also einen Wirtschaftsbereich mit niedrigem gewerkschaftlichem Organisationsgrad, in dem die kollektive Durchsetzung von Tariflöhnen deutlich geschwächt ist.[43] Diesem Eingriff steht insbesondere das Sozialstaatsprinzip, welches einen gesetzgeberischen Gestaltungsauftrag zum Ausgleich sozialer Ungleichheit enthält, als Verfassungsgut von hoher Bedeutung entgegen.[44] Damit ist die Regelung des Mindestlohnes verhältnismäßig. [45]

D. Europäische und internationale Bezüge[Bearbeiten]

Die Koalitionsfreiheit findet sich auch in der GRCh und der EMRK geschützt. Art. 12 I GRCh gewährleistet neben der Versammlungs- auch die Vereinigungsfreiheit. Der dieser zugrundeliegende weite Vereinigungsbegriff ist weitgehend parallel zu dem des Art. 9 I GG zu verstehen und erfasst damit auch die Koalitionen. Besonders hervorgehoben werden dabei die ausdrücklich genannten Gewerkschaften. Auch wenn sie nicht ausdrücklich als Koalitionsfreiheit bezeichnet wird, umfasst die Vereinigungsfreiheit des Art. 12 I GRCh damit funktional auch Elemente der Koalitionsfreiheit. Entgegen dem Anschein des Wortlautes ist nicht allein die Gründung von Koalitionen und der Beitritt zu ihnen, sondern ebenfalls eine negative Wirkrichtung gewährleistet.[46] Daneben gewährleistet Art. 28 GRCh den Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen sowie ihren jeweiligen Organisationen auch ein Grundrecht auf Kollektivverhandlungen und -Maßnahmen. Als letztere wird insbesondere der Streik durch ausdrückliche Nennung hervorgehoben.

Weiterführendes Wissen

Der konkrete Gewährleistungsumfang ist in der Rechtsprechung des EuGH noch weitgehend ungeklärt geblieben, was auch auf den nur begrenzten Geltungsbereich der Charta zurückzuführen ist. Nach Art. 51 GRCh die Charta für die Mitgliedsstaaten ausschließlich im Anwendungsbereich des Unionsrechts.[47] Da es der Union nach Art. 153 V AEUV an einer Kompetenz für die Regelung des Koalitionsrechts und damit zusammenhängender Sachmaterien mangelt, ist Art. 28 GRCh bislang nur geringe praktische Bedeutung zugekommen.[48]

Sprachlich ähnlich wie Art. 12 GRCh ist auch Art. 11 EMRK formuliert, wonach jede Person das Recht hat „sich frei mit anderen zusammenzuschließen“. Auch insofern wird keine eigenständige Koalitionsfreiheit proklamiert, die Gewerkschaften werden jedoch explizit hervorgehoben und die Koalitionsfreiheit damit ebenfalls funktional von der Vereinigungsfreiheit umfasst. Eine ausdrückliche Gewährleistung der koalitionsspezifischen Tätigkeiten enthält die EMRK jedoch nicht.

Examenswissen: Dass das Zusammenwirken der verschiedenen Grundrechte im Mehrebenensystem des europäischen Grundrechtsschutzes nicht immer frei von Spannungen ist, illustriert das folgende Beispiel.

Beispiel: Das aus Art. 33 V GG abgeleitete Streikverbot für Beamte:innen hat das BVerfG unter anderem deshalb für am Maßstab des Grundgesetzes für gerechtfertigt angesehen, weil es der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen und dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 I GG sowie den Gewerkschaften der Beamt:innen Beteiligungsrechte an der gesetzlichen Regelung der Alimentation zustünden.[49] Problematisch ist aber, ob sich dies mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbaren lässt. Art. 11 EMRK sieht dem Wortlaut nach zwar nicht ausdrücklich einen Schutz des Arbeitskampfes vor, der EGMR hat einen solchen jedoch abgeleitet und auch auf Beamt:innen erstreckt.[50] Zwar ist Art. 11 EMRK nicht vorbehaltlos gewährleistet und kann insbesondere bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes und Beamt:innen durchaus eingeschränkt werden, vgl. Art. 11 II EMRK. Aber ein absolutes, unterschiedsloses Streikverbot für alle Staatsbediensteten ohne Rücksicht auf darauf, ob die Betroffenen überwiegend hoheitliche Tätigkeiten ausüben, hat der EGMR jedenfalls als unverhältnismäßig angesehen.[51] Gleichwohl hat das BVerfG eine Rückwirkung auf im Wege der völkerrechtskonformen Auslegung abgelehnt und angedeutet, dass es – im Falle einer konfligierenden künftigen Entscheidung des EGMR für eine sodann in Rede stehende völkerrechtsfreundliche Auslegung wohl keinen Raum sehe.[52]

Weiterführende Studienliteratur[Bearbeiten]

  • Wolfgang Kluth, Die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gem. Art. 9 GG, Jura 2019, S. 719-726.
  • Ulrich Preis/Alberto Povedano Peramato, Das Arbeitskampfrecht im Überblick, Ad Legendum 2018, S. 157-163.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte[Bearbeiten]

  • Die Koalitionsfreiheit ist, wie auch Art. 9 I GG, Doppelgrundrecht.
  • Koalitionen heben sich durch ihren spezifischen Zweck der "Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" von sonstigen Vereinigungen ab.
  • Die Tarifautonomie ist von Art. 9 III GG gewährleistet.
  • Bedeutung für ihre Einschränkbarkeit kommt insbesondere verfassungsimmanenten Schranken zu.
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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. So etwa BVerfG Beschl. v. 14.11.1995, Az.: 1 BvR 601/92, Rn. 19 = BVerfGE 93, 352 (357 f.) – Mitgliederwerbung II; Ausführlich zur Bedeutung dieser Terminologie Scholz, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG-Kommentar, 95. EL Juli 2021, Art. 9 Rn. 193.
  2. Zum Vereinigungsbegriff vgl.das Kapitel zur allgemeinen Vereinigungsfreiheit
  3. BVerfG Beschl. v. 26.6.1991, Az.: 1 BvR 779/85, Rn. 32 = BVerfGE 84, 212 (223) – Aussperrung.
  4. Ausführlich zu diesem Begriffspaar Jarass, in: ders./Pieroth (Hrsg.), GG, 16. Aufl. 2020, Art. 9 Rn. 34 m.w.N.
  5. So Kingreen/Poscher, 36. Aufl. 2020, Grundrechte, Rn. 853.
  6. BVerfG Beschl. v. 24.2.1999, Az.: 1 BvR 123/93, Rn. 29 = BVerfGE 100, 214 (223) – Gewerkschaftsausschluss: "Gegnerfreiheit gehört zum Wesen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionen".
  7. BVerfG Urt. v. 6.5.1964, Az. 1 BvR 79/62, Rn. 31 = BVerfGE 18, 18 (28); BVerfG Urt. v. 1.3.1979, Az.: 1 BvR 532/77, 1 BvR 533/77, 1 BvR 419/78, 1 BvL 21/78, Rn. 206 = BVerfGE 50, 290 (373) – Mitbestimmungsgesetz.
  8. ausf. zu den einfachrechtlichen Anforderungen an den Gewerkschaftsbegriff des § 2 TVG BAG, Beschl. v. 28.3. 2006, Az.: 1 ABR 58/04 = NZA 2006, 1112 (1114).
  9. BVerfG Urt. v. 1.3.1979, Az.: 1 BvR 532/77 u. a., Rn. 205 = BVerfGE 50, 290 (367) – Mitbestimmungsgesetz; hinsichtlich der negativen Freiheit noch offenlassend Beschl. v. 24.5.1977, Az.: 2 BvL 11/74, Rn. 86 = BVerfGE 44, 322 (352) – Allgemeinverbindlicherklärung I; insofern annehmend aber BVerfG Beschl. v. 11.7.2006, Az.: 1 BvL 4/00, Rn. 66 = BVerfGE 116, 202 (218).
  10. BVerfG Urt. v. 11.7.2017, Az.: 1 BvR 1571/15, 132 f. = BVerfGE 146, 71 (115 f.) – Tarifeinheit.; Eine Beschränkung auf den "Kernbereich" koalitionsmäßiger Betätigungen, wie sie das BVerfG in früherer Rechtsprechung vertreten hat, hat es ausdrücklich aufgegeben: BVerfG Beschl. v. 14.11.1995, Az.: 1 BvR 601/92, Rn. 21 ff. = BVerfGE 93, 352 (359 f.) – Mitgliederwerbung II.
  11. Beschl. v. 24.5.1977, Az.: 2 BvL 11/74, Rn. 57 f. = BVerfGE 44, 322 (340 f.) – Allgemeinverbindlicherklärung I.
  12. Dazu ausführlich und m. w. N. Linsenmaier, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl. 2021, Rn. 55 f.
  13. BAG NZA 1994, 937 (939); dazu auch knapp Picker, RdA 2014, 25.
  14. BVerfG Urt. v. 11.7.2017, Az.: 1 BvR 1571/15, 131 f. = BVerfGE 146, 71 (114 f.) – Tarifeinheit.
  15. BVerfG Beschl. v. 26.6.1991, Az.: 1 BvR 779/85, Rn. 34 f. = BVerfGE 84, 212 (225) – Aussperrung.
  16. BVerfG Beschl. v. 2.3.1993, Az.: 1 BvR 1213/85, Rn. 43 = BVerfGE 88, 103 (114) – Streikeinsatz von Beamten.
  17. BVerfG Beschl. v. 26.6.1991, Az.: 1 BvR 779/85, Rn. 35 f. = BVerfGE 84, 212 (224 f.) – Aussperrung.
  18. BVerfG Beschl. v. 26.6.1991, Az.: 1 BvR 779/85, Rn. 33 = BVerfGE 84, 212 (224) – Aussperrung; für eine Herleitung der Kollektiven Grundrechtsberechtigung über Art. 19 Abs. 3 auch hinsichtlich der Koalitionsfreiheit Höfling, in: Sachs (Hrsg.), GG, 9. Aufl. 2021, Art. 9 Rn. 69 f.
  19. BVerfG Beschl. v. 26.6.1991, Az.: 1 BvR 779/85, Rn. 32 = BVerfGE 84, 212 (224) – Aussperrung; BVerfG Urt. v. 12.06.2018, Az.: 2 BvR 1738/12 u. a., Rn. 113 = BVerfGE 148, 296 (343) – Streikverbot für Beamte; Scholz, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG-Kommentar, 95. EL Juli 2021, Art. 9 Rn. 157, der insofern auch von einem "Menschenrecht mit besonderem sozialen Qualifikationsmerkmal" spricht (ebd, Rn. 174); Für ein Verständnis der Koalitionsfreiheit als Ausdruck des Sozialstaatsprinzips vgl. Kittner, in: Denninger (Hrsg.), AK-GG, Bd. 1, Art. 9 Rn. 26.
  20. So etwa für Vertragsärzte und -Ärztinnen BSG NZS 2017, 539 ff.; für Lokführer*innen LAG Sachsen NZA 2008, 59 ff.; und für Beamte:innen BVerfG Urt. v. 12.6.2018, Az.: 2 BvR 1738/12, Rn. 121 = BVerfGE 148, 296 (341 f.) – Streikverbot für Beamte.
  21. BVerfG Beschl. v. 30.11.1965, Az.: 2 BvR 54/62, Rn. 35 = BVerfGE 19, 303 (321) – Dortmunder Hauptbahnhof.
  22. BVerfG Beschl.v. 28.4.1976, Az.: 1 BvR 71/73 , Rn. 19 ff. = BVerfGE 42, 133 (138 f.) – Wahlwerbung.
  23. BVerfG Beschl. v. 19.10.1966, Az.: 1 BvL 24/65, Rn. 32 f. = BVerfGE 20, 312 (321 f.) – Tariffähigkeit von Innungen.
  24. BVerfG Beschl. v. 3.4.2001, Az.: 1 BvL 32/97, Rn. 49 = BVerfGE 103, 293 (306) – Urlaubsanrechnung.
  25. Winkler, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar 7. Auflage 2021, Art. 9 Rn. 172 m.w.N.
  26. BGBl. I 2014 S. 1348 ff.
  27. vgl. Beschl. v. 21.5.1999, Az.: 1 BvL 22/98, Rn. 28 = BVerfG NZI 1999, 359 (Rn. 18 ff.).
  28. BVerfG Beschl. v. 3.4.2001, Az.: 1 BvL 32/97, Rn. 44 = BVerfGE 103, 293 (305) – Urlaubsanrechnung.
  29. BVerfG Beschl. v. 24.4.1996, Az.: 1 BvR 712/86, Rn. 106 = BVerfGE 94, 268 (284).
  30. vgl. BVerfG Urt. v. 1.3.1979, Az.: 1 BvR 532/77, Rn. 208 = BVerfGE 50, 290 (355); hierzu auch Bauer, in: Dreier (Hrsg.), GG-Kommentar, 3 Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 52 f.
  31. Hierzu ausf. Winkler, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar 7. Auflage 2021, Art. 9, Rn. 176 ff. m.w.N.
  32. BAG NZA 1999, 887 (890 f.); BAG NJW 2005, 3019 (3021); BAG NJW 2007, 622 (623); Ausf. Kock, Soziales Recht 2020, 17 (24).
  33. So etwa Jarass, in: ders./Pieroth (Hrsg.), Grungesetz-Kommentar, 16. Aufl. 2020, Art. 9 , Rn. 52.
  34. vgl. BVerfG Beschl. v. 24.2.1971, Az.: 1 BvR 435/68, Rn. 53 f. = BVerfGE 30, 173 (193) - Mephisto.
  35. So Scholz, in: Maunz/Dürig(Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 92. EL August 2020, Art. 9 Rn. 336 f. mwN zum Meinungsstand.
  36. St. Rspr. BVerfG Beschl. v. 27.04.1999, Az.: 1 BvR 2203/93, Rn. 55 f. = BVerfGE 100, 271 Rn. 55 f.
  37. Barczak, RdA 2014, 290 (296); Picker, RdA 2014, 24 (28 f).
  38. vgl. auch BVerfG Beschl. v. 27.4.1999 = BVerfGE 100, 271 (284) – Lohnabstandsklauseln; BVerfG Beschl. v. 3.4.2001, Az.: 1 BvL 32/97, Rn. 51 = BVerfGE 103, 293 (306 f.) – Urlaubsanrechnung; Vgl. auch für die weitergehend vom Gesetzgeber angeführten Regelungszwecke BT-Drs. 18/1558, S. 27 ff.
  39. vgl. hierzu die ausführlichen Darstellungen von Picker, RdA 2014, 24 ff.; Zeising/Weigert, NZA 2015, 15 ff.
  40. BVerfG Urt. v. 12.6.2018, Az.: 2 BvR 1738/12, Rn. 117 ff. = BVerfGE 148, 296 (344) - Streikverbot.
  41. BVerfG Beschl. v. 3.4.2001, Az.: 1 BvL 32/97, Rn. 56 = BVerfGE 103, 293 (308) – Urlaubsanrechnung.
  42. BVerfG Beschl. v. 24.4.1996, Az.: 1 BvR 712/86, Rn. 114 = BVerfGE 94, 268 (287) – Wissenschaftliches Personal.
  43. vgl. Picker, RdA 2014, 25 (27), von einem "strukturellen Versagen" der Tarifautonomie sprechend.
  44. BVerfG Beschl. v. 27.4.1999, Az.: 1 BvR 2203/93 u.a., Rn. 59 = BVerfGE 100, 271 (284) – Lohnabstandsklauseln.
  45. So i. Erg. auch Barczak, RdA 2014, 290 (298); Zeising/Weigert, NZA 2015, 15 (18); andere Ansicht Henssler, RdA 2015, 43 (46).
  46. EuGH, C-499/04 – Werhof, Slg. 2006, I-2397, Rn. 34.
  47. EuGH 26.02.2013 – C 617/10 – Åkerberg Fransson = NJW 2013, 1415.
  48. Hierzu ausf. Löwisch/Rieble, Grundlagen, in dies. (Hrsg.), Tarifvertragsgesetz, 4. Aufl. 2017, Rn. 288 ff.
  49. BVerfG Urt. v. 12.6.2018 – Az.: 2 BvR 1738/12, Rn. 166 ff.
  50. Zunächst hat der EGMR in der Rechtssache Demir und Baykara die Tarifverhandlungen als geschützt angesehen, EGMR 12.11.2008, Demir and Baykara/Türkei – 34503/97 Rn. 153, 157, und den Schutzbereich später auch auf den Streik erstreckt: EGMR 21.4.2009 Enerji Yap-Yol Sen/Türkei – 68959/01, Rn. 24 = NZA 2010, 1423 (1424).
  51. EGMR, 21.4.2009 „Enerji Yap-Yol Sen“/Türkei – 68959/01, Rn. 32] = NZA 2010, 1423 (1424 f.).
  52. BVerfG Urt. v. 12.6.2018 – Az.: 2 BvR 1738/12, Rn. 172 ff.; ganz anders noch die Vorinstanz BVerwG, 27.2.2014 - Az. C 1.13 Rn. 47 ff.; Ausführlich zu der Entscheidung des BVerfGs: Hering, ZaöRV 2019, 241 (247 ff.).