Freiheit & Mobilität
Das Grundgesetz schützt die Freiheit, sich zu einem Ort hin oder von einem Ort wegzubewegen, auf unterschiedliche Weisen. So ergibt sich aus Art. 2 II 2, 104 GG die Freiheit der Person. Hiernach ist die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen geschützt. Davon abzugrenzen ist Art. 11 GG, der die Freiheit schützt, sich an einen gewissen Ort zu begeben. Art. 2 II 2 GG schützt die Freiheit, einen bestimmten Ort verlassen zu dürfen.
In der Klausur ist daher immer zu schauen, ob es sich um einen Fall der Fortbewegung oder Hinbewegung handelt, um die Schutzbereiche der beiden Grundrechte voneinander abzugrenzen.
Im Rahmen der Schutzbereichsprüfung von Art. 11 I GG ist umstritten, inwiefern das Tatbestandsmerkmal Aufenthalt zu verstehen ist. Hier ist es notwendig, dass Studierende die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten des „vorübergehenden Verweilens“ kennen. Art. 11 GG hat auch durch die COVID-19-Pandemie neue Aktualität erhalten, beispielsweise durch das Beherbergungsverbot oder die Anwendung des Seuchenvorbehalts.
Ebenfalls im Kontext der Freiheit stehen der Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung aus Art. 16 GG sowie das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG. Art. 16 GG geriet durch eine Gesetzesänderung des Staatsangehörigkeitsrechts aus dem Jahr 2019 wieder in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Eine Änderung des Art. 28 StAG ermöglicht es nun Personen, die sich an Kampfhandlungen terroristischer Vereinigungen im Ausland beteiligen, die Staatsangehörigkeit zu entziehen, sofern sie dadurch nicht staatenlos werden. In diesem Kontext stellte sich die Frage, ob die Gesetzesänderung mit Art. 16 GG vereinbar ist.
Art. 16a GG gewährt einer politisch verfolgten Person das Recht, Schutz in Deutschland zu ersuchen und damit die Freiheit, nach Deutschland zum Zwecke des Asylersuchens einzureisen und sich dort legal aufzuhalten. Art. 16a GG gilt als einziges Grundrecht des Grundgesetzes nur Ausländer:innen.
Fußnoten
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