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Eigentum und Erbrecht - Art. 14, 15 GG

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Autor: Nikolas Eisentraut

Notwendiges Vorwissen: allgemeine Prüfungsstruktur von Abwehrrechten

Lernziele: Dogmatik der Eigentums- und Erbrechtsgewährleistung in seiner abwehrrechtlichen Dimension beherrschen; Definition des Eigentums und der Eingriffsqualifikationen (Inhalts- und Schrankenbestimmung, Enteignung und Sozialisierung) sowie der Rechtfertigungsanforderungen erlernen

Die neben Art. 12 I GG bedeutsamsten Grundrechte mit Bezug zur Wirtschaft enthält Art. 14 I 1 GG, der das Eigentum und das Erbrecht schützt. Art. 14 I 1 GG stellt dafür fest, dass Eigentum und Erbrecht gewährleistet werden.[1]

Klausurtaktik

Art. 14 GG kommt zentrale Bedeutung in juristischen Prüfungen zu.[2] In Klausuren wird insbesondere die Eigentumsgarantie abgeprüft, während das Erbrecht eine eher untergeordnete Rolle spielt. Art. 14 GG darf deshalb keinesfalls „auf Lücke gelernt“ werden.[3]

Das BVerfG spricht bezüglich der Eigentumsgarantie von einem „elementaren Grundrecht“ und einer „Wertentscheidung (…) von besonderer Bedeutung“.[4] Anknüpfend an die Berufsfreiheit aus Art. 12 I GG, die den Erwerb schützt, dehnt Art. 14 I 1 GG den grundrechtlichen Schutz auch auf das Erworbene (Eigentum) aus und erstreckt diesen Schutz noch über den Tod hinaus (Erbrecht).[5] Die Gewährleistungen von Eigentum und Erbrecht schaffen damit eine wichtige intrinsische Motivation dafür, erwerbstätig zu sein.

Zugleich werden sie als ein für die persönliche Freiheit des Einzelnen wesentliches Element qualifiziert.[6]

Die Eigentums- und Erbrechtsgarantie erfüllt mehrere Funktionen. Zentrale Bedeutung kommt Art. 14 I 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht zu (status negativus). Art. 14 I 1 GG schützt dafür vor staatlichen Eingriffen in Eigentum und Erbrecht.

Weiterführendes Wissen

In dieser Funktion als Abwehrrechte gegenüber staatlichen Eingriffen stellen die Eigentums- und Erbrechtsgrantie im Verbund mit Art. 12 I GG Eckpfeiler einer bürgerlich-marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung dar und stehen in dieser Funktion kollektivistischen Staats- und Gesellschaftstheorien gegenüber, die auf der Vergesellschaftung von Land und Produktionsmitteln aufbauen.[7]

Indes darf Art. 14 GG nicht auf diese rein abwehrrechtliche Funktion reduziert werden: Die Ausgestaltung des Inhalts und der Schranken wird durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 I 2 GG). Der Gesetzgeber ist also nicht nur befugt, Eigentum und Erbrecht zu beschränken, wie dies bei den anderen Grundrechten regelmäßig der Fall ist. Der Gesetzgeber muss das Eigentum vielmehr auch inhaltlich ausgestalten. Zudem verpflichtet Eigentum und sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 II GG). Dies hat der Gesetzgeber bei Ausgestaltung und Beschränkung von Eigentum und Erbrecht zu berücksichtigen.[8] Schließlich eröffnet das GG die Möglichkeit zu Enteignungen (Art. 14 III GG) und Sozialisierungen (Art. 15 GG). Hierbei handelt es sich um über die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums hinausgehende Eingriffe, die nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig sind. Dieser Überblick zeigt, dass die Eigentumsgarantie nicht dahingehend verstanden werden kann, dass sie kollektivistische Staats- und Gesellschaftstheorien gänzlich ausschlösse. Art. 14 GG ist vielmehr der Gradmesser, anhand dessen wirtschaftspolitische Einzelmaßnahmen im Spannungsfeld von Privatnützigkeit und Sozialbindung des Eigentums gemessen werden müssen. Art. 14 GG kann nur wirklich verstehen, wer sich dieser Spannungslage zwischen Freiheit und Sozialbindung des Eigentums bewusst ist.

In der Rechtsprechung des BVerfG lässt sich eine der Spannungslage entsprechende Stufung des Schutzumfangs ausmachen: Während das persönlich-sächliche Eigentum stark geschützt wird, wird das Anteilseigentum an wirtschaftlichen Unternehmen und Bodenschätzen stärker in Hinblick auf seine Sozialbindung entfaltet: „Je mehr das Eigentum in seinen wirtschaftlichen und sozialen Bezügen steht, desto größer wird die Befugnis des Staates zur inhaltlichen Konkretisierung und Sozialbindung.“[9]

Die Spannungslage zwischen der Freiheit des Eigentums einerseits (individualistischer Ansatz) und seiner Sozialbindung (kollektivistischer Ansatz) andererseits führt tief in die (rechts-)philosophisch geprägten Auseinandersetzungen um das Verständnis von Eigentum zurück.[10]

Aus dieser Spannungslage resultiert auch der seit Anbeginn des GG geführte Streit, ob Art. 14 GG als Element einer Wirtschaftsverfassung qualifiziert werden kann.[11] Soweit aus dieser Qualifikation so etwas wie eine verfassungsrechtliche Grundentscheidung wirtschaftspolitischer Leitlinien abgeleitet werden sollte, ist dem Ansatz eine Absage zu erteilen, da sich Art. 14 GG gerade keine Festlegung auf ein freies, soziales oder sozialisistisches Wirtschaftsmodell entnehmen lässt (s. zur wirtschaftspolitischen Neutralität des GG auch schon den einführenden Abschnitt "Wirtschaft & Gemeinwohl"). Soweit damit aber gemeint ist, dass Art. 14 GG Teil des grundgesetzlichen Ordnungsrahmens für das Wirtschaftsleben in Deutschland ist, kann dieser Qualifikation nur beigepflichtet werden.

In Hinblick auf juristische Prüfungsarbeiten wird es genügen, sich auf den positivierten Gehalt in Art. 14 GG zu konzentrieren. Dennoch ist es stets ein lohnendes Unterfangen, eine Norm auch auf seinen rechtsphilosophischen, ideengeschichtlichen und rechtspolitischen Hintergrund zu befragen.

Art. 14 I 1 GG wird zudem die Funktion einer Institutsgarantie zugewiesen: Eigentum und Erbrecht dürfen als Gewährleistungen nicht gänzlich abgeschafft werden.[12]

Darüber hinaus hat Art. 14 I 1 GG auch Bedeutung in seiner Leistungsdimension (status positivus). Zwar begründet das Grundrecht nach h.M. keine originären Leistungsansprüche: Art. 14 I 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Gewährung von Eigentum oder einen Anspruch auf ein Erbe.[13] Anerkannt ist jedoch, dass die Eigentumsgarantie jedenfalls staatliche Schutzpflichten auslöst und sich daraus auch Handlungsaufträge ableiten lassen: Art. 14 I 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber zur Ausgestaltung eines einfach-rechtlichen Eigentumsregimes und auch zu einem ausreichenden strafrechtlichen Eigentumsschutz.[14] Weiterhin folgt aus Art. 14 I 1 GG eine Schutzpflicht in Hinblick auf die Eigentumsgefahren des Klimawandels, der Auswirkungen insbesondere auf landwirtschaftlich genutzte Flächen und Immobilien zeitigen wird.[15] Diskutiert wird zudem, ob Art. 14 I 1 GG auch dazu verpflichtet, die vermögensrechtlichen Rechtspositionen der Bürger:innen zu bewahren und etwa vor Entwertung zu schützen.[16] Womöglich lässt sich aus Art. 14 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 I GG auch eine Schutzpflicht des Gesetzgebers herleiten, auf eine „breite Eigentumsstreuung hinzuwirken und der auseinanderdriftenden Vermögensverteilung entgegenzuwirken“[17].

Schließlich kann Art. 14 I 1 GG in seiner Dimension als Verfahrensgewährleistung entfaltet werden: Art. 14 I 1 GG gewährleistet, dass Zugriffen auf das Eigentum ein hinreichend offenes Verfahren vorgeschaltet ist, das die Abwägung privater und öffentlicher Belange sicherstellt.[18] Auch drängt Art. 14 I 1 GG auf die Schaffung von effektiven Möglichkeiten, um Eigentümerinteressen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vertreten, verfolgen und durchsetzen zu können.[19]

Weiterführendes Wissen

Diskutiert wird zudem eine Deutung des Art. 14 II 1 GG als sog. Grundpflicht des:der Eigentümer:in.[20] In Rede steht also eine Inpflichtnahme Privater als eigentlich Grundrechtsberechtigte. Gegen eine solche Deutung wird argumentiert, dass Art. 14 II 1 GG nicht den:die Bürger:innen selbst adressiert, sondern nur die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber prägt.[21] Art. 14 II GG kommt daher im Wesentlichen Bedeutung als Schranke und als Abwägungsbelang im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu (s. dazu noch hier).

A. Die Eigentumsgarantie (Art. 14 I 1 Alt. 1 GG)

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Auch wenn die Eigentumsgarantie auf den ersten Blick dogmatisch anspruchsvoll erscheint, lässt sie sich in Prüfungssituationen gut beherrschen, wenn die wesentliche Struktur bekannt ist. Neben dem Eigentumsbegriff spielt bei Art. 14 I 1 GG die Qualifikation des Eingriffs und die sich daraus ergebenden Rechtfertigungsanforderungen eine hervorgehobene Rolle.

I. Schutzbereich

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Die Dogmatik zum Schutzbereich der Eigentumsgarantie bringt in sachlicher Hinsicht einige Besonderheiten mit sich, die es in der Klausur zu beherrschen gilt. Bei der Prüfung des persönlichen Anwendungsbereichs ist ein sicherer Umgang mit den allgemeinen Grundrechtslehren (Art. 19 III GG) notwendig.

1. Sachlicher Schutzbereich

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In sachlicher Hinsicht schützt Art. 14 I 1 GG das Eigentum. Dem Begriff liegt eine besondere dogmatische Struktur zugrunde, weil nach Art. 14 I 2 GG nicht nur die Schranken, sondern auch der Inhalt des Eigentums durch die Gesetze bestimmt werden. Eigentum wird insofern als Produkt der Rechtsordnung qualifiziert und erfordert die gesetzgeberische Zuweisung von Eigentumspositionen (normgeprägtes Grundrecht).[22]

Dennoch soll das Eigentum nicht vollständig der Disposition des Gesetzgebers überlassen sein.[23] Ansonsten könnte dieser nämlich den Schutzbereich weitreichend minimieren und damit den verfassungsrechtlich gewährten Schutz wesentlich schmälern oder gar ganz aufheben. Um dies zu verhindern, wird Art. 14 I 1 GG als Institutsgarantie verstanden, die den Gesetzgeber daran hindert, „dass solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören (…)“[24].

Damit liegt dem GG am Ende doch ein eigenständiger, verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff zugrunde, dessen Ausgestaltung dem Gesetzgeber entzogen ist und der ihn sogar verpflichtet, bestimmte einfach-rechtliche Eigentumspositionen zu schaffen. Für dessen Inhalt wird dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum der §§ 903 ff. BGB Leitbildfunktion und Prägewirkung zugemessen.[25] Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff erfasst darüber hinaus aber auch dem bürgerlich-rechtlichen Eigentum vergleichbare einfach-rechtlich ausgestaltete Rechtspositionen, soweit sie die Definitionsmerkmale des verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriffs erfüllen.

Auch wenn der Verfassung danach ein eigenständiger Eigentumsbegriff zugrunde liegt und dem Gesetzgeber insofern Schranken bei der Ausgestaltung gesetzt sind, sollen aus Art. 14 I 1 GG dennoch keine unmittelbaren verfassungsrechtlichen Eigentumspositionen abgeleitet werden können; die konkrete Eigentumsposition bedarf immer der einfach-gesetzlichen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber.[26]

Klausurtaktik

Das "Hin und Her" zwischen einfach-gesetzlicher Ausgestaltung und verfassungsrechtlicher Rahmung scheint ein wenig der Quadratur des Kreises zu gleichen. In Klausuren wird es im Definitionsteil regelmäßig reichen, auf die Besonderheit des normgeprägten sachlichen Schutzbereichs der Eigentumsgarantie hinzuweisen, sodann aber festzustellen, dass der Verfassung dennoch ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Eigentumsbegriff zugrunde liegt, weil sonst eine Umkehr der Normenhierarchie und damit ein Verstoß gegen Art. 1 III GG drohte.[27]

Weiterführendes Wissen

Hinter der Auseinandersetzung um den Eigentumsbegriff steht eine noch viel tiefer greifende rechtstheoretische Frage: Während Eigentum teilweise als rein rechtlich konstruiert angesehen wird,[28] wird es von anderer Seite als im gesellschaftlichen Raum entstehend angesehen, ohne dass es dafür eines Eigentum schaffenden normativen Aktes brauche.[29] In letztem Falle ließen sich dann aber womöglich auch Eigentumspositionen unmittelbar auf Grundlage der Verfassung herleiten.

a) Eigentumsbegriff
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Als Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne werden alle konkreten vermögenswerten Rechtspositionen erfasst, die den Grundrechtsträger:innen von der Rechtsordnung zur Ausübung nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum Privaten Nutzen zugewiesen sind.[30]

Klausurtaktik

In der Klausur lässt sich gut mit dieser Definition arbeiten. Sie sollte daher unbedingt beherrscht werden.

Kennzeichen von Eigentum ist die Ausschließlichkeit der Rechtsposition und die damit verbundene Nutzungs- und Verfügungsbefugnis. Art. 14 I 1 GG schützt dementsprechend nicht nur das Eigentum im statischen Sinne, sondern auch seine Benutzung.[31] Das BVerfG spricht in diesem Zusammenhang davon, dass Art. 14 I 1 GG das Recht gewährleistet, Eigentum zu besitzen oder sonst innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über es zu verfügen.[32] Im Falle von Verkaufsverboten ist neben der Erwerbsfreiheit daher regelmäßig auch die Verfügungsbefugnis über konkrete Eigentumspositionen beeinträchtigt, sodass beide Grundrechte nebeneinander Anwendung finden können.[33] Bezüglich der Nutzung wird jedoch teilweise zwischen dem Eigentum an beweglichen Sachen und dem Grundstückseigentum differenziert: Nur Verfügungen über letzteres sollen auch von Art. 14 I 1 GG geschützt sein, um den Anwendungsbereich der Eigentumsgarantie nicht ausufern zu lassen.[34]

Beispiel: Der Atomausstieg durch die 13. AtG-Novelle bewirkte, dass eine Nutzung der Atomkraftwerke künftig nicht mehr möglich ist. Auch diese Nutzbarkeit der Anlagen genießt den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 I 1 GG.[35] Eine ähnliche Situation könnte durch die Corona-bedingten Betriebsschließungen entstehen. Das Verbot etwa, ein Restaurant während eines Lockdowns zu öffnen, könnte auch die Nutzbarkeit des Eigentums daran einschränken; vorrangig ist aber sicherlich Art. 12 I GG zu prüfen.[36]

Nicht von Art. 14 I 1 GG geschützt ist hingegen der Erwerb von Eigentum, hier ist Art. 12 I GG bzw. Art. 2 I GG einschlägig.[37]

b) Fallgruppen
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Aufbauend auf dieser Begriffsdefinition lassen sich Rechte identifizieren, die dem sachlichen Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG zugewiesen werden können. Während die Qualifikation als Eigentum für einige Rechtspositionen als geklärt angesehen werden kann, ist dies für andere Rechtspositionen umstritten.

aa) Eigentum i.S.d. bürgerlichen Rechts
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Eigentum i.S.d. Art. 14 I 1 GG ist zunächst das Eigentum i.S.d. bürgerlichen Rechts. Hierzu zählen zunächst gem. § 903 BGB Sachen (§§ 90, 94 BGB) und Tiere (§ 90a BGB). Dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff unterfallen neben dem Eigentum an beweglichen Sachen auch das Grundeigentum (Eigentum am Boden).[38]

Beispiel: In Reaktion auf die Atomkatastrophe von Fukushima beschloss der Gesetzgeber mit der 13. AtG-Novelle den vorzeitigen Ausstieg aus der Atomkraft, gegen das mehrere Atomkraftwerksbetreiber Verfassungsbeschwerde erhoben. Das BVerfG urteilte, dass die Regelungen das von Art. 14 I 1 GG geschützte Anlageneigentum der Atomkraftwerksbetreiber betreffe.[39] Betroffen waren die dinglichen Eigentumsrechte an den Anlagen i.S.d. §§ 903 ff. BGB.

Examenswissen: Umstritten ist, ob zum verfassungsrechtlich geschützten Grundeigentum auch die Baufreiheit zu rechnen ist, also das Recht, das Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen. Ein Teil der Literatur bejaht dies, weil Art. 14 I 1 GG auch das Recht des Eigentümers eines Grundstücks schütze, dieses zu nutzen und damit auch zu bebauen.[40] Dagegen wird jedoch eingewandt, dass die Bebaubarkeit eines Grundstücks erst von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des Gesetzgebers abhänge und diese deshalb nicht a priori aus Art. 14 I 1 GG fließe.[41]

bb) Ausdehnung auf privatrechtliche Rechtspositionen über das Eigentum i.S.d. bürgerlichen Rechts hinaus
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Aufgrund der verfassungsrechtlichen Definition des Eigentums lassen sich weitere privatrechtliche Rechtspositionen ausmachen, die zwar nach bürgerlichem Recht nicht als Eigentum qualifiziert werden, nach Verfassungsrecht aber schon.

(1) Dingliche Rechte

Dies gilt für das Wohnungseigentum i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes sowie weitere dingliche (absolute) Rechte wie Erbbaurechte, Grundschulden, Hypotheken und Vorkaufsrechte.[42]

Weiterhin erfasst ist das Anteilseigentum an einem Unternehmen, bspw. durch Aktien.[43]

(2) Geistiges Eigentum

Auch geistiges Eigentum wird von Art. 14 I GG erfasst (so Urheberrechte, aber auch gewerbliche Schutzrechte wie Patente und Marken).

Weiterführendes Wissen

In der digitalisierten Gesellschaft nimmt die Bedeutung von sächlichem Eigentum zunehmend ab und es kommt zu einer Entmaterialisierung und Entindividualisierung von Eigentumspositionen.[44] So macht die „Sharing Economy“ die Notwendigkeit materiellen Eigentums für die Konsument:innen zunehmend überflüssig, wenn etwa Autos, Fahrräder und Roller in einer Großstadt geteilt, statt besessen werden oder Musik und Filme nicht mehr gegenständlich vermittelt, sondern über allen Nutzer:innen zugängliche Plattformen digital bereitgestellt werden. Dadurch nehmen die Bedeutung von Ausbildung, Arbeitsplatz und Ansprüchen an die sozialen Sicherungssysteme als Grundlage individueller Freiheit zu.[45]

Zugleich verlagert sich die Bedeutung des Art. 14 I 1 GG aber in den virtuellen Raum, weil die Bedeutung des Schutzes geistigen Eigentums zunimmt. Die geringere Schutzfähigkeit geistiger Eigentumsrechte stellt deren Schutz jedoch vor besondere Herausforderungen.[46] Zugleich sind stärker kollektivistisch geprägte Vorstellungen von Besitzrechten an geistigen Schöpfungen in der digitalen Community weit verbreitet, sodass geistige Eigentumsrechte über offene Lizenzen (etwa Creative Commons) relativiert werden. Auch der Gesetzgeber ist bereit, geistige Eigentumsrechte etwa zugunsten von Wissenschaft und Forschung einzuschränken, s. §§ 60a ff. UrhG.

(3) Besitz

In Hinblick auf den Besitz wird von Teilen der Literatur eine dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff entsprechende ausreichend gefestigte Rechtsposition angenommen.[47] Vom BVerfG wurde jedenfalls der berechtigte Besitz der Mieter:innen an Wohnraum (§§ 535 ff. i. V. m. §§ 854 ff. BGB) vom Eigentumsbegriff des Art. 14 I 1 GG als erfasst angesehen.[48] Einschränkend wird insofern zu gelten haben, dass der reine Besitz nicht ausreichend ist, weil mit ihm nicht notwendig auch Verfügungs-, Nutzungs- und Verwertungsbefugnisse einhergehen.[49] Nur in Besitzverhältnissen, in denen diese Rechte dem Besitzer zustehen, kann der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff für erfüllt angesehen werden.

(4) Obligatorische Rechte

Umstritten ist, ob obligatorische/relative Rechte aus zivilrechtlichen Verträgen dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff unterfallen.[50] Für eine Erfassung auch obligatorischer Rechte spricht, dass diese dem:der jeweiligen Inhaber:in in der Definition entsprechender Weise zugeordnet werden, weil er:sie bzgl. dieser Rechte nutzungs- und verfügungsbefugt ist.[51]

(5) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Recht am Unternehmen)

Ob auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Art. 14 I 1 GG erfasst wird, ist seit Langem umstritten. Als „Inbegriff der wirtschaftlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs“[52] umfasst das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die „Gesamtheit der sachlichen, persönlichen und sonstigen Mittel, die in der Hand des Betriebsinhabers zu einem einheitlichen Organismus zusammengefasst sind“[53]. Die Frage wird vom BVerfG regelmäßig offen gelassen, weil der Schutz des Art. 14 I 1 GG nicht über den Schutz des Eigentums an den konkreten Produktionsmitteln selbst hinausgehe.[54] Die Erfassung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch deshalb zweifelhaft, weil der Terminus eine Mehrzahl an Sachen und Rechten beinhaltet und damit womöglich schon keine hinreichend konkrete Eigentumsposition umfasst.[55] Dennoch spricht sich ein Teil der Literatur für eine Erfassung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Art. 14 I 1 GG aus und möchte Unternehmen als Funktions- und Organisationseinheit von der Eigentumsgewährleistung umfasst wissen.[56]

Beispiel: Die Corona-bedingten Betriebsschließungen werden in der Literatur teilweise als Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb qualifiziert.[57] Lehnt man den Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Art. 14 I 1 GG hingegen ab, muss untersucht werden, ob durch die Betriebsschließungen ansonsten die Nutzung konkreter Eigentumspositionen berührt wird.

(6) Eigentum an Daten?

Ein Dateneigentum ist bisher nicht in einer den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entsprechenden Weise vom Gesetzgeber ausgestaltet worden. Mangels Qualität als Sachen sind Daten zunächst einmal weder eigentums- noch besitzfähig. Aber auch eine analoge Anwendung der Vorschriften über den Besitz (§§ 854 ff. BGB) auf Daten kann diese nicht in ausreichender Weise qualifizieren, um den Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG für eröffnet anzusehen, da es insoweit an der erforderlichen Verfügungsbefugnis fehlt.[58] Auch ein Urheberrecht an Daten wird grundsätzlich nicht anerkannt.[59]

Vom verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff erfasst angesehen werden können jedoch schuldrechtliche Ansprüche mit Bezug zu Daten wie etwa der vertragliche Anspruch gegen einen Cloud-Anbieter auf Zugang zu in der Cloud gespeicherten Daten[60] oder Datenlizenzen.[61]

Weiterführendes Wissen

Die Schaffung von einfach-rechtlichen Eigentumstatbeständen für Daten wird immer wieder kontrovers diskutiert, mehrheitlich aber wohl abgelehnt.[62] Auch folgt aus Art. 14 I 1 GG keine Pflicht des Gesetzgebers, ein solches Dateneigentum einzuführen.[63] Daten sind dadurch jedoch nicht schutzlos gestellt: (Personenbezogene) Daten werden vielmehr im allgemeinen Persönlichkeitsrecht verortet und deren Nutzung dem darin gründenden Datenschutzrecht unterworfen.

cc) Öffentlich-rechtliche Rechtspositionen
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Auch vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte können dem Eigentumsschutz unterfallen, wobei gegenüber den privatrechtlichen Rechtspositionen teils abweichende Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Erforderlich ist, dass es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die einer privatnützigen Zuordnung entsprechen und auf nicht unerheblicher Eigenleistung beruhen.[64] Anwartschaften aus der Arbeitslosen- und Rentenversicherung wurden danach als Äquivalent eigener Leistung als Eigentum qualifiziert.[65] Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV), weil sie nicht auf der eigenen Leistung der Empfänger:innen beruhen.[66]

Öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen (bspw. die Erlaubnis zum Betrieb eines Atomkraftwerks) fehlt es ebenfalls an den Voraussetzungen für den Schutz öffentlicher vermögenswerter Rechte, weil sie nicht auf hinreichenden Eigenleistungen beruhen und auch keine Verfügungsbefugnis eingeräumt wird.[67]

Beispiel: Im Urteil zur 13. AtG-Novelle sah das BVerfG die Genehmigungen zum Betrieb der Atomkraftwerke nicht vom Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG als erfasst an, da sie nicht auf einer Eigenleistung der Erlaubnisinhaber beruhten und auch keine zumindest eingeschränkte Verfügungsbefugnis bestehe.[68]

dd) Gewinnchancen, Situationsvorteile und Investitionen
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Nicht geschützt werden rein wirtschaftliche und geschäftliche Gewinnchancen und Situationsvorteile.[69]

Beispiel: Nicht geschützt wird etwa die Lage eines Grundstücks[70] oder die Erwartung, dass ein landwirtschaftliches Grundstück Bauland wird.[71]

Demgegenüber können bereits getätigte Investitionen in ein von der Eigentumsgarantie umfassten Gegenstand vom Schutzbereich erfasst werden.[72]

Weiterführendes Wissen

Zuletzt wurde die Rechtsprechungslinie des BVerfG zum Thema Investitionsschutz weiter konkretisiert. In einem Beschluss aus dem Jahr 2020 führt das BVerfG dazu aus, dass Investitionen als bloße Ausgaben zwar nicht eigentumsfähig seien. [73] Der Schutzbereich des Art. 14 I GG könne aber dann eröffnet sein, wenn die Investitionen in Eigentum erfolgten. Durch die Anknüpfung an die eigentumsfähige Rechtsposition könnten auch Investitionen den grundrechtlichen Schutz genießen, da das Eigentum auch als Dispositionsgrundlage geschützt werde.[74] Die Entwertung von Investitionen stellten sich dann als Eingriff in das Eigentum dar, dass in Hinblick auf den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz im Einzelfall auch Entschädigungspflichten auslösen könnte.

Art. 12 I GG schützt demgegenüber nicht vor frustrierten Investitionen; die Wertungen des Art. 14 I GG finden keine Entsprechung in Art. 12 I GG.[75] Anders als bei Art. 14 I GG gibt es bei Art. 12 I GG keine vertrauensfähige Rechtsposition, die Investitionsschutz bieten könnte; Art. 12 I GG gewähre keine Investitionssicherheit, sondern Investitionen stellten sich stets als von Art. 12 I GG nicht geschütztes unternehmerisches Risiko dar. Art. 12 I GG schützt insofern nur die Möglichkeit, zu investieren, nicht aber die Erwartung, dass sich die Investition auch rentieren wird.

Zudem entfaltet das BVerfG Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als investitionsschützendes Auffanggrundrecht. Das allgemeine Vertrauensschutzgebot sei nicht nur objektiv-rechtlich anerkannt, sondern auch subjektiv-rechtlich verbürgt.[76] Differenziert werden müsse jedoch zwischen Fällen berechtigten und unberechtigten Vertrauens (insb.: Vorhersehbarkeit der Änderung; zudem seien Rechtsänderungen per se legitim und es sei stets damit zu rechnen[77]). Dafür ist auf die Dogmatik zur Rückwirkung einer Norm abzustellen und zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden.[78] Während ein nachträglicher Eingriff in bereits abgeschlossene Sachverhalte typischerweise Ausgleichspflichten auslösen kann, ist bei bloßen Auswirkungen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte nur ausnahmsweise unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine Ausgleichsregelung vorzusehen, wenn etwa eine besonders schützenswerte Rechtsposition durch staatliche Ermutigungen zur Investition erfolgt sind.

Ähnliche Fragen stellten sich auch im Falle von Investitionen in Erneuerbare Energieanlagen, nachdem die EEG-Umlage zulasten der Anlagenbetreiber gekürzt wurden.[79]

ee) Grundwasser und Bodenschätze
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Grundwasser und Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers sind nicht eigentumsfähig, § 4 II WHG. Bodenschätze können zwar als Eigentumsposition schutzfähig sein; der Schutz wird jedoch durch die einfach-rechtlichen Vorschriften des BBergG stark überlagert.[80]

ff) Vermögen, Tauschwert und Besteuerung
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Das Vermögen als solches ist nicht unter Art. 14 I 1 GG schutzfähig, weil insofern die Anknüpfung an ein konkretes vermögenswertes Recht fehlt. Geschützt wird nur der konkrete Bestand an Geldmünzen/Scheinen.

Dies hat mehrerlei Auswirkung:

Verwaltungsakte, aufgrund derer eine Zahlung eines Geldbetrags verlangt wird, greifen auf das Vermögen als Ganzes zu und berühren damit nicht das Eigentumsrecht aus Art. 14 I 1 GG.[81] Eine Ausnahme wird jedoch für den Fall anerkannt, dass Kosten aufgrund der Eigentümerstellung der Adressat:innen auferlegt werden.[82]

Steuern an sich berühren deshalb ebenfalls nicht den Schutzbereich, da sie auf das Vermögen erhoben werden; anderes gilt aber bei erdrosselnden Abgaben und soweit die Steuer die Substanz des Eigentums betrifft, etwa im Falle der Erbschaftssteuer oder der Vermögenssteuer.[83] Vorrangige Bedeutung wird im Zusammenhang mit Steuern Art. 3 I GG zugemessen.[84]

Auch der Wert des Geldes ist nicht unter Art. 14 I 1 GG schutzfähig, weil es sich beim Tauschwert um kein konkretes Recht, sondern nur einen Annex zu einem vermögenswerten Recht handelt. Art. 14 I 1 GG gewährt insofern keinen Schutz vor Inflation.[85] Diskutiert wird jedoch, ob dem Staat aus Art. 14 I 1 GG eine Schutzpflicht erwächst, die vermögensrechtlichen Rechtspositionen seiner Bürger zu bewahren und ab wann die Schutzpflicht greifen sollte.[86]

2. Persönlicher Schutzbereich

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In persönlicher Hinsicht handelt es sich bei Art. 14 I 1 GG um ein Jedermann-Grundrecht/Menschenrecht.[87] Natürliche Personen sind daher umfassend vom persönlichen Schutzbereich der Eigentumsgarantie erfasst.[88]

Aufgrund seiner wirtschaftsrechtlichen Relevanz spielt im Rahmen der Prüfung des Art. 14 I 1 GG regelmäßig auch die Frage eine hervorgehobene Rolle, ob Personenvereinigungen Grundrechtsträger des Art. 14 I 1 GG sein können. Dies beurteilt sich entsprechend der allgemeinen Lehren nach Art. 19 III GG, der die Grundrechtsfähigkeit auch für inländische juristische Personen eröffnet, soweit die Grundrechte ihrem Wesen nach auf die juristische Person anwendbar sind.

Klausurtaktik

In der Klausur bedarf es regelmäßig der Herleitung, ob die Voraussetzungen des Art. 19 III GG vorliegen. Im Rahmen der Prüfung, ob die juristische Person inländisch ist (h.M.: Sitztheorie!), muss bei EU-ausländischen Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat hergeleitet werden, dass die vorrangig anwendbaren Grundfreiheiten und das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV eine Weitung gebieten, die letztlich dazu führt, dass der persönliche Schutzbereich doch als eröffnet anzusehen ist. Nicht-EU-ausländischen Unternehmen ist hingegen die Berufung auf Art. 14 I 1 GG versperrt.[89]

Während das BVerfG für die Beurteilung der wesensmäßigen Anwendbarkeit des Art. 14 I 1 GG auf das personale Substrat hinter der juristischen Person abstellt,[90] fragt ein Teil der Literatur danach, ob sich die juristische Person selbst in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet. Die Auswirkungen der unterschiedlichen Ansätze sollen im Folgenden skizziert werden, um in der Klausur einen souveränen Umgang mit dem Meinungsstreit demonstrieren zu können.

Berufen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts) auf Art. 14 I 1 GG, liegt nach der Lehre vom personalen Substrat keine wesensmäßige Anwendbarkeit nach Art. 19 III GG vor. Dies deshalb, weil hinter der juristischen Person keine natürlichen Personen stehen, die selbst grundrechtsberechtigt wären. Vielmehr steht hinter der juristischen Person die öffentliche Hand, die nach dem Konfusionsargument nicht zugleich Grundrechtsträger als auch ‑berechtigter sein darf.[91]

Examenswissen: Eine Ausnahme wird nur für solche juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannt, die unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind;[92] die Ausnahme hat für Art. 14 I 1 GG jedoch keine Relevanz.

Stellt man hingegen mit einem Teil der Literatur auf die juristische Person selbst ab, muss beurteilt werden, ob sich diese in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet. Da die Eigentumsgarantie nicht an nur natürlichen Personen wesenseigene Umstände anknüpft, sondern anerkannt ist, dass auch juristische Personen selbst eigentumsfähig sind, befinden sich juristische Personen im Grundsatz in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage.[93] Um dem Konfusionsargument zur Wirksamkeit zu verhelfen, bedarf es also einer Korrektur, soweit man nicht die Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts anerkennen will.

Beispiel: Erwirbt eine Gemeinde (Körperschaft des öffentlichen Rechts) Eigentum nach zivilrechtlichen Grundsätzen, etwa an einem Grundstück (§ 925 ff. BGB), ist dessen Bestand gegenüber Eingriffen der öffentlichen Hand, z.B. von Land und Bund, nicht von Art. 14 I 1 GG geschützt.[94]

Auch juristische Personen des Privatrechts unterfallen nicht umfassend dem persönlichen Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG. Nach der Lehre des persönlichen Substrats muss nämlich geschaut werden, wer hinter der juristischen Person des Privatrechts steht. Ist dies wiederum die öffentliche Hand, die sich nach den Lehren vom Verwaltungsprivatrecht auch privatrechtlich organisieren kann, läuft die Grundrechtsberechtigung aufgrund des Konfusionsarguments wiederum leer.[95] Diese „Sperrwirkung“ reicht soweit, dass auch gemischt-wirtschaftliche Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mehr als 50 % der Anteile hält, nicht als grundrechtsberechtigt angesehen werden dürfen.[96]

Nur so weit hinter der juristischen Person des Privatrechts auch „echte“ Private stehen, ist der persönliche Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG eröffnet.

Stellt man hingegen mit einem Teil der Literatur auf die juristische Person selbst ab, ließe sich wieder von einer grundrechtstypischen Gefährdungslage sprechen. Auch hier bedarf es also neuerlich einer Korrektur, will man von der öffentlichen Hand beherrschten juristischen Personen des Privatrechts die Grundrechtsberechtigung verweigern. Dies lässt sich wiederum mit dem Konfusionsargument begründen. Außerdem soll die öffentliche Hand nicht die Möglichkeit erhalten, sich unter dem Deckmantel privatrechtlicher Organisationsformen die Grundrechtsberechtigung „zu erschleichen“.[97]

Folgender Merksatz soll den Zusammenhang auf den Punkt bringen: Art. 14 GG schützt nicht das Privateigentum, sondern nur das Eigentum Privater.[98]

Examenswissen: Eine Ausnahme wird vom BVerfG jedoch für EU-ausländische öffentliche Unternehmen anerkannt. Zwar stehen auch hinter dem EU-ausländischen öffentlichen Unternehmen keine natürlichen Personen, sondern ein Mitgliedstaat der EU. Nach der Lehre vom personalen Substrat liefe Art. 19 III GG also eigentlich leer.[99] Zugleich läuft bei EU-ausländischen öffentlichen Unternehmen aber das Konfusionsargument ins Leere, da ein EU-ausländisches öffentliches Unternehmen nicht Verpflichteter der deutschen Grundrechte ist. Die insofern offene Auslegung des Art. 19 III GG nimmt das BVerfG zugunsten der Grundrechtsberechtigung EU-ausländischer öffentlicher Unternehmen vor. Dafür rekurriert das BVerfG auf die Europarechtsfreundlichkeit des GG: In Anbetracht der EMRK müsse auch einer juristischen Person in EU-ausländischer staatlicher Trägerschaft effektiver Rechtsschutz ermöglicht werden.[100] Zudem sei ansonsten ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 54 I i.V.m. 49 I 2 AEUV) zu befürchten.[101] Insofern sei in diesem speziellen Fall eine Abweichung von der Lehre vom personalen Substrat gerechtfertigt.

Examenswissen: Die Frage, ob auch öffentliche Unternehmen in den Genuss der Grundrechtsberechtigung kommen sollten, wird bis heute kontrovers diskutiert. Das BVerfG hat die Spekulation um eine mögliche Ausdehnung der Grundrechtsberechtigung auf öffentliche Unternehmen zunächst mit seiner Entscheidung zum Atomausstieg befeuert, weil dem Beschwerdeführer Vattenfall als schwedischem Staatskonzern in der Entscheidung die Grundrechtsberechtigung zugesprochen wurde.[102] In der Folge in der Lit. formulierten Überlegungen, ob hieraus eine weitergehende Öffnung der Grundrechtsberechtigung für öffentliche Unternehmen folge,[103] hat das BVerfG jedoch eine Absage erteilt und sich nochmals umfassend mit der Frage der Grundrechtsberechtigung (deutscher) öffentlicher Unternehmen auseinandergesetzt.[104] Die Frage, inwieweit in der Verwehrung der Grundrechtsberechtigung eine an Art. 3 I GG zu messende Inländerdiskriminierung liegen kann, beantwortet das BVerfG jedoch nicht.[105]

II. Eingriff

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In seiner abwehrrechtlichen Dimension setzt Art. 14 I 1 GG die Feststellung eines Eingriffs in das Eigentum voraus.

1. Klassische Eingriffsdogmatik

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Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie kann auch bei nur mittelbar-faktisch wirkenden Maßnahmen angenommen werden, soweit ein hinreichender Bezug zum Eigentum besteht.[106] Als Eingriff kann danach jede Verkürzung der Eigentümerbefugnisse qualifiziert werden.[107]

Beispiel für einen bloß mittelbaren Eingriff: Die Beeinträchtigung eines Grundstücks durch Verkehrslärm[108]

2. Qualifikation des Eingriffs

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Weiterhin erfordert Art. 14 I 1 GG die Qualifikation des Eingriffs danach, ob es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, um eine Enteignung oder um eine Sozialisierung handelt.[109] Die Qualifikation hat unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtfertigungsprüfung, ihr kommt daher eine zentrale Bedeutung zu.

a) Inhalts- und Schrankenbestimmung
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Inhalts- und Schrankenbestimmungen legen nach dem BVerfG generell und abstrakt die Rechte und Pflichten des:der Eigentümer:in fest, bestimmen also den Inhalt des Eigentums und seine Schranken.[110]

Weiterführendes Wissen

Während Inhaltsnormen die Befugnisse des Eigentümers bezüglich seines Eigentums bestimmen, legen Schrankenbestimmungen dem Eigentümer Handlungs-, Duldungs- und Unterlassungspflichten auf.[111] Die Differenzierung ist für die Rechtfertigung jedoch nicht von tieferer Bedeutung, obwohl Inhaltsbestimmungen eigentlich nur den sachlichen Schutzbereich ausgestalten, während nur Schrankenbestimmungen als Eingriff zu rechtfertigen sein müssten.[112] Dies liegt darin begründet, dass eine trennscharfe Abgrenzung kaum zu leisten ist; das BVerfG unterscheidet dementsprechend nicht zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen, sondern wendet die Rechtfertigungsmaßstäbe auf beide Formen an.[113] Eine Inhalts- und Schrankenbestimmung liegt auch dann vor, wenn sie durch Einzelakt konkretisiert wird.[114]

b) Enteignung
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Was unter den Begriff der Enteignung fällt, war zunächst umstritten. Sowohl die vom BGH ursprünglich vertretene Sonderopfertheorie als auch die vom BVerwG vertretene Schweretheorie wurden mittlerweile aufgegeben.[115]

Das BVerfG und die heute h.M., der sich auch BGH und BVerwG angeschlossen haben, stellen für die Abgrenzung zwischen Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung nur auf formale Kriterien – Form und Zweckrichtung des Eingriffs – ab.[116] Verkürzen gezielt eingreifende und das Eigentum vollständig oder teilweise entziehende gesetzliche Bestimmungen konkret-individuell, stellen sie Eingriffe in Form einer Enteignung dar (sog. enger/formaler Enteignungsbegriff)[117]. Zudem muss ein Güterbeschaffungsvorgang vorliegen: Es muss zur Erfüllung konkreter öffentlicher Aufgaben eine Rechtsübertragung erfolgen. Sind diese formalen Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich in der Regel um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.

Examenswissen: Das Kriterium der Güterbeschaffung ist in der Literatur durchaus umstritten, weil etwa der Dogmatik der EMRK und auch der GRCh ein weitergehender Enteignungsbegriff zugrunde liegt.[118] Das BVerfG hält am Erfordernis eines Beschaffungsbezugs aber fest.[119]

Klausurtaktik

In der Klausur bietet es sich daher regelmäßig an, den Eingriffsakt zunächst auf seine Qualität als Enteignung zu prüfen. Können die Voraussetzungen verneint werden, kann regelmäßig von einer Inhalts- und Schrankenbestimmung ausgegangen werden.

Geprüft werden muss:

  1. Das Vorliegen einer konkreten Eigentumsposition,
  2. ein gezielter hoheitlicher Zugriff auf diese Rechtsposition, wobei der Zugriff die Qualität eines Rechtsakts haben muss (nicht: Realakt),
  3. ein vollständiger oder teilweiser Entzug der Eigentumsposition durch den Zugriff,
  4. der Zugriff muss der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen (Art. 14 III 1 GG: dem Wohle der Allgemeinheit); dafür erfolgt eine Güterbeschaffung i.S.e. Rechtsübertragung.[120]

Unterschieden wird zwischen Legal- und Administrativenteignungen: Art. 14 III 2 GG bestimmt, dass eine Enteignung „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ erfolgen kann. Mit der Formulierung „durch Gesetz“ ist die Legislativenteignung, mit der Formulierung „aufgrund eines Gesetzes“ die Administrativenteignung gemeint. Die Administrativenteignung zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch die Exekutive auf der Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung durchgeführt wird (bspw. §§ 85 ff. BauGB). Das kann durch die Handlungsformen Verwaltungsakt, Satzung oder Rechtsverordnung geschehen. Die zur Administrativenteignung ermächtigende Grundlage stellt im Regelfall dann eine Enteignungsnorm dar, wenn sie die Exekutive ermächtigt, eine vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 I 1 GG vorzunehmen. Demgegenüber spricht man von einer Legislativenteignung, wenn die Enteignung durch die entsprechende gesetzliche Bestimmung selbst vorgenommen wird, ohne dass ein weiterer Vollzugsakt erforderlich wäre. Die Legislativenteignung ist ggü. der Administrativenteignung subsidiär, weil der Rechtsschutz bei Legislativenteignungen weniger effektiv ausgestaltet ist.[121] In der Klausurlösung macht die Feststellung, um was für eine Form von Enteignung es sich handelt, für die anschließende Rechtfertigungsprüfung Sinn.

c) Sozialisierung
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Einen besonderen Eingriff in Art. 14 I 1 GG stellt schließlich die Sozialisierung nach Art. 15 GG dar. Nach heute wohl h.M. handelt es sich bei Art. 15 GG um kein eigenständiges Grundrecht, sondern um eine besondere Ermächtigung für Eingriffe in das Eigentum.[122] In der Praxis harrt die Norm zwar noch ihrer Anwendung, hat jedoch zuletzt aufgrund der Diskussionen im Land Berlin um die Sozialisierung der Deutsche Wohnen SE neuerlich Beachtung gefunden.[123] Zuvor wurde bereits im Zuge der Finanzkrise über die rechtlichen Möglichkeiten zur Sozialisierung von Banken diskutiert.[124] Die dogmatische Struktur der Norm ist bisher jedoch noch nicht abschließend diskutiert.

Kennzeichen der Sozialisierung ist ausweislich des Wortlauts des Art. 15 S. 1 GG, dass Grund und Boden, Naturschätze oder Produktionsmittel (sozialisierungsfähige Wirtschaftsgüter) zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.

Sozialisierung ist also gekennzeichnet von einer abstrakt-generellen, auf Gemeinwirtschaftlichkeit ausgerichteten Umgestaltung der Eigentumsposition. Nicht notwendig ist dafür ein Eigentümer:innenwechsel.[125] Nach heute wohl überwiegender Auffassung handelt es sich bei der Sozialisierung deshalb auch um keinen Unterfall der Enteignung, sondern um ein eigenes Rechtsinstitut.[126] Gegenstand der Überführung in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft sind nicht wie bei der Enteignung einzelne Vermögensbestandteile, sondern es geht um die zwangsweise Überführung ganzer Unternehmen/Wirtschaftszweige in Gemeineigentum; die Enteignung ist zudem projektbezogen, während die Sozialisierung als wirtschaftspolitisches Mittel qualifiziert werden kann.[127]

Untersucht werden kann für die Qualifikation bereits auf Eingriffsebene,

  1. ob ein sozialisierungsfähiges Wirtschaftsgut i.S.d. Art. 15 GG vorliegt. Hierzu zählen Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel. Um die Reichweite des Begriffs der Produktionsmittel wird gestritten: Während nach einer engen Auslegung hiervon nur sachliche und rechtliche Mittel erfasst sind, die der gegenständlichen Produktion dienen,[128] erfasst der Begriff nach einem weiten Verständnis alle Mittel, die unmittelbar oder auch nur mittelbar der Produktion dienen; erfasst sind danach Unternehmen in ihrer Gänze, also auch solche, die Dienstleistungen erbringen wie Banken und Versicherungen.[129]
  2. ob das in Rede stehende Gesetz auf die Überführung des sozialisierungsfähigen Wirtschaftsguts in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft abzielt. Gemeinwirtschaft meint dabei die Ausrichtung an der gesellschaftlichen Bedarfsdeckung und der Verfolgung sonstiger Gemeinwohlziele.[130] Die Vergesellschaftung zielt darauf ab, von einer auf private Gewinnerzielung gerichteten Organisationsform auf eine gemeinnützige überzugehen.[131]

Ist der Eingriff danach als Sozialisierung zu qualifizieren, ergeben sich auch auf Rechtfertigungsebene eigenständige Anforderungen.

d) Klausurtaktik und Beispiele
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Klausurtaktik

In der Klausur bietet es sich regelmäßig an, die Maßnahme zunächst daraufhin zu prüfen, ob es sich um eine Enteignung handelt. Sollten die Voraussetzungen für eine Enteignung abgelehnt werden können, wird in aller Regel eine Inhalts- und Schrankenbestimmung vorliegen.

Die Sozialisierung stellt einen Spezialfall dar, deren Prüfungsrelevanz sich typischerweise aus den Angaben im Sachverhalt ergibt. Soweit sich hierzu Angaben finden, macht es Sinn, die Sozialisierung nach oder gemeinsam mit der Enteignung anzusprechen und die beiden Institute voneinander abzugrenzen.


Beispiele für Inhalts- und Schrankenbestimmungen:

Beispiel: Die Ausstiege aus Atomstrom und Kohleverstromung führen zu strukturellen Veränderungen in ganzen Wirtschaftsbereichen, die über Inhalts- und Schrankenbestimmungen für die Eigentümer entsprechender Anlagen ausgestaltet werden.[132] Die durch Bundesgesetz erfolgende Verkürzung von Restlaufzeiten für Atomkraftwerke im Rahmen der 13. AtG-Novelle entzieht weder konkrete Eigentumspositionen, da die Anlagen im Eigentum der Atomkraftwerksbetreiber verbleiben, noch liegt ein Güterbeschaffungsvorgang vor, da mit der Verkürzung der Laufzeiten keinerlei Rechtspositionen auf den Staat oder Dritte übergehen; es handelt sich bei der Maßnahme vielmehr um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.[133] Ähnliche Fragen stellten sich auch zuletzt im Zuge des Ausstiegs aus der Kohleverstromung durch das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung.

Beispiel: Gegenstand aktueller Diskussion sind zudem die im UrhG vorgesehenen Privilegien für Forschung und Lehre, wonach zu Zwecken der Forschung und Lehre Aufsätze/Lehrbuchauszüge ohne Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers Verwendung finden dürfen, s. §§ 60a ff. UrhG.[134] Die §§ 60a ff. UrhG normieren Ausnahmen vom urheberrechtlichen Schutz für die Nutzung in Unterricht und Lehre sowie zur Wissenschaftlichen Forschung. Die Regelungen greifen damit in die Urheberrechte der Urheber wissenschaftlicher Werke und von Lehrwerken ein und berühren damit den Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG. Diese Regelungen sind ebenfalls als Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu qualifizieren, da den Urhebern nicht etwa ihr Urheberrecht entzogen wird, sondern allein Nutzungsrechte eingeräumt werden.

Beispiel: Ein aktuell bedeutsames Anwendungsfeld für Art. 14 I 1 GG stellt auch der Mieterschutz dar. In Reaktion auf den Mangel an bezahlbarem Wohnraum hat der Gesetzgeber zu weitreichenden Maßnahmen gegriffen. In Berlin etwa wird der Mietmarkt mittlerweile durch Mietpreisbremse, Mietendeckel und Zweckentfremdungsverbot weitreichend reguliert. Darüber hinaus wird die Vergesellschaftung ganzer Wohnungsunternehmen als noch drastischerer Schritt diskutiert. Diese Maßnahmen fordern die abwehrrechtliche Dimension der Eigentumsgarantie heraus und werfen zugleich die Frage auf, wie weitreichend die Sozialbindung des Eigentums Eingriffe in das Eigentum an Wohnungen legitimieren kann.[135] In Berlin hat neben der für verfassungsrechtlich für zulässig erachteten Mietpreisbremse (s. § 556d I BGB)[136] nun auch der allein auf Landesebene eingeführte sog. Mietendeckel nähere Beachtung in Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit Art. 14 I GG erfahren.[137] Das BVerfG hat den Mietendeckel für formell verfassungswidrig erachtet, da dem Land Berlin die Gesetzgebungskompetenz fehle; zur Vereinbarkeit mit Art. 14 I 1 GG verhält sich der Beschluss hingegen nicht.[138] Auch beim Mietendeckel dürfte es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung handeln, da auch hier wiederum der Entzug konkreter Rechtspositionen fehlt und kein Güterbeschaffungsvorgang vorliegt.[139]

Beispiel: Auch in der Corona-Krise spielt Art. 14 I 1 GG eine Rolle. Aufgrund weitreichender Betriebsschließungen durch die Corona-Verordnungen der Länder stellt sich neben dem offensichtlich bestehenden Eingriff in die Berufsfreiheit der Betroffenen auch die Frage, inwieweit die Eigentumsgarantie durch die Maßnahmen berührt ist und womöglich sogar zugunsten von (finanziellen) Ausgleichsansprüchen spricht.[140] Betriebsschließungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind ebenfalls als Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu qualifizieren. Bei diesen handelt es sich allein um Nutzungsbeschränkungen, es fehlt also an einem vollständigen oder teilweisen Entzug einer konkreten Eigentumsposition und auch an einer Güterbeschaffung.[141]

Beispiel: Schließlich entfaltete Art. 14 I 1 GG während der Finanzkrise ab 2007 seine Bedeutung als Maßstab für gegenüber Kreditinstituten ergriffene zwangsweise Rettungsmaßnahmen.[142] Zum Schutz der Finanzmarktstabilität hat der Gesetzgeber in Reaktion auf die Finanzkrise weitgehende Eingriffsrechte gegenüber Kreditinstituten geschaffen, die sich als Inhalts- und Schrankenbestimmungen auch an Art. 14 I 1 GG messen lassen müssen.

Beispiele für Enteignungen:

Beispiel: Im Rahmen der Fachplanung sind Enteignungen vorgesehen, s. §§ 19 FStrG, § 22 AEG und § 45 EnWG. Die konkrete Enteignung erfolgt dabei in einem gesonderten Verfahren im Anschluss an den Planfeststellungsbeschluss. Es ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass die Enteignungsbehörde an die vorhergehende Fachplanung gebunden wird, s. §§ 19 II FStrG, 22 II AEG, 45 II EnWG (sog. enteignungsrechtliche Vorwirkung); der Planungsakt selbst ist daher bereits an Art. 14 III GG zu messen.[143] Zum Zwecke des Netzausbaus hat der Gesetzgeber nicht nur Enteignungen vorgesehen, § 45 EnWG. Auch die Möglichkeit einer "vorzeitigen" Enteignung ist in § 27 Abs. 2 NABEG und § 45b EnWG ermöglicht worden. Hierbei kommt es zum Entzug einer konkreten Eigentumsposition (bspw. eines Grundstücks), um darauf eine Stromtrasse errichten zu können.[144] Auch liegt eine Rechtsübertragung und damit eine Güterbeschaffung vor. Unschädlich ist, dass die Enteignung zugunsten Privater geht, da der Netzausbau wesentlich von privaten Netzbetreibern realisiert wird; die Enteignungen dienen nämlich dennoch der Energieversorgung und damit einer öffentlichen Daseinsvorsorgeaufgabe.[145]

Beispiel: Zum Zwecke des Abbaus von Bodenschätzen kann unter besonderen Voraussetzungen eine sog. Grundabtretung erfolgen, §§ 77 ff. BBergG. Hierbei kann bspw. das Eigentum an einem Grundstück zugunsten eines Bergbauunternehmens entzogen werden, wenn auf dem Grundstück Braunkohle gewonnen werden soll. Der Grundabtretungsbeschluss wird vom BVerfG als Enteignung qualifiziert.[146]

Beispiel: Auch in der Finanzkrise hat Art. 14 I 1 GG eine Rolle gespielt. Mit dem Rettungsübernahmegesetz etwa wurde ein Enteignungsgesetz i.S.d. Art. 14 III 2 GG geschaffen.[147] Auch im Rahmen der Bankenabwicklung nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ist eine Übernahme von Gesellschaftsanteilen ermöglicht worden, die in der Literatur als Enteignung qualifiziert worden ist.[148] Diskutiert wurde zudem, ob auch weitere vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeiten der Rettungsübernahme von Finanzinstituten durch den Staat als Enteignung zu qualifizieren seien.[149] Verfassungsbeschwerden gegen die Schaffung der Bankenunion wurden in Hinblick auf Art. 14 I 1 GG hingegen als unbegründet verworfen.[150]

Beispiele für Sozialisierungen:

Beispiel: In Berlin hat eine Bürgerinitiative eine Debatte darüber angestoßen, ob private Wohnungsbauunternehmen in Gemeinwirtschaft überführt werden sollten. Auch im Kontext der Finanzkrise wurde darüber diskutiert, Banken womöglich zu sozialisieren.[151]

III. Rechtfertigung

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Eingriffe in Art. 14 I 1 GG müssen gerechtfertigt werden können, um verfassungsmäßig zu sein.

1. Einschränkbarkeit des Grundrechts: Klassische Rechtfertigungsdogmatik

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Art. 14 I 2 GG normiert einen Gesetzesvorbehalt. Als Beschränkungsnormen kommen sowohl formelle als auch Gesetze in nur-materiellem Sinne wie Rechtsverordnungen und Satzungen in Betracht, solange sie auf einer hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage fußen.[152] Das beschränkende Gesetz muss formell und materiell verfassungsgemäß sein, also auch der Zuständigkeitsverteilung des GG genügen.

Beispiel: Im Falle des Berliner Mietendeckels hat das BVerfG die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin verneint und das Gesetz deshalb für verfassungswidrig erachtet. Auf die materielle Vereinbarkeit mit Art. 14 I 1 GG musste das BVerfG daher nicht mehr eingehen.[153]

Als Schranken-Schranke kommt der Verhältnismäßigkeit zentrale Bedeutung zu.[154] Art. 19 I GG findet hingegen keine Anwendung, weder in seiner Ausgestaltung als Zitiergebot, noch in Form des Verbots des Einzelfallgesetzes.[155]

2. Rechtfertigungsanforderungen in Hinblick auf die Art des Eingriffs

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In Abhängigkeit von der Qualifikation des Eingriffs sind zudem die spezifischen Rechtfertigungsanforderngen der Art. 14 und 15 GG zu prüfen.

a) Inhalts- und Schrankenbestimmung
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Für Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Schrankenvorbehalt des Art. 14 I 2 GG durch Art. 14 II GG konkretisiert wird. Im Rahmen der Ausgestaltung von Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist der Gesetzgeber danach berechtigt und verpflichtet, das Ziel der Sozialpflichtigkeit des Eigentums zu verfolgen.[156]

Weiterführendes Wissen

Art. 14 II GG wird von Teilen der Literatur zudem als eigenständige Schranke des Art. 14 I 1 GG qualifiziert. Diese Auffassung ist eng mit der Annahme verknüpft, Art. 14 II 1 GG normiere eine verfassungsunmittelbare Grundpflicht des Eigentümers. Die wohl überwiegende Auffassung geht hingegen davon aus, dass Art. 14 II GG mit Art. 14 I 2 GG eine einheitliche Schranke bilde.[157]

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit als Schranken-Schranke sind mehrere Art. 14-spezifische Abwägungsbelange zu berücksichtigen.

Klausurtaktik

In der Klausur ist es wichtig, nicht allein die Verhältnismäßigkeit in ihrer allgemeinen Struktur „runterzuprüfen“; vielmehr zeigen gute Bearbeitungen, dass sie die spezifischen Anforderungen an einen verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung kennen und prüfen können.

aa) Abwägungsfähige Belange im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
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Einen wichtigen Abwägungsbelang, der zugunsten der Eigentumsbeeinträchtigung angeführt werden kann, stellt die Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 II GG dar. Sie fungiert als Gegengewicht zur von Art. 14 I 1 GG eingeräumten Privatnützigkeit des Eigentums und stellt das Grundrecht in einen besonderen Pflichtenkontext. Das BVerfG formuliert insoweit eine Je-desto-Formel: „Die Befugnis des Gesetzgebers zur Beschränkung des Privateigentums reicht umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht.“[158] Einen besonderen sozialen Bezug bestimmt das BVerfG unter Rückgriff auf die Eigenart und die Funktion des Vermögensgegenstandes.[159] Bejaht wurde der besondere soziale Bezug etwa für das Grundeigentum,[160] aber auch für die Eigentumsrechte von Energieunternehmen an Kernkraftwerken.[161]

Abwägungsgesichtspunkte zugunsten des:der Eigentümer:in sind insbesondere die Schwere und Tragweite des Eingriffs.[162] Bedeutung kommt auch dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu, der aus Art. 20 III GG fließt und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Eigentumsbeeinträchtigung zu berücksichtigen ist.

In der Abwägung muss schließlich der Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ausreichend in Rechnung gestellt werden.[163]

Beispiel: Der Eingriff in die Eigentumsgarantie durch die Mietpreisbremse (§ 556d I BGB) wurde vom BVerfG als gerechtfertigt angesehen.[164] Die Norm wurde insbesondere für verhältnismäßig erachtet, da sie den gesetzgeberischen Zweck, durch die Begrenzung der Miethöhe bei Wiedervermietung der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken, in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise Rechnung trägt.[165]

Beispiel: Ähnliche Fragen stellen sich für den Berliner Mietendeckel. Insofern muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einerseits die Privatnützigkeit des Eigentums an Mietwohnungen zugunsten der Vermieter, andererseits aber auch die Sozialbindung des Mieteigentums berücksichtigt werden. Zudem können die ebenfalls von Art. 14 I 1 GG geschützten Interessen der Mieter in die Abwägung einfließen.[166]

bb) Mögliches Erfordernis einer Ausgleichsregelung
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Eine Junktimklausel (Entschädigungsregelung) ist für Inhalts- und Schrankenbestimmungen gerade nicht vorgegeben (Umkehrschluss zu Art. 14 III 1 GG). Auch bei Inhalts- und Schrankenbestimmungen kann es jedoch ausnahmsweise geboten sein, eine Ausgleichsregelung zu normieren, wenn es etwa zu einem weitreichenden Entzug einer Eigentumsposition ohne Güterbeschaffung kommt.[167] In Betracht kommen hierfür zunächst Übergangsregelungen, die die Lasten der Inhalts- und Schrankenbestimmung zugunsten der betroffenen Eigentümer „abfedern“.[168] Darüber hinaus sind aber auch finanzielle Ausgleichsansprüche denkbar. Begrifflich sollte dann darauf geachtet werden, nicht von Entschädigungs-, sondern von Ausgleichsregelung zu sprechen, um deutlich zu machen, dass es sich gerade um kein Art. 14 III 1 GG entsprechendes Institut handelt.

Klausurtaktik

In der grundrechtlichen Prüfung stellt sich regelmäßig allein die Frage, ob eine solche Ausgleichsregelung hätte geschaffen werden müssen, um für einen verhältnismäßigen Eingriff in die Eigentumsgarantie zu sorgen. Davon zu unterscheiden ist die sich mitunter in verwaltungsrechtlichen Klausuren stellende Frage, ob ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich aus einer solchen vom Gesetzgeber geschaffenen Ausgleichsregelung, häufig im Wege der verwaltungsprozessualen allgemeinen Leistungsklage, geltend gemacht werden kann. Lies hierzu näher Himstedt, in: Eisentraut (Hrsg.), Verwaltungsrecht in der Klausur, § 5 Rn. 212 ff.

Beispiel: Die vom Gesetzgeber erlassene Laufzeitverkürzung für Atomkraftwerke stellte sich nicht in Gänze als verhältnismäßiger Eingriff in Art. 14 I 1 GG dar. In seiner Entscheidung zur 13. AtG-Novelle erklärte das BVerfG die angegriffenen Inhalts- und Schrankenbestimmungen teilweise für verfassungswidrig und verpflichtete den Gesetzgeber, Ausgleichs- oder sonstige angemessene Kompensationsregelungen zu schaffen.[169] Zwar verfolge der Gesetzgeber mit der Laufzeitverkürzung das legitime Ziel des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung (Art. 2 II 1 GG) und die in Art. 20a GG dem Staat auferlegten Aufgabe, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen.[170] Auch sei die Schutzwürdigkeit der betroffenen Eigentumspositionen mehrfach eingeschränkt, da es sich um unternehmerisches Eigentum mit einem besonders ausgeprägten sozialen Bezug handele und zudem nicht auf einer Eigenleistung der Unternehmen beruhe.[171] Indes wiegt das Vertrauen der Atomkraftwerksbetreiber teilweise so schwer, dass ein ausgleichsloser Entzug nicht mehr als angemessen angesehen werden könne.[172] In der Folge wurde der Gesetzgeber auch dazu verpflichtet, eine Ausgleichsregelung für frustrierte Investitionen der Atomkraftwerksbetreiber zu schaffen, die diese im Vertrauen auf die gewährten Restlaufzeiten getätigt hatten.[173]

Beispiel: Die von §§ 60a ff. UrhG ausgehenden Eingriffe in Art. 14 I 1 GG sind jedenfalls in Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Wissenschaft (Wissenschaftsfreiheit als Informationsfreiheit) und dem damit verfolgten Bildungszweck gerechtfertigt.[174] Für die Eigentumsbeeinträchtigung sieht das Gesetz zudem eine Vergütungsregelung in § 60h UrhG vor, die die Verhältnismäßigkeit der Regelung absichert. Darüber hinaus gehende Ansätze, Forschungsergebnisse oder Lehrmaterialien offen zur Verfügung zu stellen, sind für die Rechtswissenschaft bisher nicht in der Breite realisiert worden. Deren offene Zur-Verfügung-Stellung beruht bisher fast ausschließlich auf freiwilligem Engagement der jeweiligen Urheber*innen. Einen ersten Versuch, über verpflichtende Regelungen zu einer weitergehenden Verbreitung offener Wissenschaft beizutragen, hat der Baden-Württembergische Gesetzgeber gewagt und die Hochschulen des Landes dazu angehalten, sog. Open-Access-Zweitverwertungspflichten anzuordnen. Neben dem vorrangig betroffenen Grundrecht aus Art. 5 III 1 GG berührt die Regelung auch die Eigentumsgarantie der Wissenschaftler*innen an ihren Forschungsergebnissen. In der Literatur ist umstritten, ob die insoweit vorliegende Inhalts- und Schrankenbestimmung gerechtfertigt werden kann; eine Entscheidung des BVerfG in der Sache steht noch aus.[175]

Beispiel: Die Corona-bedingten Betriebsschließungen haben eine Debatte darüber ausgelöst, ob unter Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten die Schließungen durch eine finanzielle Ausgleichsregelung hätten ausgeglichen werden müssen. Die Corona-VO der Länder enthalten einen solchen Anspruch regelmäßig nicht. Den faktisch geschnürten finanziellen Corona-Hilfspaketen steht also kein Rechtsanspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber. Während sich erste Stimmen in der Literatur für eine solche Ausgleichspflicht ausgesprochen haben,[176] sind die Gerichte bisher zurückhaltend.[177]

cc) Institutsgarantie als Schranken-Schranke
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Als „letzte Grenze“[178] für Inhalts- und Schrankenbestimmungen fungiert die Institutsgarantie. Ihre Bedeutung ist in der Praxis jedoch gering, da sie nur einen Grundbestand an Normen umfassen, den der Gesetzgeber nicht unterschreiten darf.[179]

b) Enteignungen
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Enteignungen unterliegen den besonderen Rechtfertigungsanforderungen des Art. 14 III GG. Das dafür notwendige Enteignungsgesetz muss seinerseits verfassungsmäßig sein.

aa) Junktim-Klausel
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Erforderlich ist insbesondere eine sog. Junktim-Klausel nach Art. 14 III 2 GG. Dass das GG eine Entschädigungsregelung verlangt, engt die Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers bedeutend ein.[180] Durch die Junktim-Klausel wird die Bestandsgarantie des Eigentums zu einer Wertgarantie erweitert, indem der Verlust des Eigentums entschädigt werden muss.[181] Nach Art. 14 III 3 GG ist der Gesetzgeber gehalten, die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.

Weiterführendes Wissen

Für die Höhe kann der Verkehrswert ausschlaggebend sein; der Gesetzgeber ist hierauf aber nicht festgelegt, soweit davon eine Abweichung im Einzelfall gerechtfertigt ist.[182] Entgangene Gewinne oder Gewinnchancen sind nicht zu ersetzen, da es sich beim Entschädigungsanspruch nach Art. 14 III 2 GG nicht um Schadensersatz handelt.[183]

Fehlt es bei einer Enteignung an der Junktim-Klausel, ist die Enteignung verfassungswidrig. Die Bürger:innen sind dann verpflichtet, gegen die Regelung Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ein „dulde und liquidiere“ wird nicht anerkannt, es ist also nicht möglich, eine Enteignung über sich ergehen zu lassen und nachträglich Schadensersatzansprüche geltend zu machen.[184] Dennoch gibt es im Staatshaftungsrecht weiterhin Entschädigungen wegen enteignendem und enteignungsgleichem Eingriff (sowie aus Aufopferung), jedoch nur unter Wahrung des Vorrangs des Primärrechtsschutzes.[185] Diese Anspruchsgrundlagen werden eingehend in den das Staatshaftungsrecht behandelnden Lehrbüchern zum Allgemeinen Verwaltungsrecht behandelt, s. etwa Himstedt, in: Eisentraut (Hrsg.), Verwaltungsrecht in der Klausur, § 11 Rn. 76 ff.

Klausurtaktik

In Klausuren sind zwei Konstellationen zu trennen: In der Konstellation 1 geht um die Prüfung, ob eine staatliche Maßnahme die Eigentumsgarantie verletzt – dann ist Art. 14 I 1 GG in der hier aufgezeigten Dogmatik zu prüfen. In der Konstellation 2 wird nach Entschädigungsansprüchen aufgrund von Eigentumsbeeinträchtigungen gefragt. Dann handelt es sich um eine staatshaftungsrechtliche Prüfungsfrage, die Ausführungen dazu erforderlich macht, ob ein solcher Entschädigungsanspruch aus einer Junktim-Klausel, oder, soweit diese fehlt, aus den Instituten des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs (sowie aus Aufopferung) hergeleitet werden kann.

bb) Verhältnismäßigkeit
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Bedeutung kommt weiterhin der Verhältnismäßigkeit zu. Erforderlich ist dafür, dass die Enteignung i.S.d. Art. 14 III 1 GG zum Wohl der Allgemeinheit erfolgt. Dadurch wird der legitime Zweck auf Gemeinwohlgründe festgelegt, sodass die Verfolgung rein fiskalischer oder privater Interessen ausscheidet.[186]

Im Rahmen der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass Enteignungen nur dann erforderlich sind, wenn mildere, gleich wirksame Mittel nicht zur Verfügung stehen; als milderes Mittel in Betracht käme etwa der Versuch, das zu enteignende Objekt käuflich zu erwerben.[187] Gegenüber der Inhalts- und Schrankenbestimmung soll hingegen kein Subsidiaritätsverhältnis dergestalt bestehen, dass zunächst auf die Inhalts- und Schrankenbestimmung und erst, falls diese nicht zum Ziel führt, auf die Enteignung zurückgegriffen werden darf, da es sich hierbei um gänzlich unterschiedliche Eingriffsarten handelt.[188] Die Administrativenteignung geht der Legalenteignung vor.[189]

In der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Enteignung um einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff handelt, dessen Rechtfertigung ein besonders gewichtiges, dringendes öffentliches Interesse verlangt.[190]

cc) Institutsgarantie als Schranken-Schranke
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Auch für Enteignungen fungiert als „letzte Grenze“[191] die Institutsgarantie.

c) Sozialisierung
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Handelt es sich um eine Sozialisierung, kann das sozialisierende Gesetz zunächst in kompetenzieller Hinsicht auf seine Verfassungsmäßigkeit untersucht werden. Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Art. 74 I Nr. 15 GG. Da der Bund von seiner Kompetenz bisher keinen Gebrauch gemacht hat, wird den Ländern für eigene Sozialisierungsgesetze gegenwärtig eine „freie Bahn“ attestiert.[192]

Eine Vergesellschaftung kann nur durch Gesetz erfolgen (Legalsozialisierung), während eine Administrativsozialisierung ausgeschlossen ist.[193]

Umstritten ist, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist. Obwohl der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als allgemeines Gebot für Staatshandeln anerkannt ist, wird seine Anwendbarkeit teilweise spezifisch im Kontext des Art. 15 GG in Frage gestellt, um die wirtschaftspolitische Neutralität des Grundgesetzes zu wahren.[194]

Weiterhin muss nach Art. 15 S. 2 GG eine Art. 14 III 3, 4 GG entsprechende Junktim-Klausel vorgesehen sein. Die Höhe der vorzusehenden Entschädigung ist umstritten. Während sich ein Teil der Literatur für eine Orientierung am Verkehrswert ausspricht,[195] wird von anderer Seite zugunsten eines „sozialisierungsfreundlicheren“ Maßstabs plädiert, der keine starre Orientierung am Verkehrswert verlangt.[196]

IV. Konkurrenzen

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Auch für Art. 14 I 1 GG gelten die allgemeinen Konkurrenzlehren. Wird der Schutzbereich des Art. 14 I 1 GG für eröffnet erachtet, tritt die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) dahinter zurück.[197]

Näherer Betrachtung bedarf regelmäßig das Verhältnis zu Art. 12 I GG. In Abgrenzung zum den Erwerb schützenden Art. 12 I GG schützt Art. 14 I GG das bereits Erworbene. Trotz dieser eine klare Abgrenzbarkeit der Grundrechte suggerierenden Faustformel werden beide Grundrechte häufig parallel Anwendung finden, weil Eingriffe oftmals beide Gewährleistungsgehalte berühren.

Beispiel: Im Urteil zur 13. AtG-Novelle prüft das BVerfG sowohl Art. 14 I 1 GG als auch Art. 12 I GG, da durch den beschleunigten Atomausstieg sowohl der Erwerb der Kernkraftwerksbetreiber berührt war als auch deren Eigentumspositionen an den Anlagen selbst, da der vorgezogene Ausstieg auch die Möglichkeit zur Nutzung des Eigentums berührte.[198]

B. Die Erbrechtsgarantie (Art. 14 I 1 Alt. 2 GG)

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Art. 14 I 1 GG schützt neben dem Eigentum auch das Erbrecht. Hierin wird teilweise ein eigenständiges Grundrecht gesehen,[199] teilweise wird die Erwähnung des Erbrechts nur als Klarstellung qualifiziert.[200] Erstere Auffassung überzeugt, da die Erbrechtsgarantie gerade über die mit dem Tod erlöschende Eigentumsgarantie hinausweist.[201] Der Grundrechtsschutz des Eigentums wird durch die Erbrechtsgarantie auf den Übergang des Eigentums auf die Erben erstreckt.[202] Darüber hinaus wird der Erbrechtsgarantie auch ein Zusammenhang zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht attestiert, weil es die persönliche Selbstbestimmung über den Tod hinaus gewährleistet.[203]

Weiterführendes Wissen

Wie die Eigentumsgarantie wird auch die Erbrechtsgarantie seit jeher kontrovers diskutiert. Während die Erbrechtsgarantie in ihren Anfängen zunächst als Grundrecht durchgesetzt werden musste, steht heute zumeist die Kritik am Erbe als „unverdientes Eigentum“ im Kontext von Debatten um Verteilungsgerechtigkeit im Vordergrund.[204] Auch die Erbrechtsgarantie steht damit in einer Spannungslage zwischen privater Verfügungsautonomie und der „sozialstaatlichen Aufgabe der Wahrung des sozialen Gleichgewichts“[205]. Die Debatten werden häufig im Kontext der Besteuerung von Erbschaften geführt.[206]

I. Schutzbereich

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Die Erbrechtsgarantie umfasst

  1. das Recht des Erblassers, sein Vermögen frei zu vererben (sog. Testierfreiheit) und
  2. das Recht der Erben, in die Rechtsposition des Erblassers einzutreten (passives Erbrecht).[207]

Inhalt und Schranken der Erbrechtsgarantie können – entsprechend zum Eigentum – durch den Gesetzgeber ausgestaltet werden. Die Erbrechtsgarantie wird aber ebenfalls als Rechtsinstitut geschützt;[208] entsprechend der Dogmatik zur Eigentumsgarantie dürfte das Erbrecht demnach vom Gesetzgeber nicht vollständig abgeschafft werden. Nach der Rechtsprechung des BVerfG eröffnet Art. 14 I 2 GG dem Gesetzgeber aber eine weitreichende Gestaltungsbefugnis für das Erbrecht.[209] Die wesentlichen Regelungen zum Erbrecht finden sich in den §§ 1922 ff. BGB.

Beispiel: Zum passiven Erbrecht gehört auch das Recht der erbenden Eltern, auf Briefe, Tagebücher und auch den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter zuzugreifen.[210] Auch das Pflichtteilsrecht nach § 2303 I BGB, also die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 I 1 in Verbindung mit Art. 6 I GG gewährleistet.[211]

In Hinblick auf den persönlichen Schutzbereich ist die Erbrechtsgarantie als Menschenrecht ausgestaltet und insofern nicht auf Deutsche limitiert. Träger der Testierfreiheit können jedoch allein natürliche Personen sein, weil eine juristische Person nicht von Todes wegen verfügen kann.[212] Demgegenüber können juristische Personen mit einer Erbschaft bedacht werden, sie sind also Träger des passiven Erbrechts.[213]

II. Eingriff

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Anders als bei der Eigentumsgarantie scheint das BVerfG im Kontext der Erbrechtsgarantie zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen für die Qualifizierung des Eingriffs zu differenzieren. Danach können reine Inhaltsbestimmungen nicht als Eingriff qualifiziert werden, wenn sie von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt sind.

Beispiel: Nicht als Eingriff, sondern als zulässige Konkretisierungen werden die formellen Voraussetzungen der Ausübung der Testierfreiheit bewertet.[214]

Auch die Erbschaftssteuer wird nicht als Eingriff in die Erbrechtsgarantie des Art. 14 I 1 GG qualifiziert,[215] weil es von der weitreichenden Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt sei, Bedingungen an das passive Erbrecht zu knüpfen.[216]

Das Pflichtteilsrecht (§ 2303 I BGB) wird als zulässige Gestaltung der Testierfreiheit qualifiziert, weil es die Freiheit des Testierenden, über sein Erbe vollständig frei zu verfügen, in einen angemessenen Ausgleich zu dem ebenfalls von Art. 14 I 1 GG geschützten Pflichtteilsrecht setzt.[217]

Klausurtaktik

In Klausuren bietet es sich demgegenüber an, wie bei der Eigentumsgarantie nicht zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen zu differenzieren, weil beide Institute nur schwer voneinander abgegrenzt werden können und die Frage, ob die Regelung mit der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers vereinbar ist, auf der Rechtfertigungsebene aufzuwerfen.

III. Rechtfertigung

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Art. 14 I 2 GG normiert für die Erbrechtsgarantie einen einfachen Schrankenvorbehalt. Erforderlich für Eingriffe ist demnach stets eine gesetzliche Grundlage.[218] Als Schranken-Schranke spielt wiederum die Verhältnismäßigkeit eine tragende Bedeutung. Umstritten ist, ob Art. 14 II GG den Rechtfertigungsmaßstab beeinflusst, da die Norm ausweislich ihres Wortlauts allein davon spricht, dass das Eigentum, nicht aber das Erbrecht verpflichtet. Für eine Erstreckung könnte aber der enge Zusammenhang von Eigentums- und Erbrechtsgarantie angeführt werden.[219] Ultima ratio fungiert auch die Institutsgarantie des Erbrechts als „letzte Grenze“, sollte der Gesetzgeber das Erbrecht substanziell aushöhlen wollen.[220]

C. Europäische und internationale Bezüge

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Während die Eigentumsgarantie mittlerweile auch auf Ebene des europäischen Grundrechtsschutzes Einzug gehalten hat, finden sich kaum Verbürgungen der Erbrechtsgarantie.

In der GRCh wird das Eigentum durch Art. 17 GRCh gewährleistet.[221] Hiervon erfasst angesehen wird auch das Erbrecht.[222] Bedeutung kommt auch Art. 345 AEUV zu, wonach die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, über die Zuordnung des Eigentums in private oder öffentliche Trägerschaft bestimmen zu dürfen, vom Unionsrecht unangetastet bleibt.[223]

Auch in der EMRK findet sich eine Eigentumsgewährleistung. Während der Schutz des Eigentums zunächst in der EMRK nicht vorgesehen war, ergänzte man diesen durch Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK.[224] Dabei gründete die anfängliche Zurückhaltung in dem Willen, die unterschiedlichen Vorstellungen über die Ausgestaltung der nationalstaatlichen Wirtschaftsordnung vor einer zu starken völkerrechtlichen Beeinflussung zu schützen; im Zuge der voranschreitenden Angleichung der Wirtschaftssysteme hat dieser Aspekt jedoch an Bedeutung verloren.[225] Ein Schutz des Erbrechts findet sich in der EMRK hingegen nicht.[226]

Die Eigentumsgarantie wird weiterhin in Art. 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt, im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte findet sich in Art. 15 hingegen nur der Schutz des geistigen Eigentums wieder.

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Neben diesen grundrechtlichen Gewährleistungen wird der Eigentumsschutz im internationalen Geschäftsverkehr zudem wesentlich durch sog. Investitionsschutzabkommen gewährleistet. Grenzüberschreitende Investitionen werden nach diesen Abkommen auch vor Enteignungen und Maßnahmen enteignungsgleicher Wirkung geschützt, wobei die Investoren im Falle einer Enteignung häufig auf ein „dulde und liquidiere“ verwiesen sind.[227] Vorteil dieser Schiedsverfahren ist es, dass der Wirtschaftskonflikt entpolitisiert wird, weil die beteiligten Staaten nicht mehr auf das diplomatische Instrumentarium des Wirtschaftskonflikts zurückgreifen müssen. Zudem müssen sich weder die Investoren, noch die Staaten selbst der Gerichtsbarkeit einer der beteiligten Parteien unterwerfen, da die Investitionsschutzabkommen zumeist die Zuständigkeit sog. Schiedsgerichte vorsehen.[228] Mit einem Investitionsschutzabkommen wird so ein vertrauensvolles Umfeld für den Investor geschaffen und damit Investitionstätigkeit begünstigt. Die Streitbeilegung erfolgt dabei häufig auf Grundlage vereinheitlichter Schiedsregeln, etwa der UNCITRAL-Schiedsregeln. In der Praxis hat sich das ICSID als Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten etabliert.[229]

Mittlerweile existiert eine Vielzahl an bilateralen Investitionsschutzabkommen (BITs), daneben enthalten auch regionale Handelsabkommen häufig ein Investitionsschutzkapitel (so bei CETA und vorgesehen in TTIP). Zudem gibt es sektorale Abkommen wie den Energie-Charta-Vertrag.[230] Auf dessen Grundlage wurde Deutschland von Vattenfall auf Schadensersatz für den Atomausstieg verklagt.[231]

In der Regel werden Investitionsschutzverträge zwischen Staaten abgeschlossen, möglich ist es aber auch, dass diese unmittelbar zwischen dem jeweiligen Investor und dem Zielstaat vereinbart werden.[232]

Die Abkommen enthalten in der Regel eine Inländerbehandlungsklausel und eine Regelung zur Meistbegünstigung; darüber hinaus findet sich der Grundsatz der „gerechten und billigen Behandlung“ (darunter fällt insb. auch der Vertrauensschutz) und Regelungen zur Enteignungsentschädigung normiert. Ein Streitpunkt ist die Höhe der Entschädigung für Enteignung, wobei meist eine „angemessene“ Entschädigung i.S. des vollen Gegenwerts der Investition zuerkannt wird; auch der entgangene Gewinn soll jedenfalls bei rechtswidriger Enteignung zu ersetzen sein, soweit er sich nicht als rein spekulativ darstellt.[233] Zudem können Entschädigungspflichten für indirekte und regulative Enteignungen zugesprochen werden: Hierbei erfolgt kein formeller Entzug der Eigentumsposition, aber ein Entzug der wirtschaftlichen Grundlage der Investition, indem bspw. die Rücknahme einer erforderlichen Erlaubnis erfolgt oder Umweltschutzmaßnahmen die Investition unrentabel machen. In der schiedsgerichtlichen Praxis wird wohl Zurückhaltung geübt, in diesen Fällen Entschädigungspflichten auszusprechen, soweit es sich um normale wirtschaftliche Risiken der Auslandsinvestition handelt.[234]

Zuletzt sind Investitionsschutzabkommen stark in den Fokus einer kritischen Gegenöffentlichkeit gerückt, die ein neues Bewusstsein für die Risiken von Investitionsschutzvereinbarungen geschaffen hat.[235] Ein Kritikpunkt entzündet sich an möglichen Entschädigungspflichten für indirekte und regulative Enteignungen, weil aufgrund entsprechender Klauseln befürchtet wird, dass die regulative Gestaltungsfreiheit des betroffenen Staates stark eingeschränkt werden könnte. Unklar ist bis heute auch, wie weitreichend die Investitionsschutzabkommen die Berücksichtigung legitimer Interessen wie Umweltschutz und Sozialstandards sicherstellen. Auch aufgrund der Auseinandersetzungen um TTIP und CETA enthalten BITs heute vermehrt Klauseln, die eine Berücksichtigung des öffentlichen Interesses in nicht-diskriminierender Weise möglich machen sollen.[236] Auch im Zuge der Corona-Krise stellt sich die Frage, ob vor Schiedsgerichten womöglich Schadensersatzforderungen wegen der Corona-Regulierung anhängig gemacht werden.[237]

Weitere Kritik entzündet sich an der Intransparenz der Schiedsverfahren, die sich durch geheime Verhandlungen und Urteile mit nur geringer demokratische Legitimation auszeichnen, obwohl die Schiedssprüche wesentliche Bedeutung für das Gemeinwesen haben können. In Reaktion auf die Kritik ist für TTIP daher diskutiert worden, ob ein institutionalisiertes Gericht für Streitigkeiten aus dem Abkommen geschaffen werden soll.[238] Im CETA-Abkommen und im EU-Vietnam-Abkommen ist nunmehr ein „Investitionsschutzgerichtshof“ vorgesehen.[239]


D. Eigentum, Erbrecht und Sozialisierung in den Verfassungen der Bundesländer

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Auch eine Vielzahl der Landesverfassungen der Bundesländer enthalten eine Eigentums- und Erbrechtsgarantie und Vorschriften zur Beschränkung des Eigentums, zur Enteignung und Sozialisierung. Während dafür teilweise auf das Grundgesetz verwiesen wird, findet sich in der Mehrzahl der Landesverfassungen eigenständige Bestimmungen.[240]

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Baden-Württemberg Art. 2 I Verfassung des Landes Baden-Württemberg i.V.m. Art. 14 GG
Bayern Art. 103 Bayerische Verfassung
Berlin Art. 23 Verfassung von Berlin
Brandenburg Art. 41 Verfassung des Landes Brandenburg (s. auch: Art. 37 und Art. 39 V)
Bremen Art. 13 Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (s. auch: Art. 42 ff.)
Hamburg keine Regelung; Bindung aber über Art. 1 III GG an die Grundrechte des GG und damit auch an Art. 14 GG
Hessen Art. 45 Verfassung des Landes Hessen (s. auch Art. 39 ff.)
Mecklenburg-Vorpommern Art. 5 III Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern i.V.m. Art. 14 GG
Niedersachsen Art. 3 II Niedersächsische Verfassung i.V.m. Art. 14 GG
Nordrhein-Westfalen Art. 4 Abs. 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. Art. 14 GG, s. auch Art. 27 I Verfassung NRW (Sozialisierung)
Rheinland-Pfalz Art. 60 f. Verfassung für Rheinland-Pfalz (s. auch Art. 44)
Saarland Art. 18, 51 f. Verfassung des Saarlandes (s. auch Art. 38)
Sachsen Art. 31 f. Verfassung des Freistaates Sachsen
Sachsen-Anhalt Art. 18 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (s. auch Art. 138 II)
Schleswig-Holstein Art. 3 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein i.V.m. Art. 14 GG
Thüringen Art. 34 Verfassung des Freistaats Thüringen


In der landesverfassungsgerichtlichen Praxis zeigt sich eine Orientierung an der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 14 GG.[241]

Aufgrund mitunter divergierender Vorgaben der Landesverfassungen stellt sich aber nichts desto trotz die Frage, wie sich die landesrechtlichen Grundrechtsgewährleistungen zum bundesrechtlichen Schutz verhalten.

Beispiel: Die Verfassung von Berlin kennt keine Sozialisierung. In der Literatur ist deshalb umstritten, ob eine solche durch den Landesgesetzgeber überhaupt zulässig wäre. Nach e.A. soll die Anwendbarkeit des Art. 15 GG in Berlin durch die Verfassung von Berlin gesperrt sein.[242] Dem wird von a.A. jedoch entgegen getreten, weil die bloße Nichterwähnung nicht als Sozialisierungsverbot missverstanden werden dürfe; Art. 15 GG wirke insofern lückenschließend.[243]

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

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  • Art. 14 I 1 GG schützt in seiner abwehrrechtlichen Dimension zwei Schutzbereiche: Das Eigentum und das Erbrecht.
  • Der Eigentumsgarantie kommt in juristischen Prüfungen, aber auch in Wissenschaft und Praxis zentrale Bedeutung zu. Auch wenn das Grundrecht auf den ersten Blick dogmatisch anspruchsvoll erscheint, lässt es sich in Prüfungssituationen gut beherrschen, wenn die wesentliche Struktur bekannt ist.
  • Die Eigentumsfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht. Im Falle juristischer Personen muss die Dogmatik des Art. 19 III GG bekannt sein. In sachlicher Hinsicht handelt es sich bei Art. 14 I GG um ein normgeprägtes Grundrecht. Als Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne werden alle konkreten vermögenswerten Rechtspositionen erfasst, die den Grundrechtsträger:innen von der Rechtsordnung zur Ausübung nach eigenverantwortlicher Entscheidung zum privaten Nutzen zugewiesen sind.
  • Auf Eingriffsebene kann zunächst an den klassischen und modernen Eingriffsbegriff angeknüpft werden. Darüber hinaus bedarf es einer Qualifikation des Eingriffs danach, ob es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung, um eine Enteignung oder um eine Sozialisierung handelt. In der Klausur bietet es sich regelmäßig an, den Eingriffsakt zunächst auf seine Qualität als Enteignung zu prüfen. Geprüft werden muss dafür, ob ein gezielt hoheitlicher Zugriff auf eine konkrete Eigentumsposition erfolgt, der zu einem vollständigen oder teilweisen Entzug der Eigentumsposition führt und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient (Güterbeschaffung). Können diese Voraussetzungen verneint werden, wird regelmäßig eine Inhalts- und Schrankenbestimmung vorliegen. Bei der Sozialisierung handelt es sich um einen Spezialfall, deren Relevanz sich deutlich aus dem Sachverhalt ergeben wird.
  • Die Rechtfertigungsanforderungen sind davon abhängig, wie der Eingriff qualifiziert wurde. Für Enteignungen greifen die besonderen Voraussetzungen des Art. 14 III GG, insbesondere ist eine Junktim-Klausel erforderlich. Für Inhalts- und Schrankenbestimmungen greift insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wobei grundrechtsspezifische Abwägungsbelange Berücksichtigung finden müssen. Für Sozialisierungen sind die Rechtfertigungsanforderungen im Einzelnen umstritten.
  • Die Erbrechtsgarantie umfasst die Testierfreiheit und das passive Erbrecht. Neben klassischen Eingriffen kann der Eingriff auch nach dem modernen Eingriffsbegriff bejaht werden. Art. 14 I 2 GG normiert für die Erbrechtsgarantie einen einfachen Schrankenvorbehalt. Die Verhältnismäßigkeit spielt als Schranken-Schranke eine zentrale Rolle.
  • Der Schutz von Eigentum und Erbrecht spielt auch im europäischen und internationalen Menschenrechtsschutz eine Rolle. Auch die Verfassungen der Bundesländer verbürgen diese Grundrechte.

Weiterführende Studienliteratur

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  • Hufen, Staatsrecht II, 23. Aufl. 2020, § 38
  • Heike Jochum/Wolfgang Durner, JuS 2005, 220 ff., 320 ff., 412 ff.: Grundfälle zu Art. 14 GG
  • Lars Hummel, JuS 2008, 1065: Grundfälle zu Art. 15 GG
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Weitere Lehrbücher: Detterbeck, Öffentliches Recht, 11. Aufl. 2018, Rn. 495 ff.; Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, § 23; Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 5. Aufl. 2022, Art. 14 und 15

Weitere Ausbildungsaufsätze: Lege, JURA 2011, 507 ff., 826 ff.: Art. 14 GG für Fortgeschrittene; Lege, ZJS 2012, 44; Beaucamp, JA 2018, 487: Der Einfluss der Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG auf das öffentliche Baurecht; Michl, JuS 2019, 343 ff.: Grundrechtlicher Eigentumsschutz in Deutschland und Europa

Falllösungen: Hahn, ZJS 2016, 618; Krämer-Hoppe, JuS 2017, 846; Mangold/Lange, JuS 2018, 161; Klafki, JuS 2019, 885; Schemmel, JuS 2020, 529; Wolfstädter/Rump, JA 2020, 843.

In der Rechtsprechung des BVerfG können zudem „Klassiker-Entscheidungen“ identifiziert werden, die für das Verständnis der Eigentumsgarantie maßgebliche Wirkungen hatten.[244]

Hierzu können gezählt werden:


Aufbauschemata

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Die folgenden Aufbauschemata skizzieren die wesentliche Prüfungsstruktur des Art. 14 I 1 GG in seiner abwehrrechtlichen Funktion. Anhand der Schemata können die vorstehenden Ausführungen rekapituliert werden.

Eigentumsgarantie

I. Schutzbereich
1. Sachlich
  • Definition des Eigentumsbegriffs
  • liegt eine der bekannten Fallgruppen vor?
  • bei Eröffnung des Schutzbereichs: Kurze Ausführungen zu den Konkurrenzen, insb. zu Art. 12 I GG
2. Persönlich
  • Natürliche Personen unproblematisch erfasst
  • Juristische Personen: Prüfung des Art. 19 III GG unter Beachtung der Spezifika des Art. 14 I 1 GG
II. Eingriff
1. Feststellung eines Eingriffs nach der klassischen Eingriffsdogmatik (klassischer und moderner Eingriffsbegriff)
2. Qualifikation des Eingriffs
III. Rechtfertigung
1. Falls Enteignung:
  • Eingriffsermächtigung i.S.d. Art. 14 III 2 GG (insb. auch: Junktimklausel)
  • Bei Legalenteignung: Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes, insb. Verhältnismäßigkeit der Enteignung
  • bei Administrativenteignung zusätzlich: Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
2. Falls Inhalts- und Schrankenbestimmung:
  • Eingriffsermächtigung i.S.d. Art. 14 I 2 GG
  • Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes, insb. Verhältnismäßigkeit
  • ggf.: Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
3. Falls Sozialisierung:
  • Eingriffsermächtigung i.S.d. Art. 15 S. 1 GG; str., wie Junktimklausel auszugestalten ist
  • Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes; str., ob Verhältnismäßigkeit

Erbrechtsgarantie

I. Schutzbereich
  • Persönlicher Schutzbereich
  • Sachlich: Testierfreiheit oder passives Erbrecht?
II. Eingriff
  • Feststellung eines Eingriffs nach der klassischen Eingriffsdogmatik (klassischer und moderner Eingriffsbegriff)
III. Rechtfertigung
  • Eingriffsermächtigung i.S.d. Art. 14 I 2 GG
  • Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes, insb. Verhältnismäßigkeit
  • ggf.: Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts


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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten

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  1. Nach teilweise vertretener Ansicht sollte darauf geachtet werden, stets von der Eigentums- und Erbrechtsgarantie (oder auch: -gewährleistung) zu sprechen, anstatt von Eigentums- und Erbrechtsfreiheit, um diese Besonderheit herauszustellen, s. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 6; indes wird es nicht als falsch gelten dürfen, auch von Eigentums- und Erbrechtsfreiheit zu sprechen, soweit damit die klassisch abwehrrechtliche Funktion der Grundrechte adressiert wird, nämlich die Freiheit von staatlichen Eingriffen. Der Begriff wird bspw. benutzt von Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 9. Aufl. 2020, § 42 Rn. 2; Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 6 Rn. 25. Im Kontext der Erbrechtsgarantie ist anerkannt, auch von Testierfreiheit zu sprechen, s. nur Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 60.
  2. Detterbeck, Öffentliches Recht, 11. Aufl. 2018, Rn. 495; Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 3.
  3. So auch Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 3.
  4. BVerfG, Beschl. v. 16.2.2000, Az.: 1 BvR 242/19, 1 BvR 315/99, Rn. 39 = BVerfGE 102, 1.
  5. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 32.
  6. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1030; Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 1.
  7. S. zu den Voraussetzungen der freien Marktwirtschaft einführend https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19325/freie-marktwirtschaft.
  8. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 2.
  9. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 3; vgl. BVerfG, Urt. v. 1.3.1979, Az.: 1 BvR 535/77 u.a., Rn. 132 f. = BVerfGE 50, 290 (322).
  10. Einführend in die Entstehung und geschichtliche Entwicklung der Eigentumsgarantie, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 1 ff.; einen Überblick über die Eigentumstheorien von der Antike bis in die Gegenwart bietet die Wikipedia; s. zum ideengeschichtlichen Hintergrund auch Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 14 ff.
  11. Dies befürtwortet etwa Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn 1.
  12. Auf die geringe rechtliche Strukturierung durch die Institutsgarantie weist jedoch hin Michl, NJW 2019, 2729; Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 47 sieht die institutionelle Deutung des Grundrechts für entbehrlich an, da sie durch objektive Schutzpflichten, die Verfahrensgewährleistung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz substituiert werde.
  13. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 45.
  14. S. §§ 242, 303 StGB; so Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 49. Edition, Stand: 15.11.2021, Art. 14 Rn. 22.
  15. Diese Schutzpflicht wird durch das Klimaschutzgesetz jedoch nicht verletzt, s. BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021, Az.: 1 BvR 2656/18 Rn. 171 f.
  16. Befürwortend Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 36; ablehnend Wieland, Verfassungsblog v. 24.8.2021.
  17. Allein auf Art. 20 I GG abstellend Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 145; die Justiziabilität in Frage stellend Bryde/Wallrabenstein, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Auflage 2021, Art. 14 Rn. 73.
  18. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 46.
  19. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1046.
  20. Dafür: Bryde/Wallrabenstein, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 14 Rn. 98, 101; dagegen Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 49. Edition, Stand: 15.11.2021,, Art. 14 Rn. 25.
  21. So Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 49; Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 49. Edition, Stand: 15.11.2021,, Art. 14 Rn. 25; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 415 f.
  22. Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 49. Edition, Stand: 15.11.2021, Art. 14 Rn. 7; Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 15.
  23. Eine ähnliche Problematik stellt sich im Rahmen des Art. 12 I GG bei der Diskussion, ob das Erlaubtsein der Tätigkeit Element des Berufsbegriffs ist; auch hier geht die h.M. davon aus, dass die Definition des Berufs dem Gesetzgeber entzogen ist. Bei Art. 14 I 2 GG gibt es jedoch die von Art. 12 I GG abweichende Anordnung einer inhaltlichen Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers.
  24. BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981, Az.: 1 BvL 77/78 Rn. 174 („Nassauskiesung“) = BVerfGE 58, 300; vgl. auch Bryde/Wallrabenstein, in: von Münch/Kunig, GG, Band 1, 7. Aufl. 2021, Art. 14 Rn. 104; dies anerkennt auch Wieland, in: Dreier, GG, Band 1, 3. Aufl. 2013, Art. 14 Rn. 31.
  25. Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 49. Edition, Stand: 15.11.2021, Art. 14 Rn. 10; s. auch Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 8.
  26. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 152.
  27. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 153.
  28. So Wieland, in: Dreier, GG, Band 1, 3. Aufl. 2013, Art. 14 Rn. 27.
  29. So Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 8 unter Hinweis auf die Formulierung des § 14 I 1 GG.
  30. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.12.2004, Az.: 1 BvR 1804/03 Rn. 46 = BVerfGE 112, 93 (107); Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 23.
  31. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 228 = BVerfGE 143, 246; Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 17; Detterbeck, Öffentliches Recht, 11. Aufl. 2018, Rn. 497.
  32. BVerfG, Beschl. v. 5.2.2002, Az.: 2 BvR 305, 348/993 Rn. 43 = BVerfGE 105, 17.
  33. Detterbeck, Öffentliches Recht, 11. Aufl. 2018, Rn. 501.
  34. So Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1044.
  35. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 228 = BVerfGE 143, 246.
  36. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden beide Grundrechtsgewährleistungen teilweise gemeinsam genannt, s. bspw. OVG Saarland, Beschl. v. 16.11.2020, Az.: 2 B 337/20 Rn. 19; auf die zunehmende Dauer von Betriebsschließungen für einen Eingriff in Art. 14 I 1 GG abstellend BayVGH, Beschl. v. 16.4.2021, Az.: 20 NE 21.965 Rn. 27); offenlassend VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.2.2021, Az.: 1 S 398/21 (Juris Rn. 99); einen Eingriff eher ablehnend VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.2.2021, Az.: 1 S 460/21 (Juris Rn. 76); ablehnend auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.4.2021, Az.: 13 MN 157/21 (Juris Rn. 11), da die Beschränkungen allein Umsatz- und Gewinnchancen beträfen, nicht aber den konkreten Bestand an Rechten und Gütern der Betroffenen.
  37. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 35.
  38. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 9.
  39. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11, Rn. 228 ff. = BVerfGE 143, 246.
  40. So Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 9; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 164 ff.;
  41. Vgl. Lege, ZJS 2012, 44 (45); Beaucamp, JA 2018, 487 (487 ff.).
  42. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 9; weitreichende Aufzählung bei Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 25.
  43. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 11.
  44. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 4.
  45. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 4.
  46. Vgl. Gercke, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, Vorbemerkung zu §§ 106 ff. Rn. 5; die Gefahr des Internets als „Plattform für die illegitime Aneignung fremder Schöpfungen“ adressiert auch Bäuerle, Open Access zu hochschulischen Forschungsergebnissen?, in: Britz (Hrsg.), Forschung in Freiheit und Risiko, 2012, S. 1 (3); s. auch Braun, Die Rückkehr der Autoren, Blätter für deutsche und internationale Politik 1/2011, S. 101 (101) sowie Steinhauer, Die Nutzung einer „Schattenbibliothek“ im Licht des Urheberrechts, 2016, abrufbar unter https://ub-deposit.fernuni-hagen.de/receive/mir_mods_00000825#.
  47. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 323.
  48. BVerfG, Beschl. v. 26.5.1993, Az.: 1 BvR 208/93 Rn. 19 ff. = BVerfGE 89, 1; ablehnend aber Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 12.
  49. Michl, NJW 2019, 2729 (2731).
  50. Dagegen Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 12.
  51. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 322; Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 25.
  52. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 14.
  53. Shirvani, NVwZ 2020, 1457 (1458).
  54. Vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11, Rn. 240 = BVerfGE 143, 246.
  55. In diese Richtung Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 26; so auch Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1040; für einen Schutz aber Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 200.
  56. M.w.N. Shirvani, NVwZ 2020, 1457 (1458).
  57. So Shirvani, NVwZ 2020, 1457 (1458); diesen Aspekt referenziert auch der VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.2.2021, Az.: 1 S 398/21 (Juris Rn. 99); offenlassend BayVGH, Beschl. v. 16.4.2021, Az.: 20 NE 21.965 Rn. 28.
  58. Michl, NJW 2019, 2729 (2732).
  59. Näher am Beispiel des immaterialgüterrechtlichen Schutzes von KI-Trainingsdaten Hacker, GRUR 2020, 1025.
  60. Michl, NJW 2019, 2729 (2732).
  61. Zu letzteren aus einfach-rechtlicher Perspektive Schur, GRUR 2020, 1142.
  62. S. den Bericht der Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder v. 15.5.2017, abrufbar unter https://jm.rlp.de/fileadmin/mjv/Jumiko/Fruehjahrskonferenz_neu/Bericht_der_AG_Digitaler_Neustart_vom_15._Mai_2017.pdf; ablehnend Determann, ZD 2018, 503; demgegenüber vorsichtig befürwortend Werner, NJOZ 2019, 1041 (1044).
  63. Prägnant Michl, NJW 2019, 2729 (2729).
  64. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1038.
  65. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1038.
  66. Näher Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 49. Edition, Stand: 15.11.2021, Art. 14 Rn. 56 ff.
  67. Vgl. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11, Rn. 231 = BVerfGE 143, 246.
  68. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11, Rn. 231 f. = BVerfGE 143, 246.
  69. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 13; Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1042.
  70. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 13; Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 30.
  71. Beispiel nach Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1043.
  72. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11, Rn. 226 = BVerfGE 143, 246.
  73. BVerfG, Beschl. v. 30.6.2020, Az.: 1 BvR 1679/17 Rn. 88.
  74. BVerfG, Beschl. v. 30.6.2020, Az.: 1 BvR 1679/17 Rn. 110.
  75. BVerfG, Beschl. v. 30.6.2020, Az.: 1 BvR 1679/17 Rn. 110.
  76. BVerfG, Beschl. v. 30.6.2020, Az.: 1 BvR 1679/17 Rn. 122.
  77. BVerfG, Beschl. v. 30.6.2020, Az.: 1 BvR 1679/17 Rn. 125.
  78. BVerfG, Beschl. v. 30.6.2020, Az.: 1 BvR 1679/17 Rn. 126 ff.
  79. Ablehnend gegenüber einem schützenswerten Vertrauen in den Fortbestand der Förderhöhen BVerfG, Beschl. v. 12.2.2019, Az.: 1 BvR 2914/17, Rn. 18 ff.
  80. S. näher Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 324.
  81. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 28.
  82. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 29.
  83. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 28 f.; weitergehend Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1039.
  84. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 56.
  85. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 36.
  86. S. näher Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 36.
  87. S. auch Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 7.
  88. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 7.
  89. BVerfG, Beschl. v. 1.3.1967, Az.: 1 BvR 46/66 Rn. 8 (openJur) = BVerfGE 21, 207 (208 f.).
  90. BVerfG, Beschl. v. 8.7.1982, Az.: 2 BvR 1187/80 Rn.69 = BVerfGE 61, 82.
  91. Eingehend BVerfG, Beschl. v. 18.8.2020, Az.: 1 BvQ 82/20 Rn. 9.
  92. BVerfG, Beschl. v. 18.8.2020, Az.: 1 BvQ 82/20 Rn. 9.
  93. Vgl. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 13.
  94. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 12.
  95. BVerfG, Beschl. v. 18.8.2020, Az.: 1 BvQ 82/20 Rn. 10.
  96. BVerfG, Beschl. v. 18.8.2020, Az.: 1 BvQ 82/20 Rn. 8.
  97. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 13.
  98. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 12.
  99. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 195 = BVerfGE 143, 246.
  100. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 202 = BVerfGE 143, 246.
  101. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 197; Kritisch dazu Ludwigs, NVwZ-Beil. 1/2017, S. 6, der Zweifel am Eingriffscharakter des Gesetzes hat, da es nicht um den Marktzugang geht, wenn der Markt mit dem Ausstieg aus der Atomkraft geschlossen wird; zudem schlägt er als tauglichen Rechtfertigungsgrund die Lehre vom persönlichen Substrat als Teil der Verfassungsidentität nach Art. 4 II EUV vor.
  102. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 184 ff. = BVerfGE 143, 246.
  103. S. Ludwigs/Friedmann, NVwZ 2018, 22; für eine Öffnung des Schutzbereichs des Art. 12 I GG für gemischtwirtschaftliche Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 35 Rn. 12.
  104. BVerfG, Beschl. v. 18.8.2020, Az.: 1 BvQ 82/20.
  105. Mangels grenzüberschreitendem Sachverhalt offenlassend BVerfG, Beschl. v. 18.8.2020, Az.: 1 BvQ 82/20 Rn. 14.
  106. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 48; vgl. auch Detterbeck, Öffentliches Recht, 11. Aufl. 2018, Rn. 514.
  107. Detterbeck, Öffentliches Recht, 11. Aufl. 2018, Rn. 514.
  108. BVerwG, Urt. v. 22.5.1987, Az.: 4 C 17/84 u.a. = BVerwGE 77, 295.
  109. Nur die Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung referenziert Detterbeck, Öffentliches Recht, 11. Aufl. 2018, Rn. 515 ff.
  110. BVerfG, Beschl. v. 14.1.2004, Az.: 2 BvR 564/95 Rn. 89 = BVerfGE 110, 1.
  111. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 45.
  112. Darauf hinweisend Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 46.
  113. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 46.
  114. BVerfG, Beschl. v. 14.1.2004, Az.: 2 BvR 564/95 Rn. 89 = BVerfGE 110, 1.
  115. Vgl. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 51; näher zu den vormals vertretenen Theorien Poscher/Kingreen, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1053 ff.
  116. Grundlegend der sog. Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981, Az.: 1 BvL 77/78 Rn. 151 ff. = BVerfGE 58, 300.
  117. Vgl. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 43, 49.
  118. Dazu Ludwigs, NVwZ 2016, 1 (3 f., 5 f.).
  119. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 248 = BVerfGE 143, 246; an Eigentumsentziehungen ohne Güterbeschaffung sind aber höhere Rechtfertigungsanforderungen zu stellen, als bei sonstigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen, vgl. dazu Ludwigs, NVwZ 2017, Beilage 1, S. 4 f.
  120. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 43.
  121. Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 49. Edition, Stand: 15.11.2021, Art. 14 Rn. 110.
  122. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1093; Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 32; Sodan/Ferlemann, LKV 2019, 193 (194); Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 15.
  123. S. dazu aus der breiten Rezeption in der Literatur Kloth, BRZ 2020, 86; Röhner, KJ 2020, 16; Drohsel, KJ 2020, 30; Sodan/Ferlemann, LKV 2019, 193; Haaß, LKV 2019, 145; Ipsen, NVwZ 2019, 527; Kloepfer, NJW 2019, 1656; Schede/Schuldt, ZRP 2019, 78; Schmidt, DÖV 2019, 508; Thiel, DÖV 2019, 497; Waldhoff/Neumeier, LKV 2019, 385; Wolfers/Opper, DVBl 2019, 542; auch der Berliner Senat hat sich mit den Rechtsfragen in einem Standpunkt auseinandergesetzt, Abgeordnetenhaus Drs. 18/3054 v. 24.9.2020.
  124. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 15 Rn. 12; näher Tuschl, Verstaatlichung von Banken, 2017, S. 285 ff.
  125. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 15 Rn. 15; anders womöglich Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1093, die einen Entzug des Eigentums verlangen.
  126. Kloth. BRZ 2020, 86 (89); Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1093.
  127. Kloepfer, NJW 2019, 1656 (1658).
  128. So Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 15 Rn. 11.
  129. So Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1094; differenzierend in Hinblick auf Finanzmarktunternehmen Tuschl, Verstaatlichung von Banken, 2017, S. 290 ff.: nur bestimmte Geschäftsbereiche wie infrastrukturelle Einrichtungen und das grundlegende Einlagengeschäft.
  130. Bryde, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 15 Rn. 14.
  131. Bryde, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 15 Rn. 10.
  132. Einführend zum Recht der Energiewende Franzius, JuS 2018, 28; weiterführend auch Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 54.
  133. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 242 ff. = BVerfGE 143, 246.
  134. Näher zu den zulässigen Nutzungen auf Grundlage des UrhG Bundesministerium für Bildung und Forschung, Urheberrecht in der Wissenschaft, August 2020, abrufbar unter https://www.bmbf.de/upload_filestore/pub/Handreichung_UrhWissG.pdf.
  135. S. dazu auch Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 55.
  136. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2019, Az.: 1 BvL 1/18, Rn. 52 ff.; Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 35 Rn. 59; klausurmäßige Aufbereitung bei Wolfstädter/Rump, JA 2020, 843; die Verfassungsmäßigkeit in Hinblick auf die Verlängerung der Mietpreisbremse aber ablehnend Kreuter-Kirchhof, DÖV 2021, 103 (104 ff.).
  137. Zur rechtlichen Diskussion näher https://de.wikipedia.org/wiki/Mietendeckel#Rechtliche_Diskussion; als Hausarbeit aufbereitet ist die Problematik bei Schemmel, JuS 2020, 529.
  138. BVerfG, Beschl. v. 25.3.2021, Az.: 2 BvF 1/20.
  139. Fischer-Lescano/Gutmann, KJ 2020, 3 (10).
  140. Bisher war Art. 14 GG jedoch noch nicht Gegenstand von Rechtsprechung des BVerfG zu dem Thema, s. zur Rolle des BVerfG in der Corona-Krise näher Rath, LTO v. 22.2.2021.
  141. BayVGH, Beschl. v. 16.4.2021, Az.: 20 NE 21.965 Rn. 29.
  142. S. dazu auch Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 57.
  143. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 652.
  144. S. näher Wichert, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 107. EL Juli 2020, NABEG, § 27 Rn. 82; zur besonderen Problematik der vorzeitigen Enteignung eingehend Kümper, DÖV 2021, 110.
  145. Wichert, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 107. EL Juli 2020, NABEG, § 27 Rn. 85.
  146. BVerfG, Urt. v. 17.12.2013, Az.: 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 Rn. 160 = BVerfGE 134, 242 (Garzweiler); anderes gilt aber in Hinblick auf den vorgelagerten Rahmenbetriebsplan, der nur eine Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt, weil er keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, s. BVerfG, a.a.O. Rn. 271 ff.
  147. Näher Tuschl, Verstaatlichung von Banken, 2017, S. 242 ff.
  148. Tuschl, Verstaatlichung von Banken, 2017, S. 242; eingehend S. 113 ff.
  149. Zweifelnd Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 57; a.A. Tuschl, Verstaatlichung von Banken, 2017, S. 257 ff.; Böckenförde, NJW 2009, 2484; Gurlit, NZG 2009, 601.
  150. S. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2019, Az.: 2 BvR 1685/14, Rn. 97.
  151. Dazu Tuschl, Verstaatlichung von Banken, 2017, S. 285 ff.
  152. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 53.
  153. BVerfG, Beschl. v. 25.3.2021, Az.: 2 BvF 1/20; zuvor schon die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin ablehnend Kreuter-Kirchhof, DÖV 2021, 103 (108 f.); a.A. Fischer-Lescano/Gutmann, KJ 2020, 3 (4 ff.); s. auch Schemmel, JuS 2020, 529 (531 f.).
  154. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 61.
  155. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 59.
  156. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 416; Bryde/Wallrabenstein, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Auflage 2021, Art. 14 Rn. 99.
  157. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 415 f.
  158. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 57.
  159. BVerfG, Beschl. v. 16.2.2000, Az.: 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99, Rn. 45 = BVerfGE 102, 1.
  160. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 66.
  161. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 218 f. = BVerfGE 143, 246.
  162. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 65 m. Beispielen.
  163. BVerfGE 53, 257 [293]); Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 68.
  164. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2019, Az.: 1 BvL 1/18, Rn. 52 ff.
  165. BVerfG, Beschl. v. 18.7.2019, Az.: 1 BvL 1/18, Rn. 59 ff.
  166. Die Verhältnismäßigkeit bejahend Fischer-Lescano/Gutmann, KJ 2020, 3 (10 ff.); den Mietendeckel wegen seiner zeitlichen Befristung als mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar und den Vermietern zumutbar ansehend auch das VG Berlin, Beschl. v. 30.3.2021, Az.: 8 L 201/20 (zur Pressemitteilung); a.A. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 35 Rn. 59; klausurmäßige Aufbereitung bei Schemmel JuS 2020, 529 (533 f.).
  167. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 258 ff. = BVerfGE 143, 246; Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 51, 72 f.
  168. Vgl. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 70 f.
  169. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 403 ff.
  170. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 283 = BVerfGE 143, 246.
  171. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 297, 299 f. = BVerfGE 143, 246.
  172. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 310 ff. = BVerfGE 143, 246.
  173. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11 Rn. 371 ff. = BVerfGE 143, 246. Nachdem eine erste Entschädigungsregelung wiederum für verfassungswidrig erklärt wurde,s. BVerfG, Beschl. v. 29.9.2020, Az.: 1 BvR 1550/19., wurde nun eine Einigung zwischen der Bundesregierung und den betroffenen Energieversorgungsunternehmen über die Entschädigungshöhe erzielt, die - ergänzt von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag - mit dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes kodifiziert werden soll, s. die Pressemitteilung des BMU, abrufbar unter https://www.bmu.de/pressemitteilung/bundeskabinett-beschliesst-atomgesetz-novelle-fuer-einen-finanziellen-ausgleich-der-energieversorger-u/.
  174. Für eine Verfassungswidrigkeit der Vorschrift jedoch Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 26 Rn. 21.
  175. Näher Eisentraut, OdW 2020, 177 (183 ff.).
  176. Shirvani, NVwZ 2020, 1457 (1460 f.).
  177. OVG Bremen, Beschl. v 15.4.2021, Az.: 1 B 127/21 S. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.2.2021, Az.: 1 S 398/21 (Juris Rn. 100); BayVGH, Beschl. v. 23.2.2021, Az.: 20 NE 21.367 (Juris Rn. 12 f.).
  178. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1091.
  179. Vgl. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1091 f.
  180. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 42.
  181. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1030.
  182. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 99.
  183. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 99.
  184. So grundlegend das BVerfG in der Rs. Naßauskiesung, BVerfG, Beschl. v. 15.7.1981, Az.: 1 BvL 77/78 = BVerfGE 58, 300.
  185. Kritisch Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 26.
  186. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 89.
  187. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 91.
  188. Lege, ZJS 2012, 44 (51).
  189. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 92.
  190. BVerfG, Urt. v. 24.3.1987, Az.: 1 BvR 1046/85, Rn. 69 („Boxberg“) = BVerfGE 74, 264.
  191. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1091.
  192. Kloepfer, NJW 2019, 1656 (1659).
  193. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 15 Rn. 6.
  194. So etwa Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1094, a.A. m.w.N. Kloth. BRZ 2020, 86 (90 f.).
  195. S. etwa Kloth. BRZ 2020, 86 (93 f.);
  196. S. etwa Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1094.
  197. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 37.
  198. BVerfG, Urt. v. 6.12.2016, Az.: 1 BvR 2821/11, Rn. 214 ff. (zu Art. 14 GG) und Rn. 390 ff. (zu Art. 12 GG) = BVerfGE 143, 246.
  199. So wohl Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 58.
  200. In diese Richtung wohl Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, § 23 Rn. 1048, die das Recht des Erblassers, sein Vermögen zu vererben, bereits von Schutz des Eigentums erfasst ansehen.
  201. Vgl. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 404.
  202. Vgl. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, § 23 Rn. 1030.
  203. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 58.
  204. Vgl. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 59.
  205. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 59.
  206. Näher Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 59.
  207. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1997, Az.: 1 BvR 1644/94 Rn. 18 = BVerfGE 97, 1; Gröpl, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Grundgesetz: GG, Studienkommentar, 5. Aufl. 2022, Art. 14 Rn. 31; Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 60.
  208. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1997, Az.: 1 BvR 1644/94 Rn. 18 = BVerfGE 97, 1.
  209. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1997, Az.: 1 BvR 1644/94 Rn. 19 = BVerfGE 97, 1.
  210. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 60; zum Facebook-Account BGH, Urt. V. 12.7.2018, Az.: III ZR 183/17 Rn. 85.
  211. BVerfG, Beschl. v. 19.4.2005, Az.: 1 BvR 1644/00, Rn. 61.
  212. Vgl. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 60.
  213. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 60; dies gilt nicht für Tiere, Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 60.
  214. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 61.
  215. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 61.
  216. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1997, Az.: 1 BvR 1644/94 Rn. 19 = BVerfGE 97, 1.
  217. BVerfG, Beschl. v. 19.4.2005, Az.: 1 BvR 1644/00, Rn. 76; anders aber Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 62, der das Pflichtteilsrecht als rechtfertigungsbedürftigen Eingriff qualifiziert.
  218. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 62.
  219. So Depenheuer/Froese, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 14 Rn. 526; befürwortend auch Bryde/Wallrabenstein, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 14 Rn. 79.
  220. Näher zur Institutsgarantie Depenheuer/Froese, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 14 Rn. 518.
  221. Eingehend zur Dogmatik des Art. 17 GRCh Calliess, in: Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 4. Aufl. 2014, § 20.
  222. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 64.
  223. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1035.
  224. Wegener, in: Ehlers., Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 4. Aufl. 2014, § 5 Rn. 1; eingehend zur dogmatischen Struktur der Norm ders, a.a.O., Rn. 3 ff.; s. auch Kriebaum, Eigentumsschutz im Völkerrecht, 2008, S. 33; näher zur Dogmatik auch Schilling, Internationaler Menschenrechtsschutz, 3. Aufl. 2016, Rn. 513 ff.
  225. Wegener, in: Ehlers, Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 4. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.
  226. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 64.
  227. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 37. Aufl. 2021, Rn. 1035; daneben existieren auch Versicherungssysteme, näher Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl. 2020, § 23 Rn. 108 ff., in Deutschland gibt es etwa die sog. Hermes-Deckungen.
  228. Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl. 2020, § 9 Rn. 12.
  229. Näher Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl. 2020, § 23 Rn. 89 ff.
  230. Dazu näher Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl. 2020, § 23 Rn. 81 ff.
  231. Näher zum Prozess https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/vattenfall-gegen-bundesrepublik-deutschland.html; dieser hat sich nun aufgrund einer Einigung zwischen der Bundesrepublik und Vattenfall voraussichtlich erledigt, s. https://www.bmu.de/pressemitteilung/bundeskabinett-beschliesst-atomgesetz-novelle-fuer-einen-finanziellen-ausgleich-der-energieversorger-u/.
  232. Hofmann/Donath, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Band 1, § 8 Rn. 18 f.
  233. Reinisch, in: Tietje, Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2015, § 8 Rn. 74.
  234. Reinisch, in: Tietje, Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2015, § 8 Rn. 76 ff.
  235. Näher zur Kritik Hofmann/Donath, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Band 1, § 8 Rn. 85 ff.
  236. Reinisch, in: Tietje, Internationales Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2015, § 8 Rn. 76 ff.; Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl. 2020, § 20 Rn. 7; § 23 Rn. 83.
  237. https://www.lto.de//recht/justiz/j/investor-staat-streitbeilegung-isds-investitionsschutz-corona-unternehmen-schadensersatz/.
  238. Näher Herdegen, Internationales Wirtschaftsrecht, 12. Aufl. 2020, § 23 Rn. 103 ff.
  239. Hofmann/Donath, in: Ehlers/Fehling/Pünder, Band 1, § 8 Rn. 88 ff.
  240. Einführend in die jeweiligen Gehalte bei Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 73 ff.
  241. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Werkstand: 95. EL Juli 2021, Art. 14 Rn. 80.
  242. Sodan/Ferlemann, LKV 2019, 193 (199 f.).
  243. Kloepfer, NJW 2019, 1656 (1659).
  244. Vgl. Hufen, Staatsrecht II, 8. Aufl. 2020, § 38 Rn. 6.