Prüfungsschemata
Autorin: Isabell Jandl
Notwendiges Vorwissen: Grundrechtsberechtigung, Grundrechtsbindung, Freiheitsgrundrechte, Konkurrenzen
Lernziel: Überblick über die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde erhalten
Prüfungsschemata stellen eine Orientierung für die Prüfung dar. So erfordern Klausuren in der Regel eine Schwerpunktsetzung; nur bestimmte Punkte sind breit auszuführen. Unproblematisches kann in einem Satz abgehakt werden, ohne dass es einer weiteren Erklärung dafür bedarf. Sind alle Ausführungen gleich lang, ist dies ein Indiz, dass keine Schwerpunkte gesetzt, sondern nur das Schema abgearbeitet wurde. Prüfungsschemata sind für die Prüfungsvorbereitung dennoch sinnvoll, weil sie eine Orientierung geben, an welchen Orten welche Probleme relevant werden können.
A. Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
[Bearbeiten]- A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
- I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
- II. Beschwerdefähigkeit, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I 1 BVerfGG
- Problemfälle EU-Ausländer:innen, nasciturus, Verstorbene, juristische Personen
- III. Prozessfähigkeit
- Problemfall Minderjährige
- IV. Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG
- V. Beschwerdebefugnis
- VI. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität
- VII. Form und Frist des Antrages, §§ 23 I, 92, 93 BVerfGG
- B. Begründetheit
- Verletzung des Grundrechts oder des grundrechtsgleichen Rechts; Aufbau variiert je nach Prüfung Freiheitsgrundrecht, Prüfung Gleichheitsgrundrecht, Prüfung Schutzrechtsverletzung
B. Prüfung eines Freiheitsgrundrechts
[Bearbeiten]- I. Schutzbereich
- Wichtig: Abgrenzung der Schutzbereiche konkurrierender Grundrechte nach Spezialität
- 1. Persönlicher Schutzbereich
- Prüfung insbesondere relevant bei Deutschengrundrechten und bei Grundrechtsberechtigung juristischer Personen
- 2. Sachlicher Schutzbereich
- II. Eingriff beziehungsweise Schutzversagung
- Problemfälle mittelbare und faktische Eingriffe
- III. Rechtfertigung
- 1. Einschränkbarkeit des Grundrechts - Schranken
- a) Vorhandensein einer Schranke
- b) Vorhandensein eines Schrankenvorbehalts
- aa) Einfacher Gesetzesvorbehalt
- bb) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
- cc) Verfassungsimmanente Schranken
- kollidierendes Verfassungsrecht: Grundrechte Dritter, Strukturprinzipien des Grundgesetzes
- 2. Grundsatz der Einschränkbarkeit - Schranken-Schranken
- a) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- (1) Wesentlichkeitslehre
- Schwerpunkt: hinreichend konkretes Eingriffsgesetz
- (2) Bestimmtheitsgebot
- (3) Wesensgehaltsgarantie
- Problemfall Wesensgehaltsbestimmung
- (4) Verbot des Einzelfallgesetzes
- (5) Zitiergebot
- (6) Verhältnismäßigkeit
- Wichtig: Bei Schutzversagung ist nicht Verhältnismäßigkeit zu prüfen, sondern praktische Konkordanz herzustellen.
- (a) Legitimer Zweck
- (b) Geeignetheit
- (c) Erforderlichkeit
- (d) Angemessenheit
- Intensität des Eingriffs wird mit Relevanz des Eingriffszwecks abgewogen
- (1) Wesentlichkeitslehre
- b) Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des Gesetzes
- a) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- 1. Einschränkbarkeit des Grundrechts - Schranken
C. Prüfung eines Gleichheitsgrundrechts
[Bearbeiten]Prüfung von Art. 3 I GG
Fußnoten
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