Rechtsschutz - Art. 19 IV GG

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Autorin: Lisa Hahn

Notwendiges Vorwissen: Grundrechtsfunktionen, Grundrechtsberechtigung (juristischer Personen)

Lernziel: verstehen, was effektiver Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt umfasst, den besonderen Prüfungsaufbau der Rechtsweggarantie als Verfahrens- und Leistungsgrundrecht beherrschen und auf neue Themen anwenden können

Art. 19 IV GG enthält die Rechtsweggarantie. Die Vorschrift besteht aus drei Sätzen: Die zentrale Vorschrift ist Satz 1, Satz 2 und 3 enthalten Sondervorschriften. Nach Art. 19 IV 1 GG steht der Rechtsweg jeder Person offen, die sich durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt sieht. Das Grundrecht ist schrankenlos gewährleistet und kann nur durch die verfassungsimmanenten Schranken – die Grundrechte Dritter oder kollidierendes Verfassungsrecht – beschränkt werden. Dogmatisch besonders ist dabei, dass die Rechtsschutzgarantie ein Verfahrens- und Leistungsgrundrecht ist.

Klausurtaktik

Diese dogmatischen Besonderheiten haben Konsequenzen für den Prüfungsaufbau. Erstens hat die Rechtsweggarantie als Verfahrensgrundrecht den Zweck, andere Grundrechte durchzusetzen. Die Verletzung dieser anderen Grundrechte muss möglich erscheinen. Um in der Klausur Inzidenzprüfungen zu vermeiden, bietet sich eine Prüfung von Art. 19 IV 1 GG am Ende an. Zweitens ist die Rechtsweggarantie nach herrschender Meinung ein Leistungsgrundrecht.[1] Es bietet sich daher der im Folgenden gewählte, zweistufige Anspruchsaufbau an. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV 1 GG setzt voraus, dass jemand durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt wurde. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht der Rechtsweg offen. „Offenstehen“ meint die Gewährleistung von rechtlich wie tatsächlich effektivem Rechtsschutz. Das Grundrecht aus Art. 19 IV 1 GG ist verletzt, wenn der gewährte hinter dem gebotenen Rechtsschutz zurückbleibt.

Examenswissen: Im Verwaltungsrecht wird die Rechtsweggarantie als Argument bei der Auslegung der Prozessordnungen relevant. Immer dort, wo sich Regelungslücken finden, kann mit Art. 19 IV 1 GG für eine rechtsschutzfreundliche Auslegung argumentiert werden – beispielsweise bei der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage oder bei der Notwendigkeit vorläufigen Rechtsschutzes.

A. Anspruchsvoraussetzungen[Bearbeiten]

Der Rechtsschutzanspruch setzt voraus, dass jemand durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt ist.

I. Jemand[Bearbeiten]

Der geschützte Personenkreis ist in Art. 19 IV 1 GG weit mit „jemand“ bezeichnet. Grundrechtsberechtigt sind folglich alle natürlichen Personen; auf die deutsche Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.[2] Inländische juristische Personen können sich auf Grundlage von Art. 19 III GG ebenfalls auf die Rechtsweggarantie berufen.

Examenswissen: In zwei anderen Konstellationen ist die Grundrechtsberechtigung strittig: bei ausländischen juristischen Personen des Privatrechts und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die herrschende Meinung bejaht die Grundrechtsberechtigung von ausländischen juristischen Personen.[3] Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist mit der Rechtsprechung des BVerfG zu differenzieren: Sie können sich grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen.[4] Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn sie einem geschützten Lebensbereich unmittelbar zuzuordnen ist, etwa die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Rundfunkfreiheit (Art. 5 I 2 GG).[5] Die Argumente decken sich mit den allgemeinen Überlegungen zur Grundrechtsberechtigung juristischer Personen.

II. Rechtsverletzung[Bearbeiten]

Art. 19 IV 1 GG setzt ferner voraus, dass jemand „in seinen Rechten verletzt“ wird. Der Begriff der „Rechte“ ist weit zu verstehen: Gemeint sind nicht nur Grundrechte, sondern alle öffentlichen und privaten Rechte mit individualschützendem Charakter. Eine Vorschrift ist individualschützend, wenn sie zumindest auch Individualinteressen zu dienen bestimmt ist.

Für eine Berufung auf Art. 19 IV 1 GG muss die Rechtsverletzung noch nicht sicher feststehen. Denn dies soll gerade in dem angestrebten Verfahren geklärt werden. Daher ist die Rechtsweggarantie bereits anwendbar, wenn die Rechtsverletzung möglich erscheint.

Weiterführendes Wissen

Art. 19 IV 1 GG gilt als Systementscheidung für den Individualrechtsschutz.[6] Allerdings führt die individualrechtliche Ausgestaltung von Rechtsschutz dann zu Problemen, wenn Einzelne sich in ihren Rechten verletzt sehen, aber nicht klagen wollen oder können. Rechtsschutzdefizite entstehen außerdem bei Gemeinschaftsgütern wie der Umwelt, die sich nicht selbst vor Gericht verteidigen kann. Kollektiver Rechtsschutz wie Verbandsklagen können eine Lösung sein. Verbandsklagen gibt es inzwischen im Umwelt-, Naturschutz- und Tierschutzrecht sowie vereinzelt im Sozialrecht.

III. Öffentliche Gewalt[Bearbeiten]

Schließlich muss die mögliche Rechtsverletzung „durch die öffentliche Gewalt“ erfolgt sein. Damit fallen Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten aus dem Anwendungsbereich; für diese gilt der allgemeine Justizgewährungsanspruch.

Fraglich ist hingegen, wie der Begriff der „öffentlichen Gewalt“ zu verstehen ist und ob alle drei Gewalten – Exekutive, Judikative, Legislative – umfasst sind. Der Wortlaut von Art. 19 IV 1 GG legt zunächst ein weites Verständnis nahe. Die Vorschrift regelt ohne jegliche Einschränkung Rechtsschutz gegen die „öffentliche Gewalt“. Ein weites Verständnis wäre auch in systematischer Hinsicht konsequent. Denn an anderen Stellen, zum Beispiel bei der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 I 1 Nr. 4a GG, meint „öffentliche Gewalt“ Akte der Exekutive, der Judikative und der Legislative. Für eine restriktive Auslegung und Beschränkung auf die „vollziehende Gewalt“ im Sinne des Art. 20 III GG sprechen hingegen die Systematik der Rechtsschutzvorschriften des Grundgesetzes und der Sinn und Zweck von Art. 19 IV 1 GG.

1. Legislative: Keine Gesetzgebungsakte, aber Parlamentsverwaltung[Bearbeiten]

Wären Akte der Legislative von Art. 19 IV 1 GG erfasst, hätten Einzelne einen Anspruch auf die Überprüfung eines Gesetzes durch die Fachgerichte. Laut BVerfG gilt die Rechtsschutzgarantie aber nicht gegen die Legislative.[7] Dies betrifft allerdings nur die Kernaufgabe der Legislative, die Gesetzgebung. Wird die Legislative verwaltend tätig, handelt es sich um „vollziehende“ und damit „öffentliche Gewalt“ im Sinne des Art. 19 IV 1 GG. Dies umfasst Akte der Parlamentsverwaltung.[8]

Weiterführendes Wissen

Hintergrund ist ein systematisches Argument: Ein Anspruch auf die Überprüfung von Gesetzen fügt sich nicht in die geregelten Rechtsschutzarten. Rechtsschutz gegen Akte der Legislative ist bereits explizit mit der Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG), der abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG) und der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 I GG) möglich. Diese Regelungen sind laut BVerfG abschließend.

2. Judikative: Keine spruchrichterliche Tätigkeit, aber Justizverwaltung[Bearbeiten]

Ähnliche Maßstäbe, aber mit einer anderen Begründung, gelten für die Judikative. Die Judikative generell als „öffentliche Gewalt“ im Sinne des Art. 19 IV 1 GG zu begreifen, widerspräche dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn die Rechtsfolge von Art. 19 IV 1 GG ist ein Anspruch auf gerichtliche Kontrolle. Bestünde ein Anspruch auf gerichtliche Kontrolle gegen die Gerichte, würde dies zu einer unendlichen Rechtsschutzkette führen. Art. 19 IV 1 GG garantiert daher nur Rechtsschutz durch die Gerichte und nicht gegen die Gerichte.[9]

Dies gilt jedenfalls für die Kernaufgabe der rechtsprechenden Gewalt, die spruchrichterliche Tätigkeit.[10] Kennzeichnend hierfür ist die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren. Werden Gerichte außerhalb ihrer spruchrichterlichen Aufgaben verwaltend tätig, müssen sie sich an Art. 19 IV 1 GG messen lassen.

Beispiel: Erteilung der Auskünfte an Dritte im laufenden Verfahren[11]; Akte von Rechtspfleger:innen[12]; Justizverwaltungsakte der Kostenbeamt:innen in den Geschäftsstellen der Gerichte[13].

3. Schutz gegen die vollziehende Gewalt[Bearbeiten]

In den Anwendungsbereich von Art. 19 IV 1 GG fällt folglich die vollziehende Gewalt im weitesten Sinne. Erfasst ist neben der bereits genannten Parlaments- und Justizverwaltung auch typisches Exekutivhandeln – Verwaltungsakte, Realakte, Rechtsverordnungen oder Satzungen – sowie Regierungshandeln.[14] Ferner zählen Anordnungen der Staatanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörden zur Exekutive, obwohl sie in die Justiz eingegliedert ist.[15]

Allerdings gelten auch bei Exekutivhandeln Einschränkungen: Art. 19 IV 1 GG findet keine Anwendung, wenn die Verwaltung nicht hoheitlich tätig wird, sondern beispielsweise erwerbswirtschaftlich im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts öffentliche Aufträge vergibt.[16]

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B. Anspruchsinhalt: „steht der Rechtsweg offen"[Bearbeiten]

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, ist die Rechtsfolge von Art. 19 IV 1 GG, dass der „Rechtsweg offensteht“. Das „Offenstehen“ des Rechtswegs in Art. 19 IV 1 GG ist weiter zu verstehen, als der Wortlaut nahelegt: Das Grundrecht garantiert einen möglichst lückenlosen und effektiven richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt.[17] Dies umfasst den Zugang zu einem staatlichen Gericht, die Durchführung eines effektiven Gerichtsverfahrens und eine verbindliche und durchsetzbare Entscheidung. Tatsächlich wirksam ist die Kontrolle, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, die Gerichte anzurufen, sondern diese auch in der Praxis in Anspruch genommen werden kann und eine wirksame Kontrolle erfolgt.[18]

I. Zugang zu einem staatlichen Gericht[Bearbeiten]

Der Rechtsweg muss zu einem staatlichen Gericht offenstehen. Ein Gericht ist eine Stelle, die unabhängig die rechtsprechende Gewalt ausübt und die Anforderungen der Art. 92 und 97 GG erfüllt. Privat eingerichtete Schlichtungsstellen oder Schiedsstellen zur alternativen Streitbeilegung genügen dem nicht.

Art. 19 IV 1 GG garantiert nur den einmaligen Zugang zu einem Gericht.[19] Kein Anspruch besteht auf den Zugang zu einem Gericht der Wahl oder auf eine gerichtliche Kontrolle durch mehrere Instanzen. Etwas anderes gilt nur, wenn in den die Gesetzgebung in den Prozessordnungen mehrere Instanzen vorgesehen hat. In diesem Fall müssen sich Gerichte daran messen lassen und den Zugang zu diesen Instanzen tatsächlich ermöglichen.

Beispiel: Es erschwert den Zugang zu effektivem Rechtsschutz in unzumutbarer Weise, wenn ein Berufungsgericht überspannte Anforderungen an die Zulassung zur Berufung stellt, zum Beispiel den substantiierten Vortrag einer Asylsuchenden zur Sklaverei in ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichen lässt.[20]

Art. 19 IV 1 GG gewährleistet nur ein Minimum des Rechtsschutzes und keinen unbegrenzten Rechtsschutzanspruch.[21] Der Zugang zu Gericht darf daher an Bedingungen geknüpft werden, wie sie die Prozessordnungen mit Zulässigkeitskriterien regeln. Beispielsweise ist es sachlich gerechtfertigt, die Klage- oder Antragserhebung im Interesse der Rechtssicherheit von einer bestimmten Form abhängig zu machen oder zeitlich mit einer Frist zu beschränken. Fristen dürfen nur nicht unangemessen kurz sein. Wer eine Frist wegen eines Fehlers des/der Anwält:in verpasst, muss sich das Verschulden zurechnen lassen.[22] Ebenso ist es mit Art. 19 IV 1 GG grundsätzlich vereinbar, Rechtsschutz davon abhängig zu machen, dass ein gegenwärtiges Rechtsschutzbedürfnis besteht. Bei tiefgreifenden Grundrechtsverletzungen muss allerdings Rechtsschutz gegen erledigte Maßnahmen möglich sein.[23] Art. 19 IV 1 GG verpflichtet die Gerichte, das gesamte Prozessrecht rechtsschutzfreundlich auszulegen und anzuwenden, um wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten.

Weiterführendes Wissen

Die Ausgestaltung des Rechtswegs ist eine staatliche Leistung. Die Gesetzgebung hat folglich einen Gestaltungsspielraum, das Offenstehen des Rechtswegs an Bedingungen zu knüpfen. Gleichzeitig ist Art. 19 IV GG ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht; es gelten die verfassungsimmanenten Schranken, also die Grundrechte Dritter, die Strukturprinzipen oder die Staatszielbestimmungen des Grundgesetzes. Der Zugang zu Rechtsschutz darf nur zum Schutze dieser kollidierenden Verfassungsgüter beschränkt werden. Gründe, die Einschränkungen sachlich rechtfertigen, können sich insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, beispielsweise aus der Funktionsfähigkeit des Justizsystems, dem Grundsatz der Rechtssicherheit oder des Rechtsfriedens.[24] Zugangsbeschränkungen müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Rechtsweg in unzumutbarer Weise erschwert oder faktisch ausgeschlossen wird.[25]

II. Rechtzeitiger und zügiger Rechtsschutz[Bearbeiten]

In zeitlicher Hinsicht ist Rechtsschutz nur wirksam, wenn er rechtzeitig kommt. Daher kann es geboten sein, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren, noch bevor eine Rechtsverletzung eingetreten ist, um andernfalls drohende irreversible Schäden zu verhindern. Das gleiche gilt, wenn bereits ein Verfahren vor Gericht anhängig ist, aber das Abwarten der Gerichtsentscheidung zu einer erheblichen Rechtsverletzung führen würde. Dann ist vorläufiger/einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Ferner besteht ein Anspruch auf ein Verfahren in angemessener Zeit.

Beispiel: Schwerwiegende Folgen drohen im Migrationsrecht etwa bei einer Ausweisung oder deren zwangsweisen Durchsetzung, der Abschiebung. Eine Abschiebung hat irreparable Folgen, unter anderem verhindert sie, dass die abgeschobene Person ihre in Art. 19 IV 1 GG garantierten prozessualen Rechte im gerichtlichen Hauptsacheverfahren wahrnehmen kann.[26] Eine offensichtlich rechtswidrige Abschiebung kann die Behörde zur Rückholung verpflichten.[27]

Examenswissen: Der Entschädigungsanspruch bei überlanger Verfahrensdauer ist in § 198 GVG geregelt. Die Vorschrift geht auf die Rechtsprechung des EGMR zurück, der Deutschland verpflichtet hatte, eine solche Sanktionsmöglichkeiten einzuführen.[28]

III. Mitteilungs- und Auskunftspflichten[Bearbeiten]

Damit Einzelne von ihrem Recht auf Rechtsschutz überhaupt Gebrauch machen können, müssen sie die staatliche Maßnahme zur Kenntnis nehmen.

Beispiel: Damit Art. 19 IV 1 GG bei staatlicher Überwachung nicht leerläuft, gelten Transparenzregelungen wie eine Benachrichtigungspflicht.[29]

Ob eine Rechtsverletzung vorliegt, können Gerichte nur effektiv überprüfen, wenn sie umfassende Informationen zu den Verwaltungsvorgängen haben. Behörden sind daher aus Art. 19 IV 1 GG zur Aktenvorlage und Auskunft verpflichtet. Eine Besonderheit gilt bei geheimhaltungsbedürftigen Informationen: Diese müssen nur dem Gericht, nicht hingegen den Rechtsschutzsuchenden selbst offengelegt werden (sogenanntes In-Camera-Verfahren).[30]

Beispiel: Informationen aus einer Sicherheitsüberprüfung durch den Verfassungsschutz

IV. Verfahren und Entscheidung[Bearbeiten]

Die Rechtsschutzgarantie vermittelt grundsätzlich einen Anspruch auf eine umfassende gerichtliche Kontrolle der Sach- und Rechtslage.

Examenswissen: Eine Ausnahme hiervon gilt im vorläufigen Rechtsschutz. Da die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, prüft das Gericht die Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nur summarisch. Hiervon gibt es wiederum eine Ausnahme von der Ausnahme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss statt einer summarischen Prüfung auch im Eilverfahren eine umfassende gerichtliche Kontrolle stattfinden, wenn eine besonders tiefgreifende Rechtsverletzung droht.[31] Mit der Intensität der drohenden Rechtsverletzung steigt folglich die Intensität der Prüfung.

Eine abgesenkter Prüfungsmaßstab gilt ferner, wenn die Verwaltung Beurteilungsspielräume auf Tatbestandsseite oder Ermessensspielräume auf Rechtsfolgenseite hat. Eine vollumfängliche Prüfung würde in diesen Fällen dazu führen, dass Gerichte immer die abschließende Entscheidung träfen und der Verwaltung gerade kein Spielraum verbliebe. Dies wäre mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz bedenklich. Gleichzeitig muss Verwaltungshandeln im Kern überprüfbar bleiben, weshalb Beurteilungsspielräume nur unter engen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig sind.[32]

Beispiel: Eine reduzierte Kontrolldichte besteht etwa bei Prüfungsentscheidungen, Risikoprognosen im Umwelt- und Technikrecht oder beamtenrechtlichen Ernennungen.

Damit der Rechtsschutz gegen die Maßnahmen der öffentlichen Gewalt effektiv ist, muss eine verbindliche Entscheidung ergehen. Primär zielt das Rechtsschutzverfahren darauf, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Wo dies nicht möglich ist, ist sie zu kompensieren. Zum effektiven Rechtsschutz gehört es ferner, dass rechtskräftige Entscheidungen vollzogen werden.

V. Kosten[Bearbeiten]

Rechtsschutz kann teuer werden, insbesondere für die vor Gericht unterlegene Partei. Wo die Einkommens- und Vermögensverhältnissen einer Person den Rechtsschutz zu vereiteln drohen, muss die Gesetzgebung gegensteuern und mit Prozess- und Beratungskostenhilfe für einen Ausgleich sorgen.

Examenswissen: Dies hat das Bundesverfassungsgericht aus Art. 19 IV 1 GG in Verbindung mit Art. 3 I GG/dem Sozialstaatsprinzip als Gebot der Rechtsschutzgleichheit abgeleitet.[33] Durch Prozesskostenhilfe sollen die Ausgangsbedingungen von Personen mit unterschiedlichen finanziellen Ressourcen weitgehend angeglichen werden. Ähnliches gilt für den Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung. Hier ist Beratungshilfe als Ausdruck der „Rechtswahrnehmungsgleichheit“ (Art. 3 I i.V.m. Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 I, III GG) zu gewähren.[34]

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C. Konkurrenzen[Bearbeiten]

Die Rechtsweggarantie schützt vor allem Rechte auf ein rechtsstaatliches Verfahren, während die Verfahrensrechten aus Art. 101, 103 GG Rechte im Verfahren absichern.[35] Daneben ist Art. 19 IV 1 GG in zwei weitere Richtungen abzugrenzen: von der verfahrensrechtlichen Seite der Grundrechte und von dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch.

I. Verfahrensrechtliche Seite der Grundrechte[Bearbeiten]

Vor der Prüfung von Art. 19 IV 1 GG ist zunächst zu überlegen, inwiefern sich nicht bereits aus den Grundrechten selbst Anforderungen an das Verfahren ergeben. Denn das BVerfG erkennt den Grundrechten neben der materiellen auch eine verfahrensrechtliche Seite zu.[36] 

Beispiel: Ein Recht auf Akteneinsicht im Gerichtsverfahren folgt nicht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern aus Art. 19 IV 1 GG.[37]

Klausurtaktik

In der Klausur kann das zu Abgrenzungsproblemen führen. Als Faustregel gilt: Art. 19 IV 1 GG kommt immer dann eine eigene Bedeutung zu, wenn es um allgemeinere Fragen des Zugangs zu Gericht oder die Effektivität des Gerichtsverfahrens geht. Anforderungen an das Verfahren ergeben sich demgegenüber direkt aus der verfahrensrechtlichen Seite eines Grundrechtes, wenn „es um besondere oder zusätzliche Maßgaben geht, die gerade im Interesse einer bestimmten verfassungsrechtlichen Freiheitsgarantie erforderlich sind.“[38]

II. Allgemeiner Justizgewährungsanspruch[Bearbeiten]

Der allgemeine Justizgewährungsanspruch ist ein Auffanggrundrecht. Es ist immer dann einschlägig, wenn die Anspruchsvoraussetzung „öffentliche Gewalt“ im Rahmen von Art. 19 IV 1 GG nicht vorliegt. Das BVerfG leitet den allgemeinen Justizgewährungsanspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) in Verbindung mit den Grundrechten (insb. Art. 2 I GG) ab. Art. 19 IV 1 GG und der allgemeine Justizgewährungsanspruch unterscheiden sich aber nur in ihren Anwendungsbereichen, aber nicht in ihrem rechtsstaatlichen Kerngehalt.[39]

Relevant wird der Justizgewährungsanspruch vor allem bei zivilrechtlichen Streitigkeiten[40], aber auch im Strafverfahren. Droht hier eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten, gilt sogar ausnahmsweise – und in Abweichung zu Art. 19 IV 1 GG – Rechtsschutz gegen das Gericht.[39]

D. Europäische und internationale Bezüge[Bearbeiten]

Auf EU- und EMRK-Ebene sind das Recht auf effektiven Rechtsschutz und Verfahrensrechte in der EU-Grundrechtecharta in Art. 47 GRCh und in der EMRK in Art. 6 I, Art. 13 EMRK geschützt.[41]

Examenswissen: Die menschenrechtlichen Rechtsschutzansprüche unterscheiden sich in ihrer Anwendbarkeit und teils auch im Gewährleistungsgehalt von Art. 19 IV 1 GG: In der EU-Grundrechtecharta sichert Art. 47 GRCh das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Die Vorschrift ist allerdings nur bei einer Verletzung des Unionsrechts – Primär- wie Sekundärrecht – anwendbar. Im Gewährleistungsgehalt ist Art. 47 GRCh konkreter als Art. 19 IV 1 GG. Explizit vorgesehen sind der Anspruch auf Zugang zu einem Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist, der Anspruch auf Rechtsberatung, Verteidigung und Vertretung sowie auf Prozesskostenhilfe. Die EMRK enthält mehrere Rechtsschutzgarantien. Art. 13 EMRK sichert – vergleichbar mit Art. 47 GRCh – Rechtsschutz bei einer spezifischen Verletzung der Konventionsrechte. Garantiert ist allerdings nur das Recht auf eine wirksame Beschwerde, z.B. bei einer Behörde, nicht zwingend der Zugang zu Gericht. Daneben regelt Art. 6 I EMRK ein allgemeines Recht auf ein faires Verfahren.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte[Bearbeiten]

  • Art. 19 IV 1 GG ist ein Verfahrens- und Leistungsgrundrecht, das die Rahmenbedingungen für rechtsstaatliche Verfahren vorgibt.
  • Die Rechtsweggarantie ist schrankenlos gewährleistet. Trotzdem vermittelt sie keinen unbegrenzten Rechtsschutzanspruch.
  • Garantiert ist effektiver Rechtsschutz gegen die vollziehende Gewalt, die Parlamentsverwaltung und die Justizverwaltung. Dies gilt vor, während und nach dem Gerichtsverfahren.

Weiterführende Studienliteratur[Bearbeiten]

  • Barbara Remmert, Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV 1 GG, Jura 2014, S. 906–915
  • Christian Bickenbach, Grundfälle zu Art. 19 IV GG, JuS 2007, S. 813–817 und 910–917

Prüfungsschema[Bearbeiten]

Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt – Art. 19 IV 1 GG

Vorüberlegung: Vorrangiger Schutz über speziellere judizielle Gewährleistungen (Art. 101 I, 103 GG) oder die verfahrensrechtliche Seite materieller Grundrechte?

I. Anspruchsvoraussetzungen

  • Jemand
    • (P) ausländische juristische Personen des Privatrechts
    • (P) juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Rechtsverletzung
  • Öffentliche Gewalt
    • Exekutive: vollziehende Gewalt (+), (P) Verwaltungsprivatrecht
    • (P) Legislative: Gesetzgebungsakte (-), Parlamentsverwaltung (+)
    • (P) Judikative: spruchrichterliche Tätigkeit (-), Justizverwaltung (+)

II. Anspruchsinhalt: "steht der Rechtsweg offen"

Anspruch auf möglichst lückenlosen und tatsächlich effektiven richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt, d.h.:

  • Zugang zu einem staatlichen Gericht
  • Rechtzeitiger und zügiger Rechtsschutz
  • Mitteilungs- und Auskunftspflichten
  • Kontrollintensität: umfassende Kontrolle der Sach- und Rechtslage, Ausnahmen: vorläufiger Rechtsschutz, Beurteilungs- und Ermessensspielräume
  • Verfahrensergebnis: verbindliche Entscheidung
  • Kosten: Prozesskostenhilfe

Für jeden den jeweiligen Gewährleistungsgehalt prüfen: Zulässige Ausgestaltung oder unverhältnismäßige Beschränkung?

Falls Ergebnis (-) im Anschluss prüfen: Greift der allgemeine Justizgewährungsanspruch?

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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999, Az: 1 BvR 385/90, Rn. 70 = BVerfGE 101, 106 (123) – Akteneinsichtsrecht.
  2. BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973, Az: 1 BvR 23, 155/73, Rn. 64 = BVerfGE 35, 382 (401).
  3. Ipsen, Staatsrecht II, 23. Aufl. 2020, § 20 Rn. 876 m.w.N.
  4. BVerfG, Beschl. v. 19.08.2011, Az: 2 BvG 1/10, Rn. 39 = BVerfGE 129, 108 (118) – Legislativstreit Schuldenbremse.
  5. BVerfG, Urt. v. 12.03.2003, Az: 1 BvR 330/96, Rn. 34 = BVerfGE 107, 299 (310 f.).
  6. BVerfG, Beschl. v. 1.10.2008, Az.: 1 BvR 2466/08, Rn. 22 = BVerfGK 14, 278.
  7. BVerfG, Urt. v. 25.06.1968, Az: 2 BvR 251/63, Rn. 54 = BVerfGE 24, 33 (49) – AKU-Beschluss. Kritisch zu dieser engen Auslegung und für eine Einbeziehung der Gesetzgebung argumentiert die Literatur, siehe nur m.w.N. Papier, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. VIII 2010, § 177 Rn. 40.
  8. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, § 19 Rn. 44.
  9. BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003, Az: 1 PBvU 1/02, Rn. 22 = BVerfGE 107, 395 (403) – Rechtsschutz gegen den Richter I.
  10. BVerfG, Beschl. v. 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09, Rn. 17 = BVerfGE 138, 33–45.
  11. BVerfG, Beschl. v. 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09, Rn. 19 = BVerfGE 138, 33–45.
  12. BVerfG, Beschl. v. 18.01.2000, Az: 1 BvR 321/96, Rn. 38 = BVerfGE 101, 397 (407) – Kontrolle des Rechtspflegers.
  13. BVerfG, Beschl. v. 28.01.1970, Az: 2 BvR 319/62, juris Rn. 14.
  14. Manssen, Staatsrecht II, 18. Aufl. 2021, Rn. 809 ff.
  15. BVerfG, Urt. v. 20.02,2000, Az: 2 BvR 1444/00, Rn. 42 = BVerfGE 103, 142 (156) – Wohnungsdurchsuchung.
  16. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2006, Az: 1 BvR 1160/03, Rn. 51 = BVerfGE 116, 135 (149) – Gleichheit im Vergaberecht.
  17. BVerfG, Beschl. v. 12.11.1958, Az: 2 BvL 4, 26, 40/56, 1, 7/57, Rn. 202 = BVerfGE 8, 274 (326) – Preisgesetz; BVerfG, Beschl. v. 02.05.1984, Az: 2 BvR 1413/83, Rn. 35 = BVerfGE 67, 43 (58) – Asylantrag.
  18. BVerfG, Beschl. v. 19.06.1973, Az: 1 BvL 39/69, Rn. 39 = BVerfGE 35, 263 (274) – Behördliches Beschwerderecht.
  19. BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003, Az: 1 PBvU 1/02, Rn. 18 = BVerfGE 107, 395 (402) – Rechtsschutz gegen den Richter I.
  20. BVerfG, Beschl. v. 25.09.2020, Az: 2 BvR 854/20, Rn. 22.
  21. BVerfG, Beschl. v. 18.01.2000, Az: 1 BvR 321/96, Rn. 40 = BVerfGE 101, 397 (408) – Kontrolle des Rechtspflegers.
  22. BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982, Az: 2 BvL 26/81, Rn. 52 ff., 158 ff. = BVerfGE 60, 253 – Anwaltsverschulden.
  23. BVerfG, Beschl. v. 05.12.2001, Az: 2 BvR 527/99, Rn. 34 = BVerfGE 104, 220 (232) – Rehabilitierung bei Abschiebungshaft.
  24. Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, Kap. 18 Rn. 927.
  25. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999, Az: 1 BvR 385/90, Rn. 74 = BVerfGE 101, 106 (125) – Akteneinsichtsrecht.
  26. BVerfG, Beschl. v. 18.07.1973, Az: 1 BvR 23, 155/73, Rn. 64 ff. = BVerfGE 35, 382 (401 ff.).
  27. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.8.2018 – 17 B 1029/18.
  28. EGMR, 02.09.2010 - 46344/06 – R. gegen Deutschland.
  29. BVerfG, Urt. v. 02.03.2010, Az: 1 BvR 256, 263, 586/08 , Rn. 242 = BVerfGE 125, 260 (335) – Vorratsdatenspeicherung.
  30. Geregelt in § 99 VwGO, vgl. zur Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelung: BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999, Az: 1 BvR 385/90, Rn. 72 = BVerfGE 101, 106 (125) – Akteneinsichtsrecht.
  31. BVerfG, Beschl. v. 14.09.2016, Az: 1 BvR 1335/13, Rn. 20.
  32. Manssen, Staatsrecht II, 18. Aufl. 2021, Rn. 820.
  33. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 3 Rn. 85 ff.
  34. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008, Az: 1 BvR 2310/06, Rn. 33 = BVerfGE 122, 39–63.
  35. Zu Art. 103 I GG BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003, Az: 1 PBvU 1/02, Rn. 40 = BVerfGE 107, 395 (409) – Rechtsschutz gegen den Richter I.
  36. Michael/Morlok, Grundrechte, 7. Aufl. 2020, § 28 Rn. 857 ff., § 29 Rn. 874.
  37. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999, Az: 1 BvR 385/90, Rn. 64 = BVerfGE 101, 106 (122) – Akteneinsichtsrecht.
  38. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999, Az: 1 BvR 385/90, Rn. 64 = BVerfGE 101, 106 (122) – Akteneinsichtsrecht.
  39. 39,0 39,1 BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003, Az: 1 PBvU 1/02, Rn. 31 = BVerfGE 107, 395 (407) – Rechtsschutz gegen den Richter I.
  40. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1993, Az: 1 BvR 249/92, Rn. 20 = BVerfGE 88, 118–128.
  41. Zu den unterschiedlichen Gewährleistungsgehalten ausführlich Petersen, Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht II, 2019, § 6.