Recht auf Asyl - Art. 16, 16a GG

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Autorin: Saskia Ebert

Notwendiges Vorwissen: Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Lernziel: Aufbau und Struktur des Asylgrundrechts verstehen, Voraussetzungen kennenlernen, die eine Person erfüllen muss, um als asylberechtigt anerkannt zu werden

„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ – das garantiert das Grundgesetz Geflüchteten bereits seit seiner Konstituierung im Jahr 1949.[1] Trotz des allgegenwärtigen Flucht- und Migrationsgeschehen kommt Art. 16a I GG heute kaum praktische Bedeutung zu.

Weiterführendes Wissen

Dies liegt vor allem an der 1993 von CDU/CSU, FDP und SPD beschlossenen Verfassungsänderung, die den vormals in Art 16 II 2 GG gewährten Grundsatz der Asylgewährung für Schutzsuchende strich und in Art. 16a GG mit mehreren Einschränkungen neu ausrichtete.[2] Nennenswert ist dabei die Regelung des Art. 16a II GG, die vorsieht, dass die Berufung auf ein Asylrecht ausgeschlossen ist, wenn eine Person über einen Staat der Europäischen Union oder einen anderen Staat außerhalb der Europäischen Union einreist, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist (sogenannte sichere Drittstaaten). Da Deutschland nur an Staaten angrenzt, die Teil der Europäischen Union sind, kann sich eine Person, die über den Landweg nach Deutschland einreist, nicht mehr auf das Asylrecht gemäß Art. 16a I 1 GG berufen. Art. 16a GG begünstigt damit diejenigen Personen, die über internationale Flughäfen nach Deutschland einreisen. Dies führte dazu, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das für die Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung eines Asylrechts nach Art. 16a GG zuständig ist, im Jahr 2016 gerade mal bei 0,3% der Anträge ein Asylrecht nach Art. 16a GG zuerkannte.[3]

Art. 16a I GG garantiert schutzsuchenden Personen, die politisch verfolgt werden, ein Recht auf Asyl. Unter welchen Voraussetzungen schutzsuchende Personen als politisch verfolgt angesehen werden können, lässt der Wortlaut des Grundgesetzes jedoch offen. Zur inhaltlichen Ausgestaltung des Asylrechts dient die Genfer Flüchtlingskonvention als maßgebliche völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland im Bereich des Flüchtlingsschutz. Diese bestimmt unter welchen Umständen eine Person als Flüchtling anerkannt werden kann und welche Rechte der betroffenen Person mit diesem Status zukommen und nimmt als völkerrechtlicher Vertrag Einfluss auf die Ausgestaltung der Grundrechte. Eine umstrittene Frage ist, ob Art.16a GG ein Leistungs- oder Abwehrrecht darstellt, also ob Art. 16a GG vor aufenthaltsbeendender Maßnahmen schützt oder die asylberechtigten Personen ein Recht auf Schutz durch den Staat erhalten. Diese Frage ist sowohl in Rechtsprechung, als auch in der Literatur bis heute ungeklärt und aufgrund der fehlenden praktischen Relevanz des Asylrechts aus Art. 16a GG vermutlich nicht zu Ende diskutiert worden.

A. Schutzbereich[Bearbeiten]

Den Schutz über das Asylrecht genießen nur Ausländer:innen, also Personen, die nicht die deutsche, sondern eine andere Staatsagehörigkeit besitzen, sowie staatenlose Personen.[4] Durch den engen Bezug zur Menschenwürde können sich nur natürliche Personen auf das Asylrecht berufen, juristische Personen sind vom Asylrecht ausgeschlossen.[5]

Weiterführendes Wissen

Eine in diesem Kontext diskutierte Frage ist, ob sich auch Deutsche im Sinne des Art. 116 I GG auf das Asylrecht berufen können. Überwiegend wird gegen diese Ansicht aufgeführt, dass deutsche Staatsangehörige durch Art. 16 II GG bzw. Art. 11 GG bereits Schutz vor Auslieferung und ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erhalten, so dass ein zusätzlicher Schutz über Art. 16a GG nicht notwendig ist.[6] Andere vertreten die Ansicht, durch die Einschränkungen des absoluten Auslieferungsverbots aus Art. 16 II 1 GG durch Art. 16 II 2 GG, nun auch Deutsche die Möglichkeit haben müssten, in Deutschland um Asyl zu ersuchen.[7] Aus einer historischen Sichtweise war Regelungsabsicht bei Einführung des Grundrechts auf Asyl 1949 das Asylrecht nur Ausländer:innen zu gewähren. Dass diese Intention sich durch die Neuausrichtung von Art. 16a GG verändert haben soll, ist nicht erkennbar.[8]

Personen, die sich auf das Asylrecht berufen wollen, müssen politisch Verfolgte sein.

I. Verfolgung[Bearbeiten]

Zentraler Bezugspunkt für das Asylrecht ist der Begriff der Verfolgung.

1. Verfolgungshandlungen[Bearbeiten]

Unter Verfolgung versteht man solche Eingriffe in die Rechtsgüter der Betroffenen, die über dem üblichen Gewaltmaß in dem betroffenen Staat liegen, also grundlegende Menschenrechtsverletzung darstellen.[9] Die Rechtsgutsverletzung muss wegen eines asylerheblichen Merkmals erfolgen.[10] Asylerhebliche Merkmale sind insbesondere rassistische Gründe, Religion und politische Überzeugung, sowie „unverfügbare Merkmale” einer Person, die ihr „Anderssein prägen”.[11] Hierbei stellt die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) die zentrale Orientierungshilfe dar.[12]

Examenswissen: Die Verfolgungshandlung muss gezielt stattfinden, die Rechtsgutsverletzung darf also nicht allein durch die generelle Situation im Herkunftsland ausgelöst sein.[13]

2. Verfolgungsgefahr[Bearbeiten]

Weiterhin muss eine gewisse Verfolgungsgefahr bestehen. Ob eine solche Verfolgungsgefahr gegeben ist, ist am Einzelfall zu entscheiden. Dabei bestehen hinsichtlich der Situation, in der die betroffenen Personen ausgereist sind, unterschiedliche Maßstäbe. Bei Personen, die bereits Verfolgung erlebt haben, muss bei Rückkehr in das Herkunftsland die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein.[14] Bei der Prognose, ob die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückkehren kann, muss es „überwiegend wahrscheinlich sein, daß der Asylsuchende im Heimatstaat vor Verfolgungsmaßnahmen sicher ist” und falls „nur geringe Zweifel an der Sicherheit” der asylsuchenden Person bei Rückkehr besteht, ist diesem Asyl zu gewähren.[15] Anders verhält es sich beim Vorliegen von sogenannten Nachfluchtgründen, die dann gegeben sind , wenn eine Person unverfolgt ausgereist ist und sich die Gründe für die Stellung eines Asylantrags erst nach der Ausreise ergeben haben. Der Prognosemaßstab ist dort höher anzusetzen, da keine Verfolgung vorliegt, die für eine tatsächliche Verfolgungsgefahr sprechen könnte. In diesem Fall ist entscheidend, dass der Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.[16]

3. Kausalität[Bearbeiten]

Die Verfolgung muss im kausalen Zusammenhang zur Flucht stehen. Die Kausalität kann beispielsweise dann nicht mehr angenommen werden, wenn zwischen Verfolgungshandlung und Ausreise aus dem Verfolgerstaat ein längerer Zeitraum vergeht.[17] Eine Ausnahme besteht jedoch bei Nachfluchttatbeständen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe sich solche, die unabhängig von der Person im Herkunftsstaat ausgelöst wurden, beispielsweise durch einen Putsch und damit einhergehenden Regierungswechsel.[18] Diese objektiven Nachfluchtgründe ergeben regelmäßig keinerlei Schwierigkeiten bei der Frage, ob eine Verfolgung vorliegt. Ein Beispiel für subjektive Nachfluchtgründe sind das Engagieren in einer exilpolitischen Partei oder die Konversion zu einer anderen Religion.

Examenswissen: Solche Gründe sind für die Asylberechtigung aber nur dann maßgeblich, wenn sie „sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen, mithin als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen”.[19]

4. Verfolgungsakteur[Bearbeiten]

Asylerhebliche Verfolgung ist grundsätzlich Verfolgung, die vom Staat ausgeht.[20] Handlungen von Dritten, also nicht staatlichen, sondern privaten Akteuren, stellen dann Verfolgung dar, „wenn der Staat Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er hierzu nicht willens oder nicht in der Lage ist”.[21]

Beispiel: Als Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist in der Rechtsprechung die Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan anerkannt. Hierbei kann angenommen werden, dass der Staat nicht in der Lage ist, Personen vor Verfolgung durch die Taliban zu schützen.[22]

Examenswissen: Lange Zeit war es umstritten, ob Familien oder einzelne Personen auch Verfolgungsakteure darstellen können. Dies hat sich jedoch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2006 geändert. Seitdem sind die gleichen Voraussetzungen, wie sie an Nichtstaatliche Akteure zu stellen sind, auch auf Privatpersonen übertragbar.[23]

5. Inländische Fluchtalternative[Bearbeiten]

Von der Asylberechtigung sind solche Personen ausgeschlossen, die Schutz vor Verfolgung in einem anderen Gebiet des Herkunftsstaats finden können (sogenannte inländische Fluchtalternative).[24]

Examenswissen: Damit ein Gebiet als interne Schutzalternative gelten kann, muss die schutzsuchende Person dort hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sein und es dürfen ihr dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere grundlegende Menschenrechte verletzen könnten.[25] Entscheidend ist zudem, dass es für die betroffenen Personen möglich ist, ihr Existenzminimum zu sichern.[26] Dann kann von ihnen vernünftigerweise erwartet werden, sich dort aufzuhalten.[27]

6. Schutzbereichsbegrenzung: Art. 16a II 1 GG[Bearbeiten]

Asylsuchende, die bereits in einem anderen sicheren Drittstaat Schutz erlangen könnten, sind von der Asylberechtigung gemäß Art. 16a I GG ausgeschlossen. Solche Staaten sind gemäß Art. 16a II 1 GG insbesondere die der Europäischen Union aber auch andere Staaten, in denen die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention sichergestellt ist.

II. Politische Verfolgung[Bearbeiten]

Die Verfolgung muss zudem auch eine politische sein.

Weiterführendes Wissen

In dem Urteil 9 C 36/83 vom 17.05.1983 [28] setzt sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit der verfassungsvergleichenden und historischen Auslegung des damaligen Art. 16 II GG auseinander. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Asylrecht sei zu einer Zeit konzipiert worden, in der Erinnerungen an Vertreibung und Verfolgung von Personen aufgrund rassistischer Gründe, Religion und politischen Überzeugung noch deutlich spürbar gewesen seien. Zu dieser Zeit seien auch Gesetze entstanden, die Wiedergutmachung für diejenigen gewährleisten, die durch den Nationalsozialismus Verfolgung, aufgrund der gleichen Merkmale wie sie die GFK nennt, erlebt haben. Der Verfassung immanent sei die Wertung, dass “kein Staat das Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des einzelnen aus Gründen zu gefährden oder zu verletzen, die allein in seiner politischen Überzeugung oder religiösen Grundentscheidung (...) liegen”. Diese Wertung spiegle Art. 3 III GG für die innerstaatliche Rechtsordnung wieder und Art. 16a GG gewährt solchen Personen Schutz, die Verfolgung aufgrund eines in Art. 3 III GG genannten Merkmals im Ausland erlebt haben.

Während das Bundesverwaltungsgericht bei der Bestimmung des Begriffs politischer Verfolgung im Wesentlichen auf die Intention des Verfolgers abstellte und politische Verfolgung dann bejahte, wenn die Verfolgungshandlung darauf abzielte, die betreffende Person gerade in ihrem asylerheblichen Merkmal wie Religion oder politische Überzeugung zu treffen [29], vertritt das BVerfG einen objektiven Ansatz.[30] Demnach ist auch hierbei die Intensität der Maßnahme entscheidend und wird im Zusammenspiel mit einer gezielt das asylerhebliche Merkmal betreffenden Handlung zur politischen Verfolgung.[31] Diesem Ansatz ist nun auch das BVerwG gefolgt.

B. Eingriff[Bearbeiten]

Eingriffe in das Asylgrundrecht gemäß Art. 16a I GG sind alle staatlichen Maßnahmen, die den Aufenthalt der schutzsuchenden Person in Deutschland verhindern.[32] Diese können sowohl in der Abweisung an der deutschen Grenze liegen[33], als auch in jeglicher Maßnahme, die zu einer Aufenthaltsbeendigung führt, beginnend mit der Ablehnung eines Asylantrags[34] bis zur Ausweisung aus dem Bundesgebiet[35].

Examenswissen: Trotz des abwehrrechtlichen Charakters des Grundrecht auf Asyl, enthält Art. 16a GG aber auch eine beschränkte Leistungsdimension.[36] Dies wird erkennbar in dem durch Art. 16a GG gewährten Recht auf die faire Ausgestaltung des behördliches Verfahrens zur Prüfung der Asylberechtigung, um effektiven Zugang zum Schutz durch den Aufnahmestaat zu erhalten.[37] Damit die Gestaltung des Asylverfahren den Anforderungen aus Art. 16a GG genügt, muss es sachgerecht, geeignet und zumutbar gestaltet sein.[38] Rechte, die aus der Asylgewährung resultieren, müssen jedoch über andere Grundrechte geltend gemacht werden.[39] Bei der Frage wie die Sozialleistungen von Asylbewerber:innen nach dem AsylbLG ausgestaltet sein müssen, bezog sich das BVerfG auf Art. 1 I GG i.V.m Art. 20 I GG. [40] Das Recht auf ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln ergibt sich aus Art. 2 II 1 GG. [41]

C. Rechtfertigung[Bearbeiten]

Ob Art. 16a GG klassische Gesetzesvorbehalte enthält[42] oder verfassungsimmanenten Schranken unterliegt, ist umstritten.[43] Zumindest ist das Grundrecht auf Asyl über Art. 16a II und III GG einschränkbar.

Der Gesetzgeber hat gemäß Art. 16a II 2 GG die Möglichkeit Staaten, die keine Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind, per Gesetz zu sicheren Drittstaaten zu erklären. Folge dessen ist, dass schutzsuchende Personen, die über eines dieser Länder einreisen, keinen Anspruch auf Asylgewährung gemäß Art. 16a I GG haben. Ein Staat kann dann sicherer Drittstaat werden, wenn er den in Art. 16a II 1 GG genannten völkerrechtlichen Verträgen beigetreten ist und sichergestellt werden kann, dass die schutzsuchende Person nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben wird.[44]

Gemäß Art. 16a III 1 GG besteht zudem die Möglichkeit, dass die Gesetzgebung Staaten per Zustimmungsgesetz zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich die Vermutung gilt, dass in diesen Staaten keine politische Verfolgung stattfindet. Antragsteller:innen haben jedoch die Möglichkeit, diese Vermutung zu widerlegen.

Art. 16a IV GG beschränkt die Rechtsschutzmöglichkeiten von Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, sowie in Fällen, in denen ein Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Dies stelle eine „Begrenzung des verfahrensrechtlichen Schutzbereichs der Asylgewährleistung“ dar[45], beschränkt zudem den aus Art. 19 IV GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutz[46]

Weiterführendes Wissen

Die durch die Asylrechtsreform eingeführten Beschränkungen stießen auf viel Kritik, da der Zugang zum Grundrecht auf Asyl deutlich erschwert wurde. [47] Das BVerfG stellte jedoch die Vereinbarkeit der Neuregelungen mit den grundgesetzlichen Vorgaben zu Verfassungsänderungen fest. [48]

D. Europarechtliche Regelungen des Flüchtlingsrechts[Bearbeiten]

Die nationalen Regelungen zur Zuerkennung der Asylberechtigung aus Art. 16a GG haben nicht nur aufgrund der Einschränkungen aus den Absätzen 2 - 4 wenig praktische Bedeutung, sondern auch aufgrund der immer stärker werdenden Europäisierung der Asyl- und Migrationspolitik.

Weiterführendes Wissen

Bereits 1999 einigte sich der Europäische Rat darauf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem zu schaffen.[49] Durch das 1985 beschlossene Schengen-Abkommen wurden Kontrollen an den Innengrenzen Europas abgeschafft, was aber auch, als unerwünschten Nebeneffekt, illegale Migration förderte und einheitliche Regelungen für den Umgang mit schutzsuchenden Personen notwendig machte. In den Jahren 2005 und 2007 wurde in Deutschland die Richtlinie des Rates 2004/83/EG - die Qualifikationsrichtlinie - in nationales Recht umgesetzt,[50] was zur Folge hatte, dass die Voraussetzungen unter denen Personen internationaler Schutz zu gewähren ist, erstmals in der Europäischen Gemeinschaft einheitlich und verbindlich geregelt wurde. Heute wurde die RL 2004/83/EG durch die RL 2011/95/EU abgelöst und in § 3 und § 4 AsylG in nationales Recht umgesetzt. § 3 und § 4 des AsylG bestimmen unter welchen Voraussetzungen Personen als Flüchtling oder als subsidiär schutzberechtigt anerkannt werden können. Die unionsrechtliche Grundlage führt dazu, dass die Regelungen des Asylrechts nicht am Maßstab des deutschen Verfassungsrecht, sondern an der europäischen Grundrechtecharta zu messen sind.[51]

Weiterführende Studienliteratur[Bearbeiten]

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte[Bearbeiten]

  • Damit eine Person als asylberechtigte Person anerkannt werden kann, muss sie in ihrem Herkunftsland verfolgt sein, diese Verfolgung muss politisch sein, die Ausreise aus dem Herkunftsland muss in Verbindung mit der Verfolgung stehen und sie darf keine Fluchtalternative in ihrem Herkunftsland haben.
  • Das Asylgrundrecht kann jedoch eingeschränkt werden, wenn die Person vor ihrer Ankunft in Deutschland in einem anderen Staat sicher vor Verfolgung gewesen ist. Solche Staaten sind die Mitgliedsstaaten der EU und Staaten, die der Gesetzgeber als sichere Drittstaaten erklärt hat.
  • Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit Staaten zu sicheren Herkunftsstaaten zu erklären. Dies schränkt die Möglichkeit Asyl zu erhalten für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines solchen Staates besitzen, erheblich ein.
  • Zu unterscheiden ist die Zuerkennung eines Rechts auf Asyl gemäß Art. 16a GG von Anerkennung als international schutzberechtigter Person gemäß §3 und §4 AsylG. Maßnahmen, die auf der Grundlage des AsylG beruhen müssen aufgrund der unionsrechtlichen Grundlage am Maßstab der EU Grundrechte Charta gemessen werden.

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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Tiedemann: ZAR 2009, 161.
  2. Poutrus: Umkämpftes Asyl, 179.
  3. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl November 2017 , 2017, 10.
  4. Becker, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018 Art. 16a Rn. 106.
  5. Becker, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018 Art. 16a Rn.107.
  6. Becker, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7.Aufl. 2018 Art. 16a, Rn. 105.
  7. Wittreck, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 16a, Rn. 53.
  8. Maaßen, in: Epping/Hillgruber, 45. Ed. 15.11.2020, Art. 16a, Rn. 11f.
  9. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, Az.: 2 BvR 502/86, Rn. 42.
  10. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, Az.: 2 BvR 502/86, Rn. 44.
  11. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, Az.: 2 BvR 502/86, Rn. 38.
  12. BVerwG, Urt. v. 17.5.1983, Az.: 9 C 36/83, Rn. 17.
  13. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, Az.: 2 BvR 502/86, Rn. 43.
  14. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980, Az.: 1 BvR 147/80, Rn. 54.
  15. BVerwG, Urt. v. 18.2.1997, Az.: 9 C 9/96, Rn. 12.
  16. BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, Az.: I C 33.71, Rn. 10.
  17. BVerfG, Beschl. v. 12.2.2008, Az.: 2 BvR 2141/06, Rn. 20.
  18. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, Az.: 2 BvR 1058/85, Rn. 38.
  19. BVerfG, Beschl. v. 26.11.1986, Az.: 2 BvR 1058/85, Rn. 43.
  20. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, Az.: 2 BvR 502/86, Rn. 40.
  21. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980, Az.: BvR 147/80, Rn. 48.
  22. VG Würzburg, Urt. v. 17.3.2017, Az.: W 1 K 16.30817, Rn. 20.
  23. BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, Az.: 1 C 15.05, Rn. 21.
  24. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, Az.: 2 BvR 502/86, Rn. 61.
  25. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13.Auflage, 2020. Art. 16a, Rn. 67.
  26. BVerfG, Beschl. vom 24.3.1997, Az.: 2 BvR 1024/95, Rn. 19.
  27. Tiedemann, Flüchtlingsrecht, 2. Auflage, 2019, S. 104.
  28. BVerwG, Urt. v.17. 5.1983, Az.: 9 C 36/83.
  29. BVerwG, Urt. v. 17.5.1983, Az.: 9 C 36/83, Rn. 21.
  30. Becker, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, 7. Aufl. 2018, Art. 16a, Rn. 40f.
  31. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, Az.: 2 BvR 502/86, Rn. 42.
  32. Wittreck, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Auflage, 2013, Art. 16a, Rn. 92.
  33. BVerfG, Beschl. v. 25.08.1992, Az.: 2 BvR 1433/92, Rn. 18.
  34. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, Az.: 2 BvR 502/86, Rn. 92.
  35. Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, 95. EL 2021, Art. 16a Rn. 318.
  36. Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, 95. EL 2021, Art. 16a Rn. 183.
  37. Wittreck, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3.Auflage, 2013, Art. 16a. Rn.123.
  38. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, Az.: 2 BvR 1938/93, Rn. 118..
  39. Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, 95. EL 2021, Art. 16a Rn. 185.
  40. BVerfG, Urt. v. 18.7.2012, Az.: 1 BvL 10/10, Rn. 62..
  41. von Coelln, in:Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommenar GG, 3. Auflage, 2017, Art. 16a. Rn.14.
  42. von Coelln, in: Gröpl/Windthorst/von Coelln, Studienkommentar GG, 3.Auflage, 2017, Art. 16a, Rn. 17.
  43. Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, 95. EL 2021, Art. 16a Rn. 432.
  44. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, Az.: 2 BvR 1938/93, Rn. 170.
  45. BT-Drucksache 12/4152, S.4.
  46. Becker, in Mangoldt/Klein/Starck/, Grundgesetz, 7. Auflage, 2018, Art. 16a, Rn. 207.
  47. Renner: NVwZ 1994, 452.
  48. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, Az.: 2 BvR 1938/93, Rn. 199.
  49. Progin-Theuerkauf, in: Groeben/Schwarze/Hatje: Europäisches Unionsrecht,7.Auflage, 2015. Vorbemerkungen zu den Artikeln 77 bis 80, Rn. 5.
  50. Tiedemann, ZAR 2009, 166.
  51. Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 95. EL 2021, Art. 16a Rn. 114..