Gleichheit - Art. 3 I GG
Autorin: Maureen Macoun
Notwendiges Vorwissen: Grundrechtsfunktionen und -dimensionen, Grundrechtsberechtigung, Grundrechtsbindung, Schutzpflichten, Mittelbare Drittwirkung
Lernziel: Überblick über den allgemeinen Gleichheitssatz, Prüfungsschema verstehen und Verletzung von Art. 3 I GG prüfen können
Der Wortlaut des Art. 3 I GG („Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“) gibt kaum Hinweise für die Grundrechtsprüfung, sondern lässt viel Raum für Interpretation. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dem Wortlaut zufolge die Rechtsanwendungsgleichheit durch die Exekutive und Judikative (Gleichheit vor dem Gesetz). Darüber hinaus umfasst er nach heutigem allgemein anerkannten Verständnis aber auch die Rechtssetzungsgleichheit der Legislative (Gleichheit des Gesetzes). Dieses Gebot lässt sich aus dem Zusammenhang von Art. 3 I GG mit der Bindung der Gesetzgebung an die Grundrechte herleiten, Art. 1 III GG.[1]
Wichtige Weichenstellung für das Verständnis von rechtlicher Gleichheit geschahen in Bismarcks Leistungsstaat durch das Auseinanderdriften von Freiheits- und Gleichheitsrechten. Durch die eingeführten (Sozial-)Leistungen wurde der Staat nicht nur als Garant von Gleichheit, sondern auch als ihr Adressat angesehen.[2] Weitere bedeutsame Entwicklungen fanden in der Zwischenkriegszeit statt. Gerhard Leibholz und Heinrich Triepel sprachen sich für das erweiterte Verständnis von der Rechtsanwendungsgleichheit zur Rechtssetzungsgleichheit aus.[3]
Nicht ganz einfach zu beantworten ist, was mit „gleich“ gemeint ist. Art. 3 I GG verlangt keine völlige Gleichbehandlung, er verbietet nicht jede Ungleichbehandlung. Dies folgt im Umkehrschluss aus Art. 3 II GG und Art. 3 III GG: Wenn Art. 3 I GG jede Bevorzugung oder Benachteiligung verbieten würde, wären die beiden weiteren Absätze gegenstandslos und überflüssig. So ist es jedoch nicht, denn Art. 3 I GG verbietet nur die grundlose Ungleichbehandlung, die nicht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. Die Abs. 2 und 3 legen fest, an welche Merkmale zur Rechtfertigung keinesfalls angeknüpft werden darf.[4] Daraus folgt schon ein erster wichtiger Hinweis für das Prüfungsschema.
Umstritten ist die Frage, ob Art. 3 I GG über das Verbot einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung hinaus auf ein Differenzierungsgebot enthält. Danach könnte eine Grundrechtsverletzung auch darin bestehen, dass wesentliches Ungleich gleich behandelt wird. Das BVerfG greift in seiner Willkürformel (anders als bei der Neuen Formel) beide Elemente nebeneinander auf. Jedoch schließt es eine originäre Differenzierungspflicht des Gesetzgebers aus: „Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Entscheidend ist vielmehr, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muß.“[5]
Der Gleichheitssatz begründet nach heute herrschender Ansicht ein subjektives Recht auf Gleichbehandlung des:der Einzelnen gegenüber dem Staat. Dabei bildet er keinen realen Zustand ab, sondern begründet Rechtspflichten des Staates.[6] Neben dieser subjektiv-rechtlichen Komponente hat Art. 3 I GG eine objektiv-rechtliche Komponente, mit der er alle Staatsgewalt zur Gleichbehandlung aller Menschen verpflichtet. In subjektiv-rechtlicher Hinsicht erlangt Art. 3 I GG auch als Teilhaberecht Bedeutung. Dagegen wird verstoßen, wenn der Staat einem Personenkreis Leistungen gewährt, während er einen anderen Personenkreis davon ausschließt.[7] Ein bekanntes Beispiel für die Ausprägung als Teilhaberecht ist die Numerus-clausus-Entscheidung des BVerfG, in der das Gericht das Recht auf Zulassung zum Studium aus der Berufsfreiheit in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip hergeleitet hat.[8] Im Kernbestand verlangt Art. 3 I, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln.
Ein Grund für die Randstellung des Art. 3 I GG in der juristischen Ausbildung dürfte in seinem von den Freiheitsrechten abweichenden Prüfungsschema liegen. Der sonst so vertraute Dreischritt von Schutzbereich – Eingriff – Rechtfertigung ist für Art. 3 I GG eher ungeeignet. Die Prüfung von Gleichheitsrechten besteht nur aus zwei Prüfungsschritten. Zuerst muss eine Ungleichbehandlung festgestellt werden. Liegt diese vor, ist zu untersuchen, ob sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann.[9]
A. Verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung
[Bearbeiten]Nicht jede Ungleichbehandlung bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Rechtfertigungsbedürftig ist vielmehr nur die Ungleichbehandlung von „wesentlich Gleichem“. Die Herausforderung in der Prüfung einer Verletzung liegt nun darin, dass der Gleichheitssatz weder Auskunft über zu die wählenden Vergleichsgruppen noch über den gemeinsamen Oberbegriff gibt. Art. 3 I GG schweigt auch zu der Frage, wann eine Differenzierung verfassungsrechtlich relevant ist.[10]
I. Ungleichbehandlung
[Bearbeiten]Zunächst muss untersucht werden, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt. Dabei sind zwei Schritte vorzunehmen, die gedanklich aber zusammenfallen (können). Im ersten Schritt sind Vergleichsgruppen zu bilden. Im zweiten Schritt ist zu prüfen, ob eine Ungleichbehandlung dieser Gruppen vorliegt. Zentral ist dabei die Frage, ob zwei Situationen wesentlich gleich sind. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich niemals zwei „gleiche“ Menschen der exakt „gleichen“ Behandlung ausgesetzt sehen werden. Gleichheit ist also nicht im Sinne von „Identität“ zu verstehen, sondern im Sinne von „Vergleichbarkeit“.[11]
Es geht also darum, zunächst Vergleichsgruppen und Bezugspunkte zu bilden. Die Bezugspunkte dienen dazu, die Ungleichbehandlung herauszuarbeiten. Ungleichbehandlung meint in diesem Zusammenhang eine unterschiedliche Rechtsfolge.[12] Unter einem Bezugspunkt ist ein gemeinsamer Oberbegriff zu verstehen.[13] Der Oberbegriff soll sicherstellen, dass die zu vergleichenden Sachverhalte genügend Gemeinsamkeiten aufweisen (also wesentlich gleich sind), um sie im Rahmen der Prüfung von Art. 3 I GG gegenüberzustellen. Dafür ist es erforderlich, dass der gewählte Oberbegriff Ausgangs- und Vergleichssachverhalt abbildet. Das Differenzierungsmerkmal, auf dem die staatliche Maßnahme beruht, soll deutlich sichtbar werden.[14] Am ehesten wird dieses Vorgehen anhand eines Beispiels verständlich.
Die Wahl des Oberbegriffes kann durchaus eine Herausforderung sein. Ein korrekter Oberbegriff ist maßgeblich für die ganze weitere Prüfung! Daher sollte hier gründlich vorgegangen und nicht vorschnell ein Oberbegriff angenommen werden.
Beispiel: A ist Fahrerin eines PKW. Für sie gilt das Straßenverkehrsrecht. B betreibt eine Bar, für ihn gilt das Gaststättenrecht. A und B werden zwar rechtlich unterschiedlich behandelt, aber hier fehlt der Bezugspunkt für einen Vergleich. Dadurch liegt keine Ungleichbehandlung vor, die verfassungsrechtlich zu rechtfertigen wäre. Anders wäre es, wenn C hinzukommt, die ein Restaurant betreibt. Gemeinsamer Bezugspunkt für B und C wäre dann der Betrieb einer Gaststätte. Die Vergleichsgruppen (oder das Vergleichspaar) wären Barbetreiber:innen und Restaurantbetreiber:innen, die unter den gemeinsamen Oberbegriff Gaststättenbetreiber:innen fallen.
Wichtig ist, dass der gemeinsame Oberbegriff die nach einem Unterscheidungsmerkmal verschiedenen Personen (B und C – Bar und Restaurant) vollständig und abschließend sichtbar macht.
Examenswissen: Aktuell wird über die Bildung von Vergleichsgruppen in Bezug auf die Covid-19-Pandemie diskutiert. Hier muss geklärt werden, ob Geimpfte, Genesene und Negativ-Getestete vergleichbar sind und eine Ungleichbehandlung aller anderen Personen zu rechtfertigen ist.
II. Verfassungsrechtliche Relevanz
[Bearbeiten]Nicht jede Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftig. Die Ungleichbehandlung muss auch verfassungsrechtlich relevant sein.
Hier ließe sich eine Parallele zur üblichen Prüfung eines Freiheitsrechts ziehen. Die Vergleichsgruppenbildung entspräche dem Schutzbereich und die rechtlich relevante Ungleichbehandlung dem Eingriff.
Für eine rechtliche Relevanz ist erforderlich, dass die Ungleichbehandlung nicht durch unterschiedliche Hoheitsträger:innen vorgenommen wird. Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine Vergleichsgruppe einer landesrechtlichen Regelung unterliegt und die andere Vergleichsgruppe einer bundesrechtlichen.[15]
Ein länderübergreifender Gleichheitssatz würde das Ende des Föderalismus bedeuten. Ähnliches gilt für die Betätigung von Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten.
Es gibt unterschiedliche Ansätze hinsichtlich der Präzision und der Anforderungen an die Vergleichsgruppenbildung. Eine sehr gewissenhafte Prüfung der Vergleichsgruppen kann dazu führen, dass von vornherein wesentlich Gleiches gar nicht vorliegt und eine Ungleichbehandlung dann ausscheidet. Die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, stellt sich also gar nicht erst. Hier wird auch von der „Tatbestandslösung“ gesprochen. Diesem Ansatz folgt das BVerfG (überwiegend) nicht, sondern legt die Auswahl des Vergleichspaares auf das Ergebnis an, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt. Sodann liegt der Schwerpunkt bei der Rechtfertigung, sodass dieses Vorgehen auch „Rechtfertigungslösung“ genannt wird. Der wesentliche Unterschied besteht in der Argumentationslast. Während bei der Tatbestandslösung zunächst die Ungleichbehandlung durch die Person dargelegt werden muss, die sich darauf beruft (Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsrecht beachten), ist es bei der Rechtfertigungslösung Aufgabe des Gesetzgebers, Sachgründe für die Ungleichbehandlung anzuführen.[16]
III. Grundrechtsberechtigte
[Bearbeiten]Grundrechtsberechtigt sind zunächst einmal alle Menschen – also alle natürlichen Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder einem Wohnsitz im Inland. Auch wenn die Staatsangehörigkeit keine Voraussetzung für die Grundrechtsberechtigung ist, so kann sie dennoch ein zulässiges Differenzierungskriterium sein (s. nur Art. 8 I GG) .[17]
In der Klausur oder Hausarbeit empfiehlt es sich, auf diese Punkte nur einzugehen, wenn im Sachverhalt Probleme angelegt sind. So sollten Sie z.B. bei einer juristischen Person ausführen, ob und warum sich diese auf Art. 3 I GG berufen kann, obwohl der Wortlauft (alle Menschen) dies zunächst nicht vermuten lässt.
Bei inländische juristische Personen gilt Art. 19 III GG.[18] Das BVerfG folgt einer abgestuften Anwendbarkeit: Je intensiver die hinter der juristischen Personen stehenden natürlichen Personen betroffen sind, desto strengere Anforderungen des Gleichheitssatzes gelten.[19]
Ausländische juristische Personen (maßgeblich ist hier der Sitz) sind vom Anwendungsgereich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt für juristische Personen mit Sitz in der EU, da diese durch das Diskriminierungsverbot erfasst sind, Art. 18 AEUV.[20] Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt (Konfusionsargument).[21] Eine Ausnahme bilden außerhalb der staatlichen Hoheit stehenden Kirchen, aber auch Universitäten und Rundfunkanstalten.[22]
IV. Grundrechtsverpflichtete
[Bearbeiten]Die oben dargestellten Prüfungspunkte zielen insbesondere auf den Fall ab, dass die verfassungswidrige Ungleichbehandlung durch ein Gesetz erfolgt, also durch einen Akt der Legislative. Selbstverständlich können Ungleichbehandlungen auch durch die Verwaltung (z.B. in Form eines Verwaltungsaktes) oder durch die Rechtsprechung (z.B. durch ein den Verwaltungsakt bestätigendes Urteil) erfolgen. Für die Prüfung ergeben sich dadurch kaum Unterschiede – das Prüfungsschema gilt für alle Fälle der Ungleichbehandlung unabhängig davon, von welcher Gewalt diese ausgeht.
Dennoch ergeben sich für Exekutive und Judikative einige (wenige) Besonderheiten. Für Gleichheitsverstöße durch die Exekutive ist die sogenannte Selbstbindung der Verwaltung relevant. Dieser Grundsatz wird aus Art. 3 I GG hergeleitet und führt dazu, dass die Verwaltung nicht ohne rechtfertigenden Grund von Verwaltungsvorschriften, mit denen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Ausübung von Ermessen gesteuert wird, oder von einer ständigen Verwaltungspraxis abweichen darf. Die Selbstbindung ist jedoch nichtgrenzenlos. Die Verwaltung kann in begründeten Fällen von der bisherigen Praxis abweichen (andernfalls müsste eine bestimmte Verwaltungspraxis bis in die Ewigkeit gelten und wäre Neuerungen nicht zugänglich). Außerdem gilt der Grundsatz: Keine Gleichheit im Unrecht. Sollte die Verwaltung einem:r Bürger:in eine Leistung zu Unrecht gewähren, kann ein:e zweite:r Bürger:in diese rechtswidrige Leistung nicht ebenfalls fordern. Denn der allgemeine Gleichheitssatz begründet keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung.[23] Eine Selbstbindung der Rechtsprechung wird nur ausnahmsweise angenommen. Ein Verstoß der Rechtsprechung gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz kommt nur in Betracht, wenn „gewisse äußerste Grenzen“ bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts nicht beachtet wurden.[24] Jedoch ist Art. 3 I GG nicht verletzt, wenn sich das entscheidende Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.[25] Für die Klausur bzw. Hausarbeit bedeutet dies, dass weiterhin nur die Willkürformel zugrunde gelegt wird. Im Übrigen steht es den Gerichten aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit aus Art. 97 I GG frei, von den Entscheidungen anderer Gerichte abzuweichen. Art. 3 I GG verlangt keine Einheitlichkeit der Rechtsprechung.[26]
Examenswissen: Die Anforderungen an die Rechtfertigung sinken, wenn der Staat ungleich behandelt, indem er bestimmte Personen(-gruppen) fördert, er also nicht negativ, sondern sozusagen positiv diskriminiert. Im Bereich der Leistungsverwaltung stehen dem Staat regelmäßig zahlreiche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, sodass der Nachweis, das keine andere Art der Förderung, die milder oder schonender in der Ungleichbehandlung wäre, zur Verfügung steht, kaum gelingen wird. Daher muss in diesem Fall genügen, dass keine Förderungsalternative erkennbar ist, die einerseits den Staat gleich oder weniger belastet, den Förderungszweck besser verfolgt und andererseits die nicht geförderte Personengruppe milder und schonender behandelt.[27] Außerdem besteht kein Anspruch der:des Einzelnen darauf, dass der Staat Leistungen an der Nachfrage orientiert schafft. Das Recht auf chancengleichen Zugang zu bestehenden staatlichen Leistungen besteht nur in dem Rahmen, in dem der Staat tatsächlich Angebote zur Verfügung stellt. Die Leistungsansprüche richten sich nach den vorhandenen Ressourcen.[28] Besonderheit gelten hinsichtlich der Steuer, deren Regelungen strengeren Verhältnismäßigkeitsprüfungen unterliegen.[29]
V. Mittelbare Drittwirkung
[Bearbeiten]Auch bei Art. 3 I GG stellt sich die Frage nach der mittelbaren Drittwirkung.[30] Der allgemeine Gleichheitssatz ist Teil der objektiven Werteordnung des Grundgesetzes und strahlt dadurch auch in Privatsrechtsverhältnisse hinein.[31] Relevanz erlangte die Frage nach der mittelbaren Drittwirkung im Zusammenhang mit dem Ausschluss einzelner Zuschauer:innen von Großveranstaltungen wie Fußballspielen durch Fußballvereine. In einer vielbeachteten Entscheidung stellte das BVerfG 2018 fest, dass Art. 3 I GG mittelbare Drittwirkung etwa dann entfaltet, „wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Die Veranstalter dürfen hier ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen“.[32]
B. Rechtfertigung
[Bearbeiten]Der eigentliche Schwerpunkt bei der Prüfung der Grundrechtsverletzung liegt in der Frage, welcher Maßstab an die Rechtfertigungsprüfung anzulegen ist – also mit welcher inhaltlichen Tiefe diese Prüfung durchzuführen ist.
I. Prüfungsmaßstab
[Bearbeiten]Inzwischen geht das BVerfG von einem stufenlosen Prüfungsmaßstab aus, der letztlich als Spektrum (von – bis) verstanden werden kann und an die Verhältnismäßigkeitsprüfung angepasst ist.[33] Auf der einen Seite dieses Spektrums stehen die geringen Anforderungen der Willkürkontrolle. Auf der anderen Seite steht die strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung (an die Besonderheiten des Gleichheitssatzes angepasst). Wichtig ist dabei, dass stets eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen wird, bei der nur der Maßstab, der an diese Prüfung angelegt wird, variiert.[34] Der Maßstab der Willkürformel wird in solchen Fällen angewendet, in denen die Ungleichbehandlung sach- oder verhaltensbezogen ist. Bei der Willkürformel ist „der Gleichheitssatz (...) verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß.“ Der Prüfungsmaßstab der sogenannten Neuen Formel wird dagegen zugrunde gelegt, wenn die Ungleichbehandlung Personengruppen betrifft und insbesondere dann, wenn die Differenzierung an Eigenschaften anknüpft, auf welche die:der Einzelne keinen Einfluss hat. Bei diesen „personenbezogenen“ Differenzierungen ist der Rechtfertigungsmaßstab wesentlich strenger.
In seinem Südweststaat-Urteil aus dem Jahr 1951 legte das BVerfG zum ersten Mal den Maßstab des Willkürverbots an: Nach der Willkürformel war „der Gleichheitssatz (...) verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, kurzum, wenn die Bestimmung als willkürlich bezeichnet werden muß.“[35] Damit sprach das BVerfG dem Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum zu. Der weite Ermessensspielraum und die beschränkte Kontrolle durch das BVerfG führten dazu, dass in der Folge kaum Verfassungsbeschwerden unter Berufung auf eine Verletzung von Art. 3 I GG Erfolg hatten. Das BVerfG wurde sodann für seine Zurückhaltung kritisiert, bis es schließlich 1980 die sogenannte Neue Formel entwickelte.[36] Danach ist der Gleichheitssatz „vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.“[37] Die Prüfung von Gleichheitsverstößen wurde so den Abwehrrechten angenähert. Das Willkürverbot wurde dabei nicht etwa aufgegeben, sondern neben der neuen Formel fortgeführt. Das Ergebnis ist heute eine gleitende Skala vom Willkürverbot an einem Ende bis hin zur strengen Bindung an die Verhältnismäßigkeitsprüfung am anderen Ende.[38]
Die Herausforderung in der Klausurbearbeitung liegt nun darin herauszufinden, welcher Maßstab angewendet werden sollte. Dabei handelt es sich immer um eine Einzelfallprüfung. Hier gilt es, gründlich zu arbeiten, alle Hinweise im Sachverhalt zu verwenden und die eigene Entscheidung gut zu begründen. Letztlich werden in den meisten Fällen verschiedene Lösungen vertretbar sein. Es kommt – wie so oft – auf eine gute Argumentation an.
Mit zunehmender Intensität wachsen die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Gerade bei der Prüfung der Angemessenheit ist zu erörtern, ob die Ungleichbehandlung von einem hinreichenden Sachgrund getragen wird und in einem sachlichen Zusammenhang zu der Verschiedenheit der ungleich behandelten Sachverhalte steht. Mit steigender Intensität wachsen auch die Erwartungen an die Treffsicherheit, die Differenzierung darf also nur solche Fälle erfassen, die der Zweck trägt.
Siehe dazu den Fall zum Racial Profiling aus dem OpenRewi-Fallbuch.
Insgesamt muss der Zweck in einem angemessenen Verhältnis zur Ungleichbehandlung stehen. Besondere Bedeutung für den Maßstab und die Anforderungen an die Rechtfertigung kommt dem personalen Bezug zu, also der Frage nach der individuellen Verfügbarkeit des Differenzierungskriteriums. Bedeutsam ist daher, ob die Unterscheidung an ein Verhalten oder an eine unabänderliche Eigenschaft von Personen anknüpft, also für den:die Betroffene unausweichlich ist.[40]
Darüber hinaus zieht das BVerfG als weiteres Kriterium den normativen Einfluss von Freiheitsrechten heran. Die Anforderungen an die Rechtfertigung steigen, wenn die Ungleichbehandlung sich negativ auf die Ausübung von Freiheitsrechten auswirkt. Relevant ist in diesem Zusammenhang auch der Begriff der mittelbaren Diskriminierung.[41] Die Intensität von Ungleichbehandlungen wird unzureichend beurteilt, wenn nur direkte, unmittelbare Diskriminierungen bzw. Ungleichbehandlungen erfasst werden.
Dies ist jedoch insofern problematisch, als dass einige Freiheitsrechte von Natur aus eher sachbezogen als personenbezogen sind (z.B. Art. 14 I GG). Darüber hinaus stellt diese Argumentation einen Zirkelschluss dar. Wenn eine Ungleichbehandlung die Ausübung eines Freiheitsrechts erschwert, so ist auch eine Verletzung des jeweiligen Freiheitsrechts zu prüfen. In der Verhältnismäßigkeitsprüfung würden dann dieselben Erwägungen angeführt und mit Blick auf Art. 3 I GG nur wiederholt werden.[42]
Der Prüfungsmaßstab hängt vom Differenzierungskriterium ab. Die Intensität ist bei sach-/situations-/verhaltensbezogenen Ungleichbehandlungen auf die Evidenzkontrolle beschränkt. Bei einer persönlichkeitsbezogenen Unterscheidung steigt die Prüfungsintensität und wird zur Verhältnismäßigkeitsprüfung.
II. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
[Bearbeiten]Das BVerfG arbeitet die Teilelemente des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes oftmals nicht so explizit heraus wie bei den Freiheitsrechten.[43] Vielmehr prüft das BVerfG lediglich, ob Zweck und Grad der Ungleichbehandlung zueinander „in einem angemessenen Verhältnis“ stehen. Wer sich in der Klausur an das gewohnte Schema hält, machen aber nichts verkehrt und bewegt sich in vertrautem „Fahrwasser“!
1. legitime Zwecke
[Bearbeiten]Als legitime Zwecke[44] für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung kommen zunächst einmal alle in Betracht, die nicht ausdrücklich verboten sind. Zu den verbotenen Differenzierungsmerkmalen zählen die sogenannten „verpönten“ Merkmale des Art. 3 III 1 GG.[45] Hier zeigt sich nun zum ersten Mal der ermittelte Prüfungsmaßstab. Gilt ein weniger strenger Maßstab, darf der Zweck der Ungleichbehandlung nur nicht evident unsachlich sein (vgl. Willkürformel mit Evidenzkontrolle). Bei stärkerer Beeinträchtigungsintensität verlangt der strengere Prüfungsmaßstab, dass die Ungleichbehandlung hinreichend plausibel ist.[46]
Trotz teils missverständlicher Formulierungen des BVerfG darf der Staat nicht nur Personengruppen oder Situationen ungleich behandeln, bei denen bereits Unterschiede bestehen (Schrifttum: „interne Zwecke“), an welche die Ungleichbehandlung anknüpft. Der Staat ist frei, die Unterschiede auch erst zu schaffen (Schrifttum: „externe Zwecke“).[47]
Beispiel: Eintrittsermäßigungen für Theaterbesuche, die sich nur an Einwohner:innen einer Gemeinde und nicht an Auswärtige richten, schaffen erst die Unterschiede und auch deren Ausmaß (Höhe der Ermäßigung). Die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung kann nicht im Unterschied selbst liegen. Deshalb ist auch der Wohnsitz kein Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Jedoch kann die Gemeinde als legitime Zwecke z.B. anführen, dass sie knappe Ressourcen auf den eigenen Aufgabenbereich beschränken oder Gemeindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Belastungen gewähren möchte.
2. Geeignetheit und Erforderlichkeit
[Bearbeiten]Bei der Prüfung der Geeignetheit wird untersucht, ob die Ungleichbehandlung die Erreichung des Zweck zumindest fördern kann.[48] Auch hier gelten je nach Prüfungsmaßstab unterschiedlich strenge Anforderungen. Bei der Erforderlichkeit ist wie gewohnt zu prüfen, ob zur Zweckerreichung mildere Mittel als die Ungleichbehandlung zur Verfügung gestanden hätten, die aber genauso geeignet sein müssen.[49] Entscheidend ist, ob es eine weniger belastende, aber ebenso zielgenaue Unterscheidung gibt. Somit ist eine Maßnahme schon dann erforderlich, wenn es keine Alternative gibt, die den Zweck mindestens genauso gut erreicht und zugleich die benachteiligte Personengruppe schonender und milder behandelt.[50]
3. Angemessenheit
[Bearbeiten]Schließlich ist zu prüfen, ob der Zweck in einem angemessenen Verhältnis zur Ungleichbehandlung steht.[51] Das BVerfG räumt dem Gesetzgeber, der Verwaltung und den Gerichten dabei große Einschätzungs- und Gestaltungsspielräume ein. Relevant ist hier erneut die Intensität der Beeinträchtigung für die von einer Ungleichbehandlung Betroffenen. Je stärker die Intensität ist, desto weniger Gestaltungsspielraum wird dem Gesetzgeber eingeräumt. Gleichzeitig darf nicht verkannt werden, dass der Gesetzgeber eine Vielzahl von Fällen regeln und hierzu verallgemeinernde Normen aufstellen kann.[52] Dazu darf der Gesetzgeber sehr wohl generalisierende, typisierende und pauschalierende Vorschriften erlassen, sofern er sich am Regelfall orientiert und nicht den atypischen Fall als Leitbild wählt.[53]
C. Konkurrenzen
[Bearbeiten]Auf Konkurrenzebene stellen sich bei Art. 3 I GG zwei Fragen: Zum einen ist zu klären, wie sich der allgemeine Gleichheitssatz zu Freiheitsrechten verhält.[54] Zum anderen ist das Verhältnis des Art. 3 I GG zu Art. 3 II und III GG in den Blick zu nehmen.
In Klausur oder Hausarbeit wird der Sachverhalt oftmals zunächst die Prüfung einer Verletzung eines oder mehrerer Freiheitsrechte nahelegen. In diesem Fall empfiehlt es sich, die einfach Faustregel Freiheitsrecht vor Gleichheitsrecht zu befolgen. Dafür sprechen aus aus taktischen Erwägungen zwei Gründe. Einerseits kann die Verletzung eines Freiheitsrechts Auswirkungen auf den Prüfungsmaßstab von Art. 3 I GG haben. Andererseits ist bei einer Grundrechtsverletzung durch ein Gesetz die Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit vorgezogen und muss nicht in das Schema von Art. 3 I GG eingebaut werden.[55]
Innerhalb der Gleichheitsrechte aus Art. 3 GG gilt der Grundsatz der Spezialkonkurrenz (lex specialis derogat legi generali): Sofern einer der speziellen Gleichheitssätze aus Art. 3 II oder III GG einschlägig ist, geht dieser vor.[56]
D. Europäische und internationale Bezüge
[Bearbeiten]Der Gleichheitsschutz im europäischen und internationalen Recht wird im Kapitel zu Art. 3 II GG dargestellt.[57]
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
[Bearbeiten]- Voraussetzungen der Ungleichbehandlung: Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung hat drei Voraussetzungen. Sie liegt vor, wenn
- Eine Person oder Personengruppe bzw. Situation (Vergleichsgruppe) auf eine bestimmte Art und Weise (durch Leistung, Eingriff, Teilhabe oder Verfahren) rechtlich behandelt wird,
- Eine andere Vergleichsgruppe auf eine andere bestimmte Art und Weise behandelt wird und
- Beide Vergleichsgruppen unter einen gemeinsamen Oberbegriff fallen, der andere Personen(-gruppen)/Situationen ausschließt.[58]
- Wichtig für die Beurteilung der Intensität sind folgende Erwägungen:
- Je näher das Unterscheidungskriterium einem der verpönten Merkmale des Art. 3 III 1 GG steht,
- Je weniger der:die Betroffene Einfluss auf das Kriterium hat und
- Je stärker die Ungleichbehandlung den Gebrauch von grundrechtlich geschützten Freiheiten erschwert, desto höher wird die Intensität der Beeinträchtigung beurteilt![59]
Weiterführende Studienliteratur
[Bearbeiten]- Kempny/Lämmle, Der „allgemeine Gleichheitssatz“ des Art. 3 I GG im juristischen Gutachten, JuS 2020, 22ff.
- Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008.
- Altwicker, Menschenrechtlicher Gleichheitsschutz: Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, 2011.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, 133 ff.; Kingreen/Poscher, Grundrechte, Staatsrecht II, 2019, Rn. 515.
- ↑ Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 5.
- ↑ Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 6.
- ↑ Kingreen/Poscher, Grundrechte, Staatsrecht II, 2019, Rn. 515.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 30.4.1952, Az.: 1 BvR 14/52; 1 BvR 25/52; 1 BvR 167/52, Ls. 3, = BVerfGE 1, 264 - Bezirksschornsteinfeger.
- ↑ Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 1 f.; Epping, Grundrechte, 2017, Rn. 770.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 8.6.2004, Az.: 2 BvL 5/00, Rn. 62 = BVerfGE 110, 412 - Teilkindergeld.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, Az.: 1 BvL 32/70 und 25/71, Rn. 76 (DFR) = BVerfGE 33, 303 - numerus clausus I.
- ↑ Gröpel, Studienkommentar, Art. 3, Rn. 4; Kingreen/Poscher, Grundrechte, Staatsrecht II, 2019, Rn. 517.
- ↑ Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 52.
- ↑ Epping, Grundrechte, 2017, Rn. 780.
- ↑ Epping, Grundrechte, 2017, Rn. 778.
- ↑ Kingreen/Poscher, Grundrechte, Staatsrecht II, 2019, Rn. 518 f.
- ↑ Mülder/Weitensteiner, Jura 2019, 51, 54.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 7.11.1995, Az.: 2 BvR 413/88, Rn. 105 ff. = BVerfGE 93, 319, 352 - Wasserpfennig.
- ↑ Gröpel, Studienkommentar, Art. 3, Rn. 5b, 28.
- ↑ Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 29 ff; siehe zur Versammlungsfreiheit Goldberg/González Hauck, § 20.3, in diesem Lehrbuch.
- ↑ Siehe zu juristischen Personen Ramson, § 3 I, in diesem Lehrbuch.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 2.3.1999, Az.: 1 BvL 2/91, Rn. 105 (openjur) = BVerfGE 99, 367 - Montan Mitbestimmung.
- ↑ Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 32.
- ↑ Siehe zum Konfusionsargument Ramson, § 3 I 3 b), in diesem Lehrbuch.
- ↑ Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 33.
- ↑ Epping, Grundrechte, 2017, Rn. 791.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 24.3.1976, Az.: 2 BvR 804/75, Rn. 33 (openjur) = BVerfGE 42, 64 - Zwangsversteigerung I.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, Rn. 49, Az.: 1 BvR 1934/93 = BVerfGE 96, 189, 204
- ↑ Epping, Grundrechte, 2017, Rn. 792.
- ↑ Kingreen/Poscher, Grundrechte, Staatsrecht II, 2019, Rn. 533.
- ↑ Gröpel, Studienkommentar, Art. 3, Rn. 5c.
- ↑ Kingreen/Poscher, Grundrechte, Staatsrecht II, 2019, Rn. 533.
- ↑ Siehe zur mittelbaren Drittwirkung Wienfort, § 9, in diesem Lehrbuch.
- ↑ Siehe zur objektiven Werteordnung Wienfort, § 9 A II, in diesem Lehrbuch.
- ↑ Beschl. v. 11.4.2018, Az.: 1 BvR 3080/09 Ls. 2 = BVerfGE 148, 267 - Stadionverbot.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 18.7.2012, Az.: 1 BvL 16/11, Rn. 30 = BVerfGE 132, 179.
- ↑ Epping, Grundrechte, 2017, Rn. 798.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 23.10.1951, Az.: 2 BvG 1/51 Rn. 18 (openjur), = BVerfGE 1, 14 - Südweststaat.
- ↑ Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 26.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 7.10.1980, Az.: 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79, Rn. 61 (DFR)= BVerfGE 55, 72 - Präklusion I.
- ↑ Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 27.
- ↑ Siehe zur Intensität des Eingriffs Macoun, Fall 10, im OpenRewi Fallbuch.
- ↑ Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 107.
- ↑ Siehe zur mittelbaren Diskriminierung González Hauck, § 19.3 A III, in diesem Lehrbuch.
- ↑ Boysen, in: Münch/Kunig, GG, Art. 3, Rn. 108 f.
- ↑ Siehe zur Verhältnismäßigkeit Milas, § 7 A II 6, in diesem Lehrbuch.
- ↑ Siehe zu legitimen Zwecken Milas, § 7 A II 6. a) aa), in diesem Lehrbuch.
- ↑ Siehe zu den verpönten Merkmalen González Hauck, § 19.3 A I, in diesem Lehrbuch; Kingreen/Poscher, Grundrechte, Staatsrecht II, 2019, Rn. 528.
- ↑ Mülder/Weitensteiner, Jura 2019, 51, 59.
- ↑ Kingreen/Poscher, Grundrechte, Staatsrecht II, 2019, Rn. 529; Pöschl, Gleichheit vor dem Gesetz, 2008, 194.
- ↑ Siehe zur Geeignetheit Milas, § 7 A. II 6. a) bb), in diesem Lehrbuch.
- ↑ Siehe zur Erforderlichkeit Milas, § 7 A II 6. a) cc), in diesem Lehrbuch.
- ↑ Mülder/Weitensteiner, Jura 2019, 51, 60.
- ↑ Siehe zur Angemessenheit auch Milas, § 7 A II 6. a) dd), in diesem Lehrbuch.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 8.10. 1991, Az.: 1 BvL 50/86, Rn. 38 (DFR) = BVerfGE 84, 348 - Zweifamilienhaus.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 16.3. 2005, Az.: 2 BvL 7/00, Rn. 48 = BVerfGE 112, 268, 284 - Kinderbetreuungskosten.
- ↑ Siehe zur Grundrechtskonkurrenz Brade, § 12, in diesem Lehrbuch.
- ↑ Mülder/Weitensteiner, Jura 2019, 51, 52.
- ↑ Siehe zu den speziellen Gleichheitssätzen González Hauck, § 19.2 D, in diesem Lehrbuch.
- ↑ Siehe zu europäischen und internationalen Bezügen González Hauck, § 19.2 E, in diesem Lehrbuch.
- ↑ Kingreen/Poscher, Grundrechte, Staatsrecht II, 2019, Rn. 523.
- ↑ Kingreen/Poscher, Grundrechte, Staatsrecht II, 2019, Rn. 530.