Meinungsfreiheit - Art. 5 GG
Autorin: Nora Wienfort
Notwendiges Vorwissen: Prüfung Freiheitsgrundrecht
Lernziel: Das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG kennen, in der Klausur sicher damit umgehen können
Die Meinungsfreiheit ist in den Worten des BVerfG „als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt“ und „für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung (...) schlechthin konstituierend“.[1] Darin werden die zwei Funktionen der Meinungsfreiheit deutlich: Einerseits dient sie der freien Persönlichkeitsentfaltung Einzelner. Andererseits dient sie dem demokratischen Meinungsbildungsprozess, der die gemäß Art. 20 II 2 GG periodisch stattfindenden Wahlen und Abstimmungen kontinuierlich begleitet.[2]
A. Schutzbereich
[Bearbeiten]I. Sachlicher Schutzbereich
[Bearbeiten]1. Schutzgegenstand
[Bearbeiten]Der Begriff „Meinung“ im Sinne des Art. 5 I 1 GG umfasst grundsätzlich Werturteile und Tatsachenbehauptungen. In erster Linie sind Werturteile geschützt. Werturteile sind solche Inhalte, die ein „Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung“[3] beinhalten. Sie haben keinen objektiven Richtigkeitsanspruch, sondern drücken das subjektive Verhältnis einer Person zu einem Sachverhalt aus. Sie sind also nicht empirisch beweisbar.[4]
Daneben sind auch Tatsachenbehauptungen (also Inhalte, die dem Richtigkeitsbeweis zugänglich sind) vom Schutz der Meinungsfreiheit erfasst, soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung[5] und nicht erwiesen oder ersichtlich unwahr sind.[6] Dabei dürfen an den Sorgfaltsmaßstab der sich äußernden Person allerdings keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Sie muss die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen nicht umfassend recherchieren. Dies würde die effektive Ausübung der Meinungsfreiheit hindern. Ausgenommen vom Schutzbereich ist daher nur die bewusste Lüge.
Viele Aussagen lassen sich nicht eindeutig als „Werturteil“ oder „Tatsachenbehauptung“ bestimmen, sondern enthalten Bestandteile von beidem. Um einen möglichst weitgehenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten, ist eine Aussage vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit schon erfasst, wenn Werturteile und Tatsachenbehauptungen vermischt oder verbunden sind[7] und eine Abgrenzung nicht möglich ist.[8]
Für vor allem in Sozialen Netzwerken kursierende Fake News gelten bezüglich des Schutzes durch Art. 5 I 1 GG keine Besonderheiten: Entscheidend ist eine saubere Abgrenzung zwischen Tatsachen- und Meinungsbestandteilen der Äußerung. Im zweiten Schritt ist zu fragen, ob abtrennbare Tatsachenbehauptungen erwiesen oder ersichtlich unwahr sind. Angesichts der geringen Sorgfaltsanforderungen an Private wird der Schutz des Art. 5 I 1 GG in den meisten Fällen greifen.
Die Meinungsfreiheit schützt eine Äußerung unabhängig davon, ob sie "begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird“[9]. Auch herabwürdigende Äußerungen einschließlich Formalbeleidigungen,[10] Schmähkritik[11] und menschenwürdeverletzende Inhalte sind geschützt.[12] Gleiches gilt für Inhalte, die sich gegen die grundgesetzliche Ordnung richten.[13] Für die Eröffnung des Schutzbereichs ist auch unerheblich, welcher Zweck mit der Äußerung verfolgt wird: Dieser kann fremd- oder eigennützig (zum Beispiel Werbung[14]) sein.
Auch echte Fragen sind vom Schutzbereich erfasst.[15] Rhetorische Fragen sind als Werturteil oder Tatsachenbehauptung einzuordnen und entsprechend geschützt.[16]
Ist in der Klausur zu prüfen, ob eine Aussage vom Schutzbereich des Art. 5 I 1 GG erfasst wird, ist sorgfältig zwischen den einzelnen Teilgehalten der Äußerung zu differenzieren und zu überlegen, ob einzelne, abtrennbare Sätze oder Satzteile aus dem Schutzbereich herausfallen. Bei der Auslegung der Äußerung ist die Wechselwirkungslehre (siehe dazu unten) zu beachten: Die Auslegung muss möglichst meinungsfreiheitsfreundlich erfolgen, das heißt: kommen mehrere Verständnisse der Aussage in Betracht, sind im Zweifel diejenigen zugrunde zu legen, die vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst sind. In Zweifelsfällen ist es ratsam, sich für ein weites Schutzbereichsverständnis zu entscheiden und das Gewicht der Meinungsfreiheit im konkreten Fall in der Abwägung als gering zu veranschlagen.
2. Geschützte Verhaltensweisen
[Bearbeiten]Die Meinungsfreiheit schützt nicht nur das Äußern und Verbreiten einer Meinung, sondern auch das vorausgelagerte Bilden[17] und Haben[18] einer Meinung und die nachgelagerte geistige Wirkung der Äußerung.[19] Das Äußern und Verbreiten kann nicht nur durch Wort, Schrift und Bild, sondern auch auf andere Weise, etwa konkludent, erfolgen.[20]
Beispiel: Aufnäher auf der Kleidung, Sticker und Plaketten, Verwendung von Gesten und Symbolen, Setzen von Links.
Auch die Wahl von Ort und Zeit der Äußerung ist geschützt.[21] Die Äußerung kann auch anonym erfolgen.[22] Entscheidend ist, dass der Meinungsäußerung allein geistige, argumentative Wirkung zukommt. Ist sie mit Nötigung, Gewalt oder Zwang verbunden, ist sie nicht vom Schutzbereich erfasst. Boykottaufrufe, die allein als Mittel des geistigen Meinungskampfes dienen, sind also geschützt, während Boykottaufrufe, die mit wirtschaftlichem Druck einhergehen, nicht erfasst sind.[23]
Geschützt ist auch die negative Meinungsfreiheit, also die Freiheit, eine Meinung nicht zu haben, oder nicht als eigene zu äußern.[24] Dagegen vermittelt Art. 5 I 1 GG keinen Schutz davor, fremde Meinungen zu äußern, sofern sie als fremd gekennzeichnet werden können.[25]
II. Persönlicher Schutzbereich
[Bearbeiten]Vom persönlichen Schutzbereich erfasst ist „jeder“, also jede natürliche Person. Für juristische Personen gelten die allgemeinen Grundsätze: Juristische Personen des Privatrechts sind erfasst, wenn die Voraussetzungen des Art. 19 III GG vorliegen.[26] Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind dagegen nach ganz herrschender Ansicht vom Schutzbereich grundsätzlich nicht erfasst („Konfusionsargument“).[27] Ausgenommen sind davon allerdings Universitäten, Rundfunkanstalten und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften. Hier ist im Einzelnen zu prüfen, ob die Äußerung Ausdruck grundrechtlicher Betätigung ist.
B. Eingriff
[Bearbeiten]Hinsichtlich des Eingriffsbegriffs ergeben sich für die Meinungsfreiheit keine Besonderheiten.
Meinungsfreiheits-Klausuren sind häufig Fälle mittelbarer Drittwirkung. Siehe dazu Fall 5 im Fallbuch.
C. Rechtfertigung
[Bearbeiten]I. Einschränkbarkeit des Grundrechts
[Bearbeiten]Gemäß Art. 5 II GG findet die Meinungsfreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Die Einschränkbarkeit durch allgemeine Gesetze ist dabei von größter Relevanz. „Gesetz“ ist hier weit zu verstehen, umfasst daher auch untergesetzliche Bestimmungen (Rechtsverordnungen, Satzungen) und Richterrecht.[28]
1. Allgemeine Gesetze, Art. 5 II GG
[Bearbeiten]Allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 II GG sind in den Worten des BVerfG solche, „die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (…). Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann“.[29] Ein Gesetz ist nicht allgemein, „wenn eine inhaltsbezogene Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet“[30] (sogenanntes Verbot der Standpunktdiskriminierung).
Diese Definition ist von der ganz herrschenden Lehre akzeptiert[31] und kann in Klausuren ohne weitere Begründung verwendet werden.
Beispiel: Beispiele für allgemeine Gesetze sind etwa die polizeilichen Generalklauseln, die ehrschützenden Straftatbestände der §§ 185 ff. StGB oder die beamtenrechtliche Mäßigungspflicht (vergleiche § 60 II BBG).
„Allgemeine Gesetze“ sind also nicht der Gegenbegriff zum „Einzelfallgesetz“, das Art. 19 I 1 GG verbietet. Dies folgt schon daraus, dass das Verbot des Einzelfallgesetzes für Einschränkungen aller Grundrechte und damit auch für Einschränkungen der Meinungsfreiheit gilt. Eine weitere Erwähnung in Art. 5 II GG wäre also überflüssig.
Examenswissen: Was unter „allgemeinen Gesetzen“ als Schranken der Meinungsfreiheit zu verstehen ist, war schon zu Zeiten der Weimarer Reichsverfassung umstritten. Nach Art. 118 I 1 WRV hatte jeder Deutsche das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. Die beiden wichtigsten Positionen bzgl. der Auslegung der „allgemeinen Gesetze“ waren die Sonderrechtslehre einerseits und die Abwägungslehre andererseits. Nach der maßgeblich von Häntzschel und Rothenbücher entwickelten Sonderrechtslehre sind Gesetze allgemein, wenn durch sie Meinungsäußerungen nicht zum Zwecke der Unterdrückung ihres gedanklichen Inhalts, sondern zum Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts beschränkt werden.[32] Nach der Abwägungslehre Smends sind Gesetze allgemein, wenn das von ihnen geschützte Gut wichtiger ist als die Meinungsfreiheit.[33] Das BVerfG nahm beide Lehren in der sogenannten Kombinationsformel auf.[34] Inzwischen ist das Abwägungselement aus dem Begriff des allgemeinen Gesetzes auf die Rechtfertigungsebene gewandert.[35]
Examenswissen: Eine Ausnahme von Art. 5 II GG hat das BVerfG in seiner sehr umstrittenen Wunsiedel-Entscheidung[36] für die Volksverhetzung im Sinne des § 130 IV StGB gebilligt: Nach § 130 IV StGB ist die Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Handlung strafbar, wenn sie den öffentlichen Frieden stört. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um Sonderrecht, weil sie allein Rechtsgutsverletzungen adressiert, „die sich aus der Äußerung einer bestimmten Meinung, nämlich der Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, ergeben.“[37] Das BVerfG macht aber eine Ausnahme „für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen.“[38] Es handele sich um eine „geschichtlich begründete Sonderkonstellation“.[39]
Diese Rechtsprechung sollte man kennen, auch wenn sie sich nicht auf andere Sachverhalte übertragen lässt. Für fortgeschrittene Studierende empfiehlt es sich, die Wunsiedel-Entscheidung einmal selbst zu lesen.
2. Recht der persönlichen Ehre und Jugendschutz, Art. 5 II GG
[Bearbeiten]Weitere Schranken der Meinungsfreiheit ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG müssen auch diese Schranken allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 II GG sein.[40]
Das „Recht der persönlichen Ehre“ ist nach ganz herrschender Ansicht vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) erfasst.[41] In der Rechtsprechung wie in Klausuren und Hausarbeiten kommen Sachverhalte häufig vor, in denen die Meinungsfreiheit und das Recht der persönlichen Ehre miteinander in Ausgleich zu bringen sind. Aus der expliziten Nennung des Ehrschutzes in Art. 5 II GG ergeben sich für die Prüfung keine Besonderheiten.
Examenswissen: Der praktische Anwendungsbereich – und entsprechend die Klausurrelevanz – der Jugendschutz-Schranke sind gering. Beispiele für entsprechende Vorschriften finden sich etwa im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). In der Klausur ist bei der Prüfung der Einschränkbarkeit des Grundrechts festzustellen, dass auch Gesetze zum Zwecke des Jugendschutzes allgemeine Gesetze sein müssen. In der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt der Jugendschutz den „legitimen Zweck“ des Eingriffs dar.
Die Begriffe „Hate Speech“ bzw. „Hassrede“ sind keine Rechtsbegriffe. Regelmäßig versteht man darunter unsachliche Äußerungen, die andere Menschen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe herabwürdigen, herabwürdigen sollen oder zur Herabwürdigung aufrufen oder aufstacheln.[42] Hate Speech kann etwa unter den Straftatbestand des § 130 StGB (Volksverhetzung) oder unter die §§ 185 ff. StGB (Beleidigungsdelikte) fallen. Eine zivilrechtliche Pflicht zu Unterlassung und Widerruf und ggf. Schadensersatz und Schmerzensgeld kann sich etwa aus §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 I, 1 I GG ergeben. Anbieter Sozialer Netzwerke (Twitter, Facebook etc.) sind gemäß § 3 II NetzDG verpflichtet, bestimmte gemeldete Hate Speech-Inhalte zu entfernen oder zu sperren. Hate Speech im Internet ist ein zur Zeit nicht nur in der Rechtswissenschaft vieldiskutiertes Phänomen und liegt als Thema für Klausuren und Hausarbeiten nahe. Im konkreten Fall ist ein Ausgleich zwischen der Meinungsfreiheit der sich äußernden Person und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person zu suchen.
Dazu mehr im Fall zur Meinungsfreiheit des OpenRewi Fallbuches.
3. Weitere Schranken der Meinungsfreiheit
[Bearbeiten]Weitere Schranken (auch) der Meinungsfreiheit finden sich in Art. 9 II, 17a I, 21 II und III GG.[43]
4. Wechselwirkungslehre
[Bearbeiten]Bei der Auslegung des einschränkenden Gesetzes ist die sogenannte Wechselwirkungslehre zu beachten: Zwischen Schutzbereich der Meinungsfreiheit und ihren Schranken muss eine Wechselwirkung stattfinden, indem „die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen.“[44] In der Sache entspricht dies dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung.[45] Die Wechselwirkungslehre ist auch bei der Deutung der streitigen Äußerung zu beachten, s. dazu sogleich.
II. Grenzen der Einschränkbarkeit
[Bearbeiten]1. Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG
[Bearbeiten]Gemäß Art. 5 I 3 GG findet eine Zensur nicht statt. Zensur im Sinne des GG meint nur die sogenannte Vor- oder Präventivzensur, das heißt die Prüfung des Inhalts einer Äußerung vor ihrer Veröffentlichung.[46] Auf bereits veröffentlichte Äußerungen (sogenannte Nachzensur) findet es dagegen keine Anwendung; es gelten dann die Schranken insbesondere des Art. 5 II GG.
2. Deutung der Äußerung
[Bearbeiten]Bevor die streitige Meinungsäußerung zu gegenläufigen Belangen ins Verhältnis gesetzt werden kann, ist sie zunächst zu deuten. Dabei ist wiederum die Wechselwirkungslehre zu beachten (s. dazu schon oben). Bezüglich der Deutung der Äußerung bedeutet das nichts anderes als die Prüfung der Verhältnismäßigkeit.[47] Die Äußerung ist aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums zu deuten.[48]
Auch wenn die Wechselwirkungslehre in der allgemeinen Grundrechtsdogmatik aufgegangen ist und keine eigenständige Bedeutung mehr hat, sollte der Begriff in der Klausur fallen.
3. Formalbeleidigung, Schmähkritik, Menschenwürde
[Bearbeiten]Handelt es sich bei einer Äußerung um eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik oder verletzt die Äußerung die Menschenwürde einer anderen Person, findet eine Einzelfallabwägung in der Regel nicht statt.
Eine Formalbeleidigung ist eine Äußerung, die die Form eines nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfworts – etwa aus der Fäkalsprache – hat.[49] Auf den Kontext der Äußerung kommt es dann nicht an.
Schmähkritik liegt vor, „wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht“,[50] das heißt „wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht.“[51] Wie aus der Definition deutlich wird, kann die in Streit stehende Äußerung nicht isoliert betrachtet werden, weil es stark auf den Kontext ankommt, in dem sie gefallen ist.
Eine Verletzung der Menschenwürde liegt vor, „wenn sich eine Äußerung nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richtet, sondern einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht.“[52]
Diese drei Fallgruppen sind zurückhaltend anzuwenden;[53] das BVerfG bestätigt entsprechende Einordnungen durch die Fachgerichte nur selten.[54]
In der Klausur sind diese drei Fallgruppen anzuprüfen, soweit sie in Betracht kommen. Selbst wenn Sie überzeugt davon sind, dass eine der Fallgruppen vorliegt, empfiehlt es sich aus zwei Gründen, hilfsgutachterlich eine Abwägung vorzunehmen: Erstens sind die drei Fallgruppen nach der Rechtsprechung des BVerfG so eng zu verstehen, dass sich kaum eine Äußerung unstreitig unter eine der drei Fallgruppen subsumieren lässt. Zweitens ist es aus klausurtaktischen Gründen nicht ratsam, sich die Abwägung „abzuschneiden“. Siehe dazu Fall 5 im Fallbuch.
4. Verhältnismäßigkeitsprüfung
[Bearbeiten]Wichtigste Schranken-Schranke der Meinungsfreiheit ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung (bzw. in Fällen mittelbarer Drittwirkung die Herstellung praktischer Konkordanz).
In der Klausur liegt hier in der Regel ein Schwerpunkt. Der Sachverhalt ist umfassend auszuwerten: Wer äußert sich? Wer ist von der Äußerung betroffen? Was sind Anlass und Kontext der Äußerung? In welcher Form erfolgte sie? Welchen Inhalt und welchen Zweck hat sie?
Besonders häufig sind die Meinungsfreiheit auf der einen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (in seiner ehrschützenden Ausprägung oder in seiner Ausprägung als Recht auf Selbstdarstellung) auf der anderen Seite in Ausgleich zu bringen. Für die Interessengewichtung im Einzelfall hat die Rechtsprechung zahlreiche Kriterien entwickelt. Dazu gehören:
- Wer äußert sich: Für die Presse gelten höhere Sorgfaltsanforderungen als für Private;[55] die soziale Bedingtheit der jeweiligen Sprecher:innen ist in Rechnung zu stellen.[56]
- Wer ist betroffen: Amtsträger:innen und Politiker:innen müssen stärkere Beeinträchtigungen ihrer Persönlichkeitsrechte hinnehmen, weil Machtkritik in der Demokratie eine wesentliche Funktion erfüllt;[57] stärkere Beeinträchtigungen muss auch hinnehmen, wer die streitige Äußerung durch eigene Äußerungen veranlasst hat.[58]
- Form der Äußerung: Die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte Betroffener ist stärker, wenn die Äußerung schriftlich statt mündlich[59] oder unter Nutzung von Bildnissen der Betroffenen erfolgt.[60]
- Kontext der Äußerung: Spontane Meinungsäußerungen sind großzügiger zu gewährleisten als nicht spontane[61] – auch, um Abschreckungseffekte auf die Ausübung der Meinungsfreiheit zu vermeiden. Im „Kampf ums Recht“ sind starke und eindringliche Ausdrücke erlaubt, um die eigene Rechtsposition zu betonen.[62]
- Inhalt der Äußerung: für Beiträge zum öffentlichen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage gilt eine (widerlegliche) Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede.[63]
Aufseiten der Interessen Betroffener ist etwa die Sphärentheorie zu beachten.
Die aktuelle Kammerentscheidung BVerfG, KB v. 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 gibt einen guten Überblick über zahlreiche Abwägungskriterien bei Konflikten von Meinungsfreiheit und Ehrschutz.
D. Grundrechtskonkurrenzen
[Bearbeiten]Kommen mehrere Grundrechte in Betracht, ist zu prüfen, wie diese sich zueinander verhalten.
Werden Meinungen im Rahmen der Ausübung der Medienfreiheiten aus Art. 5 I 2 GG (Pressefreiheit, Rundfunk- und Filmfreiheit) geäußert, ist nach Schutzrichtung im Einzelfall zu differenzieren: Die Meinungsäußerung als solche ist durch die Meinungsfreiheit geschützt, auch wenn sie im Wege von Presseerzeugnissen, Rundfunk oder Film verbreitet wird. Die Medienfreiheiten der Art. 5 I 2 GG schützen dagegen gerade die spezifische Bedeutung von Presse, Rundfunk und Film für die Meinungsbildung.[64] Die Meinungs- und die Informationsfreiheit stehen in der Regel nebeneinander, da sie unterschiedliche Schutzgehalte haben (Schutz der Äußerung auf der einen Seite; Schutz des Empfangs der Äußerung auf der anderen).
Die Grundrechte aus Art. 5 III GG gehen der Meinungsfreiheit ebenfalls als leges speciales vor. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Satire „Kunst“ im Sinne des Art. 5 III GG darstellt.[65] Siehe dazu auch das Kapitel zur Kunstfreiheit.
Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und die Meinungsfreiheit sind nebeneinander anwendbar. Wird das Recht, im Rahmen der Versammlung bestimmte Meinungsinhalte zu äußern, eingeschränkt, ist diese Einschränkung an Art. 5 I, II GG zu messen.
Beispiel: Versammlungsauflage, die die Leugnung des Holocausts untersagt[66]
E. Parallele Regelungen auf EU- und EMRK-Ebene
[Bearbeiten]Art. 10 I 1, 2 EMRK schützt die freie Meinungsäußerung einschließlich des Informationsempfangs und der Informationsweitergabe. Dabei ist unerheblich, welchen Inhalt, welchen Zweck und welche Wertigkeit die Äußerung hat. Geschützt sind alle Äußerungen unabhängig davon, ob sie Werturteile oder (wahre oder – ggf. bewusst – unwahre) Tatsachenbehauptungen sind. Der Schutzbereich ist insoweit also weiter als der des Art. 5 I 1 GG. Allerdings ist Art. 17 EMRK zu beachten, wonach die Konvention nicht so auszulegen ist, als begründe sie das Recht, eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist. Auf Grundlage des Art. 17 EMRK hat der EGMR etwa die Leugnung des Holocaust[67] und rassistische Äußerungen[68] als vom Schutzbereich des Art. 10 EMRK nicht erfasst eingeordnet. Auch die Wahl der Form der Meinungsäußerung ist umfassend geschützt. Schranken der Meinungsfreiheit ergeben sich aus Art. 10 I 3, II EMRK.
Art. 11 I EU-GRCh hat denselben Wortlaut wie Art. 10 I 1, 2 EMRK. Der sachliche Schutzbereich erfasst Meinungen (Werturteile), Informationen (Tatsachenbehauptungen) und Ideen unabhängig von Inhalt, Zweck und Wertigkeit der Äußerung,[69] ist also wie der Schutzbereich des Art. 10 EMRK weiter als der des Art. 5 I 1 GG. Schranken des Grundrechts ergeben sich über Art. 52 III EU-GRCh aus Art. 10 I 3, II EMRK.
Examenswissen: Ob daneben die Schranke des Art. 52 I EU-GRCh anwendbar ist, ist umstritten.[70]
F. Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
[Bearbeiten]- Der Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst insbesondere Werturteile, aber auch Tatsachenbehauptungen.
- „Allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 II GG sind Gesetze, „die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen."
- Die Wechselwirkungslehre entspricht dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung; das Stichwort sollte in der Klausur trotzdem fallen.
- Das Zensurverbot aus Art. 5 I 3 GG erfasst nur die Vorzensur.
- Wenn Meinungsäußerungen als Schmähkritik oder Formalbeleidigungen einzuordnen sind oder die Menschenwürde anderer verletzen, findet eine Einzelfallabwägung in der Regel nicht statt.
G. Weiterführende Studienliteratur
[Bearbeiten]- Anfänger:innenklausur: Payandeh, Anfängerklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte – Meinungsfreiheit und Beleidigung, JuS 2016, 909
- Fortgeschrittenenklausur zum NetzDG: Kment/Lehmann/Adler, "Das aufmüpfige Gericht", JURA 2019, 994
- Examensprüfungsgespräch zur "Böhmermann-Affäre": Schatz/Bode, Die "Böhmermann-Affäre", JURA 2019, 94
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, Az.: 1 BvR 400/51 Rn. 33 = BVerfGE 7, 198, 208 – Lüth.
- ↑ Vgl. Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 20 I GG Rn. 77; zur Bedeutung der – u.a. durch die grundgesetzlichen Kommunikationsfreiheiten ermöglichten – Bildung einer öffentlichen Meinung in der Demokratie s. nur BVerfG, Urt. v. 30.6.2009, Az.: 2 BvE 2/08 u.a., Rn. 250 = BVerfGE 123, 267, 358 – Lissabon.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 22.6.1982, Az.: 1 BvR 1376/79, Rn. 15 = BVerfGE 61, 1, 7 – Wahlkampf.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 14.3.1972, Az.: 2 BvR 41/71, Rn. 27 = BVerfGE 33, 1, 14 – Strafvollzug; BVerfG, Beschl. v. 13.4.1994, Az.: 1 BvR 23/94, Rn. 26 = BVerfGE 90, 241, 247 – Auschwitzlüge.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 22.6.1982, Az.: 1 BvR 1376/79, Rn. 16 = BVerfGE 61, 1, 7 – Wahlkampf.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998, Az.: 1 BvR 1531/96, Rn. 52 = BVerfGE 99, 185, 197 – Scientology. Teile der Literatur plädieren dafür, Tatsachen grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einzubeziehen, vgl. etwa v. Wendt, in: Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 5 GG Rn. 29.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 22.6.1982, Az.: 1 BvR 1376/79, Rn. 16 = BVerfGE 61, 1, 7 – Wahlkampf.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 13.4.1994, Az.: 1 BvR 23/94, Rn. 29 = BVerfGE 90, 241, 248 – Auschwitzlüge.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, Az.: 1 BvR 2150/08 Rn. 49 = BVerfGE 124, 300, 320 – Wunsiedel.
- ↑ Kürzlich BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, Az.: 1 BvR 2459/19, Rn. 12, 15 und Beschl. vom selben Tage, Az.: 1 BvR 2397/19, Rn. 12, 15 m.w.N.; früher mal ausgenommen: s. nur BVerfG, Beschl. v. 19.4.1990, Az.: 1 BvR 40/86 und 1 BvR 42/86 = BVerfGE 82, 43, 51 – Strauß-Transparent.
- ↑ Kürzlich BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, Az.: 1 BvR 2459/19, Rn. 12, 15 und Beschl. vom selben Tage, Az.: 2397/19 Rn. 12, 15 m.w.N.; a.A. Michael/Morlok, Grundrechte, 7. Aufl. 2019, Rn. 210.
- ↑ Kürzlich BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, Az.: 1 BvR 2459/19, Rn. 15 und Beschl. vom selben Tage, Az.: 1 BvR 2397/19 Rn. 15 m.w.N.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, Az.: 1 BvR 2150/08, Rn. 67 = BVerfGE 124, 300, 320 – Wunsiedel.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 12.12.2000, Az.: 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95 = BVerfGE 102, 347 – Benetton Schockwerbung; s. auch Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 93. EL Okt. 2020, Art. 5 GG Rn. 64 m.w.N.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991, Az.: 1 BvR 221/90, Rn. 43 = BVerfGE 85, 23, 32 – Rhetorische Frage.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991, Az.: 1 BvR 221/90, Rn. 45 = BVerfGE 85, 23, 32 – Rhetorische Frage.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 3.10.1969, Az.: 1 BvR 46/65, Rn. 27 = BVerfGE 27, 71, 81 – Leipziger Volkszeitung; s. einschränkend aber Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Art. 5 GG Rn. 6.
- ↑ Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 93. EL Okt. 2020, Art. 5 GG Rn. 77 ff.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, Az.: 1 BvR 400/51 Rn. 38 = BVerfGE 7, 198, 210 – Lüth.
- ↑ Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 5 I, II GG Rn. 75; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 93. EL Okt. 2020, Art. 5 GG Rn. 82.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995, Az.: 1 BvR 1476/91 u.a., Rn. 103 = BVerfGE 93, 266, 289 – "Soldaten sind Mörder".
- ↑ Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 5 I, II GG Rn. 75; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 93. EL Okt. 2020, Art. 5 GG Rn. 86.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 26.2.1969, Az.: 1 BvR 619/63, Rn. 23 ff. = BVerfGE 25, 256, 264 ff. – Blinkfüer.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 Rn. 149 = BVerfGE 65, 1, 40 f. – Volkszählung.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 22.1.1997, Az.: 2 BvR 1915/91, Rn. 47 f. = BVerfGE 95, 173, 182 – Warnhinweise für Tabakerzeugnisse.
- ↑ Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 93. EL Okt. 2020, Art. 5 GG Rn. 33 ff.
- ↑ Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 93. EL Okt. 2020, Art. 5 GG Rn. 38 m.w.N.
- ↑ Schemmer, in: BeckOK GG, 46. Ed. 2021, Art. 5 GG Rn. 98 m.w.N.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, Az.: 1 BvR 2150/08, Rn. 54 = BVerfGE 124, 300, 322 – Wunsiedel.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, Az.: 1 BvR 2150/08, Rn. 57 = BVerfGE 124, 300, 323 – Wunsiedel.
- ↑ Vgl. nur Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 5 I, II GG Rn. 143; Starck/Paulus, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 5 GG Rn. 283.
- ↑ Rothenbücher, VVDStRL 4 (1928), 6 (19 f.), s. auch Häntzschel, AöR 10 (1926), 228 (232 f.).
- ↑ Smend, VVDStRL 4 (1928), S. 44 (52).
- ↑ BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, Az.: 1 BvR 400/51 Rn. 35 = BVerfGE 7, 198, 209 – Lüth: „alle Gesetze (…), die „nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten“, die vielmehr „dem Schutze eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen“, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat.“
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, Az.: 1 BvR 2150/08 = BVerfGE 124, 300 – Wunsiedel.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, Az.: 1 BvR 2150/08= BVerfGE 124, 300 – Wunsiedel.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, Az.: 1 BvR 2150/08, Rn. 61 = BVerfGE 124, 300, 326 – Wunsiedel.; Hervorhebung durch die Verf.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, Az.: 1 BvR 2150/08, Rn. 65 = BVerfGE 124, 300, 328 – Wunsiedel.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, Az.: 1 BvR 2150/08, Rn. 66 = BVerfGE 124, 300, 329 – Wunsiedel.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, Az.: 1 BvR 2150/08, Rn. 63 = BVerfGE 124, 300, 326 f. – Wunsiedel.
- ↑ Vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995, Az.: 1 BvR 1476/91 u.a., Rn. 109 = BVerfGE 93, 266, 290 – "Soldaten sind Mörder"; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 93. EL Okt. 2020, Art. 5 GG Rn. 195 m.z.w.N.
- ↑ Theß/Wienfort, in: Kuschel/Asmussen/Golla (Hrsg.), Intelligente Systeme – Intelligentes Recht, 2021, S. 9 (10) m.w.N.
- ↑ Vgl. Kingreen/Poscher, Grundrechte, 36. Aufl. 2020, Rn. 707 f.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, Az.: 1 BvR 400/51 Rn. 34 = BVerfGE 7, 198, 208 f. – Lüth.; BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, Az.: 1 BvR 2150/08, Rn. 71 = BVerfGE 124, 300, 332 f. – Wunsiedel.
- ↑ So auch Kingreen/Poscher, Grundrechte, 36. Aufl. 2020, Rn. 697.
- ↑ St. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.4.1972, Az.: 1 BvL 13/67, Rn. 71 ff. = BVerfGE 33, 52, 71 f. – Verbringungsgesetz; BVerfG, Beschl. v. 20.10.1992, Az.: 1 BvR 698/89, Rn. 113 = BVerfGE 87, 209, 230 – Tanz der Teufel; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 93. EL Okt. 2020, Art. 5 GG Rn. 116 m.z.w.N.
- ↑ So auch Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG, 93. EL Okt. 2020, Art. 5 Rn. 140 ff.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995, Az.: 1 BvR 1476/91 u.a., Rn. 120 = BVerfGE 93, 266, 295 – "Soldaten sind Mörder".
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, Az.: 1 BvR 2397/19, Rn. 21.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 26.6.1990, Az.: 1 BvR 1165/89, Rn. 41 = BVerfGE 82, 272, 283 f. – Zwangsdemokrat; BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995, Az.: 1 BvR 1476/91 u.a., Rn. 117 = BVerfGE 93, 266, 294, 303 – "Soldaten sind Mörder"; zuletzt prägnant BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, Az.: 1 BvR 2397/19, Rn. 18.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, Az.: 1 BvR 2397/19, Rn. 19.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, Az.: 1 BvR 2397/19, Rn. 22.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, Az.: 1 BvR 2397/19, Rn. 17.
- ↑ Einen Verstoß gegen die Menschenwürde hat das BVerfG kürzlich in der Äußerung „Ugah, Ugah“ gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen gesehen, vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.11.2020, Az.: 1 BvR 2727/19, Rn. 18 und im Grundrechte-Fallbuch Fall 5.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991, Az.: 1 BvR 1555/88, Rn. 62 f. = BVerfGE 85, 1, 22 f. – Bayer.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, Az.: 1 BvR 2397/19, Rn. 28.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995, Az.: 1 BvR 1476/91 u.a., Rn. 114 = BVerfGE 93, 266, 293 – "Soldaten sind Mörder".
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 25.1.1961, Az.: 1 BvR 9/57, Rn. 65 = BVerfGE 12, 113, 131 – Schmid-Spiegel.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, Az.: 1 BvR 2397/19, Rn. 34.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, Az.: 1 BvR 2397/19, Rn. 34.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 11.5.1976, Az.: 1 BvR 671/70, Rn. 22 = BVerfGE 42, 143, 152 f. – Deutschland-Magazin.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 19.5.2020, Az.: 1 BvR 2397/19, Rn. 33.
- ↑ BVerfG, Urt. v. 15.1.1958, Az.: 1 BvR 400/51 Rn. 34 = BVerfGE 7, 198, 212 – Lüth.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 9.10.1991, Az.: 1 BvR 1555/88, Rn. 38 ff. = BVerfGE 85, 1, 11– Bayer. Kommen sowohl Meinungs- als auch Medienfreiheit in Betracht, sind beide kumulativ zu prüfen.
- ↑ Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 5 I, II GG Rn. 68.
- ↑ BVerfG, Beschl. v. 13.4.1994, Az.: 1 BvR 23/94, Rn. 25 = BVerfGE 90, 241, 246 – Auschwitzlüge.
- ↑ EGMR, Entscheidung v. 13.12.2005, Az.: 7485/03 – Witzsch vs. Germany.
- ↑ EGMR, Urt. v. 23.09.1994, Az. 15890/89 – Jersild vs. Dänemark.
- ↑ Jarass, in: Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Aufl. 2021, Art. 11 GRCh Rn. 10 f.
- ↑ Vgl. dazu Cornils, in: BeckOK-Informations- und Medienrecht, 31. Ed. 2021, Art. 11 EU-GRCharta Rn. 34.