Kunst & Wissenschaft
Das Grundgesetz garantiert in Art. 5 III GG die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Das mag zunächst überraschen, weil beide Grundrechte keinen unmittelbarenmateriellen Zusammenhang aufweisen. Gemein ist ihnen aber der geistige Schaf- fensprozess und die Präsentation der erzielten Endergebnisse. Sowohl Kunst als auch Wissenschaft brauchen einen geschützten Bereich, der durch staatliche Ab- sicherungen garantiert wird. Das gilt besonders für eine, von externen Interessen unabhängige, wissenschaftliche Forschung, die auf ausgebaute Infrastrukturen angewiesen ist.[1] Kunst wie Wissenschaft sind wichtige Inspirationsquellen der pluralen Gesellschaft.
Der Wissenschaftsfreiheit liegt „... der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient.“[2] Die Trias "Wissenschaft, Forschung und Lehre" ist nicht als Aufzählung jeweils eigenständiger Grundrechte zu verstehen. Die Wissenschaft ist der allgemeinste Begriff, Forschung und Lehre stellen Konkretisierungen dar.
Die Kunstfreiheit stellt die Rechtsanwender:in vor Definitionsprobleme: Um überhaupt einen abgrenzbaren Schutzbereich zu kartografieren, ist eine klare Definition notwendig. Eine zu enge Definition würde den Schutz ins Gegenteil verkehren, eine zu weitgehende Definition droht konturlos zu sein. Die herrschende Meinung bemüht sich hier mit dem offenen Kunstbegriff ein hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit zu ermöglichen, dies aber zulasten der Bestimmbarkeit. Maßgeblich geprägt sind die Zugriffe auf den Begriff der Kunst von dem „Gebot der Neutralität und Toleranz gegenüber dem Pluralismus im Kunstverständnis“[3].
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Augsberg, in: Der Eigenwert des Verfassungsrechts, 2011, 187 (199).
- ↑ BVerfG, Urt. v. 20.07.2010 , Az.: 1 BvR 748/06 = BVerfGE 127, 87 (115)
- ↑ BGH, Urt. v. 3.06.1975, Az.: VI ZR 123/74 = BGH NJW 1975, 1882 (1884)