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Diskriminierungsverbote - Art. 3 III GG

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Autorin: Sué González Hauck

Notwendiges Vorwissen: Allgemeiner Gleichheitssatz, Art. 3 I GG

Lernziel: Struktur der besonderen Diskriminierungsverbote verstehen

Art. 3 III GG enthält eine Reihe spezieller Gleichheitssätze. Wie bei dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG verläuft die Prüfung in zwei Schritten. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Ungleichbehandlung wegen eines der genannten Merkmale vorliegt. In einem zweiten Schritt ist danach zu fragen, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.

A. Ungleichbehandlung wegen eines in Art. 3 III GG genannten Merkmals

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Art. 3 III GG nennt „verpönte Merkmale“, wegen der eine Ungleichbehandlung grundsätzlich unzulässig ist. Bei der Prüfung, ob der Tatbestand eines speziellen Diskriminierungsverbots aus Art. 3 III GG erfüllt ist, ist also herauszuarbeiten, welches Merkmal in Betracht kommt und ob eine Ungleichbehandlung wegen dieses Merkmals vorliegt.

I. Die Merkmale des Art. 3 III GG

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Die Merkmale des Art. 3 III GG zielen auf den Schutz bestimmter Personengruppen, die strukturell diskriminierungsgefährdet sind.[1]

Gemäß Art. 3 III 1 GG darf niemand wegen der darin genannten Merkmale „benachteiligt oder bevorzugt“ werden. Art. 3 III 2 GG schreibt vor, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

1. Geschlecht

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Mit der Entscheidung des BVerfG zur sogenannten dritten Option hat Art. 3 III 1 GG im Hinblick auf das Merkmal „Geschlecht“ eine eigenständige Bedeutung gegenüber Art. 3 II GG gewonnen. Art. 3 III 1 GG schützt demnach „nicht nur Männer und Frauen, sondern auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierung wegen ihres Geschlechts“.[2]

Der Schutz vor Diskriminierung wegen des Geschlechts aus Art. 3 III 1 GG flankiert somit das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. 1 I GG) geschützte Recht auf Anerkennung der geschlechtlichen Identität.

2. „Rasse“

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Menschliche „Rassen“ im biologischen Sinn existieren nicht. Der biologistische Rassenbegriff ist schon lange wissenschaftlich diskreditiert und beruht selbst auf Rassismus.[3] Insbesondere vor dem Hintergrund der perfiden nationalsozialistischen Rassenlehre und in dem Wissen, dass das Grundgesetz explizit in Abkehr von nationalsozialistischem Gedankengut konzipiert wurde, ist bei der Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs „Rasse“ darauf zu achten, dass biologistische und rassistische Konzeptionen des Begriffs nicht verfestigt und weitergetragen werden.

Das gelingt nicht, indem einfach auf die „vermeintlich biologische Bestimmbarkeit“ oder mittelbar auf biologistische Kriterien wie Hautfarbe abgestellt wird.[4] Auch ist es nicht zielführend, den Begriff „Rasse“ als Rechtsbegriff gänzlich zu ignorieren und nur von „rassistischer Diskriminierung“ statt von Diskriminierung „wegen der Rasse“ zu sprechen. Für ein Festhalten an dem Begriff „Rasse“ spricht, dass dadurch der Anschluss an sozialwissenschaftliche Erkenntnisse und an den internationalen sozialwissenschaftlichen und juristischen Diskurs ermöglicht wird.[5]

Klausurtaktik

Ein Vorschlag für den Umgang mit dem Merkmal „Rasse“ in der Falllösung findet sich in diesem Fall des OpenRewi-Fallbuchs zum racial profiling.

Das Tabu rund um den Begriff „Rasse“ hat dazu geführt, dass sich die Rechtsprechung in Deutschland fast gar nicht mit dem Begriff auseinandergesetzt hat. Bis vor kurzem hatte das BVerfG noch nie eine Diskriminierung wegen der Rasse festgestellt.[6] In einem Fall, der eine in besonders auffälliger Weise eindeutig rassistische Beleidigung betraf, hat das BVerfG jüngst (im November 2020) das Verbot der Diskriminierung wegen der Rasse aus Art. 3 III GG herangezogen, um Grenzen der Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG aufzuzeigen.[7]

Klausurtaktik

Siehe dazu auch diesen Übungsfall im OpenRewi-Fallbuch.

3. Sprache

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„Sprache“ im Sinne des Art. 3 III 1 GG ist die Muttersprache einer Person, wozu auch Dialekte zählen.[8]

4. Abstammung, Heimat und Herkunft

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Nach der Definition des BVerfG bezieht sich der Begriff „Heimat“ auf die örtliche Herkunft nach Geburt oder Ansässigkeit. Der Begriff „Herkunft“ beschreibt über den örtlichen Aspekt hinaus „die ständisch-soziale Abstammung“.[9] Unter dem Begriff „Herkunft“ in Art. 3 III GG ist also die „soziale Herkunft“ im Sinne der Zugehörigkeit zu einer sozialen Klasse zu verstehen.[10] Nicht umfasst sind jedoch die persönlichen finanziellen und sozialen Verhältnisse: „Dem Wort ‚Herkunft‘ ist, ähnlich wie dem verwandten, gelegentlich sogar synonym gebrauchten Wort ‚Abstammung‘, das Element des Überkommenen eigentümlich, das zwar in die Gegenwart hineinwirkt aber von der gegenwärtigen Lage des Menschen unabhängig ist, ja häufig gerade als Ausdruck eines gewissen Spannungsverhältnisses zwischen der gegenwärtigen sozialen Lage und derjenigen gebraucht wird, in die der Mensch hineingeboren ist. ‚Herkunft‘ meint also die von den Vorfahren hergeleitete soziale Verwurzelung, nicht die in den eigenen Lebensumständen begründete Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht“.[11]

Das Merkmal Abstammung hat eine eigenständige Bedeutung soweit es über den wirtschaftlich-sozialen Aspekt der Herkunft hinausgeht. Während Herkunft die soziale Klasse meint, in die ein Mensch hineingeboren wird, bezieht sich Abstammung auf alle anderen Aspekte, die sich ebenfalls aus der Beziehung eines Menschen zu dessen Vorfahren ergeben können.[12]

Beispiel zum Merkmal Abstammung: Das Verbot der Diskriminierung wegen der Abstammung verbietet etwa eine Sippenhaft, also Strafen, die nicht an eigenes Verhalten, sondern an das Verhalten von Familienmitgliedern anknüpfen.

5. Glauben und religiöse Anschauung

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Die Definition des Merkmals „Glauben und religiöse Anschauung“ in Art. 3 III GG deckt sich mit dem Schutzbereich des Art. 4 GG. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauung verstärkt die in Art. 4 GG geschützte Religionsfreiheit.[13]

6. Politische Anschauungen

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So wie das Diskriminierungsverbot hinsichtlich des Merkmals „Glauben und religiöse Anschauung“ Art. 4 GG flankiert und verstärkt, steht auch das Verbot der Ungleichbehandlung wegen der politischen Anschauung in einem engen Zusammenhang mit anderen Grundrechten. Konkret ist es im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG), der Koalitionsfreiheit (Art. 9 III 1 GG) und der sich aus Art. 21 GG ergebenden Sonderstellung politischer Parteien zu sehen. Art. 3 III 1 GG stellt also diesen Freiheitsrechten explizit eine gleichheitsrechtliche Dimension zur Seite.

Entgegen einer vereinzelten in diese Richtung gehenden und nie wieder aufgegriffenen Aussage in der frühen Rechtsprechung des BVerfG[14] ist nicht nur das bloße Haben einer politischen Anschauung als Teil des in Art. 3 III 1 GG genannten Merkmals geschützt, sondern auch das Äußern und Verbreiten dieser Anschauungen.

Anschauungen und Verhalten, die nicht unter den Schutzbereich der Art. 5 I GG, Art. 8 I GG, oder Art. 9 I GG fallen können, können nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung auch nicht im Rahmen des Art. 3 III GG derart geschützt sein, dass an die Verbreitung dieser Anschauungen keine Rechtsfolgen geknüpft werden dürften. Das ist insbesondere der Fall bei falschen Tatsachenbehauptungen.

Beispiel: Die Behauptung, COVID-19 existiere nicht und sei im Rahmen einer Verschwörung erfunden worden, ist eine falsche Tatsachenbehauptung und damit keine politische Anschauung im Sinne des Art. 3 III 1 GG.

Überwiegend wird auch angenommen, dass Anschauungen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten, nicht durch Art. 3 III GG geschützt sind.[15]

Weiterführendes Wissen

Allerdings ist zu bedenken, dass es bei den Freiheitsrechten eines speziellen Verfahrens bedarf, in dem das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 18 GG die Grundrechtsverwirkungausspricht. Die Annahme, dass in der gleichheitsrechtlichen Dimension der Schutz ohne weiteres entfallen soll, wenn eine Behörde oder ein Instanzgericht der Ansicht ist, politisches Verhalten richte sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, ist daher aus systematischer Sicht problematisch. Die Möglichkeit der Grundrechtsverwirkung selbst, sowie die Vorschriften über Vereins- und Parteiverbote ließen sich überzeugenderweise als gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen der politischen Anschauung verstehen.

7. Behinderung

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Der im Jahr 1994 eingefügte[16] Art. 3 III 2 GG enthält das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Nach der in der Rechtsprechung gängigen Definition ist unter Behinderung „die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht,“ zu verstehen.[17]

Anders als bei den in Art. 3 III 1 GG genannten Merkmalen ist es nicht verboten, eine Person aufgrund der Behinderung zu bevorzugen. Im Gegenteil verpflichtet Art. 3 III 2 GG den Staat dazu, durch formell bevorzugende Regelungen den tatsächlichen Nachteilen entgegenzuwirken, die für Menschen mit alltagsrelevanten Einschränkungen entstehen. Art. 3 III 2 GG enthält neben dem subjektiven Abwehrrecht, das vor einer Diskriminierung wegen der Behinderung schützt, auch ein Teilhaberecht auf angemessene Förder- und Integrationsmaßnahmen.[18]

Beispiel: In seiner teilhaberechtlichen Dimension verpflichtet Art. 3 III 2 GG dazu, einen barrierefreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen.

Neben der abwehrrechtlichen und der teilhaberechtlichen Dimension enthält Art. 3 III 2 auch einen allgemeinen gesetzgeberischen Auftrag in Form einer Staatszielbestimmung.[19]

8. Nicht in Art. 3 III GG genannte Merkmale

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In der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG zeichnet sich die Tendenz ab, Gruppen, die nicht mit einem Merkmal in Art. 3 III GG explizit benannt, aber auf eine vergleichbare Weise strukturell diskriminierungsgefährdet sind, einen Schutz zukommen zu lassen, der sich dem Schutz des Art. 3 III GG zumindest stark annähert.

Relevant ist das insbesondere für das Merkmal der sexuellen Orientierung. Formell verankert ist das "Quasi-Diskriminierungsverbot" wegen der sexuellen Orientierung in Art. 3 I GG, jedoch prüft das Bundesverfassungsgericht entsprechend der Struktur in Art. 3 III GG, ob eine Rechtsfolge an das Merkmal der sexuellen Orientierung geknüpft wird und stellt im Fall des Vorliegens einer solchen Anknüpfung sehr hohe Anforderungen an deren Rechtfertigung auf.

Wiederholt hat der verfassungsändernde Gesetzgeber eine Änderung des Art. 3 III GG dahingehend, den Text um das Merkmal der sexuellen Orientierung zu ergänzen, abgelehnt, wobei zuletzt einer der tragenden Gründe darin bestand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin aus Art. 3 I GG ein mit dem Art. 3 III GG vergleichbares Schutzniveau gewährleistet sei.

II. Ungleichbehandlung wegen eines der genannten Merkmale

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Es ist davon auszugehen, dass jede Differenzierung anhand eines der genannten Merkmale entweder benachteiligend oder bevorzugend wirkt. Daher ist bei der Prüfung des Art. 3 III 1 GG allgemeiner nach einer Ungleichbehandlung wegen eines der genannten Merkmale zu fragen. Art. 3 III GG enthält somit primär ein Differenzierungsverbot oder tatbestandliches Anknüpfungsverbot. Das bedeutet, dass Rechtsfolgen grundsätzlich nicht an eines der in Art. 3 III GG genannten Merkmale geknüpft werden dürfen.

Weiterführendes Wissen

In seiner früheren Rechtsprechung ging das BVerfG teilweise davon aus, dass eine Ungleichbehandlung nur dann „wegen“ eines der genannten Merkmale erfolgt, wenn nach der gesetzgeberischen Intention das primäre Ziel gerade in der Differenzierung nach einem der genannten Merkmale vorliegt. Davon ist das BVerfG jedoch explizit abgerückt.[20] Auch bei Verwaltungshandeln ist es ausreichend, dass die Behörde eine Rechtsfolge an eines der Merkmale des Art. 3 III GG anknüpft, ohne dass dies das primäre Ziel des Handelns der Behörde sein muss.

Eine Ungleichbehandlung erfolgt nur dann „wegen“ des jeweiligen Merkmals, wenn sich die Rechtsfolge nicht bereits aus einem anderen Grund ergibt. So hat das BVerfG beispielsweise im Hinblick auf Vorschriften, die Deutsch als Gerichtssprache vorschreiben, bereits auf Tatbestandsebene einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Sprache verneint. Insbesondere dadurch, dass Urteile der Strafgerichte in deutscher Sprache abzufassen seien, werde ein Angeklagter, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, nicht rechtlich benachteiligt, denn seine Sprache werde nicht als Anknüpfungspunkt für Rechtsnachteile verwendet.[21]Examenswissen: Die Frage, auf welche Weise das Kriterium der Kausalität zu berücksichtigen ist, wenn ein in Art. 3 III GG genanntes Merkmal Teil eines vielfältigen Motivbündels für die rechtliche Differenzierung ist, wird uneinheitlich beurteilt. Teilweise finden sich in der Rechtsprechung Formulierungen, wonach beispielsweise eine polizeiliche Maßnahme, die „allein aufgrund der Hautfarbe“ erfolgt, gegen Art. 3 III GG verstößt.[22] An anderer Stelle ist von einem „strukturellen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG“ die Rede, der erst die Verfassungswidrigkeit einer Norm begründe.[23]

Richtigerweise ist die alleinige Kausalität eines der Merkmale des Art. 3 III GG für staatliches Handeln eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung für eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 III GG. Ergibt sich die Rechtsfolge jedoch bereits vollständig aus anderen Erwägungen, sodass das in Art. 3 III GG genannte Merkmal für das Ergebnis vollkommen irrelevant ist, so kann keine Ungleichbehandlung „wegen“ dieses Merkmals vorliegen.

Zwischen diesen beiden Extremen befindet sich die wohl häufigste Konstellation, in der das jeweilige Merkmal, wenn auch nicht allein, so doch mitursächlich für die im Gesetz ausdrücklich angeordnete oder im Wege der Auslegung oder konkretisierenden Anwendung durch Gerichte und Verwaltung gewonnene Rechtsfolge ist. In diesen Konstellationen ist nach der hier vertretenen Ansicht stets von einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 III GG auf Tatbestandsebene auszugehen, ohne dass es hierfür darauf ankäme, dass das in Art. 3 III GG genannte Merkmal ein „tragender Grund“ für die Rechtsfolge wäre oder auf andere Weise besonders gesteigertes Gewicht bei der hoheitlichen Entscheidungsfindung entfaltet.[24] Für diese Lösung sprechen insbesondere praktische Erwägungen. Entscheidungsprozesse lassen sich selbst im Idealfall nicht vollständig transparent gestalten, sodass sich oft nicht feststellen lassen wird, welcher von vielen Gründen letztlich für die Entscheidung ausschlaggebend war. Zudem spielen unbewusste Vorurteile eine große Rolle, deren ausschlaggebende Kausalität sich jedoch ebenfalls oft nicht nachweisen lassen will. Schließlich birgt die Ansicht, wonach nur dann eine Diskriminierung wegen eines der in Art. 3 III GG genannten Merkmale vorliegen soll, wenn das Merkmal ausschlaggeben oder tragend für die Entscheidung ist, ein hohes Missbrauchspotenzial. Schließlich ließe sich selbst in den Fällen gezielter Diskriminierung meistens ein unverfänglicher Grund finden, der ausschlaggebend gewesen sein soll und als solcher vorgeschoben werden kann.

III. Mittelbare Diskriminierung?

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Eine mittelbare Diskriminierung liegt wie bei Art. 3 II GG also vor, wenn eine scheinbar neutral formulierte Norm im Ergebnis faktisch überwiegend eine bestimmte Personengruppe trifft und sich benachteiligend auswirkt.

Umstritten ist, ob Art. 3 III GG über das auch als Verbot der unmittelbaren Diskriminierung zu verstehende Differenzierungsverbot hinaus ein Verbot der mittelbaren Diskriminierung enthält.

Aus der Rechtsprechung des BVerfG lassen sich unterschiedliche Schlüsse ziehen. Einerseits hat das BVerfG vereinzelt festgestellt, dass die besonderen Diskriminierungsverbote des Art. 3 III GG nicht zu einem Ausgleich von Nachteilen verpflichten, die sich aus tatsächlichen und nicht aus rechtlichen Gründen ergeben.[25] Auch solle der über Art. 3 III GG hinausgehende Gehalt des Art. 3 II GG (auch vor der Ergänzung durch Art. 3 II 2 GG) darin bestehen, dass sich Art. 3 II GG auch auf die Lebenswirklichkeit beziehe, mithin auf die Herstellung tatsächlicher Gleichstellung gerichtet sei. Daraus lässt sich schließen, dass Art. 3 III GG auf formelle Gleichheit und damit auf das schlichte Anknüpfungsverbot beschränkt sein soll. Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zu der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wiederholt das Verbot einer mittelbaren Diskriminierung auch aus Art. 3 III GG abgeleitet.

Gegen die Annahme, Art. 3 III GG enthalte auch ein Verbot der mittelbaren Diskriminierung, wird in der Literatur insbesondere angeführt, dies führe zu einer zu weitreichenden Einschränkung der Gesetzgebung. Dafür, dass auch mittelbare Diskriminierungen von Art. 3 III GG zu erfassen sind, lässt sich jedoch anführen, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung nicht nur aufgrund des Geschlechts, sondern auch aufgrund der „Rasse“, der Religion und anderer Merkmale, im Europarecht fest verankert ist. Das BVerfG bezieht sich in diesem Punkt auch regelmäßig auf die Rechtsprechung des EuGH. Die befürchtete Einschränkung der Politik durch ein Verbot der mittelbaren Diskriminierung besteht also ohnehin. Die Frage ist, ob aus dem Grundgesetz ein eigener Maßstab für die Überprüfung mittelbar diskriminierenden hoheitlichen Handelns zu entwickeln ist oder ob die Überprüfung allein der europäischen Ebene überlassen wird.

B. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

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Die eigenständige Bedeutung der besonderen Diskriminierungsverbote des Art. 3 III GG gegenüber dem in Art. 3 I GG enthaltenen Allgemeinen Gleichheitssatz besteht in den gesteigerten Anforderungen an die Rechtfertigung. Art. 3 III GG ist insofern als Fortsetzung der Intensitätsskala zu sehen, die einem besonders schwerwiegenden Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gesteigerte Anforderungen auf Rechtfertigungsebene gegenüberstellt. Am oberen Ende dieser Skala knüpft Art. 3 III GG an und erfordert demgegenüber nochmals gesteigerte Anforderungen an die Rechtfertigungsprüfung. In diesem Sinne zieht Art. 3 III GG der Gestaltungsfreiheit der Gesetzgebung engere Grenzen.[26]

Wie bei Art. 3 II GG kann auch eine Ungleichbehandlung wegen eines in Art. 3 III GG enthaltenen Merkmals im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht gerechtfertigt sein.[27]

In Betracht kommen etwa die Staatsstrukturprinzipien aus Art. 20 I GG, Staatszielbestimmungen in Art. 20a aber auch beispielsweise Art. 3 II 2 GG.

Eine Ungleichbehandlung wegen der Abstammung und Herkunft kann unter Rückgriff auf die verfassungsrechtlich verankerten Institutsgarantien des Familienrechts und des Erbrechts gerechtfertigt sein,[28] eine Ungleichbehandlung aufgrund des Glaubens oder der religiösen Anschauung durch das Staatskirchenrecht.[29]

Examenswissen: In der Literatur wird von Vertreter:innen, die der Anerkennung einer mittelbaren Diskriminierung im Rahmen des Art. 3 III GG bereits auf Tatbestandsebene skeptisch gegenüberstehen, verlangt, dass auf Rechtfertigungsebene bei einer mittelbaren Diskriminierung nicht mehr die oben aufgeführten strengen Anforderungen an die Rechtfertigungsprüfung gälten. Stattdessen bestünden dieselben gestuften Rechtfertigungsanforderungen wie bei Art. 3 I GG.[30] Die praktischen Auswirkungen auf die Prüfung dürften sich dabei in Grenzen halten. Jedenfalls wäre bei einer Prüfung anhand des Art. 3 I GG allein wegen der Nähe zu Art. 3 III GG eine besonders sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung anzustellen.

C. Schutzpflichten

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Umstritten ist, ob die speziellen Gleichheitssätze in Art. 3 II und III GG im Vergleich zu dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG erhöhte Schutzpflichten des Staates begründen.

Nach einer Ansicht treffen den Staat keine Pflichten, den Schutz vor Diskriminierung wegen eines in Art. 3 II, III GG auch im Privatrechtsverkehr durchzusetzen, die über die Schutzpflichten aus Art. 3 I GG hinausgingen. Es gehöre zu der grundrechtlich geschützten Privatautonomie, Differenzierungen nach beliebigen Merkmalen vornehmen zu dürfen, und zwar auch auf eine Weise, die dem Staat untersagt wäre.[31] Der einfachgesetzliche Schutz vor Diskriminierungen im Privatrechtsverkehr, wie er insbesondere im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausgestaltet ist, wird somit nicht als Ausfluss der Art. 3 II, III GG angesehen, sondern lediglich als unionsrechtlich determiniert.

Alternativ lässt sich argumentieren, dass sowohl die durch Art. 2 I GG geschützte Privatautonomie als auch die in Art. 3 GG enthaltenen allgemeinen und speziellen Gleichheitssätze „unter dem Dach des Menschenwürdeschutzes nach Art. 1 I GG“ stehen.[32] Betrachtet man die in Art. 2 I GG geschützte Privatautonomie folglich nicht isoliert, sondern im Kontext anderer Grundrechte, so gebietet es der Grundsatz der Einheit der Verfassung, „Freiheit in Gleichheit als Verwirklichung der Menschenwürde zu ermöglichen“. Folglich kann kein Grundrecht dazu ermächtigen, Freiheit diskriminierend zu nutzen.[33]

Das BVerfG hat die Frage nach erhöhten Schutzpflichten aus Art. 3 II und III GG in seiner Entscheidung über Stadionverbote bewusst offengelassen.[34]

D. Konkurrenzen

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Art. 3 III GG hat als lex specialis Vorrang vor Art. 3 I GG.

Andere spezielle Gleichheitssätze sowie Freiheitsrechte können neben Art. 3 III GG anwendbar sein.

E. Europäische und internationale Bezüge

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Der Schutz vor Diskriminierung ist in besonders hohem Maß unions- und völkerrechtlich determiniert.

I. Europarecht

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Die Europäische Grundrechtecharta enthält in Art. 21 ein Diskriminierungsverbot mit einem ausführlichen Katalog an Merkmalen, der unter anderem auch die sexuelle Orientierung enthält: „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten“.

Weiterführendes Wissen zu Antidiskriminierung im europäischen Sekundärrecht

Die größte Bedeutung erlangt das Recht der Europäischen Union über die zahlreichen Antidiskriminierungsrichtlinien. Hervorzuheben ist insbesondere die sogenannte Rahmenrichtlinie, die das System des europäischen Antidiskriminierungsrechts bestimmt.[35] In Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien wurde in Deutschland das AGG erlassen..

II. Völkerrecht

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Auf völkerrechtlicher Ebene finden sich eine Reihe allgemeiner sogenannter akzessorischer Diskriminierungsverbote. „Akzessorisch“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Diskriminierungsverbote nicht isoliert angewendet werden, sondern dass sie sich schon ihrem Wortlaut nach auf die Freiheitsrechte beziehen.

Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte lautet etwa in der nicht-amtlichen deutschen Übersetzung: „Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand“.

Ähnlich statuiert Art. 2 II des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR):[36]: „Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaft unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten“.

Auch Art. 14 EMRK hat eine gegenüber den Freiheitsrechten akzessorische Struktur: „Der Genuss der in dieser Konvention anderkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten“.

Einzelnen vulnerablen Gruppen sind zusätzlich spezielle Antidiskriminierungskonventionen gewidmet, wie etwa das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung[37], das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau[38] oder das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.[39]

Weiterführende Studienliteratur

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  • Susanne Baer, Gleichberechtigung Revisited, NJW 2013, 3145-3149.
  • Sigrid Boysen, Racial Profiling, Jura 2020, 1192-1199.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte

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  • Art. 3 III GG enthält besondere Diskriminierungsverbote, die den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG konkretisieren.
  • Der Zweck der besonderen Diskriminierungsverbote besteht darin, Gruppen, die strukturell besonders diskriminierungsgefährdet sind, zu schützen.
  • Ungleichbehandlungen wegen der in Art. 3 III GG Merkmale sind nicht in jedem Fall unzulässig, unterliegen jedoch erhöhten Anforderungen an die Rechtfertigung.

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Inhaltsverzeichnis des Buches

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Abschnitt 1 - Allgemeine Grundrechtslehren

Abschnitt 2 - Aufbau der Prüfung eines Freiheitsgrundrechts

Abschnitt 3 - Grundrechtsschutz und Dritte

Abschnitt 4 - Verfahren, Konkurrenzen, Prüfungsschemata

Abschnitt 5 - Grundrechte im Mehrebenensystem

Abschnitt 6 - Einzelgrundrechte des Grundgesetzes

Fußnoten

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  1. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 59= BVerfGE 147, 1 - Dritte Option.
  2. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2017, Az.: 1 BvR 2019/16, Rn. 56 = BVerfGE 147, 1 - Dritte Option.
  3. Müller-Wille, in: Der (im-)perfekte Mensch, 2003, 57-71.
  4. Dafür, dass gerade auch abgelehnte Rassebegriffe erfasst werden müssen, und somit für eine Definition des Begriffs der Rasse anhand vermeintlich vererbbare Merkmale: Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 46. Ed. 15.2.2021, Art. 3, Rn. 223.
  5. Barskanmaz, Recht und Rassismus, 2019, S. 21 f.
  6. Barskanmaz, Recht und Rassismus, 2019, S. 21 f.
  7. BVerfG, Beschl. v. 2.11.2020, Az.: 1 BvR 2727/19, Rn. 11, 18.
  8. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst, Studienkommentar GG, 4. Aufl. 2019, Art. 3, Rn. 91.
  9. BVerfG, Beschl. v. 25.5.1956, Az.: 1 BvR 83/56, NJW 1956, 985, 986.
  10. BVerfG, Beschl. v. 22.1.1959, Az.: 1 BvR 154/55, Rn. 18 = BVerfGE 9, 124 - Armenrecht.
  11. BVerfG, Beschl. v. 22.1.1959, Az.: 1 BvR 154/55, Rn. 19 = BVerfGE 9, 124 - Armenrecht.
  12. BVerfG, Beschl. v. 22.1.1959, Az.: 1 BvR 154/55, Rn. 18 = BVerfGE 9, 124 - Armenrecht.
  13. BVerfG, Beschl. v. 27.1.2015, Az.: 1 BvR 471/10, Rn. 125 = BVerfGE 138, 296.
  14. BVerfG, Beschl.v. 22.5.1975, Az.: 2 BvL 13/73, Rn. 41 = BVerfGE 39, 334 - Extremistenbeschluss.
  15. BVerfG, Beschl.v. 22.5.1975, Az.: 2 BvL 13/73, Rn. 41 = BVerfGE 39, 334 - Extremistenbeschluss; >Langenfeld, in: Maunz/Dürig GG, 92. EL August 2020, Art. 3 Abs.3, Rn. 70.
  16. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994, BGBl. I 1994, 3146.
  17. BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997, Az.: 1 BvR 9/97, Rn. 63 = BVerfGE 96, 288 - Integrative Beschulung.
  18. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst, Studienkommentar GG, 4. Aufl. 2019, Art. 3, Rn. 101.
  19. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst, Studienkommentar GG, 4. Aufl. 2019, Art. 3, Rn. 101.
  20. BVerfG, Urt. v. 28.1.1992, Az.: 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83 und 10/91, Rn. 53-54.
  21. BVerfG, Beschl. v. 17.5.1983, Az.: 2 BvR 731/80, NJW 1983, 2762, 2765.
  22. OVG Koblenz, Urt. v. 27.3.2014, Az.: 7 A 10993/12, Rn. 36.
  23. OVG Koblenz, Urt. v. 21.4.2016, Az.: 7 A 11108/14, Rn. 56.
  24. So auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 46. Ed. 15.2.2021, Art. 3, Rn. 212a.
  25. BVerfG, Beschl. v. 17.5.1983, Az.: 2 BvR 731/80, NJW 1983, 2762, 2765.
  26. BVerfG, Beschl. v. 17.2.1999, Az.: 1 BvL 26/97, Rn. 13.
  27. BVerfG, Beschl.v. 24.1.1995, Az.: 1 BvL 18/93 und 5, 6, 7/94, 1 BvR 403, 569/94, Rn. 65 = BVerfGE 92,91 - Feuerwehrabgabe; BVerfG, Beschl. v. 17.2.1999, Az.: 1 BvL 26/97, Rn. 13.
  28. Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, Rn. 830.
  29. Gröpl, in: Gröpl/Windthorst, Studienkommentar GG, 4. Aufl. 2019, Art. 3, Rn. 99.
  30. Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 46. Ed. 15.2.2021, Art. 3, Rn. 218.
  31. Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 46. Ed. 15.2.2021, Art. 3, Rn. 210; Langenfeld, in Maunz/Dürig GG, 92. EL August 2020, Art. 3 Abs. 3, Rn. 81-83.
  32. Baer, ZRP 2002, 290, 291.
  33. Baer, ZRP 2002, 290, 292.
  34. BVerfG Beschl. v. 11.4.2018, Az.: 1 BvR 3080/09, Rn. 40 = BVerfGE 148, 267 - Stadionverbote.
  35. RL 2000/78/EG des Rates v. 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
  36. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte v. 19. 12. 1966, BGBl. II 1973, 1533
  37. Internationales Übereinkommen v. 7. 3. 1969 zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung, BGBl. II 1969, 961.
  38. Übereinkommen v. 18. 12. 1979 zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, BGBl. II 1985, 1234.
  39. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen v. 13.12.2006, BGBl. II 2008, 1419.