Fall 3b
Autor:innen: Marie Friese, Luca Knuth - Vorgängerversion über die Autor:innen-Liste abrufbar
Schwierigkeitsgrad: Erstsemster/Anfänger:innen
Sachverhalt Zulässigkeit
[Bearbeiten]Der Deutsche Lehrerverband bemängelt die mangelnde Konzentration und Aufmerksamkeit der deutschen Schüler:innen sowie Störungen des Unterrichts aufgrund von digitalen Endgeräten (Smartphones).
Die Bundesregierung sieht insbesondere aufgrund des staatlichen Bildungsauftrags und der Gefahren des Mobbings mittels sozialer Netzwerke, welche von den Schüler:innen vor allem über ihre Handys genutzt werden, ebenfalls besonderen Handlungsbedarf.
Sie erlässt deshalb ein Gesetz, das die Verwendung von Endgeräten auf dem gesamten Schulgelände untersagt. Das gilt auch für Pausenzeiten. Laut dem Gesetz dürfen Lehrer:innen Endgeräte einsammeln, sofern sie entgegen dem Verbot benutzt werden.
Die 14-Jährige Schülerin A ist von der Ankündigung des zukünftigen § 3 BSmG entsetzt. Sie entschließt sich dazu, sich gegen das Gesetz rechtlich zur Wehr zu setzen, bevor ihr geliebtes Handy von einem Lehrer weggenommen werden kann. Schließlich würde das ihre Grundrechte verletzen. Ihre Eltern halten nichts von ihren Verfahrensplänen. Sie finden das Gesetz notwendig, da sie überzeugt sind, dass Handys die Konzentration der Schüler:innen im Unterricht massiv störten. Wenn A rechtlich gegen das Gesetz vorgehen wolle, müsse sie dies ohne die Unterstützung ihrer Eltern und gegen deren Willen tun.
Prüfen Sie die Zulässigkeit eines entsprechenden Verfahrens der Schülerin A vor dem BVerfG gegen das BSmG.
Sachverhalt des Übungsfalles zu Art. 3 I GG
[Bearbeiten]G lebt in der Gemeinde L im Landkreis L. Eines Tages sieht er auf der Straße die überregional aushängende Werbung für das im benachbarten Landkreis M liegende Freizeitbad. Er beschließt, dass er mit seinen Kindern dort das nächste Wochenende verbringen möchte. Der Betreiber des Freizeitbades ist die Z-GmbH. Einziger Gesellschafter der Z-GmbH ist der Fremdenverkehrsverband. Dieser ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, bestehend aus dem Landkreis M sowie weiteren anderen Gemeiden im Landkreis. Einwohner:innen aus Gemeinden, die dem Landkreis M oder anderen Mitgliedern des Fremdenverkehrsverbandes angehören, zahlen einen reduzierten Eintrittspreis von 5 Euro. Alle anderen Besucher:innen müssen den regulären Preis von 8 Euro aufbringen. G fühlt sich durch die Preisgestaltung ungerecht behandelt. Er meint, dass auch er nur den reduzierten Preis zahlen müsste. Die unterschiedlichen Preise stellen eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar. Die Z-GmbH meint dagegen, dass die Gemeindebewohner:innen mittelbar über die Steuern die Lasten des Freizeitbades zu tragen hätten und daher gerechtfertigt in den Genuss der Reduzierung kommen.[1]
Verletzt die Preisgestaltung den G in Art. 3 Abs. 1 GG?
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Angelehnt an BVerfG, Beschl. v. 19.7.2016 – 2 BvR 470/08 = NJW 2013, 2498.