Fall 3 Lösung
Autorin: Verena Kahl
Behandelte Themen: Gesetzgebungskompetenzen, Rechtsstaatsprinzip – Bestimmtheitsgebot, Allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG, Abstrakte Normenkontrolle
Zugrundeliegender Sachverhalt: OpenRewi/ Grundrechte-Fallbuch/ Fall 3
Schwierigkeitsgrad: Anfänger*innen – Klausurtyp: Zwischenprüfung – Bearbeitungszeit: 2 Stunden
Abwandlungen:
→ Zusatzfall Fall 3a (Prüfung Freiheitsgrundrecht)
→ Zusatzfall Fall 3b (Zulässigkeit Verfassungsbeschwerde)
Im Rahmen dieses Sachverhalts wurde bewusst eine Aufgabenstellung gewählt, die sich in einzelne Fragestellungen untergliedert. Dies macht es insbesondere für Anfänger*innen leichter, die einzelnen Problemkomplexe zu bearbeiten. Um den Bearbeiter*innen jedoch einen Überblick über den klassischen Aufbau zu geben, wird im Folgenden eine kurze Lösungsskizze vorangestellt, die aufzeigt, wie der Fall bei der Aufgabenstellung „Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?“ zu lösen wäre.
A. Zulässigkeit
→ wie Frage 4
B. Begründetheit
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
1. Gesetzgebungskompetenz
→ wie Frage 1
2. Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG
3. Form, Art. 82 GG
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
1. Vereinbarkeit mit Staatsprinzipien
- Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) in Form des Bestimmtheitsgrundsatzes → wie Frage 2
2. Vereinbarkeit mit Grundrechten
- Prüfung von Art. 2 I GG → wie Frage 3
a) Schutzbereich
b) Eingriff
c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
aa) Bestimmung der Schranke
bb) Verfassungsmäßigkeit des § 3 I, II BSmG
- Formelle Verfassungsmäßigkeit: Verweis nach oben
- Materielle Verfassungsmäßigkeit reduziert sich auf Verhältnismäßigkeitsprüfung
Frage 1: Gesetzgebungszuständigkeit
[Bearbeiten]I. Grundsatz der Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 I GG
[Bearbeiten]Gemäß Art. 70 I GG liegt die Gesetzgebungskompetenz grundsätzlich bei den Ländern, sofern das Grundgesetz nicht ausnahmsweise dem Bund die Kompetenz in bestimmten Bereichen zuweist. Der Bund könnte dabei insbesondere im Rahmen der ausschließlichen sowie der konkurrierenden Kompetenz zuständig sein (siehe Art. 70 II GG).
II. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 73 I Nr. 7 GG: Postwesen und Telekommunikation
[Bearbeiten]Zunächst könnte eine ausschließliche Gesetzgebung des Bundes gemäß Art. 73 I Nr. 7 GG bestehen. Dieser Kompetenztitel erfasst neben dem Postwesen auch die Telekommunikation. Fraglich ist, ob die Regelung der Nutzung von mobilen Endgeräten an Schulen auch unter den Begriff der Telekommunikation im Sinne des Art. 73 I Nr. 7 GG subsumiert werden kann. Traditionell umfasst Art. 73 I Nr. 7 GG insbesondere „die Regelung der technischen Seite der Errichtung einer Telekommunikationsinfrastruktur und der Informationsvermittlung mit Hilfe von Telekommunikationsanlagen“.[1] Allerdings fällt die Regelung des übermittelten Inhalts oder die Art der Nutzung gerade nicht unter Art. 73 I Nr. 7 GG.[2] Dies folgt insbesondere aus einer historischen Auslegung der Norm. Ihre Entstehungsgeschichte zeigt, dass vor der Telekommunikation das Fernmeldewesen Regelungsgegenstand des Art. 73 I Nr. 7 GG war.[3] Nach allgemeinem Sprachgebrauch umfasst das Fernmeldewesen einen technischen Vorgang der Übermittlung von Signalen und nicht den Inhalt der Übertragung selbst.[4] Das Verbot der Nutzung von mobilen Endgeräten an Schulhöfen betrifft jedoch nicht die technische Seite der Telekommunikation. Eine Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Regelung der Nutzung von Mobilfunk- und anderen digitalen Geräten kann daher nicht über Art. 73 I Nr. 7 GG hergeleitet werden.
Die vorliegenden Ausführungen zur Regelung der technischen Seite der Telekommunikation, basierend auf einer historischen Auslegung, können in diesem Ausmaß keinesfalls von den Bearbeiter*innen verlangt werden. Sie dienen insbesondere der informativen Erklärung eines Kompetenztitels, aus dessen Wortlaut ohne weitere Hinweise kaum auf den Umfang der Regelung geschlossen werden kann. Aus diesem Grund wurden auch entsprechende Hinweise im Sachverhalt gesetzt. Sofern die Bearbeiter*innen die im Sachverhalt angelegten Argumente in die Prüfung einfließen lassen und zu einem vertretbaren Ergebnis führen, sollte dies positiv bewertet werden.
III. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 I Nr. 7 GG: Öffentliche Fürsorge
[Bearbeiten]Allerdings könnte eine konkurrierende Zuständigkeit des Bundes aus Art. 74 I Nr. 7 GG folgen, der die öffentliche Fürsorge zum Gegenstand hat. Grundsätzlich ist der Begriff „öffentliche Fürsorge“ im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip weit auszulegen. Mithin erfasst Art. 74 I Nr. 7 GG neben dem originären Bereich der öffentlichen Hilfe bei wirtschaftlicher Notlage (Sozialhilfe) auch die Jugendpflege und den Jugendschutz. Unter den Jugendschutz fallen neben der Regelung jugendgefährdender Schriften insbesondere auch der Jugendmedienschutz im Rahmen von Rundfunk und Telemedien. Vorliegend soll laut der Bundesregierung auch der Gefahr des Mobbings unter Jugendlichen begegnet werden, welche durch die Nutzung sozialer Netzwerke während der Schulzeit entsteht, sogenanntes Cybermobbing.
Grundsätzlich ist der Staat für den Schutz Jugendlicher auch dann zuständig, wenn sie sich im Internet bewegen. Dem Staat kommt dabei die Aufgabe zu, Medieninhalte auf ihr Gefährdungspotenzial hin zu beurteilen und deren öffentliche Verbreitung zu regeln. Dies betrifft insbesondere die Regulierung von Einflüssen der Erwachsenenwelt auf Kinder und Jugendliche, wie etwa Pornographie, Gewaltverherrlichung, Extremismus oder Diskriminierung.
Zunächst ist vorliegend bereits fragwürdig, ob Mobbing unter Schüler*innen mittels sozialer Netzwerke – also Texte, Bilder und Videos von Schüler*innen, die das physische Mobbing in eine Art Cybermobbing verwandeln – unter den klassischen Jugendschutzbegriff des Art. 74 I Nr. 7 GG fällt, der im Rahmen der Medien Kinder und Jugendliche vor ihrer Entwicklung nicht angemessenen Inhalten schützen soll.
Ferner steht vorliegend nicht die Regulierung sozialer Netzwerke zur Bekämpfung des Mobbings unter Schüler*innen im Vordergrund, sondern die Regulierung der Nutzung von mobilen Endgeräten während des Unterrichts und auf dem Schulgelände. Insbesondere soll die Nutzung dieser Geräte unterbunden werden, damit Störungen des Unterrichts und insgesamt der schulischen Atmosphäre vermieden werden. Das Gesetz bezweckt somit vordergründig die Gewährleistung des staatlichen Bildungsauftrags im schulischen Umfeld. Schwerpunkt des Gesetzesvorhabens ist mithin nicht die generelle Bekämpfung des Mobbings mittels digitaler Medien. Damit fällt das Verbot der Nutzung mobiler Endgeräte während des Unterrichts und auf dem Schulgelände in den Bereich des Schulrechts. Das Schulrecht ist jedoch mangels anderer Bundeszuweisung gemäß Art. 70 I GG originäre Aufgabe der Länder.
IV. Ergebnis
[Bearbeiten]Eine ausschließliche oder konkurrierende Zuständigkeit des Bundes gemäß Art. 73 I Nr. 7 GG beziehungsweise Art. 74 I Nr. 7 GG ist somit nicht gegeben. Daraus folgt, dass die Länder für ein gesetzliches Verbot von mobilen Endgeräten an Schulen zuständig sind.
Die vorstehenden Ausführungen zur Gesetzgebungskompetenz sind in keinem Falle in dieser Ausführlichkeit zu erwarten. Durch die Hilfestellungen im Sachverhalt sollte es möglich sein, die für die Telekommunikation und den Jugendschutz einschlägigen Normen zu identifizieren.
Für eine ordentliche Bearbeitung genügt es, einzelne Argumentationsstränge aus dem Sachverhalt aufzugreifen, wiederzugeben und sie am Ende zu einem überzeugenden Ergebnis zu führen.
Überdurchschnittliche Bearbeitungen nehmen eine detaillierte Auslegung des Terminus „Jugendschutz“ vor und wenden diese auf die Fallkonstellation an. Insgesamt steht hierbei die Argumentation und nicht das Ergebnis im Vordergrund.
Wiederholung zur Gesetzgebungskompetenz:
1. Grundsatz: Gesetzgebung der Länder nach Art. 70 I GG
Grundsätzlich sind die Länder nach Art. 70 I GG für die Gesetzgebung zuständig, es sei denn, die Gesetzgebungskompetenz ist dem Bund nach dem Grundgesetz - i.d.R. als konkurrierende oder ausschließliche Gesetzgebungskompetenz - zugewiesen.
2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
a) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Liegt ein Fall der ausschließlichen Gesetzgebung vor, ist allein der Bund für die Gesetzgebung zuständig, Art. 71 GG. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die in Art. 73 I GG verankerten Kompetenztitel. Ferner kann eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz aus speziellen Regelungen des GG folgen, vergleiche Art. 21 III GG.
b) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 74 I GG
Besteht keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, kann dessen Zuständigkeit jedoch aus einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz folgen.
aa) Kompetenzkatalog des Art. 74 I GG
Entsprechende Kompetenztitel folgen aus dem Katalog des Art. 74 I GG.
bb) Prüfung der Erforderlichkeit, Art. 72 II GG
Im Fall eines in Art. 72 II GG genannten Kompetenztitels ist zudem eine Erforderlichkeitsprüfung vorzunehmen. Danach darf der Bund nur tätig werden, soweit eine bundesgesetzliche Regelung
i) zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder
ii) zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit
im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist.
c) Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Zuständigkeit des Bundes für die Gesetzgebung kann zudem auch aus einer ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz folgen. Beispiele hierfür sind die Kompetenz kraft Natur der Sache, die Annexkompetenz, oder die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs.
Frage 2: Bestimmtheitsgebot
[Bearbeiten]Fraglich ist, ob die Verwendung des Begriffs „mobile Endgeräte“ mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar ist.
Das Bestimmtheitsgebot als Aspekt der Rechtssicherheit stellt eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 II 2, III, 1 III, 28 I 1 GG dar und fordert eine ausreichende Bestimmtheit von Rechtsvorschriften. Danach muss das vom Gesetzgeber Gewollte hinreichend klar und präzise formuliert und eine Bestimmung der Rechtsfolgen möglich sein (sogenannte Grundsätze der Normklarheit und Justiziabilität).[5] Insbesondere muss die Rechtslage für die Betroffenen erkennbar sein, um das eigene Verhalten darauf ausrichten zu können.[6] Grundsätzlich fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist oder der Konkretisierung bedarf.[7] Die Verwendung von unbestimmten, auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen oder Generalklauseln ist insofern nicht ausgeschlossen, als diese im Wege der Interpretation und richterlichen Überprüfung eine Konkretisierung erfahren können.[8] Betrifft eine Norm den Eingriff in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre der Bürger*innen, so müssen die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz besonders streng gefasst werden.[9]
Der Bestimmtheitsgrundsatz wird auch in Fall 10 thematisiert.[10]
Das Verbot mobiler Endgeräte während des Unterrichts und auf dem Schulgelände betrifft den grundrechtssensiblen Bereich der Schüler*innen, insbesondere deren allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG. § 3 BSmG muss mithin dem Bestimmtheitsgebot in besonderem Maße entsprechen.
Vorliegend könnte fraglich sein, ob der Begriff „mobile Endgeräte“ ohne Weiteres auslegungsfähig und damit bestimmt genug ist. Insbesondere müssen Schüler*innen sowie die zuständigen Lehrkräfte dem Wortlaut des § 3 BSmG entnehmen können, auf welche Geräte sich das gesetzlich normierte Verbot bezieht. Denn zum einen müssen die Schüler*innen ihr Verhalten an die Anforderungen des Verbots anpassen können. Zum anderen erfordert § 3 III BSmG, dass die Lehrer*innen erkennen, welche Geräte von diesem Verbot erfasst sind, um diese bei Verstößen rechtmäßig einbehalten zu können.
Aus dem Wortlaut der Norm folgt zunächst, dass keine genaue Bezeichnung einzelner verbotener Geräte, wie beispielsweise Mobilfunktelefone, vorgenommen wurde. Bei der Bezeichnung der mobilen Endgeräte handelt es sich somit um einen Sammelbegriff. Dies wäre dann unschädlich, wenn sich durch Auslegung dieses Begriffs die von der Nutzung ausgeschlossenen Geräte ermitteln ließen. Nach dem Wortlaut des § 3 BSmG geht es zunächst um sogenannte Endgeräte, also Geräte, die an ein öffentliches oder privates Daten- oder Telekommunikationsnetz angeschlossen sind. „Mobile“ Endgeräte können dabei als tragbare Kommunikationsgeräte verstanden werden, die ortsungebunden zur Sprach- und Datenkommunikation eingesetzt werden. Neben der Ortsunabhängigkeit sind sie zudem von Erreichbarkeit und Lokalisierbarkeit geprägt. Erfasst würden nach dem Wortlaut neben herkömmlichen Mobilfunktelefonen („Handys“) beispielsweise auch Smartphones oder Tablets, die grundsätzlich internetfähig und damit lokalisierbar sind sowie ortsungebunden verwendet werden können. Darüber hinaus entspricht es Sinn und Zweck der Norm, dass die Nutzung solcher Geräte verboten werden soll, durch deren speziell kommunikative Verwendung die Konzentration der Schüler*innen beeinträchtigt wird und die somit zu Störungen im Unterricht und im sozialen Umgang auf dem Schulgelände führen. Nach Sinn und Zweck des § 3 BSmG würden dann auch Smartwatches oder Laptops erfasst werden, sofern diese Geräte nicht bereits dem Wortlaut nach mobile Endgeräte darstellen.
Diese Auslegung zeigt, dass die Geräte, welche Gegenstand des Verbots des § 3 BSmG sind, durch Interpretation bestimmbar sind. Danach genügt der Gesetzeswortlaut den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot.
Die vorstehenden Ausführungen sind in keinem Falle in dieser Ausführlichkeit zu erwarten. Grundsätzlich sollte jedoch eine kurze Darstellung des Bestimmtheitsgrundsatzes gelingen.
Für eine ordentliche Bearbeitung genügt es bereits, sich an der Auslegung des Begriffs „mobile Endgeräte“ zu versuchen, da im Sachverhalt hierfür keine Hilfestellungen gegeben wurden. Hierbei kommt es wiederum weniger auf das Ergebnis, als auf die eigenständige Argumentation an.
Gute Bearbeiter*innen erkennen die Auslegungsbedürftigkeit des Begriffs „mobile Endgeräte“ und nehmen diese unter Nennung der zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden vor.
Frage 3: Vereinbarkeit mit Art. 2 I GG
[Bearbeiten]Vorliegend könnte § 3 BSmG gegen die allgemeine Handlungsfreiheit der Schüler*innen gemäß Art. 2 I GG verstoßen. Eine Grundrechtsverletzung liegt dann vor, wenn durch die gesetzliche Regelung in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit eingegriffen wird, ohne dass dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Aus der Aufgabenstellung ergibt sich, dass vorliegend nur die Vereinbarkeit mit Art. 2 I GG zu prüfen ist.
Bei der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG handelt es sich um ein sogenanntes Auffanggrundrecht. Es ist daher nur einschlägig, wenn kein spezielles Grundrecht in Betracht kommt (lex specialis-Regel). Sobald jedoch der Schutzbereich eines anderen speziellen Grundrechts einschlägig ist, tritt die allgemeine Handlungsfreiheit als subsidiäres Grundrecht zurück.
I. Schutzbereich
[Bearbeiten]1. Persönlicher Schutzbereich
[Bearbeiten]Zunächst müsste der persönliche Schutzbereich des Art. 2 I GG eröffnet sein. Art. 2 I GG gewährt jedem bzw. jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner bzw. ihrer Persönlichkeit. Dies meint alle Grundrechtsträger*innen, also insbesondere alle natürlichen Personen. Betroffen vom Verbot der Verwendung mobiler Endgeräte in und auf dem Schulgebäude sind die Schüler*innen. Diese sind als natürliche Personen Grundrechtsträger*innen. Mithin ist der persönliche Schutzbereich des Art. 2 I GG eröffnet.
2. Sachlicher Schutzbereich
[Bearbeiten]Darüber hinaus müsste auch der sachliche Schutzbereich des Art. 2 I GG eröffnet sein. Nach dem Wortlaut des Art. 2 I GG ist die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“ geschützt. Fraglich ist deshalb, ob auch die Verwendung von digitalen Medien in Form von mobilen Endgeräten darunter fällt. Zu der Frage, welche Verhaltensweisen unter die freie Entfaltung der Persönlichkeit fallen, werden unterschiedliche Meinungen vertreten.
a) Persönlichkeitskerntheorie
[Bearbeiten]Eine Ansicht orientiert sich an dem Wortlaut der Norm und geht deshalb davon aus, dass nur solche Verhaltensweisen vom Schutzbereich des Art. 2 I GG erfasst würden, die zum Kernbereich des Persönlichen zählen und daher für die Entfaltung der Persönlichkeit von Gewicht sind.[11] Zwar lässt sich behaupten, dass auch die Kommunikation über und die Verwendung von digitalen Medien der Entfaltung der Persönlichkeit dient. Allerdings ist sie nicht in der Weise persönlichkeitsstiftend, dass es als eine Grundbedingung der Identitätsfindung angesehen werden kann. Mithin wäre nach dieser Definition der Schutzbereich des Art. 2 I GG nicht eröffnet.
Eine andere Ansicht ist insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen im Rahmen der Angemessenheit gut vertretbar.
b) Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit
[Bearbeiten]Eine andere Ansicht versteht den Wortlaut des Art. 2 I GG dahingehend, dass jede freie Entfaltung der Persönlichkeit – auch wenn sie nicht gewichtig ist – von Art. 2 I GG erfasst sein soll. Danach wäre jede Form menschlichen Handelns vom Schutzbereich erfasst, mithin auch die Verwendung von mobilen Endgeräten, beispielsweise zur Kommunikation.
c) Streitentscheid
[Bearbeiten]Da die genannten Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, stellt sich die Frage, welchem Verständnis von Art. 2 I GG der Vorzug zu geben ist.
Für die erstgenannte Ansicht spricht, dass eine weite Auslegung der Handlungsfreiheit zu einem ausufernden Grundrechtsschutz führen würde. Danach würde jedes menschliche Handeln, selbst gemeinschädliche und strafbare Handlungen, vom Schutzbereich erfasst. Insbesondere letzteres könnte zu einer Banalisierung des Grundrechtschutzes führen und damit das Institut der Grundrechte als solches abwerten.
Für die letztgenannte Ansicht spricht hingegen die Gesamtsystematik der Verfassung, wonach die Bundesrepublik Deutschland ein freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat ist [systematische Auslegung]. Entsprechend dieser Grundannahme soll Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht dienen und einen lückenlosen Freiheitsschutz durch das Grundgesetz gewährleisten [teleologische Auslegung]. Ihm kommt damit eine sogenannte Schutzergänzungsfunktion zu. Dies gebietet eine weite Auslegung des Wortlautes, sodass jede selbstbestimmte menschliche Handlung erfasst wird, was wiederum die Eigenständigkeit und Weite der Schranke (einfacher Gesetzesvorbehalt) erklärt (s.u.). Auch die Entstehungsgeschichte der Norm spricht für diesen Ansatz. Die ursprünglich vorgeschlagene Formulierung – „Jeder ist frei zu tun und zu lassen [...]" – wurde nur aus sprachlichen Gründen durch die aktuell geltende Fassung ersetzt [historische Auslegung].
Hinzukommt, dass die Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit die Unbestimmtheit der anderen Auffassung vermeidet, die willkürliche Subsumtionsergebnisse produziert. Insbesondere erscheint es schwierig, ein objektives und allgemein gültiges Kriterium für die Bestimmung des Kerns der Persönlichkeit zu finden. Denn einzelne Tätigkeiten haben in unterschiedlichen Kontexten für verschiedene Personen eine unterschiedliche Bedeutung. Den Bedenken bzgl. eines zu weiten Schutzbereichs kann zudem entgegen gehalten werden, dass eine Korrektur über die Verhältnismäßigkeit möglich ist, in welcher beispielsweise eine geringe Einschränkung des Verhaltens gewürdigt werden kann.
Letztlich sprechen die besseren Argumente für die weit gefasste allgemeine Handlungsfreiheit. Die Verwendung von mobilen Endgeräten auch auf dem Schulgelände unterfällt mithin dem sachlichen Schutzbereich des Art. 2 I GG.
Die vorstehende Erörterung des Schutzbereichs muss keinesfalls in dieser Ausführlichkeit erfolgen. Der sachliche Schutzbereich ist neben der Verhältnismäßigkeitsprüfung jedoch einer der Kernpunkte des Art. 2 I GG. Eine Auseinandersetzung mit dem Gegenstand des Schutzbereichs wird daher von Bearbeiter*innen erwartet. Eine saubere Darstellung und Auflösung des Streitstandes mit den entsprechenden Argumenten sollte bei einer Korrektur besonders honoriert werden.
Mittlerweile hat sich die Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit als ganz herrschende Ansicht durchgesetzt. Die vorliegende Darstellung dient damit vor allem als Muster für den Aufbau eines Meinungsstreites sowie die Anwendung der unterschiedlichen juristischen Auslegungsmethoden.
Insbesondere Bearbeiter*innen fortgeschrittener Semester können ihre Ausführungen auf die Lehre von der allgemeinen Handlungsfreiheit unter Verweis auf die entsprechenden Argumente beschränken oder es bei einer kurzen Erwähnung der Persönlichkeitskerntheorie belassen.
Sofern Bearbeiter*innen im Rahmen der Persönlichkeitskerntheorie vertretbar zu dem Ergebnis gelangen, dass die Kommunikation über mobile Endgeräte dem Kernbereich des Persönlichen unterfällt, ist zu beachten, dass der Streitentscheid mit Verweis auf die zum gleichen Ergebnis kommenden Ansichten dahinstehen kann.
II. Eingriff
[Bearbeiten]Darüber hinaus müsste durch § 3 BSmG in die allgemeine Handlungsfreiheit der Schüler*innen eingegriffen werden.
Im klassischen Sinn wird der Eingriff definiert als jede Regelung, die unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes Ge- oder Verbot, welches mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheit führt.
Gemäß § 3 I und II BSmG ist es Schüler*innen untersagt, während des Unterrichts und auf dem Schulgelände mobile Endgeräte zu verwenden. Dies stellt eine typische Form des Verbots dar. Somit werden die Schüler*innen bereits nach dem klassischen Eingriffsbegriff in ihren Handlungsmöglichkeiten beschränkt. Mithin liegt ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG vor.
Da ein Eingriff vorliegend bereits nach dem klassischen Eingriffsbegriff gegeben ist, genügt daher eine verkürzte Darstellung. Eine ausführlichere Darstellung, welche auch den modernen Eingriffsbegriff umfasst, kann entsprechend honoriert werden.
- Zu Erinnerung
Der moderne Eingriffsbegriff hat die Definition des klassischen Eingriffsbegriffs erweitert und sieht einen Eingriff in jedem staatlichen Handeln, das ein Verhalten, welches in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, gleichgültig ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsachlich, mit oder ohne Befehl und Zwang eintritt. Einen Eingriff in Art. 2 I GG bildet demnach jede Regelung der öffentlichen Gewalt, die die Handlungsfreiheit des Bürgers beeinträchtigt.
Gute Bearbeiter*innen zeigen, dass sie sauber zwischen klassischem und modernem Eingriffsbegriff differenzieren. Langfristig mag diese Unterscheidung jedoch zunehmend an Bedeutung verlieren.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
[Bearbeiten]Der Eingriff könnte jedoch gerechtfertigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn Art. 2 I GG einschränkbar ist und die Anforderungen des Schrankenvorbehalts eingehalten sind.
1. Bestimmung der Schranke des Art. 2 I GG
[Bearbeiten]Das Grundrecht aus Art. 2 I GG ist nicht vorbehaltlos gewährt. Danach sind Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung sowie das Sittengesetz, sogenannte Schrankentrias. Eine eigenständige Bedeutung kommt jedoch nur der verfassungsmäßigen Ordnung zu. „Verfassungsmäßige Ordnung“ meint die Gesamtheit der Rechtsvorschriften, die formell und materiell verfassungsmäßig sind (= verfassungsmäßige Rechtsordnung). Aus ihr wird ein einfacher Gesetzesvorbehalt für die allgemeine Handlungsfreiheit hergeleitet. Die Rechte anderer, verstanden als alle subjektiven Rechte, bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind über diese Normierung bereits Teil der verfassungsmäßigen Ordnung. Das Sittengesetz spiegelt die aktuell gültigen Wert- und Moralvorstellungen wider und ist über die Begriffe der „guten Sitten“ wie auch „Treu und Glauben“ ebenfalls in der Rechtsordnung normiert.[12] Daher gehen diese Schranken in der verfassungsrechtlichen Ordnung auf und haben somit keine selbständige Bedeutung.
Die Schrankentrias ist ein Standardbegriff, der als Schlagwort für die Korrektor*innen im Rahmen der Schrankenbestimmung fallen sollte. Gute Bearbeitungen stellen zudem das Verhältnis der einzelnen Schranken zueinander dar und leiten aus der verfassungsmäßigen Ordnung den einfachen Gesetzesvorbehalt her.
2. Verfassungsmäßigkeit des § 3 I, II BSmG
[Bearbeiten]Danach ist der Eingriff in Art. 2 I GG über den Vorbehalt des Art. 2 I HS 2 GG verfassungsrechtlich gedeckt, soweit § 3 I, II BSmG formell und materiell verfassungsmäßig ist. Da die formelle Verfassungsmäßigkeit nicht zu erörtern ist, erschöpft sich die Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit vorliegend in der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
a) Verhältnismäßigkeit
[Bearbeiten]Die Regelung müsste insbesondere verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung einen legitimen Zweck verfolgt und die gesetzliche Regelung zur Förderung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.
aa) Legitimer Zweck
[Bearbeiten]§ 3 I, II BSmG müsste zunächst einem legitimen Zweck dienen. Dieser ergibt sich durch die objektive Auslegung des Gesetzes bzw. der einschlägigen Norm. Legitim sind nur öffentliche Interessen, die verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen sind.
Vorliegend geht es dem Gesetzgeber primär um die Beseitigung der Störung des Unterrichts durch die Verwendung von mobilen Endgeräten. Insbesondere soll eine Ablenkung der Schüler*innen und die damit einhergehende Beeinträchtigung ihrer Konzentration durch digitale Medien unterbunden werden. Damit dient § 3 I, II BSmG insbesondere der Verwirklichung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags im Schulwesen. Dieser Verfassungsauftrag folgt aus Art. 7 I GG und stellt somit ein legitimes öffentliches Interesse dar.
Darüber hinaus bezweckt das BSmG auch die Bekämpfung der Gefahren, die von sogenanntem Cybermobbing ausgehen. Die Bannung von mobilen Endgeräten vom Schulgelände dient damit auch dem Schutz der (psychischen) Gesundheit der Schüler*innen. Grundlage des Gesundheitsschutzes ist Art. 2 II GG, sodass auch hierin ein legitimes öffentliches Interesse liegt.
bb) Geeignetheit
[Bearbeiten]Weiterhin müsste die Regelung auch zur Zielerreichung geeignet sein. Hierfür genügt es bereits, dass der gewünschte Erfolg gefördert wird und somit die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht. Zudem wird dem Gesetzgeber bei der Frage der Eignung der Regelung zur Zweckerreichung ein großer Einschätzungsspielraum zugestanden (sogenannte Einschätzungsprärogative).
Das Verbot von mobilen Endgeräten im Unterricht hat zur Folge, dass im Unterricht erheblich weniger Ablenkung und Konzentrationsstörungen – verursacht durch die Nutzung digitaler Medien – zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere, da bei Verstößen nach § 3 III BSmG die zuständigen Lehrkräfte zur Einbehaltung dieser Geräte berechtigt sind. Ferner wird durch das umfassende Verbot der Nutzung mobiler Endgeräte im Unterricht und auf dem Schulgelände zumindest während der Schulzeit das Cybermobbing von und durch Schüler*innen unterbunden, da diesen der Zugriff auf entsprechende digitale Medien verwehrt wird. § 3 BSmG ist damit geeignet, den staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag, welcher von den Schulen wahrgenommen wird, zu fördern und in gewissem Maße die Gesundheit der Schüler*innen zu schützen.
cc) Erforderlichkeit
[Bearbeiten]Die Regelung müsste zudem erforderlich sein. Das ist immer dann der Fall, wenn die gesetzliche Regelung das mildeste unter den zur Verfügung stehenden, gleichermaßen geeigneten Mitteln darstellt (Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs). Das bedeutet, dass es kein weniger belastendes Mittel geben darf, durch das auf gleich wirksame Weise der verfolgte Zweck der Regelung erreicht werden kann. Auch hier kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu.
Zu denken wäre vorliegend daran, dass es für die Erreichung des staatlichen Bildungsauftrags genügen würde, die mobilen Endgeräte während der Unterrichtszeit zu verbieten, da lediglich in dieser Zeit Ablenkung und Konzentrationsstörungen drohen, die zu Störungen des Unterrichts führen. Ein noch milderer Eingriff wäre ein Verbot mobiler Endgeräte während des Unterrichts zu unterrichtsfremden Zwecken. Dies würde berücksichtigen, dass Smartphones, Tablets und andere ähnliche Geräte auch in den Unterricht eingebunden werden und so als Medium der Stoffvermittlung den staatlichen Bildungsauftrag sogar fördern können.
Fraglich ist jedoch, ob diese milderen Mittel – ein umfassendes Verbot nur während des Unterrichts oder ein Verbot der Nutzung zu unterrichtsfremden Zwecken – gleich geeignet sind, den mit dem Gesetz erstrebten Zweck zu erreichen. Grundsätzlich stellt ein umfassendes Verbot der Nutzung für das gesamte Schulgelände das effektivste Mittel dar, Störungen des Unterrichts durch die Nutzung digitaler Medien zu beseitigen. Ein Verbot der Verwendung zu unterrichtsfremden Zwecken erschwert die Kontrolle durch die Lehrkräfte erheblich. Auch ein absolutes Verbot der Nutzung während des Unterrichts dürfte weniger effektiv sein, da es den Schüler*innen grundsätzlich erlaubt wäre, mobile Endgeräte mit in die Schule zu nehmen und diese während der Pausen zu nutzen. Ob das umfassende Verbot der Nutzung mobiler Endgeräte auf dem gesamten Schulgelände zur Erreichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 I GG erforderlich ist, kann jedoch insofern dahinstehen, als die Gefahr des Cybermobbings durch die Verwendung digitaler Kommunikationsmedien bei einem Verbot ausschließlich während des Unterrichts nicht gebannt wäre, da die Schüler*innen während der unterrichtsfreien Zeit auf diese Medien über die mobilen Endgeräte zugreifen könnten.
Mithin steht vorliegend kein gleich geeignetes milderes Mittel zur Verfügung, sodass die gesetzliche Regelung auch erforderlich ist
Eine andere Ansicht ist ebenfalls vertretbar. Der Schwerpunkt sollte jedoch die Prüfung der Angemessenheit sein. An dieser Stelle lohnt es sich daher auch, klausurtaktisch zu denken und eine weitergehende Prüfung zu ermöglichen, indem die Erforderlichkeit der Regelung bejaht wird.
dd) Angemessenheit
[Bearbeiten]Darüber hinaus müsste § 3 BSmG angemessen sein (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Dies ist der Fall, wenn die nachteiligen Folgen für das grundrechtlich geschützte Verhalten des*der Einzelnen nicht außer Verhältnis zu den positiven Folgen oder dem Nutzen des verfolgten Zwecks für die Allgemeinheit stehen. Eingriff und verfolgter Zweck müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Je intensiver der Eingriff und je höher der Rang des geschützten Rechtsgutes ist, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs.
Vorliegend dient die Regelung zum einen der Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags nach Art. 7 I GG und zum anderen dem Gesundheitsschutz der Schüler*innen, vergleiche Art. 2 II GG. Durch das Verbot der Nutzung der mobilen Endgeräte auf dem gesamten Schulgelände und die entsprechende Einbehaltungsermächtigung greift die Regelung des § 3 BSmG in die allgemeine Handlungsfreiheit der Schüler*innen ein. Diese beiden Rechtsgüter sind somit miteinander abzuwägen.
Grundsätzlich kommt dem staatlichen Bildungsauftrag als Verfassungsauftrag ein hohes Gewicht zu, da hierdurch dem Staat die Aufgabe übertragen wird, die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen durch Bildung und Erziehung zu fördern. Er ist somit verpflichtet, für ein leistungsfähiges Schulwesen zu sorgen. Auch die körperliche Integrität ist ein elementares Schutzgut, bezüglich dessen dem Staat eine besondere Schutzpflicht zukommt. Bei abstrakter Betrachtung wiegen diese Schutzgüter schwerer als das Interesse der Schüler*innen, digitale Medien auf dem Schulgelände zu nutzen. Hierfür spricht auch, dass Art. 2 I GG ein sogenanntes Auffanggrundrecht ist.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Verwendung digitaler Medien zu unterrichtsfremden Zwecken durch deren starke Verbreitung unter Schüler*innenn laut Sachverhalt zu erheblichen Störungen des Unterrichts führt und damit den staatlichen Bildungsauftrag gefährdet. Ein Verbot der entsprechenden Geräte erscheint daher unerlässlich, um deren Ablenkungspotential entgegen zu treten. Auch gilt dieses Nutzungsverbot nur während der Schulzeit. Im Rahmen ihrer Freizeit können die Schüler*innen ihre Geräte weiterhin zur Kommunikation und anderen Zwecken nutzen. Allerdings verbringen die Schüler*innen eine nicht unerheblich Anzahl an Stunden in der Schule, sodass das umfassende Verbot der Nutzung digitaler Medien mittels mobiler Endgeräte, die mittlerweile sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche fester Bestandteil des Lebensalltags sind, nicht unwesentlich in ihre allgemeine Handlungsfreiheit eingreift. Dies gilt insbesondere für ein Verbot während der Pausen, in denen keine Störung des Unterrichts droht.
Jedoch ist zu bedenken, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Cybermobbings, das insbesondere psychologische Beeinträchtigungen bis hin zum Suizid verursachen kann, schwer wiegt. Fraglich ist jedoch, ob mittels eines zeitlich begrenzten Verbots den Gefahren des Cybermobbings effektiv begegnet werden kann, da den Schüler*innen nach Verlassen des Schulgeländes weiterhin die Möglichkeit verbleibt, mittels ihrer mobilen Endgeräte Cybermobbing zu betreiben. Auch das ohne mobile Endgeräte durchgeführte Mobbing während der Schulzeit wird durch dieses Verbot nicht beendet.
Zudem können mobile Endgeräte durchaus sinnvoll auch zu Unterrichtszwecken in den Schulalltag eingebunden werden und haben darüber hinaus das Potential, soziale Kommunikation und den Austausch über gesellschaftlich relevante Themen zu begünstigen. Der Staat sollte daher vielmehr auf eine angemessene Verwendung und verantwortungsvolle Nutzung digitaler Kommunikationsmedien auch im Rahmen des Schulunterrichts hinwirken. Anstelle eines umfassenden Verbots der Nutzung auf dem ganzen Schulgelände, das erheblich in die allgemeine Handlungsfreiheit der Schüler*innen eingreift, könnte schon durch ein Verbot der Nutzung zu unterrichtsfremden Zwecken oder ein weiter gefasstes Verbot während des Unterrichts mit der entsprechenden Ermächtigung zum Einbehalt des Geräts bei Verstößen den Störungen des Unterrichts entgegengewirkt werden. Dabei sollte gleichzeitig der verantwortungsvolle Umgang mit den Medien propagiert und über die Gefahren des Cybermobbings aufgeklärt werden. So könnten beide Interessen – das Interesse des Staates an der nachhaltigen Durchsetzung des Bildungsauftrags und der Bekämpfung des Cybermobbings sowie das Interesse der Schüler*innen an der Nutzung digitaler Kommunikationsmedien – in einen angemessenen Einklang gebracht werden.
Die tatsächliche Ausgestaltung des § 3 BSmG in Form eines umfassenden Verbots der Nutzung mobiler Endgeräte insbesondere auch außerhalb des Unterrichts steht angesichts der stetig wachsenden Bedeutung digitaler Medien für die Kommunikation und Informationsbeschaffung für Erwachsene aber eben auch Schüler*innen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck, der mit dem Gesetz erreicht werden soll.
Im vorliegenden Fall ist eine andere Ansicht ebenfalls gut vertretbar. Die Unterteilung der Angemessenheit in eine abstrakte wie auch eine konkrete Interessenabwägung sollte ebenso honoriert werden wie die Entwicklung eigener Argumentationsstränge unter Zuhilfenahme des Sachverhalts.
b) Zwischenergebnis
[Bearbeiten]§ 3 BSmG ist nicht verhältnismäßig.
IV. Ergebnis
[Bearbeiten]Die Regelung verstößt damit gegen Art. 2 I GG und ist somit nicht materiell verfassungsmäßig.
Diese sehr ausführliche Darstellung der Verhältnismäígkeit, insbesondere der Angemessenheit, wird in keinem Falle von den Bearbeiter*innen verlangt. Die detaillierte Darstellung soll vielmehr als Musterbeispiel für Aufbau, Struktur und Argumentationstiefe dienen.
Guten Bearbeiter*innen gelingt eine saubere Gliederung und Darstellung der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Für eine ordentliche Bearbeitung genügt es, wenn unter Zuhilfenahme der Norm und der Sachverhaltsangaben eine eigenständige Argumentation konstruiert und diese am Ende zu einem überzeugenden Ergebnis geführt wird.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung stellt den klaren Schwerpunkt der Prüfung des Art. 2 I GG dar. Im Mittelpunkt dieser Ausführungen steht stets die Argumentation. Es ist daher unschädlich, wenn die Bearbeiter*innen zu einem anderen Ergebnis als die Musterlösung gelangen.
Frage 4: Zulässigkeit
[Bearbeiten]Da der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg das Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen lassen möchte, ist die abstrakte Normenkontrolle die statthafte Verfahrensart.
Sehr gute Bearbeiter*innen könnten angesichts der Konstellation zwischen Landesregierung und Bundesgesetz neben der abstrakten Normenkontrolle auch an einen Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG) oder sogar ein Kompetenzkontrollverfahren (Art. 93 I Nr. 2a GG, § 13 Nr. 6a BVerfGG) denken.
Da es dem Senat allerdings neben Fragen der Gesetzgebungskompetenz auch um materiell-rechtliche Fragen der Grundrechtsvereinbarkeit geht, bietet sich letztlich nur die abstrakte Normenkontrolle an. Denn über die beiden erstgenannten Verfahren könnten nur die Kompetenzstreitigkeiten geklärt werden. Daher bietet sich selbst für sehr gute Bearbeitungen hier nur ein sehr kurzer Verweis darauf an, dass die anderen beiden Verfahren die gestellten Fallfragen nicht vollumfänglich beantworten könnten.
Für die Zulässigkeit des Antrags müssten alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen.
Die vorliegende ausführliche Prüfung der einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen dient vor allem als Musterbeispiel, um Erstsemesterstudierenden den Einstieg zu erleichtern und einen entsprechenden Lerneffekt zu erzielen. Daher wird im Wesentlichen auf den Gutachtenstil zurückgegriffen.
In einer Klausursituation können und sollen unproblematische Prüfungspunkte jedoch knapper dargestellt werden. Es bietet sich dann die Verwendung eines verkürzten Gutachten- oder des Feststellungsstils an.
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG
[Bearbeiten]Das BVerfG müsste für das Verfahren zuständig sein. Seine Zuständigkeit wird nur in den ihm durch das Grundgesetz zugewiesenen Verfahren begründet (Enumerativprinzip). Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. Einschlägiges Verfahren ist somit die abstrakte Normenkontrolle. Diese ist dem BVerfG nach Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG zugewiesen. Mithin ist das BVerfG zuständig.
II. Antragsberechtigung, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG
[Bearbeiten]Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg müsste zudem antragsberechtigt sein. Nach Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG können die Bundesregierung, Landesregierungen oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestags einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle beim BVerfG stellen. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg stellt eine Landesregierung im Sinne des Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG dar und ist somit antragsberechtigt.
III. Antragsgegenstand, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG
[Bearbeiten]Es bedarf weiterhin eines tauglichen Antragsgegenstands. Als solcher kommt gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG sowohl Bundesrecht als auch Landesrecht in Betracht. Darunter werden Normen verstanden, die dem Bund oder einem Land zuzurechnen sind, unabhängig von ihrer Normstufe. Ein Antrag ist erst nach Ausfertigung und Verkündung, aber schon vor Inkrafttreten eines Gesetzes möglich. Vorliegend geht es um ein ausgefertigtes und verkündetes, aber noch nicht in Kraft getretenes Bundesgesetz. Ein Beharren auf dem Inkrafttreten der Norm wäre pure „Förmelei“, weshalb eine solche vorbeugende Normenkontrolle zulässig ist. Ein tauglicher Antragsgegenstand liegt damit vor.
IV. Antragsgrund, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG
[Bearbeiten]Darüber hinaus müsste der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg auch über einen entsprechenden Antragsgrund verfügen. Gemäß Art. 93 I Nr. 2 GG genügt es dafür, dass Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit des Antragsgegenstandes mit dem Grundgesetz bestehen. Nach § 76 I Nr. 1 BVerfGG müssen die Antragsteller*innen den Antragsgegenstand hingegen für nichtig halten.
Vorliegend hegt der Senat der Freien und Hansestadt Zweifel bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des BSmG, sodass die Voraussetzungen des Art. 93 I Nr. 2 GG erfüllt sind, nicht jedoch die des § 76 I Nr. 1 BVerfGG. Fraglich ist somit, ob diese Zweifel genügen. Diese Frage ist umstritten.
In § 76 I Nr. 1 BVerfGG könnte zunächst eine einfachgesetzliche „Konkretisierung“ von Art. 93 I Nr. 2 GG zu sehen sein mit der Folge, dass der Antrag der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg unzulässig wäre. Allerdings muss der Geltungsvorrang des Grundgesetzes dazu führen, dass dessen Regelung Vorrang hat, da das Grundgesetz in der Normenhierarchie höher angesiedelt ist als die einfachgesetzliche Regelung des § 76 BVerfGG. Eine einfachgesetzliche Norm ist somit nicht in der Lage, die weitreichendere Antragsbefugnis aus dem Grundgesetz einzuschränken. Folglich reichen die Zweifel des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aus.
Ein tauglicher Antragsgrund liegt vor.
Wer hier sauber argumentiert und den „Streit“ um den Antragsgrund strukturiert aufgliedert, zeigt, dass er*sie überdurchschnittlich gut arbeitet.
Neben dem Begriff des Antragsgrundes wird auch die Antragsbefugnis als Oberbegriff für diesen Prüfungspunkt verwendet und ist damit ebenfalls zulässig.
V. Objektives Klarstellungsinteresse (ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung)
[Bearbeiten]Ferner müsste auch ein objektives Klarstellungsinteresse, also das besondere objektive Interesse an der Klarstellung der Gültigkeit der Norm, gegeben sein. Das objektive Klarstellungsinteresse wird in der Regel durch die Antragsberechtigung und das Vorliegen des Antragsgrundes indiziert. Es entfällt nur dann, wenn von der zur Prüfung gestellten Norm unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr Rechtswirkungen ausgehen können. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Das objektive Klarstellungsinteresse ist folglich gegeben.
Das objektive Klarstellungsinteresse entfällt grundsätzlich nur dann, wenn von der zur Prüfung gestellten Norm unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr Rechtswirkungen ausgehen können.
Beispiele:
Das objektive Klarstellungsinteresses entfällt unter anderem dann, wenn
i) eine Norm bereits für nichtig erklärt wurde oder
ii) von einer Verordnungsverfügung endgültig kein Gebrauch gemacht wird.
VI. Form, § 23 I BVerfGG
[Bearbeiten]Der Antrag auf abstrakte Normenkontrolle ist aufgrund seiner objektiven Natur nicht fristgebunden. Er bedarf nach § 23 I 1 BVerfGG jedoch der Schriftform und einer Begründung.
VII. Ergebnis
[Bearbeiten]Die erforderlichen Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Der Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg wäre – eine formgerechte Antragstellung vorausgesetzt – somit zulässig.
Schwierigkeitsgrad
[Bearbeiten]Die vorliegende Klausur ist sehr umfangreich und deshalb von erhöhter Schwierigkeit. Sie deckt sowohl verschiedene Probleme aus dem Staatsorganisationsrecht wie auch aus dem Bereich der Grundrechte ab. Um den Umfang der Klausur zu rechtfertigen, wird die Bearbeitung durch die Aufteilung der Klausur in verschiedene konkrete Fragestellungen erleichtert. Grundrechtlich ist die Prüfung auf Art. 2 I GG beschränkt.
Bewertungskriterien
[Bearbeiten]Bei der Korrektur des vorliegenden Falls sollte großer Wert auf den Aufbau der verschiedenen Prüfungen sowie auf die Struktur und die Überzeugungskraft der Argumentation gelegt werden. Es ist für eine gute Bearbeitung nicht erforderlich, sämtliche Probleme des Falles bis ins letzte Detail auszuführen – dazu reicht die Bearbeitungszeit ohnehin nicht aus. An den entsprechenden Stellen der Lösung sind die einzelnen Punkte, die besonders positiv bei der Bewertung zu berücksichtigen sind, noch einmal knapp aufgezeigt.
Weiterführende Studienliteratur
[Bearbeiten]- Wolfgang Kahl, Grundfälle zu Art. 2 I GG, JuS 2008, 499-503; 595-599.
- Jule Specht, Selbst entscheiden – Der Mensch als Regisseur seines Lebens, FuL 2018, 574-575.
Zusammenfassung: Die wichtigsten Punkte
[Bearbeiten]- Das Bestimmtheitsgebot mit seinen Grundsätzen der Normklarheit und Justiziabilität ermöglicht die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, sofern diese mittels Interpretation eine Konkretisierung erfahren können.
- Die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht bot Anlass, den klassischen Grundrechtsaufbau zu wiederholen. Im Streit um den sachlichen Schutzbereich setzt sich die weitere Lehre der allgemeinen Handlungsfreiheit mit systematischer und teleologischer Argumentation durch. Im Rahmen der Rechtfertigung kondensiert die Schrankentrias zu einem einfachen Gesetzesvorbehalt, der in eine umfangreiche Verhältnismäßigkeitsprüfung mündet. Schwerpunkt sind hier die Prüfung der Erforderlichkeit und der Angemessenheit, die eine eigenständige Argumentation anhand des Sachverhalts erfordert.
- Die abstrakte Normenkontrolle bietet einen weiten Überprüfungsspielraum, der sowohl formelle als auch materielle Verfassungsverstöße abdeckt. Sie ist statthaft, wenn das BVerfG für den Antrag zuständig ist, Antragsberechtigung, -gegenstand und -grund vorliegen, das objektive Klarstellungsinteresse gegeben ist und der Antrag formgerecht eingereicht wurde. Schwerpunkt der Zulässigkeitsprüfung ist der Antragsgrund, bei dem sich Art. 93 I Nr. 2 GG als höherrangige Norm durchsetzt.
Fußnoten
[Bearbeiten]- ↑ Vergleiche BVerfG, Urt. v. 28.2.2961, Az.: 2 BvG 1/60, Rn. 82 ff. = BVerfGE 12, 205 (226 f.) – 1. Rundfunkentscheidung; BVerfG, Urt. v. 16.3.2005, Az.: 1 BvR 668/04, Rn. 93 = BVerfGE 113, 348 (368) – Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung; BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, Az.: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, Rn. 200 = BverfGE 125, 260 (314) – Vorratsdatenspeicherung. Siehe auch Brömel, in: v. Münch/Kunig,GG, 7. Aufl. 2021, Art. 73 Rn. 34 f.
- ↑ Vergleiche BVerfG, Urt. v. 16.3.2005, Az.: 1 BvR 668/04, Rn. 93 = BVerfGE 113, 348 (368) – Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung; BVerfG, Beschl. v. 26.10.2006, Az.: 1 BvR 396/98, Rn. 56 = BVerfGE 114, 371 (385) – Landesmediengesetz Bayern; BVerfG, Urt. v. 2.3.2010, Az.: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, Rn. 200 = BverfGE 125, 260 (314) – Vorratsdatenspeicherung.
- ↑ Vergleiche BVerfG, Urt. v. 28.2.1961, Az.: 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60, Rn. 82 = BVerfGE 12, 205 (226) – 1. Rundfunkentscheidung.
- ↑ Vergleiche BVerfG, Urt. v. 28.2.1961, Az.: 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60, Rn. 82 = BVerfGE 12, 205 (226) – 1. Rundfunkentscheidung.
- ↑ Vergleiche unter anderem BVerfG, Beschl. v. 12.1.1967, Az.: 1 BvR 169/63, Rn. 17 f. = BVerfGE 21, 73 (79) – Grundstücksverkehrsgesetz ; BVerfG, Beschl. v. 7.7.1971, Az.: 1 BvR 775/66, Rn. 33 = BVerGE 31, 255 (264) – private Tonbandvervielfältigungen; BVerfG, Beschl. v. 3.7.1973, Az.: 2 BvR 153/69, Rn. 27 = BverfGE 35, 348 (358) – Armenrecht juristischer Personen. Siehe auch BVerfG, Urt. v. 14.7.1999, Az.: 1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95, Rn. 207 = BVerfGE 100, 313 (372) – Telekommunikationsüberwachung I; BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004, Az.: 1 BvF 3/92, Rn. 106 f. = BVerfGE 110, 33 (53) – Zollkriminalamt; ausführlicher zum Rechtsstaatsprinzip und dessen Ausprägungen s. im Lehrbuch-Kapitel.
- ↑ Vergleiche unter anderem BVerfG, Beschl. v. 7.5.2001, Az.: 2 BvK 1/00, Rn. 154 = BVerfGE 103, 332 (384) – Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein; BVerfG, Urt. v. 16.3.2005, Az.: 1 BvR 668/04, Rn. 116 = BVerfGE 113, 348 (375 f.) – Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung; BVerfG, Urt. v. 24.7.2018, Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rn. 77 = BVerfGE 149, 293 (323) – Fixierungen.
- ↑ Ständige Rspr. des BVerfG. Vergleiche unter anderem BVerfG, Beschl. v. 3.7.1973, Az.: 1 BvR 153/69, Rn. 29 = BVerfGE 35, 348 (359) – Armenrecht juristischer Personen; BVerfG, Beschl. v. 22.6.1977, Az.: 1 BvR 799/76, Rn. 82 = BverfGE 45, 400 (420) – Oberstufenreform; BVerfG, Beschl. v. 8.11.2006, Az.: 2 BvR 578/02, 2 BvR 796/02, Rn. 119 = BVerfGE 117, 71 (111) – Strafrestaussetzung; BVerfG, Beschl. v. 23.3.2011, Az.: 2 BvR 882/09, Rn. 73 = BVerfGE 128, 282 (317) – Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug; BVerfG, Urt. v. 24.7.2018, Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rn. 78 = BVerfGE 149, 293 (324) – Fixierungen.
- ↑ Vergleiche BVerfG, Beschl. v. 3.6.1992, Az.: 2 BvR 10114/88, 2 BvR 78/89, Rn. 83 = BVerfGE 86, 288 (311) – Strafaussetzung bei lebenslaner Freiheitsstrafe; BVerfG, Beschl., v. 10.1.1995, Az.: 1 BvR 718/89, 1 BvR 719/89, 1 BvR 722/89, 1 BvR 723/89, Rn. 45 = BverfGE 92, 1 (12) – Sitzblockaden II; BVerfG, Beschl. v. 23.6.2010, Az.: 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09, Rn. 73 f. = BVerfGE 126, 170 (196) – Präzisierungsgebot Untreuetatbestand; BVerfG, Urt. v. 24.7.2018, Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rn. 78 = BVerfGE 149, 293 (324) – Fixierungen.
- ↑ Vergleiche unter anderem BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978, Az.: 2 BvL 8/77, Rn. 99 f. = BVerfGE 49, 89 (133) – Kalkar I; BVerfG, Beschl. v. 27.11.1990, Az.: 1 BvR 402/87, Rn. 44 = BVerfGE 83, 130 (145) – Josefine Mutzenbacher; BVerfG, Beschl. v. 3.6.1992, Az.: 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89, Rn. 83 = BVerfGE 86, 288 (311) – Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe; BVerfG, Beschl. v. 9.8.1995, Az.: 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229/95, 1 BvR 534/95, Rn. 52 = BVerfGE 93, 213 (238) – DDR Rechtsanwälte; BVerfG, Urt. v. 21.10.2003, Az.: 2 BvR 2029/01, Rn. 197 = BVerfGE 109, 133 (188) – langfristige Sicherheitsverwahrung; BVerfG, Beschl. v. 23.3.2011, Az.: 2 BvR 882/09, Rn. 73 = BVerfGE 128, 282 (318) – Zwangsbehandlungen im Maßregelvollzug; BVerfG, Urt. v. 24.7.2018, Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rn. 77 ff. = BVerfGE 149, 293 (323 f.).
- ↑ Eine kompakte Einführung zum Bestimmtheits- und Klarheitsgebot findet sich zudem bei Morlok/Michael, Staatsorganisationsrecht, 5. Aufl. 2021, § 7 Rn. 359 ff.
- ↑ Zur Persönlichkeitskerntheorie wie auch zum Argument der Gefahr einer Banalisierung der Grundrechte siehe Peters, in: FS für Laun, 1953, 669 ff.; BVerfG, Urt. v. 6.7.1989, Az.: 1 BvR 921/85, Rn. 99 ff. = BVerfGE 80, 137 (164 ff.) – Reiten im Walde, Sondervotum des Richters Grimm.
- ↑ Ausführlicher zur durchaus problembehafteten Schranke des „Sittengesetzes“ siehe im Lehrbuch-Kapitel.