Fall 1a Lösung

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Autor: Ammar Bustami

Schwierigkeitsgrad: Erstsemester/Anfänger:innen

Erarbeitung der Lösungsskizze[Bearbeiten]

Die Lösungsskizze stellt das Herzstück einer guten Klausur dar. Hier werden alle relevanten Gedanken zur Lösung des Falles gesammelt. Sie dient einerseits als Gedankenstütze, um keine wichtigen Aspekte (und Normen) zu vergessen. Andererseits kann sie auch als konkreter Fahrplan genutzt werden, um sich Schwerpunktsetzung und Zeiteinteilung zu vereinfachen. Wir haben im Folgenden einige Empfehlungen und Anregungen zusammengetragen, die beim Erstellen einer Lösungsskizze behilflich sein können. Es gibt vielfältige Möglichkeiten. Probiert aus, was für euch gut funktioniert!

Ausgangspunkt Fallfrage[Bearbeiten]

Ausgangspunkt für Sachverhaltserfassung und Lösungsskizze ist stets die konkrete Fallfrage.

Beispiel: Wird nach der Aussicht auf Erfolg eines Antrags gefragt oder gibt es einzelne Fallfragen? Geht es um eine Verfassungsbeschwerde – oder doch um eine abstrakte oder konkrete Normenkontrolle?

Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf das Grundschema, das auch der Lösungsskizze zugrundeliegen sollte. Sofern die wichtigsten Prüfungsschemata bekannt sind, kann dies bei der Strukturierung helfen und bereits in der Lösungsskizze können die Prüfungspunkte nach und nach abgearbeitet werden. Wenn es die konkrete Falllösung erfordert, können jedoch auch Abweichungen vom Standard-Aufbau sinnvoll sein (siehe zum Beispiel in Fall 6). Solange alle wesentlichen Sachverhaltsinformationen und eine fundierte Argumentation gegeben sind, kommt es nicht darauf an, ob genau der Prüfungsaufbau der „Musterlösung“ getroffen wird.

Vor Erstellung der Skizze sollte man sich über den Zweck der eigenen Lösungsskizze und daraus folgend deren Umfang bewusst werden. Mindestens sollte eine Lösungsskizze als grobe Gedankenstütze und Vorgliederung des Gutachtens dienen. Empfehlenswert ist darüber hinaus, sich mit der Lösungsskizze selbst einen möglichst genauen Fahrplan zu geben. Idealerweise sollte die Lösungsskizze so detailliert sein, dass man im Anschluss nur noch „runterschreiben“ muss. Wer sich während des Schreibens noch zu viele Gedanken machen muss, wie ein Problem zu lösen ist, läuft Gefahr, sich zeitlich zu verzetteln oder widersprüchlich zu arbeiten. Natürlich gilt: je kürzer die Gesamtbearbeitungszeit in der Klausur, desto weniger Zeit kann prozentual die Lösungsskizze beanspruchen.

Die Gestaltung der Lösungsskizze ist in großen Teilen Geschmackssache. Gerade im Falle einer digitalen Klausurbearbeitung stellt sich bereits die Frage, ob man zu einer handschriftlichen Lösungsskizze greift oder in Textdokumenten arbeitet. Unabhängig davon kann zum Beispiel ein Farbsystem (in Sachverhalt + Lösungsskizze) helfen, die Argumente im Sachverhalt zu sortieren und zum Beispiel Rechtsnormen, Zeitangaben, besonders wichtige Aspekte, etc. hervorzuheben. Das gleiche gilt für Symbole in Sachverhalt und Lösungsskizze.

Inhalte der Lösungsskizze[Bearbeiten]

Bereits beim Erstellen der Lösungsskizze lohnt sich der Blick in das Gesetz: Die relevanten Gesetzestexte sind neben dem Sachverhalt die zweite wichtige Grundlage der Prüfung. Natürlich gilt dies in erster Linie für Grundgesetz (GG) und Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Doch der Sachverhalt kann auch Hinweise für weitere relevante (einfachgesetzliche) Normen geben – teilweise sind diese abgedruckt, so wie hier § 90a StGB. Oftmals dient euch die entsprechende Norm dabei auch als Ausgangspunkt für eine saubere Auslegungsarbeit oder kann Hinweis sein für eine Problematik in Bezug auf den Bestimmtheitsgrundsatz. Die einschlägigen Rechtsnormen müssen so genau wie möglich zitiert werden – das heißt mit Absatz und Satz!

Beispiel: Ein Verweis auf „Art. 2 GG“ ist nichtssagend, denn es macht einen großen Unterschied, ob ein:e Beschwerdeführer:in in Art. 2 I GG, in Art. 2 II 1 GG oder in Art. 2 II 2 GG verletzt ist.

Ob und wie detailliert in der Lösungsskizze bereits Definitionen, Meinungsstreits und die Auslegungsmethoden ausformuliert werden, ist einerseits Geschmackssache. Andererseits sollte hierauf in der Lösungsskizze noch nicht zu viel Zeit im Detail verwendet werden. Speziell gilt hierzu:

  • Die wesentlichen Definitionen im Verfassungsrecht sollten im Kern sitzen, sodass nicht zu viel Zeit beim „Herauskramen“ verloren wird. Zu solchen Kerndefinitionen gehören beispielsweise einzelne sachliche Schutzbereiche (hier der Kunstbegriff), der moderne Eingriffsbegriff oder die Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Wichtig ist aber: Es kommt NICHT auf den genauen Wortlaut solcher Definitionen an, sondern darauf, die wesentlichen Elemente dieser Definitionen herleiten zu können. Es ist daher manchmal besser, die Inhalte/den Zweck zu verstehen, als nur Definitionen auswendig zu lernen.
  • Sofern die Klausur einen Meinungsstreit beinhaltet, sollte sich bereits aus der Lösungsskizze ergeben, ob dessen Entscheid erforderlich ist und wie er entschieden wird, da in der Regel die weitere Prüfung davon abhängen wird.
  • Ebenfalls relevant für die Falllösung können die klassischen Auslegungsmethoden (Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck, Historie der Norm) sein – oft auch in Verbindung mit einem Meinungsstreit (siehe Fall 3). Deren Nutzung kann in der Lösungsskizze bereits festgehalten werden, um dort bestenfalls die Auslegungsmethoden so zu sortieren, dass sich im späteren Gutachten eine stringente Argumentationslinie ergibt.

Schließlich gilt gerade im Rahmen von verfassungsrechtlichen Klausuren, die prozessual eingekleidet sind, folgende Besonderheit: Der genaue Aufbau der Begründetheit eines Rechtsbehelfs wird maßgeblich durch die Feststellungen in der Zulässigkeit vorbestimmt. Dies hat zur Folge, dass bereits die Lösungsskizze dabei unterstützen kann, die gesamte Prüfung zu strukturieren. Anders formuliert: Was nicht bereits in der Zulässigkeit anklingt, darf in der Begründetheit auch nicht thematisiert werden. Diese Verknüpfungen von Zulässigkeit und Begründetheit gilt insbesondere für folgende Aspekte:

  • (Beschwerde-)Fähigkeit: Nur wer auch beschwerdefähig ist, dessen:deren Rechtsverletzungen werden im Rahmen der Begründetheit geprüft.
  • (Beschwerde-)Gegenstand: Hieraus ergibt sich, welche staatliche Maßnahme überhaupt Untersuchungsgegenstand der Begründetheit ist.
Klausurtaktik

Bei Normenkontrollen können dies immer nur Gesetze sein. Bei Verfassungsbeschwerden kann der Beschwerdegegenstand jeder Akt der öffentlichen Gewalt sein; also neben Gesetzen vor allem auch Gerichtsentscheidungen.

  • (Beschwerde-)Befugnis: Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde müssen hier schon alle in Frage kommenden Grundrechte benannt werden, welche dann in der Begründetheit zu prüfen sind. Im Rahmen der Normenkontrollen geben Vorlage- beziehungsweise Antragsgrund ebenfalls den Prüfungsmaßstab der Begründetheit vor, welcher sich in der Regel an formeller und materieller Verfassungsmäßigkeit orientiert.

Schwerpunktsetzung und Zeitmanagement[Bearbeiten]

Schließlich eignet sich eine gute Lösungsskizze besonders dafür, bereits die Schwerpunkte der Fallbearbeitung entsprechend (farbig) zu vermerken/markieren, um diese beim Schreiben des Gutachtens nicht aus den Augen zu verlieren. Gleiches gilt für eher unproblematische Punkte: Hier ist in der Lösungsskizze zu vermerken, dass diese nur kurz zu behandeln sind. Eine entsprechende klare Notiz in der Lösungsskizze hilft dabei, beim Schreiben Unproblematisches kurz zu halten und bei Problematischem tiefer in die eigene Argumentation und Subsumtion am Sachverhalt zu gehen (zu den unterschiedlichen Stilen siehe unten).

Klausurtaktik

Als Faustformel für die meisten Klausuren gilt: Die Zulässigkeit eher kurz und knapp halten; nur bei Problemen etwas länger. In der Begründetheit liegt oft zumindest ein Schwerpunkt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit/Angemessenheit.

Dabei sollten bei der Schwerpunktsetzung und Entscheidung einzelner Prüfungspunkte, die zu einem Ausstieg aus der Prüfung führen würden, auch klausurtaktische Erwägungen mit einbezogen werden, um sich keine relevanten Sachverhaltsinformationen und/oder rechtlichen Bewertungen entgehen zu lassen.

Klausurtaktik

Wenn beispielsweise im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Geeignetheit oder Erforderlichkeit ein Problem besteht, jedoch auch zentrale Argumente für die Prüfung der Angemessenheit bestehen, sollte auf keinen Fall die Angemessenheit ausgelassen werden. Lösen lässt sich ein solcher Konflikt einerseits mit einer „gerade noch Bejahung“ der Erforderlichkeit, beispielsweise: „Damit kann die Erforderlichkeit der Maßnahme angesichts der Einschätzungsprärogative gerade noch bejaht werden.“ Andererseits kann die Erforderlichkeit in solch einem Fall auch verneint werden, woraufhin dann aber (quasi hilfsgutachterlich) auch die Angemessenheit geprüft wird, beispielsweise eingeleitet mit: „Selbst im Falle der Erforderlichkeit des Eingriffs stellt sich weiterhin die Frage nach dessen Angemessenheit.“

Auf der Schwerpunktsetzung aufbauend kann die Lösungsskizze auch der besseren Zeiteinteilung dienen. Dazu kann man sich (je nach restlicher Bearbeitungszeit) in der Lösungsskizze notieren, wann beispielsweise die Zulässigkeit spätestens abgeschlossen sein sollte. Dies kann während des Schreibens als eigenes Korrektiv dienen.

Beispiel für eine Lösungsskizze[Bearbeiten]

Es folgt eine Beispiel-Lösungsskizze für den Sachverhalt von Fall 1. Die beispielhafte Darstellung einer (eher umfassenden) Lösungsskizze kann aufbauend auf den vorgenannten Hinweisen als Anregung für Studierende genommen werden, wie eine Lösungsskizze in einer Klausursituation aussehen kann. Die folgende Lösungsskizze wurde (einschließlich Lektüre und Markieren des Sachverhalts) in circa 20-30 Minuten erstellt, sodass für das Schreiben des Gutachtens circa 1,5 Stunden verbleiben würden. Hinsichtlich der inhaltlichen Vollständigkeit wird vollumfassend auf die ausformulierten Lösungshinweise verwiesen.

Aussicht auf Erfolg?

A. Zulässigkeit[Bearbeiten]

I. Zuständigkeit:

Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

Restzeit nach Skizze: 90 min
II. Beschwerdefähigkeit

S = natürliche Person (+)

(III. Prozessfähigkeit: Vertretung durch Anwältin A)

IV. Beschwerdegegenstand

letztinstanzliches Urteil = Akt der Judikative (+)

unproblematisch: kurz!

Feststellungsstil! (FS)

V. Beschwerdebefugnis

1. Möglichkeit der GR-Verletzung

  • Art. 5 III 1 nennen → nicht ausgeschlossen
!
kurz!
VI. RWE und Subsidiarität
  • RWE (§ 90 II 1) = letztinstanzliches Urteil (+)
  • Subs.: keine anderen Wege ersichtlich (unprobl.)
FS!
VII. Form und Frist
  • Form §§ 23, 92 „schriftlich“ → Telefax (+)
  • Frist § 93 I 1 = 1 Monat
  • S. 2: Zustellung hier 1.4.2019
  • Ende: 1.5.2019, 24 Uhr (§§ 187 ff. BGB)
  • Aber: 1.5. = Feiertag (Tag der Arbeit)
  • § 193 BGB: Fristende am 2.5.2019, 24 Uhr
  • Frist (+)
Schwerpunkt (SP) Zulässigkeit
VIII. Ergebnis: Zulässigkeit (+)

B. Begründetheit[Bearbeiten]

Verletzung Kunstfreiheit Art. 5 III 1 GG (Bearbeitungshinweis)
  • BVerfG ≠ Superrevisionsinstanz!
Restzeit: ca. 1 Stunde

kurz!

I. Schutzbereich

1. Persönlicher Schutzbereich

  • „Jedermann-GR“: S (+)
Reihenfolge egal?

kurz!

2. Sachlicher Schutzbereich


(Begriffe parallel, kein Streit!)


SP 2


nicht zu lang

  • Schutzumfang: Unterscheidung Werkbereich / Wirkbereich
  • hier: Wirkbereich Konzert (+)
II. Eingriff
  • klassischer Begriff = ...
  • hier: unmittelbar (+), final/gezielt (+), mit Zwang durchsetzbar = Strafrecht (+), durch Rechtsakt = Urteil (+)
FS!


bis hier: max. 30 min

III. Rechtfertigung

1. Einschränkbarkeit

Meinungsstreit, aber kurz!
kleiner SP
hier: Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO)

(Art. 20 I, II, III, 79 III GG)

2. Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage

kurz (+) Bearbeitungshinweis → dient auch kollidierendem VerfR

1 Satz!
3. Verfassungsmäßigkeit der Anwendung

vor allem Verhältnismäßigkeit → praktische Konkordanz

a) legitimer Zweck

  • Verurteilung zum Schutz der FDGO (+)
ab hier: 30-40 min


(wie oben)

b) Geeignetheit
  • = Zweck wird zumindest gefördert
  • Problem: nur, wenn Lied auch FDGO angreift?
  • „werkgerechte Interpretation“ des Lieds? War das hier gemeint?
    • Kontext: gegen Nationalismus, gegen Krieg, gegen gesellschaftl. Missstände
    • Ziel: Aufrütteln + zum Nachdenken anregen?
    • auch andere fühlten sich nicht aufgerufen (Freundin F)?
    • Verkürzung auf Wortlaut durch Gericht unzureichend!
  • hier schon: Geeignetheit (-)
eigener Prüfungspunkt? (alternativ siehe hier)


SP 3!
c) Erforderlichkeit

Selbst wenn geeignet (+)...

  • milderes gleich geeignetes Mittel?
  • niedrigere Strafe? aber Spielraum, Erforderlichkeit (+)
evtl. weglassen?
d) Angemessenheit
  • praktische Konkordanz

→ Angemessenheit (-)


SP 4!

Verweis auf Geeignetheit?

4. Zwischenergebnis: RFG (-)

III. Ergebnis: Verletzung Art. 5 III 1 (+)

C. Gesamtergebnis

Verfassungsbeschwerde S zulässig + begründet

= Aussicht auf Erfolg (+)

Arbeiten mit dem Gesetz – anhand von Grundgesetz und BVerfGG[Bearbeiten]

In vielen Punkten ist ein „Auswendiglernen von Schemata“ nicht die einzige, vor allem nicht die sinnvollste, Herangehensweise an die Falllösung. Ein Beispiel stellen die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde dar, denn diese können mithilfe des Gesetzes zum Großteil auch in der Klausursituation noch eigenständig hergeleitet werden. Zumindest kann so anhand des Gesetzestextes überprüft werden, dass kein wichtiges Prüfungsmerkmal übersehen wurde. Dies soll anhand der folgenden Ausschnitte von Art. 93 I Nr. 4a GG und den §§ 23, 90 ff. BVerfGG gezeigt werden. Dabei sind die entsprechenden Passagen im Gesetzestext mit den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Fall 1 verlinkt. Die einzigen nicht direkt aus diesen Vorschriften ersichtlichen Voraussetzungen sind die Prozessfähigkeit sowie der (erweiterte) Grundsatz der Subsidiarität.

Art. 93 I Nr. 4a GG

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet […] 4a) über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; […]

§ 23 Abs. 1 BVerfGG

1Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. 2Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. […]

§ 90 Abs. 1, 2 BVerfGG

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 [GG] enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) 1Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. 2Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

§ 92 BVerfGG

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

§ 93 Abs. 1, 3 BVerfGG

(1) 1Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtli-chen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. […]

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

Verschiedene Stilarten im Gutachten[Bearbeiten]

Das juristische Gutachten ist in erster Linie im sogenannten „Gutachtenstil“ zu verfassen. Eine saubere Verwendung des Gutachtenstils genauso wie eine insgesamt ordentliche Struktur kommen in Klausuren/Hausarbeiten positiv bei den Korrektor:innen an und fließen maßgeblich in die Bewertung und Benotung ein. Zu einer ordentlichen Struktur gehören korrekte Obersätze und (Zwischen-)Ergebnisse zu Beginn und am Ende der einzelnen Abschnitte (zum Beispiel Zulässigkeit/Begründetheit). Wichtig ist die angemessene Anwendung des Gutachtenstils. Das bedeutet, dass problematische Aspekte sorgfältig im Gutachtenstil dargestellt werden. Ein exzessiver Gebrauch bei völlig unproblematischen Prüfungspunkten ist hingegen zu vermeiden. Hier können andere Stilarten zur Anwendung kommen. Für eine gute Schwerpunktsetzung empfiehlt sich das Zusammenspiel der verschiedenen Stile.

Gutachtenstil[Bearbeiten]

Die wichtigste Methode zur Bearbeitung juristischer Prüfungen ist der Gutachtenstil. Dieser besteht aus einem Einleitungssatz/Obersatz, einer Definition, einer Subsumtion und einem Ergebnissatz. Die Nutzung des Gutachtenstils stellt in der Fallbearbeitung die Regel dar – und ist in jedem Fall bei problematischen Aspekten zu verwenden sowie bei Prüfungspunkten, bei denen sich aus dem Sachverhalt konkrete Informationen zur Subsumtion ergeben.

Beispiel: Beschwerdegegenstand
S müsste sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand richten. Gemäß Art. 93 I Nr. 4 a GG i.V.m. § 90 I BVerfGG muss es sich um einen Akt der öffentlichen Gewalt handeln. Unter der öffentlichen Gewalt, die durch die Grundrechte gebunden wird, sind gemäß Art. 1 III GG die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung zu verstehen. S richtet sich hier gegen alle Entscheidungen durch die Strafgerichte, darunter auch die letztinstanzliche Entscheidungen. Dabei handelt es sich um Akte der Judikative, also Akte der öffentlichen Gewalt. Folglich liegt ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor.

Feststellungsstil[Bearbeiten]

Bei einfach zu bejahenden oder abzulehnenden Punkten sind längere Ausführungen nicht erforderlich und kosten schlimmstenfalls wertvolle Zeit. Dies ist häufiger bei einzelnen Voraussetzungen der Zulässigkeit der Fall. Hier kann der Feststellungsstil verwendet werden, indem – wie der Name impliziert – das Vorliegen der Voraussetzung nur in einem Satz festgestellt wird. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn der Sachverhalt oder der Bearbeitungshinweis die Voraussetzung explizit bejahen.

Beispiel: Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage
Von der formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des § 90a StGB ist auszugehen.

Verkürzter Gutachtenstil[Bearbeiten]

Als eine Mischform von Gutachtenstil und Feststellungsstil kann der verkürzte Gutachtenstil bezeichnet werden. Dieser verfolgt den Zweck, unproblematische Prüfungspunkte nur kurz abzuhandeln, gleichzeitig aber zu verdeutlichen, dass die (Definitions-)Voraussetzungen bekannt sind. Definition und Subsumtion werden dafür zusammengezogen. Alternativ können auch Obersatz und Ergebnis weggelassen werden. Die Verwendung des verkürzten Gutachtenstils kann zur Zeitersparnis beitragen und stellt einen Kompromiss zum sehr kurzen Feststellungsstil dar.

Beispiel: Persönlicher Schutzbereich

S ist als natürliche Person vom Schutzbereich der Kunstfreiheit umfasst.

Zuständigkeit

Das Bundesverfassungsgericht ist für die ihm ausdrücklich zugewiesenen Verfahrensarten zuständig (sogenanntes Enumerationsprinzip). Dazu gehört gemäß Art. 93 I Nr. 4 a GG, § 13 Nr. 8 a BVerfGG auch die Verfassungsbeschwerde.

Urteilsstil[Bearbeiten]

Nicht verwendet werden sollte im Gutachten der Urteilsstil! Dieser Stil wird in Urteilen verwendet (daher der Name) und von Jurist:innen erst im Referendariat erlernt. Hierbei wird zunächst das Ergebnis jedes Prüfungspunktes im Gutachten vorangestellt und anschließend begründet. In der Ausbildung bis zum ersten juristischen Staatsexamen ist der Urteilsstil nicht zu nutzen. Deswegen sind im Gutachten auch Konjunktionen wie „weil“ oder „da“ zu unterlassen, denn diese deuten auf eine Argumentation im Urteilsstil hin.[1]

Beispiel: Aus BVerfG, Beschl. v. 3.11.2000, Az.: 1 BvR 581/00, Rn. 18
Das Lied „Deutschland muss sterben“ ist Kunst im Sinne dieses Grundrechts. Dies ergibt sich sowohl bei ausschließlich formaler Betrachtungsweise, weil die Gattungsanforderungen des Werktyps „Komposition“ und „Dichtung“ erfüllt sind, als auch bei einer eher inhaltsbezogenen Definition des Kunstbegriffs. Der Verfasser benutzt die Formensprache eines Liedes, um seine Erfahrungen und Eindrücke zu bestimmten Vorgängen mitzuteilen, die man unter der Überschrift „Bedrohliche Lebensumstände in Deutschland“ zusammenfassen könnte. [...]

Meinungsstreits[Bearbeiten]

Ein juristischer Meinungsstreit betrifft in der Regel das Verständnis einzelner Gesetzesmerkmale, zu deren Auslegung sich zum Beispiel in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten herausgebildet haben. Ein Meinungsstreit ist in der Prüfung nur dann ausführlich zu thematisieren und zu entscheiden, wenn er im konkreten Fall eine Rolle spielt, das heißt wenn die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Daher sollten zunächst die verschiedenen Ansichten dargestellt und der Sachverhalt jeweils unter die Ansichten subsumiert werden. Nur, wenn die Subsumtion zu unterschiedlichen Ergebnissen je nach Ansicht führt, darf ein Streitentscheid erfolgen, nachdem für eine der Ansichten argumentiert wird.

Beispiel: Einschränkbarkeit der Kunstfreiheit (Fall 1)

Fraglich ist, unter welchem Schrankenvorbehalt die Kunstfreiheit steht. Im Wortlaut des Art. 5 III GG findet sich keine Formulierung eines Gesetzesvorbehalts, sodass es sich um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht handeln könnte. [1. Ansicht] Andererseits könnte der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 5 II GG auch auf die Kunstfreiheit anwendbar sein. Dann wäre eine der drei Schranken (allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend, Recht der persönlichen Ehre) in Betracht zu ziehen. [2. Ansicht]

Die Anwendung der Schranken aus Art. 5 II GG steht jedoch im Widerspruch zu der Systematik des Art. 5 GG. Dieser trennt die Gewährleistungsbereiche in einzelne Absätze, sodass Art. 5 III GG als speziellere Norm zu Art. 5 I GG zu lesen ist und damit die für den ersten Absatz geltenden Schranken aus Art. 5 II GG nicht für Art. 5 III GG gelten. Auch der Wortlaut von Art. 5 II GG („Diese Rechte …“) spricht gegen eine Anwendung auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 III GG. [Streitentscheid] Damit findet keine Übertragung der Schranken aus Art. 5 II GG statt. Somit ist Art. 5 III GG nur durch verfassungsimmanente Schranken, also durch Grundrechte Dritter sowie sonstige Rechtsgüter von Verfassungsrang, einschränkbar...

Für ein anderes Beispiel siehe Fall 6

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

Zusatzmaterial / Weiterentwickelte Fälle[Bearbeiten]

Fußnoten[Bearbeiten]

  1. Letzteres gilt auf keinen Fall absolut. Auch im Gutachten können Argumentationen mit „weil“ oder „da“ völlig in Ordnung sein, beispielsweise bei der Argumentation im Rahmen eines Meinungsstreits.