Fall 1a Musterbearbeitung

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Autorinnen: Rahel Schwarz (Bearbeitung) & Charlotte Schneeberger (Korrektur)

Notwendiges Vorwissen: OpenRewi/ Grundrechte-Fallbuch/ Fall 1a Sachverhalt und OpenRewi/ Grundrechte-Fallbuch/ Fall 1a Lösung

Behandelte Themen: eine Musterklausurbearbeitung und eine Korrektur

Zugrundeliegender Sachverhalt: OpenRewi/ Grundrechte-Fallbuch/ Fall 1

Schwierigkeitsgrad: Erstemester/Anfänger*innen

Diese Bearbeitung stellt eine mögliche Lösung in ausformulierter Form für Fall 1 dar, um Bearbeitung und Korrektur in transparenter Form abzubilden. Die Bearbeitung wurde im Rahmen der regulären Bearbeitungszeit und unter Nutzung der zugelassenen Hilfsmittel (Gesetzestexte) verfasst. Andere Lösungswege und alternative Formulierungen sind möglich. Für eine alternative (Muster-)Lösung des konkreten Falls siehe auch die Lösung zu Fall 1 sowie für Hinweise zum Herangehen an eine Klausur die Ausführungen zur Lösungsskizze.

Musterklausurbearbeitung[Bearbeiten]

Korrekturbemerkungen
Die Verfassungsbeschwerde der S hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und soweit sie begründet ist. gut!
A. Zulässigkeit

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG.

§§ 90 ff. BVerfGG
I. Zuständiges Gericht und Eröffnung des Rechtswegs, Art. 93 I Nr.4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist zuständig

gut; ggf. hier das Enumerationsprinzip anführen
und der Rechtsweg eröffnet. unübliche Formulierung1/2 Punkte
II. Beschwerdefähigkeit, § 90 I BVerfGG
S müsste beschwerdefähig sein gem. § 90 I GG. Demnach ist jedermann beschwerdefähig und so auch S. ✔, aber BVerfGG statt GG1/2 Punkte
III. Tauglicher Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
Tauglicher Beschwerdegegenstand ist gem. § 90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt. Gutachtenstil?
Zu der öffentlichen Gewalt zählen Exekutive, Legislative und Judikative. S wendet sich hier gegen das Urteil des letztinstanzlichen Gerichts. Hier wäre die normative Anknüpfung wünschenswert (s. Art. 1 III GG).
Das Urteil ist ein Akt der Judikative. Damit liegt ein Akt der öffentlichen Gewalt und somit ein tauglicher Beschwerdegegenstand vor.

1/2 Punkte

IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
S müsste auch beschwerdebefugt sein.

Die Beschwerdebefugnis richtet sich zu einem danach, ob zumindest die Möglichkeit besteht, durch den Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie) und zum anderen danach, ob die Beschwerdeführerin gemäß ungeschriebenen Merkmalen in eigenen Rechten, unmittelbar und gegenwärtig betroffen ist.

hier durch den Gutachtenstil stärkere Anknüpfung an den Wortlaut des § 90 I BVerfGG

1. Möglichkeitstheorie
Das Urteil bzw. seine Wirkung besteht zumindest die Möglichkeit, dass S in ihrer Freiheit aus Art. 5 III S. 1 Fall 1 GG verletzt ist. Das ist auch nicht von vorneherein offensichtlich ausgeschlossen. recht oberflächlich; hier sollte die Bearbeiterin stärker auf den konkreten Sachverhalt eingehen; auch ein Bezug auf den persönlichen Schutzbereich des Grundrechts erscheint hier hilfreich.
2. selbst, unmittelbar, gegenwärtig betroffen

S ist selbst (in eigenen Rechten) durch das Urteil betroffen.

Sie ist auch unmittelbar, also ohne weiteren Vollzugsakt betroffen, da ein Urteil seine Rechtsfolgen gegenüber Verurteilten direkt auslöst.

Schließlich ist S auch gegenwärtig, also schon oder noch, betroffen, da ein Urteil so lange fortwirkt, bis es aufgehoben ist. gut, auch in der hier gewählten Kürze.

Befugnis 2/3 Punkte

V. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müsste S auch den Rechtsweg erschöpft haben. Auch müsste der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt worden sein.

S wendet sich gegen das letztinstanzliche Urteil und hat somit den unterinstanzlichen Rechtsweg erschöpft. Norm (§ 90 II BVerfGG) nennen; „unterinstanzlich“ passt nicht; BVerfG nicht Teil des Instanzenzugs. Entweder streichen oder durch „ordentlichen“ ersetzen.

2/2 Punkte

Der Grundsatz der Subsidiarität trägt dem Gedanken Rechnung, dass das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist. Das BVerfG darf erst angerufen werden, wenn alle Möglichkeiten, gegen den Akt der öffentlichen Gewalt vorzugehen, genutzt worden. Dass dem im vorliegenden Falle nicht so ist, ist nicht ersichtlich. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe

1/1 Punkte

Der Rechtsweg wurde erschöpft und die Subsidiarität wurde gewahrt.
VI. Form und Frist
Die Verfassungsbeschwerde müsste form- und fristgerecht eingereicht worden sein. "erhoben" statt "eingereicht"
Die Form richtet sich dabei nach §§ 23, 92 BVerfGG Die Normen sollten genau (Absatz Satz etc) zitiert werden.
und die Frist nach § 93 I, III BVerfGG, Welche Frist wird denn hier genau herangezogen? Die beiden Normen sind ja prinzipiell richtig, aber für die Bearbeitung empfiehlt es sich, die konkrete Norm für die jeweilige Frist zu nennen.
wobei die Fristberechnung nach §§ 187 ff. erfolgt. BGB!
Die Prozessvertreterin A der S hat einen Schriftsatz, der die Verletzung der Kunstfreiheit rügt, ausgearbeitet und diesen auch unterschrieben. Die Form ist gewahrt. Hier wäre auf die Übermittlung per Telefax einzugehen gewesen (s. Lösung).Form 2/4 Punkte
Die Frist beläuft sich auf einen Monat, Richtig, aber wo genau steht das?
sie beginnt mit der Zustellung. § 93 I 2 BVerfGG
Somit handelt es sich iSd § 187 I BGB um eine Ereignisfrist, wobei die Zustellung das maßgebliche Ereignis ist. Entsprechend wird der Tag auf den die Zustellung, also das Ereignis fällt, nicht mitgerechnet bei der Fristberechnung. Das Gericht stellt den Schriftsatz am Montag, den 1.4.2019 zu und die A schreibt noch am selben Tag den Schriftsatz udn bittet ihren Assistenten X, diesen per Post zum BVerfG zu schicken.
Da X diesen aber nicht sofort abschickt und diesen dann mehrere Tage vergisst, geht der Schriftsatz bei dem BVerfG erst am 2.5.2019 per Fax ein. Da es sich aber um eine Ereignisfrist handelt, ist die Verfassungsbeschwerde trotz der Versäumnisse des X noch binnen eines Monats schriftlich und begründet bei dem Gericht erhoben worden. Im Ergebnis richtig, um dies aber nachvollziehen zu können, sollte das Fristende angegeben werden, da hier ja die Besonderheit der Fristverschiebung gemäß § 193 BGB vorliegt!

Frist 3/5 Punkte

Form und Frist sind somit gewahrt.
VII. Ergebnis zu der Zulässigkeit

Die Verfassungsbeschwerde der S ist zulässig.

Struktur: 5/5 Punkte
Gutachtenstil 4/5 Punkte
Zulässigkeit gesamt: 23/30 Punkte
B. Begründetheit

Die Urteilsverfassungsbeschwerde der S ist begründet, soweit die S durch das Urteil in verfassungsspezifischerweise tatsächlich in ihrer Kunstfreiheit aus Art. 5 III S. 1 Fall 1 GG verletzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Schutzbereich eröffnet ist, ein Eingriff vorliegt und der Eingriff nicht gerechtfertigt ist.

Gut; hier wäre eine kurze Ausführung zur Urteilsverfassungsbeschwerde und zum Prüfungsmaßstab erforderlich gewesen.Obersatz 3/5 Punkte
I. Schutzbereich

Das Lied der S "Deutschland muss sterben" bzw. S als Künstlerin/Sängerin müsste vom Schutzbereich der Kunstfreiheit erfasst sein.

In Zukunft „neutraler“ formulieren. Also: der Schutzbereich könnte eröffnet sein.
1. Persönlicher Schutzbereich

Die Kunstfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht, sodass auch S von dem persönlichen Schutzbereich erfasst ist.

2. Sachlicher Schutzbereich

Zunächst ist zu definieren, was Kunst ist.

Dies ist beinah unmöglich, da es im Wesen der Kunst liegt, einem stetigen Wandel zu unterliegen und sich weiter zu entwickeln.

Dennoch wird ein solcher Definitionsversuch unternommen, denn das BVerfG stellte schon in der Josefine-Mutzenbacher-Entscheidung fest, dass man nur schützen kann, was man auch definieren kann.

Formulierung etwas schwammig – aktiv/passiv?
So werden die Definitionen drei Kunstbegriffe nebeneinander herangezogen, und zwar der formale, der materielle und der offene Kunstbegriff.
a) formaler Kunstbegriff

Dieser Kunstbegriff stellt auf bestimmte Strukturmerkmale ab, nach dem etwas einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann. Zu diesen Werktypen zählt auch die Musik. Bei "Deutschland muss sterben" handelt es sich um ein Lied. Es ist somit dem Werktyp Musik zuzuordnen und unterfällt damit dem formalen Kunstbegriff.

b) materieller Kunstbegriff

Der materielle Kunstbegriff stellt auf die freie schöpferische Gestaltung ab, durch die Sinneseindrücke – Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse – nach außen und macht diese somit für andere zugänglich.

Somit erfasst der materielle Kunstbegriff das Lied.

c) offener Kunstbegriff

Der offene Kunstbegriff berücksichtigt, ob etwas verschiedenen Interpretationen zugänglich ist – er fragt also danach, ob etwas interpretationsfähig, interpretationsbedürftig oder der Interpretation einfach nur zugänglich ist.

Der Test von "Deutschland muss sterben" trifft politische und gesellschaftliche Aussagen bzw. stellt derartige Forderungen, die verschieden aufgefasst werden können und die verschiedene Rückschlüsse auf die Gegenwart und Vergangenheit Deutschlands zulassen. gut
Darüber hinaus kann der Text auch so gelesen werden, dass er Rückschlüsse auf die politische Positionierung der S erlaubt. aber ist dies für die Einordnung als Kunst relevant?
Auch lässt sich dabei die Vorrede der S berücksichtigen.
Das Lied ist also zumindest der Interpretation zugänglich und unterfällt damit auch diesem Kunstbegriff.
d) Zwischenergebnis

Nach allen drei Kunstbegriffen unterfällt das Lied dem Schutzbereich.

3. Umfang des sachlichen Schutzbereichs

Der sachliche Schutzbereich erfasst dabei sowohl den Werkbereich als auch den Wirkbereich.

Gutachtenstil?
Der Werkbereich meint dabei die künstlerische Betätigung selbst, also die Umsetzung des künstlerischen Willens in die Realität. Das ist hier bereits erfolgt, denn das Lied existiert.
Der Wirkbereich umfasst die künstlerische Wirkung, also die Darbietung, Verbreitung und Tätigkeiten, die das Kunstwerk der Öffentlichkeit zugänglich machen. Umfasst sind also auch der Auftritt der S und dass das Lied als Aufzeichnung frei verfügbar ist.
4. Zwischenergebnis

Der Schutzbereich der Kunstfreiheit ist eröffnet.

Schutzbereich 15/15 Punkte
II. Eingriff

Ein Eingriff ist in jeder staatlichen Maßnahme zu sehen, die den Schutzbereich verkürzt. Das Urteil als staatliche Maßnahme ist geeignet, den Schutzbereich zu verkürzen.

So wohl in Ordnung, angesichts des Urteils wäre hier aber auch ein Eingriff im klassischen Sinne naheliegend gewesen. Es erscheint wohl empfehlenswert, die Art des Eingriffs zu benennen.

Eingriff 8/10 Punkte

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Einschränkbarkeit

Der Eingriff dürfte nicht zu rechtfertigen sein.

Positive Formulierung wählen, um sich den Umgang mit dem Gutachtenstil zu vereinfachen. Der Obersatz sollte unter der entsprechenden Überschrift stehen.
Die Rechtfertigung bestimmt sich nach den Schranken, denen ein Grundrecht unterworfen ist. Abstrakte Definition für die Rechtfertigung fehlt
Fraglich ist allerdings, ob und wenn ja, welchen Schranken die Kunstfreiheit unterliegt. In Art. 5 III GG selbst ist keine Schranke statuiert.
Die Schranken des Art. 5 II GG sind nur auf Art. 5 I GG anwendbar und das BVerfG lehnt es außerdem ab, auf Art. 5 III GG die Schranken des Art. 2 I GG zur Anwendung kommen zu lassen. inhaltlich gute Ausführungen, die jedoch besser eingebunden werden könnten; Begründung/Argumentation fehlt, etwa systematische Stellung; auch sollte hier ein kurzes „Fazit“ festgehalten werden -> Lesefluss
Dennoch ist die Kunstfreiheit nur scheinbar schrankenlos, denn es greifen die sogenannten verfassungsimmanenten Schranken.
Damit sind die Grundrechte Dritter gemeint oder andere Rechtsgüter von Verfassungsrang. Hier könnte sich eine Einschränkbarkeit unter Bezugnahme auf § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch ergeben, dass das Lied aufgrund seines expliziten Wortlautes, nach Auffassung der Gerichte, zum Ausdruck bringt, dass sich die Situation in der Bundesrepublik nur verbessern lasse, wenn man Deutschland, so wie es jetzt besteht, vernichtet. Dieser Aufruf zur Vernichtung bedrohe die verfassungsgemäße/freiheitlich-demokratische Ordnung.
Als Folge bzw. Ausfluss dessen sei auch die Grundrechtsausübung bedroht. Das Lied mit seinem Aufruf der Vernichtung sei außerdem Ausdruck mangelnden Rückhalts und Achtung gegenüber der Demokratie, auf der eine Demokratie aber gerade wegen ihres demokratischen Systems angewiesen ist, um fortbestehen zu können. gut!
Im Grundgesetz wird die verfassungsgemäße Ordnung explizit in Art. 2 I GG erwähnt. Dass die Bundesrepublik eine Demokratie ist, wird in Art. 20 I GG statuiert und in Art. 20 II S. 1 GG findet sich der Gedanke des Rückhalts der Bevölkerung („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“.) Art. 20 IV GG ermächtigt schließlich zum Widerstand gegen jene, die die Ordnung zu beseitigen versuchen, wenn es keine andere Abhilfe möglich ist. Das Grundgesetzt setzt sich als zu Wehr gegen jene, die die Bundesrepublik vernichten wollen. gut!
Somit sind Rechtsgüter mit Verfassungsrang gegeben, auf die Art. 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch Bezug nimmt.

Eine Einschränkbarkeit ist auf dieser Grundlage möglich.

2. verfassungsmäßige Konkretisierung

Diese Einschränkbarkeit müsste verfassungsmäßig konkretisiert sein, es müsste also eine Ermächtigungsgrundlage vorliegen, die ihrerseits verfassungsgemäß ist. Hier kommt nur § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Außerdem müsste auch durch das Urteil eine verfassungsmäßige Konkretisierung erfolgt sein.

a. formelle Verfassungsmäßigkeit und materielle Verfassungsmäßigkeit des § 90 a I Nr. 1 StGB

§ 90 a I Nr. 1 StGB ist sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig.

b. verfassungsmäßige Konkretisierung durch das Urteil selbst

Auch das Urteil muss zu einer verfassungsmäßigen Konkretisierung geführt haben. Es muss eine Abwägung (praktische Konkordanz) des § 90 a I Nr. 1 StGB und Art. 5 III S. 1 Fall 1 stattgefunden haben.

Bzw. der Rechtsgüter!
Im Zuge dessen ist auch eine werkgerechte Interpretation durchzuführen.
Das bedeutet, dass Gesetze, die die Kunstfreiheit einschränken, im Lichte der Kunstfreiheit ausgelegt werden müssen. durch die Gerichte; Ziel: Aussagekern des Kunstwerks herausarbeiten
Die Kunstfreiheit ist in diesem Zusammenhang schon dann verletzt, wenn eine werkgerechte Interpretation nicht durchgeführt wird oder nur eine von mehreren möglichen Interpretationen Berücksichtigung findet. gut!
Hier hat sich das Amtsgericht, was das letztinstanzliche Gericht bestätigte, auf die oben dargestellte Interpretation festgelegt und den Wortlaut dabei sowohl als eindeutig bezeichnet und auch behauptet, die Idee der Vernichtung der BRD zur Verbesserung der Lage werde damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. gute Arbeit mit dem Sachverhalt
Damit wird deutlich, dass nur eine von mehreren möglichen Interpretationen herangezogen wurde bzw. sogar unmittelbar auf den Wortlaut abgestellt wurde. gut!
Das ist auch gerade bedeutend in Bezug auf § 90 a I Nr. 1 StGB, denn dieser darf, um die Demokratie zu schützen und nicht zu gefährden bzw. zu beschneiden, nicht soweit gehen, dass jede Kritik, wenn auch überspitzt zum Ausdruck gebracht, durch die Vorschrift unterbunden bzw. unter Strafe gestellt wird.
Zu berücksichtigen wäre hier bei konkreter Betrachtung gewesen, dass es sich bei dem Lied bzw. seinem Text um überspitzte Kritik handeln könnte, die zum Ausdruck bringen soll, dass sich die Verhältnisse in Deutschland grundlegend ändern müssen, um Nationalsozialismus und Verehrung von Kriegshetze ein Ende zu bereiten und um ein Leben ohne diese zu ermöglichen.
Genau darauf nimmt S auch in ihrer Vorrede Bezug, die Kontext für die Interpretation bietet.
In derselben Vorrede wendet sie sich auch konkret gegen ein Denkmal, welches aus ihrer Sicht Kriegshetze und Verehrung von Nationalsozialismus zu verkörpern scheint, und zwar den Kriegsklotz.
Dieser, so kann man das verstehen, verkörpert für sie das fortdauernde Festhalten an dem alten, nationalistischen Deutschland, und gerade mit dem muss endgültig und vollends gebrochen werden. In diesem Lichte scheint es nicht so, als ginge es S um eine Verunglimpfung, die § 90 a I Nr. 1 erfasst, sondern um scharf geäußerte Kritik am bisherigen System.
Auch hat das Gericht zwar festgestellt, dass das Lied als nicht jugendgefährdend eingeschätzt und frei erhältlich ist, dass aber nicht weiter berücksichtigt. gute Arbeit mit dem Sachverhalt!
3. Zwischenergebnis

Der Eingriff durch das Urteil ist nicht gerechtfertigt.

Rechtfertigung 30/30 Punkte
IV. Gesamtergebnis

Die Verfassungsbeschwerde der S ist zulässig und begründet.

Sie wird Erfolg haben.

Struktur: 5/5 Punkte
Gutachtenstil 2/5 Punkte
Begründetheit gesamt: 63/70
Gesamt: 86/100 Punkte
Notenbereich: 12-14 Punkte

Korrekturgrundlage[Bearbeiten]

Als Grundlage für die Korrektur wurde die Aufgabe in zwei Teile (Zulässigkeit und Begründetheit) geteilt. Diese wurden mit einer Gewichtung von 30 Prozent und 70 Prozent bedacht. Die Prozentpunkte wurden in Benotungspunkte transformiert, sodass die Zulässigkeit mit 30 Punkten und die Begründetheit mit 70 Punkten zu bewerten waren. Es konnten bei der Bearbeitung also maximal 100 Punkte erreicht werden.

Die Verteilung der Punkte für die einzelnen Abschnitte entspricht den Schwerpunkten der Klausur. In beiden Teilen der Klausur wurden darüber hinaus jeweils 5 Punkte für die Struktur der Klausur und 5 Punkte für den Gutachtenstil eingerechnet.

Bei der Bearbeitung und insbesondere auch der Korrektur ist zu beachten, dass diese immer einen tagesabhängigen Leistungsstand und eine subjektive Perspektive von bearbeitenden und korrigierenden Personen abbilden, der sich dann in der entsprechenden Note widerspiegelt.

Zulässigkeit
Bewertungseinheit zu erreichende Punktzahl erreichte Punktzahl
Zuständigkeit 1 1
Beschwerdefähigkeit 2 2
Beschwerdegegenstand 2 1
Beschwerdebefugnis 3 2
Rechtswegerschöpfung 2 2
Subsidiarität 1 1
Form 4 2
Frist 5 3
Struktur 5 5
Gutachtenstil 5 4
Gesamt 30 23
Begründetheit
Bewertungseinheit zu erreichende Punktzahl erreichte Punktzahl
Obersatz 5 3
Schutzbereich 15 15
Eingriff 10 8
Rechtfertigung 30 30
Struktur 5 5
Gutachtenstil 5 2
Gesamt 70 63

Dieser Text wurde von der Initiative für eine offene Rechtswissenschaft OpenRewi erstellt. Wir setzen uns dafür ein, Open Educational Ressources für alle zugänglich zu machen. Folge uns bei Twitter oder trage dich auf unseren Newsletter ein.

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Inhaltsverzeichnis des Buches[Bearbeiten]

Zusatzmaterial / Weiterentwickelte Fälle[Bearbeiten]

Fußnoten[Bearbeiten]