Diskussion:OpenRewi/ Staatsorganisationsrecht-Lehrbuch/ Verfassungsgerichtsbarkeit/ Bundesverfassungsgericht/ Abstrakte Normenkontrolle
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[Bearbeiten]Hallo Valentina!
Ich habe mich für deinen Artikel zum abstrakten Normenkontrollverfahren im derzeitigen Peer-Review eingetragen. Der Deck-Karte konnte ich keine gewünschten Feedback-Schwerpunkte entnehmen, sodass ich versucht habe, auf alles zu achten, was mir beim Lesen aufgefallen ist.
Insgesamt finde ich deinen Artikel sehr gut geschrieben. Der Aufbau und die Prüfungsschritte werden übersichtlich und m.E. für Studierende eingängig dargestellt. Besonders gut hat mir der Einstieg über "die wichtigsten Streitstände" gleich zu Beginn des Textes gefallen. Damit werden die wichtigsten Punkte noch einmal an prominenter Stelle zusammengeführt, was vor allem im Rahmen der Klausurvorbereitung das Lernen angenehm erleichtern sollte. Als Vorschlag würde es sich hier vllt. anbieten, die Überschrift sprachlich auf den Singular zu beschränken (da es im Wesentlichen nur um einen Streitstand geht). - Wurde auf Singular geändert Auch der weitere Text hat mir sehr gut gefallen. Als Anmerkungen hätte ich folgendes:
Zum Punkt Antragsberechtigung: Hier gibt es ja nicht viel zusagen, weshalb mir deine Ergänzung bzgl. der Berechnung der MdB sehr gut gefallen hat. Eine Idee wäre vllt. noch einen Satz mit aufzunehmen, welche sonst üblicherweise antragsberechtigten Personengruppen hier gerade nicht auftauchen. Dadurch hätte man eine Art "Negativabgrenzung". Das beträfe bspw. den Bundesrat, aber auch die Fraktionen bzw. die Opposition allgemein. Was hältst du davon? - Eingebaut
Zum Punkt Antragsgegenstand: Deine Darstellung gefällt mir auch hier sehr gut. Da der Kreis potentieller Antragsgegenstände sehr weit gefasst ist, könnte man hier vllt. die Verwaltungsvorschriften als einen der wenigen Fälle aufnehmen, in dem ein untauglicher Antragsgegenstände vorliegen würde (in einer anderen Verfahrenskonstellation: BVerfGE 12, 180 (199) = NJW 1961, 598 (600))? Eine andere Idee wäre noch einen Satz zu außer Kraft getretenen Gesetzen aufzunehmen: Diese können Gegenstand eines abstrakten Normenkontrollverfahrens sein, wenn von ihnen noch Rechtswirkungen ausgehen (BVerfGE 100, 249 (257) = NVwZ 1999, 977). - eingebaut
Walter thematisiert im Maunz/Dürig auch noch, ob schlichte Parlamentsbeschlüsse zum Kreis möglicher Verfahrensgegenstände gehören und bejaht dies unter Heranziehung einer Entscheidung des BVerfG für den Fall, dass sie funktional an die Stelle eines Gesetzes treten, so z.B. die Zustimmung zu Staatsverträgen zwischen Ländern durch entsprechende Parlamentsbeschlüsse (vgl. ders., in: Maunz/Dürig, GG, 94. EL Januar 2021, Art. 93, Rn. 238 unter Verweis auf BVerfGE 90, 60). In diesem Zusammenhang würde sich noch der Bundestagsbeschluss über einen Auslandseinsatz der Bundeswehr als Klausurbeispiel anbieten, um die insoweit in Betracht kommenden Verfahrensarten voneinander abzugrenzen. Das Normenkontrollverfahren würde hier nach Walter ausscheiden, da der Parlamentsvorbehalt in diesem Fall gerade "keine gesetzesähnliche Funktion" erfüllt, sondern lediglich "der Legitimationserhöhung für eine im Kern exekutivische Entscheidung" dient (vgl. ders., ebd.). Richtige Verfahrensart wäre daher der Organstreit. - eingebaut
Unschlüssig bin ich mir noch darüber, ob man die Frage mit aufnehmen sollte, inwieweit das Unionsrecht Prüfungsmaßstab im abstrakten Normenkontrollverfahren sein kann. Konkret, ob auch hier unionsrechtlich (voll-)determiniertes nationales Recht nicht mehr (allein) an den Grundrechten des GG, sondern anhand der Grundrechte der GRCh zu überprüfen wäre. Rozek unterscheidet hier - wohl in Anlehnung an die bis dato bestehende Rspr. des BVerfG - zwischen den Fällen der unionsrechtlich determinierten und der unionsrechtlich nicht determinierten Gesetze (vgl. ders., in: Maunz u.a., BVerfGG, 60. EL Juli 2020, § 13 Nr. 6 BVerfGG, Rn. 14). Seit den Entscheidungen Recht auf Vergessen I und II prüft das BVerfG ja nun auch selbst im Rahmen der Verfassungsbeschwerde die Vereinbarkeit deutscher Rechtsakte mit den Grundrechten der Union, wenn es sich um Umsetzungsgesetze handelt. Die dogmatische Herleitung ist ja nicht unumstritten. Allerdings ist immerhin der Wortlaut von Art. 93 I Nr. 4a GG offener hierfür (Verletzung in den Grundrechten) als jener von Art. 93 I Nr. 2 GG (Vereinbarkeit mit diesem Grundgesetz). Wie stehst du dazu?
- ich habe das angedeutet, weil es mir sonst zu umfangreich wird und ich mir da auch keine eigene Meinung zusprechen würde
Ich hoffe, ich konnte dir mit meinem Feedback etwas weiterhelfen. Viel Erfolg für die weitere Bearbeitung!
Beste Grüße
Hagen -- Hagen Lohmann 10:43, 18. Aug. 2021 (CEST)
Feedback zweites Peer-Review
[Bearbeiten]Liebe Valentina,
ich habe eben mal dein Kapitel zur abstrakten Normenkontrolle gereviewt und fand es richtig gut und übersichtlich sowie verständlich geschrieben! Ich schließe mich auch Hagen an, dass mir der vorangestellt Abschnitt zum Antragsgrund gut gefallen hat, siehe meinen dortigen Kommentar.
Generell finde ich das Kapitel so super und habe auch selbst kaum inhaltliche Anmerkungen gemacht. An einzelnen Stellen habe ich Kleinigkeiten/Fehler direkt geändert (s. Versionsgeschichte). Ansonsten beziehen sich die meisten meiner Kommentare auf didaktische Aspekte bzw. beinhalten entsprechende Vorschläge - meist aufbauend auf meinen bisherigen Erfahrungen als Staatsorga-AG-Leiter und Korrektor. Vielleicht hilft ja die eine oder andere Anmerkung, aber natürlich ist das meiste auch Geschmackssache, ignorier es also im Zweifel einfach. Ich möchte jetzt ungern hier die ganzen Kommentare wiederholen, von daher hoffe ich, dass sich alles Weitere aus denen direkt ergibt.
Als allgemeiner Punkt hier vielleicht nur: Ich habe ein paar Verlinkungen hier und da ergänzt (oder vorgeschlagen), u.a. zu meinem Rechtsverordnungen-Kapitel. An einer Stelle findest du auch einen Kommentar in Bezug auf Vereinheitlichung - wenn du da noch Gesprächsbedarf hast, meld dich gerne bei mir.
Liebe Grüße --Ammar Bustami 21:01, 23. Sep. 2021 (CEST)
Großes Review
[Bearbeiten]Liebe Valentina,
formal hab ich nichts auszusetzen. Inhaltlich ist der Beitrag erfreulich umfassend. Mir gefällt allerdings der Anfang mit "Der wichtigste Streitstand" nicht sonderlich gut, vll. ist das aber auch eine individuelle Geschichte.
Weiter unten kann auf das Methodik-Kapitel verwiesen werden (evtl. hier sogar rausgekürzt werden?).
Vielen Dank!
Jaschar Jkohal 10:15, 8. Nov. 2021 (CET)