Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 14. Unterschied der Positionen des Enteigneten und des Begünstigten.
Bei Art. 14 Abs. 3 besteht ein grundsätzlicher Unterschied in der Stellung des Bürgers und der Exekutive. Der durch die Maßnahme betroffene Eigentümer kann sich auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen, das ihm die "Rechtsmacht" verleiht, Eingriffe auf die durch die Eigentumsgarantie geschützten Gegenstände abzuwehren. Im Rahmen dieses subjektiven Rechts hat er einen Anspruch darauf, dass ein mit den objektiven Normen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht in Einklang stehender Eingriff unterbleibt. Andererseits erwächst ihm ein positiver Anspruch auf Entschädigung, wenn die Maßnahme rechtens ist. Dagegen begründet Art. 14 Abs. 3 GG für den zur Entschädigung Verpflichteten kein subjektives verfassungsrechtliches Recht. Er kann daher nur vor den Instanzgerichten auf die Einhaltung aller Rechtssätze des Art. 14 Abs. 3 GG hinwirken und ggf. eine Vorlage an das BVerfG anregen (45, 63, 75 f).