Eigentumsgarantie des Grundgesetzes
Dieses Buch steht im Regal Rechtswissenschaft.
Eigentum nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
[Bearbeiten]Sowohl für den Studierenden als auch für andere fachlich Interessierte ist die Auseinandersetzung in der Literatur über den Schutz des Eigentums in der Rechtsordnung des Grundgesetzes oft schwer nachvollziehbar, weil die Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Thema weit verstreut sind und der Leser nicht ohne weiteres feststellen kann, wie weit der jeweilige Autor eine einseitige Auswahl getroffen hat. Im folgenden Text wird versucht, den Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts mit dessen eigenen Worten im Zusammenhang wiederzugeben .[1]
Die "Schlussfolgerungen" am Ende des Textes sind in Thesen gefasste Fragestellungen, die sich aus der Lektüre ergeben. Es handelt sich also nicht um dogmatisch gesicherte Erkenntnisse sondern um Diskussionsanstöße für diejenigen, die sich mit dem Eigentumsschutz weiter auseinander setzen.
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts
[Bearbeiten]- Gegenstand des Eigentums
- Kern des Eigentumsbegriffs
- Aufgaben des Gesetzgebers
- Leitlinien gesetzgeberischer Ausformung.
- Entschädigungspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums.
- Trennung zwischen Inhaltsbestimmung und Enteignung.
- Abgrenzung und Konkurrenz zwischen Inhaltsbestimmung und Enteignung.
- Funktion des Instituts "Enteignung" in der Rechtsordnung.
- Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Enteignungsregelung.
- Das Wohl der Allgemeinheit als Voraussetzung für eine Enteignung.
- Form der Enteignung und Prüfungszuständigkeit im Rechtsweg
- Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Entschädigungsregelung.
- Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit.
- Unterschied der Positionen des Enteigneten und des Begünstigten.
- Unheilbarkeit der verfassungswidrigen Enteignung.
- Schlussfolgerungen
Anmerkungen
[Bearbeiten]- ↑ Die Zahlen in Klammern bezeichnen die Fundstellen in der amtlichen Sammlung des Bundesverfassungsgerichts, wobei die kursive Zahl den Band, die übrigen Zahlen die Seiten angeben.
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