Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 5. Entschädigungspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums.
Dies bedeutet aber nicht, dass die Verschlechterung der Rechtsposition durch eine solche Inhaltsbestimmung vom Eigentümer in jedem Falle ohne einen Geldausgleich hingenommen werden muss. Denn dass der Urheber eines Kunstwerkes, dessen Aufnahme in bestimmte Unterrichtswerke nicht widersprechen kann, führt nicht dazu, dass ihm das Entgelt für seine Arbeit entzogen werden darf (31, 229, 243; 58, 137, 150). Die Belastung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Eigentümer eine Chance hat, sich an anderer Stelle schadlos zu halten (a.a.O.).
Bewirkt die Inhaltsbestimmung des Eigentums eine Vermögensverschiebung zwischen Privaten, die der Begünstigte selbst im Einzelfall veranlasst, so ist die Abfindung als voller Wertersatz zu leisten. Denn wenn Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GG für die Enteignung durch den Hinweis auf die Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten eine geringere als die volle Entschädigung zulässt, fehlt doch jeder Grund für eine solche Abwägung im Verhältnis zwischen Gleichstehenden, zumal wenn der den Entschädigungsanspruch begründende Sachverhalt im eigenen Interesse des Begünstigten liegt und von diesem herbeigeführt worden ist (14, 263, 284).