Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 2. Kern des Eigentumsbegriffs
Der Begriff des Eigentums wird im GG nicht definiert. Gleichwohl ist der Eigentumsbegriff aus der Verfassung selbst herzuleiten, so dass auch der Gesetzgeber sich über bestimmte Grundelemente nicht hinwegsetzen kann (14, 263, 278; 20, 351, 355/356): Die Institutsgarantie des Eigentums gewährleistet einen Grundbestand an Normen, der gegeben sein muss, um das Recht als "Privateigentum" anerkennen zu können (31, 229, 241). Das Grundrecht wäre nicht mehr gewährleistet, wenn der Gesetzgeber an die Stelle des Privateigentums etwas setzen könnte, was den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient (24, 367, 389). Es ist durch die Zuordnung eines Rechtsgutes an einen Rechtsträger gekennzeichnet und eine spezielle Form der Sachherrschaft (37, 133, 294). Aber das Vermögen als solches steht nicht unter dem Schutz des Art. 14 GG. Die rechtswidrige Begründung von Leistungspflichten verstößt nicht gegen Art. 14 GG (45, 63, 77). Das Grundgesetz will das Eigentum so schützen, wie das bürgerliche Recht und die gesellschaftliche Anschauung es geformt haben (2, 381, 402). Dies hat zum Inhalt: Das Eigentum ist das wichtigste Rechtsinstitut zur Abgrenzung privater Vermögensbereiche (14, 263, 277). Das Eigentum bürgerlichen Rechts ist durch seine Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsfähigkeit gekennzeichnet (24, 367, 390). Es bildet eine Grundlage für die eigenverantwortliche Betätigung. Daher ist die Eigentumsgarantie zunächst nicht Sachgarantie, sondern Rechtsträgergarantie. Das Grundrecht gewährt vor allem die Befugnis, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf den Bestand der geschützten Güter abzuwehren (24, 367, 400). Der Urheber eines nach Art. 14 geschützten Werkes hat auch grundsätzlich Anspruch darauf, dass ihm der Nutzen seiner Arbeit wirtschaftlich zugeordnet wird (31, 229, 243). Auch privatrechtliche Ersatzansprüche, deren Funktion es ist, die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung zu ermöglichen, gehören zum Eigentum (42, 263, 293 f.). Die Verfügungsbefugnis umfasst auch die Freiheit des Eigentümers, sein Eigentum veräußern zu dürfen. Dies ist ein elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung (52, 1, 31). Es gibt Ansprüche, die ihrer Funktion aber nicht dem ziffernmäßigen Betrag nach dem Gegenstand der Eigentumsgarantie entsprechen (16, 94, 114 f). Die Bestandsgarantie umfasst auch bei einer ausgeübten Grundstücksnutzung nur den rechtlichen und tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt der hoheitlichen Maßnahme. Sie gibt keinen Anspruch darauf, über den hiernach geschützten räumlichen Bereich hinausgreifen zu dürfen. Diese Kernbestände sind unter dem Blickwinkel geschützt, dass das Eigentum ebenso wie die Freiheit ein elementares Grundrecht ist (14, 263, 277). Es steht in einem inneren Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit und hat die Aufgabe, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sicherzustellen und ihm eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (24, 367, 389).