Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 7. Abgrenzung und Konkurrenz zwischen Inhaltsbestimmung und Enteignung
Art. 14 Abs. 3 GG stellt andere Anforderungen an den Gesetzgeber als Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Enteignung muss stets vom Staate ausgehen (14, 263,277). Eine in Art. 14 Abs. 3 GG zugelassene Enteignung ist dadurch gekennzeichnet, dass das in Art. 14 Abs. 1 Satz 1GG gewährleistete Eigentum ganz oder teilweise im Interesse der Allgemeinheit entzogen wird. Der Entzug und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust nicht aber die Übertragung des entzogenen Objekts ist das entscheidende Merkmal. Wenn die Entziehung allerdings nur die Abwehr einer vom Gegenstand ausgehenden Gefahr beinhaltet, so liegt darin keine Enteignung, weil vom Eigentum öffentliche Gefahr nicht ausgehen darf und dies zum Inhalt des Eigentums gehört (20, 351, 359). Die Eigentums-Inhaltsbestimmung geht immer der Enteignung vor, da eine Position, die nicht zum Eigentum gehört, nicht entzogen werden kann (58, 300, 331). Der typische Fall der Enteignung ist, dass die öffentliche Gewalt aus eigenem Interesse aktiv und offensiv gegen den Privateigentümer vorgeht, weil sie sein Eigentum für einen öffentlichen Zweck braucht (20, 351, 359). Auf jeden Fall ist für eine Enteignung ein Eingriff erforderlich, der zum Entzug oder zur Minderung von Rechten oder Befugnissen führt, die dem Eigentümer zur Zeit des Eingriffs zustehen (25, 112, 121; 52, 1, 27). Die Verkürzung einer Vergünstigung, auf die kein Anspruch besteht, kann begrifflich keine Enteignung sein (25, 112, 124).