Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 6. Trennung zwischen Inhaltsbestimmung und Enteignung.
Werden bei der Inhaltsbestimmung die verfassungsrechtlichen Grenzen überschritten, so ist das Gesetz nichtig und nicht eine Enteignungsnorm im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG. Regelungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind nur gültig, wenn sie den Normen der Verfassung entsprechen. Eine verfassungswidrige Inhaltsbestimmung kann nicht in eine Enteignung umgedeutet und der Verfassungsverstoß nicht durch Zubilligung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Entschädigung "geheilt" werden. Das schließt nicht aus, daß durch Erlass neuer Vorschriften nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG subjektive Rechte entzogen oder gemindert werden, die der Einzelne aufgrund früheren Rechts erworben hatte. In dieser Einwirkung objektivrechtlicher Vorschriften auf individuelle Rechtspositionen kann eine Enteignung durch Gesetz dann liegen, wenn die Bedingungen des Art. 14 Abs. 3 GG auch im übrigen erfüllt sind. Im übrigen ist das Wohl der Allgemeinheit in Art. 14 Abs. 2 GG nicht nur Grund sondern auch Grenze für die dem Eigentümer aufzuerlegenden Beschränkungen (52, 1, 27-29). Art. 14 Abs. 2 GG rechtfertigt nicht eine übermäßige, durch die sozialen Belange nicht gebotene Begrenzung privatrechtlicher Befugnisse (52, 1 , 32). Entsteht bei der Schaffung neuen Rechts ein Konflikt mit grundrechtlich geschützten Rechtspositionen, die nach bisher geltenden Regelungen begründet worden sind, so ist zur Vermeidung von Grundrechtsverletzungen durch Überleitungsvorschriften ein schonender Übergang vom alten ins neue Recht zu ermöglichen (53, 337, 351).