Eigentumsgarantie des Grundgesetzes/ 9. Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Enteignungsregelung.
Daher ist die Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Das gerade im Bereich der Eigentumsordnung immer aktuelle Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Einzelnen und den Belangen der Allgemeinheit hat das Grundgesetz dahin entschieden, dass im Konfliktsfall das Wohl der Allgemeinheit den Vorrang vor der garantierten Rechtsstellung des Einzelnen haben kann. Das GG hat die Entscheidung dieser Konfliktsituation nicht dem Gesetzgeber überlassen, sondern selbst getroffen. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ist daher kein Vorbehalt für den Gesetzgeber zur Einschränkung des Grundrechts, wie er in Art. 19 Abs. 1 GG vorausgesetzt wird. Art. 14 enthält keinen Gesetzesvorbehalt, vielmehr tritt an dessen Stelle Art.14 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach der Inhalt des Eigentums durch Gesetz bestimmt wird (24, 367, 396). Die Eigentumsgarantie entfaltet gerade im Bereich des Art. 14 Abs. 3 GG in nicht einschränkbarer Weise ihre besonderen Schutzfunktionen. Zunächst stellt sie sicher, dass nur unter den in Art. 14 Abs. 3 GG festgelegten Voraussetzungen enteignet wird. Der Gesetzgeber ist nicht befugt, hier ändernd einzugreifen (24, 367, 397). Die Eigentumsgarantie zeigt sich auch in der Ausdehnung des Rechtsschutzes durch die Verfassung gegenüber früher (Art. 19 Abs. 4 GG). Da die Entschädigung eine schwache Sicherung des Grundrechts ist, kommt den verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsnormen für die Enteignung im Gesamtgefüge der Eigentumsgarantie eine wesentlich größere Bedeutung zu, als der Entschädigungsregelung. Die erste Frage ist immer, ob der Zugriff auf das Eigentum zulässig ist. Nach der grundgesetzlichen Konzeption ist hiernach ein effektiver, den Bestand des Eigentums sichernder Rechtsschutz ein wesentliches Element des Grundrechts selbst (24, 367, 401 ).